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IPTV und Mobile TV. Neue Plattformanbieter und ihre rundfunkrechtliche Regulierung

von Thorsten Ricke

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[1.] Tr/Fragment 374 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-08-19 20:53:39 Hindemith
Bauer 2004, BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Tr

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
fret
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 374, Zeilen: 1-29
Quelle: Bauer 2004
Seite(n): 259, 260, Zeilen: 12-32; 1-12
[Die Grenze von einem Viertel wurde vom Gesetzgeber in bewusster] Ablehnung einer 10 %-Schwelle gewählt, da gesellschaftsrechtlich erst Beteiligungen ab 25 % eine Sperrminorität mit der Folge relevanten Einflusses auf die Beteiligungsgesellschaft begründen.1513 Daneben sind einem Plattformbetreiber nach § 28 Abs. 1 Satz 2 RStV unter zwei weiteren Bedingungen auch Programme solcher Veranstalter zuzurechnen, an denen er nur mittelbar beteiligt ist (mittelbare Beteiligung). Zum einen muss das dazwischengeschaltete Unternehmen mit dem Plattformbetreiber ein verbundenes Unternehmen i. S. d. § 15 AktG bilden.1514 Zum anderen muss dieses zwischengeschaltete Unternehmen wiederum mit 25 % an dem Veranstalter beteiligt sein.

Da aber die Anknüpfung an formale Beteiligungshöhen die Gefahr von Umgehungen birgt, hat der Gesetzgeber mit § 28 Abs. 2 RStV einen Auffangtatbestand geschaffen, der die starren Grenzen des § 28 Abs. 1 RStV ergänzt.1515 Bei einem mit den soeben dargestellten Beteiligungshöhen vergleichbaren Einfluss auf einen Veranstalter wird dessen Programm ebenfalls dem Einflussnehmenden zugerechnet. Dabei genügt für das Vorliegen des vergleichbaren Einflusses bereits eine Interessenkoordination.1516 Die Anwendung dieser Formel vom vergleichbaren Einfluss wird erleichtert durch die Einfühlung von zwei unwiderleglichen Vermutungen in § 28 Abs. 2 Satz 2 RStV.1517 Ein vergleichbarer Einfluss eines Unternehmens ist demnach zu vermuten, wenn der Veranstalter einen wesentlichen Teil der Sendezeit mit zugelieferten Programmteilen gestaltet (Nr. 1) oder wenn der Unternehmer kraft vertraglicher Abrede oder in sonstiger Weise wesentliche Programmentscheidungen (Gestaltung, Einkauf oder Produktion) von seiner Zustimmung abhängig gemacht hat (Nr. 2).1518 Im Rahmen des § 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RStV ist auch zu prüfen, ob eine Einflussmöglichkeit (»in sonstiger Weise eine Stellung inne hat«) des Plattformbetreibers nicht darin zu sehen ist, dass er mit den Übertragungswegen eine Schlüsselressource der Programmveranstaltung in seinen Händen hält.1519 Bei (zukünftiger) Abhängigkeit des Veranstalters von der Weiterverbreitung über IPTV via DSL oder Mobile TV via DMB/DVB-H könnte man nämlich daran denken, dass dem Plattformbetrei[ber die für § 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RStV typische Veto-Position zukommt.1520]


1513 Hartstein/Ring/Kreile, § 28 RStV, Rn. 4

1514 Ausführlich zum Tatbestand des verbundenen Unternehmens i. S. d. § 15 AktG oben Kapitel 4, C., II., 1.), c). bb).

1515 Zagouras, Konvergenz und Kartellrecht, 260; siehe auch Hess, AfP 1997, 680, 684. § 28 Abs. 3 RStV bezieht zudem als Schutz vor Umgehung auch noch ausländische Programme mit ein.

1516 Schweitzer, ZUM 1998, 597, 612.

1517 Zur Legitimation dieser Unwiderleglichkeit, Lerche, in: FS Henrich, 412 f.

1518 Dazu Trute, in: Hahn/Vesting (Hrsg.), § 28 RStV, Rn. 12 ff.; Hartstein/Ring/Kreile, § 28 RStV, Rn. 9; Beucher/Leyendecker/v.Rosenberg, § 28 RStV, Rn. 17.

