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IPTV und Mobile TV. Neue Plattformanbieter und ihre rundfunkrechtliche Regulierung

von Thorsten Ricke

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Statistik und Sichtungsnachweis dieser Seite findet sich am Artikelende

[1.] Tr/Fragment 373 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-08-19 20:38:10 Hindemith
Bauer 2004, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Tr, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
fret
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 373, Zeilen: 1-10
Quelle: Bauer 2004
Seite(n): 258, 259, Zeilen: 23-31, 1-2
Nach hier ausschlaggebender formeller Hinsicht ist Eigenveranstalter, wer die Sendeerlaubnis nach § 20 RStV besitzt.1507

Der Plattformbetreiber ist also dann selbst Veranstalter, wenn er mit medienrechtlicher Zulassung in eigener Verantwortung und in eigenem Namen ein Programm produziert. Die Geschäftsmodelle der IPTV- und Mobile TV-Plattform- betreiber beschränken sich nicht mehr auf den reinen Transport der Programmprodukte fremder Veranstalter.1508 Die Eigenveranstaltung durch den IPTV- und Mobile TV-Plattformbetreiber wird deshalb - insbesondere in der Form der Zusammenstellung fremder Beiträge unter eigenem Namen - eine immer größere Rolle spielen.


1507 Beucher/Leyendecker/v. Rosenberg, §28 RStV, Rn. 2; Trute, in: Hahn/Vesting (Hrsg.), § 28 RStV, Rn.4.

1508 Vgl. zum Übergang vom Transport- zum Vermarktungsmodell oben Kapitel 3, E., II.

In formeller Hinsicht - die hier ausschlaggebend sein soll608 - ist Eigenveranstalter, wer eine Sendeerlaubnis nach § 20 RStV besitzt609.

Der Netzbetreiber ist also dann selbst Veranstalter, wenn er mit medienrechtlicher Zulassung in eigener Verantwortung und in eigenem Namen ein Programm produziert.

Schon oben wurde dargestellt, dass sich die Geschäftsmodelle der Netzbetreiber nicht mehr auf reinen Transport der Programmprodukte fremder Veranstalter beschränken werden; Eigenveranstaltung durch den Netzbetreiber wird deshalb in Zu-

[Seite 259]

kunft insbesondere in der Form der Zusammenstellung fremder Beiträge unter eigenem Namen - eine größere Rolle spielen.


608 Trute, in: Hahn/Vesting, § 28 Rn. 4.

609 Beucher/Leyendeckerlv. Rosenberg, § 28 RStV Rn. 2.

Anmerkungen

Keine Kenntlichmachung der Übernahme, die bis in die Fußnoten reicht.

Sichter
Hindemith


[2.] Tr/Fragment 373 18 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-08-19 20:44:19 Hindemith
Bauer 2004, BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Tr

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
fret
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 373, Zeilen: 18-27
Quelle: Bauer 2004
Seite(n): 259, Zeilen: 2-15
bb) Veranstaltung durch andere Unternehmen

Der Schwerpunkt der vertikalen Integration wird daher auch in Zukunft zunächst eher auf Beteiligungen an rechtlich selbstständigen Programmveranstaltern liegen.1511 Während § 28 Abs. 1 Satz 1, Alt. 1 RStV, wie erläutert, die Eigenveranstaltung des Netzbetreibers erfasst, regeln insbesondere § 28 Abs. 1 Satz 1, Alt. 2 sowie Abs. 2 RStV die Zurechnung von Programmen fremder Veranstalter.1512

Ist ein IPTV- oder Mobile TV-Plattformbetreiber mit 25 % oder mehr an einem Veranstalter (nach Kapital oder Stimmen) beteiligt, wird ihm dessen Programm gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1, Alt. 2 RStV zugerechnet (sog. unmittelbare Beteiligung). Die Grenze von einem Viertel wurde vom Gesetzgeber in bewusster [Ablehnung einer 10 %-Schwelle gewählt, da gesellschaftsrechtlich erst Beteiligungen ab 25 % eine Sperrminorität mit der Folge relevanten Einflusses auf die Beteiligungsgesellschaft begründen.1513]


1511 Bauer, Netz und Nutzung, 259.

1512 Allgemein zu den Zurechnungsvorschriften des § 28 RStV Zagouras, Konvergenz und Kartellrecht, 258 ff.; Beucher/Leyendecker/v. Rosenberg, § 28 RStV, Rn. 2 ff.; Trute, in: Hahn/Vesting (Hrsg.), § 28 RStV, Rn. 5 ff.

1513 Hartstein/RinglKreile, § 28 RStV, Rn. 4

Der Schwerpunkt der vertikalen Integration wird aber auf Beteiligungen an rechtlich selbstständigen Programmveranstaltem liegen. Von der konzentrationsrechtlichen Erfassung solcher Beteiligungen im weitesten Sinne handelt der folgende Abschnitt.

(2) Veranstaltung durch andere Unternehmen

Während § 28 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 RStV wie erläutert die Eigenveranstaltung des Netzbetreibers erfasst, regeln insbesondere § 28 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 sowie Abs. 2 RStV die Zurechnung von Programmen fremder Veranstalter610.

Ist ein Kabelnetzbetreiber mit 25 % oder mehr an einem Veranstalter (nach Kapital oder Stimmen) beteiligt, wird ihm dessen Programm zugerechnet gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 RStV611. Die Grenze von einem Viertel wurde vom Gesetzgeber in bewusster Ablehnung einer 10%-Schwelle gewählt, da gesellschaftsrechtlich erst Beteiligungen ab 25 % eine Sperrminorität mit der Folge relevanten Einflusses auf die Beteiligungsgesellschaft begründen612.


610 Allgemein zu den Zurechnungsvorschriften des §28 RStV Zagouras 258 ff.; Beucher/Leyendecker/v. Rosenberg, §28 RStV Rn. 2 ff.; Trute, in: Hahn/Vesting, §28 Rn. 5 ff.

611 Sog. unmittelbare Beteiligung.

612 Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner, § 28 Rn. 4.

Anmerkungen

Vollkommen unzureichende Kennzeichnung durch Fußnote 1511.

Der nächste Verweis auf Bauer findet sich am Ende der nächsten Seite (Fußnote 1519)

Sichter
Hindemith



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