von Thorsten Ricke
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[1.] Tr/Fragment 372 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-07-13 09:53:26 Klicken | BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Holznagel et al. 2008, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Tr |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 372, Zeilen: 1-6 |
Quelle: Holznagel et al. 2008 Seite(n): 203, Zeilen: 25-30 |
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[Je weiter ein Unternehmen mit seinen ihm zurechenbaren Programmen von der 25 %-] Grenze entfernt ist, umso gewichtiger müssen die sonstigen Meinungseinflüsse auf medienrelevanten verwandten Märkten sein, um sie berücksichtigen zu können. Fehlt eine starke, durch hohe Zuschaueranteile ausgewiesene Stellung, kann eine »vorherrschende Meinungsmacht« auch bei erheblichen sonstigen Meinungseinflüssen auf medienrelevanten verwandten Märkten nicht angenommen werden.1504
1504 Holznagel/Dörr/Hildebrand, Elektronische Medien, 203; Dörr, Die Sicherung der Meinungsvielfalt, 8, 17. |
Je weiter ein Unternehmen mit seinen ihm zurechenbaren Programmen von der 25 Prozent-Grenze entfernt ist, umso gewichtiger müssen die sonstigen Meinungseinflüsse auf medienrelevanten verwandten Märkten sein, um sie berücksichtigen zu können. Fehlt eine starke, durch hohe Zuschaueranteile ausgewiesene Stellung, kann eine „vorherrschende Meinungsmacht“ auch bei erheblichen sonstigen Meinungseinflüssen auf medienrelevanten verwandten Märkten nicht angenommen werden. |
Da Fragment setzt das Fragment der vorangegangenen Seite fort; erneut ungekennzeichnete mehrzeilige Übernahme aus einem Teil von Holznagel et al. (2008), für den der Verfasser nicht verantwortlich zeichnet oder als Autor ausgewiesen ist. Der Hinweis auf Dörr in der Fußnote ist daher berechtigt - dass der gesamte Abschnitt aber in exakt dieser Formulierung von jemand anders als dem Verfasser geschaffen wurde, bleibt für den Leser dennoch im Dunkeln. |
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[2.] Tr/Fragment 372 07 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-08-19 20:31:05 Hindemith | Bauer 2004, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Tr, Verschleierung |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 372, Zeilen: 7-25 |
Quelle: Bauer 2004 Seite(n): 258, Zeilen: 1-19 |
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2.) Anwendung der §§ 25 ff. RStV auf IPTV und Mobile TV
Die publizistische Relevanz des vertikal integrierten IPTV- und Mobile TV-Plattformbetreibers liegt insbesondere in der Verbindung von Netz und Nutzung. Das Phänomen vertikaler Integration wird also nur dann vom Medienkartellrecht richtig erfasst, wenn die Aktivitäten des Plattformanbieters sowohl auf dem Gebiet der Rundfunkveranstaltung als auch auf dem Gebiet der Rundfunkübertragung Berücksichtigung finden. a) IPTV- und Mobile TV-Plattformbetreiber auf dem Fernsehmarkt Ein IPTV- oder Mobile TV-Plattformbetreiber kann auf dem Fernsehmarkt in zweierlei Weise aktiv werden: er kann entweder selbst Rundfunk veranstalten oder sich an dritten Veranstaltern beteiligen. Eine wirksame Vielfaltssicherung muss beide Erscheinungsformen berücksichtigen. Ob dies den Regelungen nach §§25 ff. RStV gelingt, wird im Folgenden geprüft. aa) Veranstaltung durch den Plattformbetreiber (Eigenveranstaltung) Bei der Ermittlung der Zuschauermarktanteile sind einem Unternehmen gem. § 28 Abs. 1 Satz 1, Alt. 1 RStV sämtliche Programme zuzurechnen, die es selbst veranstalt, sog. Eigenveranstaltung.1505 Kennzeichnend für das Tatbestandsmerkmal »veranstalten« ist in materieller Hinsicht die Übernahme der redaktionellen Verantwortung für die Zusammenstellung des konkreten Programms.1506 1505 Siehe hierzu Hartstein/Ring/Kreile, § 28 RStV, Rn. 3. 1506 Vgl. ausführlich zum Begriff der »Veranstaltung« von Rundfunk schon Kapitel 4, C., I. |
bb) Anwendung der §§25ff. RStV auf vertikal integrierte Kabelnetzbetreiber
Die publizistische Relevanz des vertikal integrierten Kabelnetzbetreibers liegt in der Verbindung von Netz und Nutzung. Das Phänomen vertikaler Integration wird also nur dann vom Medienkartellrecht richtig erfasst, wenn die Aktivitäten des Netzbetreibers sowohl auf dem Gebiet der Rundfunkveranstaltung als auch auf dem Gebiet der Rundfunkübertragung Berücksichtigung finden. aaa) Der Netzbetreiber auf dem Fernsehmarkt Der Netzbetreiber kann auf dem Fernsehmarkt in zweierlei Weise aktiv werden: er kann einmal selbst Rundfunk veranstalten; er kann sich zum anderen an Veranstaltern beteiligen. Eine wirksame Vielfaltssicherung muss beide Erscheinungsformen erfassen. Ob dies den Regelungen nach §§ 25 ff. RStV gelingt, wird im Folgenden geprüft. (1) Veranstaltung durch den Netzbetreiber (Eigenveranstaltung) Bei der Ermittlung der Marktanteile sind einem Unternehmen sämtliche Programme zuzurechnen, die es selbst veranstaltet, § 28 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 RStV605. Kennzeichnend für das Tatbestandsmerkmal „veranstalten“ ist in materieller Hinsicht die Übernahme der redaktionellen Verantwortung für die Zusammenstellung des konkreten Programms606. 605 Sog. Eigenveranstaltung; siehe dazu Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner, §28 Rn. 3. 606 Beucher/Leyendecker/v. Rosenberg, § 1 RStV Rn. 14. |
Keine adäquate Kenntlichmachung der umfangreichen Übernahmen. |
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