1519 Bauer, Netz und Nutzung, 260.

1520 Trute, in: Hahn/Vesting (Hrsg.), § 28 RStV, Rn. 15.

[S. 259]

Die Grenze von einem Viertel wurde vom Gesetzgeber in bewusster Ablehnung einer 10%-Schwelle gewählt, da gesellschaftsrechtlich erst Beteiligungen ab 25 % eine Sperrminorität mit der Folge relevanten Einflusses auf die Beteiligungsgesellschaft begründen612. Daneben sind einem Unternehmen (Netzbetreiber) nach § 28 Abs. 1 Satz 2 RStV auch Programme solcher Veranstalter zuzurechnen, an denen er nur mittelbar beteiligt ist (mittelbare Beteiligung). Dies aber nur unter den weiteren zwei Bedingungen, dass einmal das dazwischengeschaltete Unternehmen mit dem Kabelnetzbetreiber ein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 15 AktG (dazu sogleich) bildet und zum zweiten dieses dazwischengeschaltete Unternehmen wiederum mit 25 % an dem Veranstalter beteiligt ist. Nach § 15 AktG ist der Tatbestand des verbundenen Unternehmens vor allem in folgenden Konstellationen gegeben: ein Unternehmen steht in Mehrheitsbesitz des anderen (§15 Alt. 1 i.V. m. § 16 AktG) oder aber beide Unternehmen sind zu mehr als einem Viertel wechselseitig aneinander beteiligt (§ 15 Alt. 1 i.V. m. § 19 AktG)<sup<613.

Da aber die Anknüpfung an formale Beteiligungshöhen die Gefahr von Umgehungen birgt, hat der Gesetzgeber mit § 28 Abs. 2 RStV einen Auffangtatbestand geschaffen614, der die starren Grenzen des Abs. 1 ergänzt. Bei einem mit den soeben dargestellten Beteiligungshöhen vergleichbaren Einfluss auf einen Veranstalter wird dessen Programm ebenfalls dem Einflussnehmenden zugerechnet. Dabei genügt für das Vorliegen des vergleichbaren Einflusses bereits eine Interessenkoordination615. Die Anwendung der Formel vom vergleichbaren Einfluss wird erleichtert

[S. 260]

durch die Einführung von zwei unwiderleglichen616 Vermutungen in Abs. 2 Satz 2: Ein vergleichbarer Einfluss eines Unternehmens ist demnach zu vermuten, wenn der Veranstalter einen wesentlichen Teil der Sendezeit mit zugelieferten Programmteilen gestaltet (Nr. I)617 oder wenn der Unternehmer kraft vertraglicher Abrede oder in sonstiger Weise wesentliche Programmentscheidungen (Gestaltung, Einkauf oder Produktion) von seiner Zustimmung abhängig gemacht hat (Nr. 2)618. Im Rahmen der Nr. 2 wird auch zu prüfen sein, ob eine Einflussmöglichkeit („in sonstiger Weise eine Stellung inne hat“) des Netzbetreibers nicht darin zu sehen ist, dass er mit den Übertragungswegen eine Schlüsselressource der Programmveranstaltung in seinen Händen hält. Bei Abhängigkeit des Veranstalters von der Kabelweiterverbreitung könnte man nämlich daran denken, dass dem Netzbetreiber die für § 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RStV typische Veto-Position619 zukommt.


612 Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner, § 28 Rn. 4.

613 Siehe auch Trute, in: Hahn/Vesting, § 28 Rn. 6 f.

614 Zagouras 260; siehe auch Hess, AfP 1997, 684.

615 Schweitzer, ZUM 1998, 612

616 Zur Legitimation dieser Unwiderleglichkeit, Lerche, FS Henrich, 412f.

617 Dazu Trute, in: Hahn/Vesting, §28 Rn. 12 ff.

618 Näher dazu Hartsteinl Ring! KreilelDörrlStettner, §28 Rn. 9.; Beucher/Leyendecker/v. Rosenberg, § 28 RStV Rn. 17.

619 Begriff bei Trute, in: Hahn/Vesting, §28 Rn. 15.

Anmerkungen

Unzureichende Kennzeichnung: Ein kommentarloser Verweis auf die Quelle am Ende der Seite

Sichter
Hindemith



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