von Thorsten Ricke
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[1.] Tr/Fragment 376 08 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-07-11 20:43:00 Fret | BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, KEK 3. Konzentrationsbericht 2007, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Tr |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 376, Zeilen: 8-24 |
Quelle: KEK 3. Konzentrationsbericht 2007 Seite(n): 121, Zeilen: 3-22 |
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Denn erst dann kann entschieden werden, ob auf diesem Markt eine marktbeherrschende Stellung eines IPTV- oder Mobile TV- Anbieters vorliegt oder vorliegen kann bzw. ob eine Gesamtbeurteilung der Unternehmensaktivitäten im Fernsehen und auf medienrelevanten verwandten Märkten ergibt, dass der dadurch erzielte Meinungseinfluss dem eines Unternehmens mit einem Zuschaueranteil von 30 % im Fernsehen entspricht.
(1) Medienrelevanter verwandter Markt Der Begriff des medienrelevanten verwandten Marktes ist im Rundfunkstaatsvertrag nicht definiert. Voraussetzung für die Einbeziehung eines Medienmarktes ist aber zum einen seine »Medienrelevanz«. Der Markt muss also für den Prozess der öffentlichen Meinungsbildung bedeutend oder zur Verstärkung der Meinungsmacht im Fernsehen geeignet sein. Zum anderen ist entscheidend, welchen Grad von »Verwandtschaft« dieser Medienmarkt mit dem bundesweiten Fernsehen aufweist.1524 Die jeweilige »Verwandtschaftsnähe« ergibt sich aus vergleichbaren, den potenziellen Meinungseinfluss charakterisierenden Leistungsmerkmalen. Dies sind gemäß der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vorrangig Suggestivkraft, Breitenwirkung und Aktualität.1525 1524 Vgl. nur KEK, Dritter Konzentrationsbericht,. 121; Mailänder, AfP 2007, 297, 301. |
Erreichen danach die einem Unternehmen zurechenbaren Programme einen Zuschaueranteil von 25 %, so wird vorherrschende Meinungsmacht vermutet, wenn das Unternehmen auf einem medienrelevanten verwandten Markt eine marktbeherrschende Stellung hat oder die Gesamtbeurteilung der Aktivitäten im Fernsehen und auf medienrelevanten verwandten Märkten ergibt, dass der dadurch erzielte Meinungseinfluss dem eines Unternehmens mit einem Zuschaueranteil von 30 % entspricht. Darüber hinaus gewinnen die medienrelevanten verwandten Märkte bei der Prüfung des Grundtatbestands des § 26 Abs. 1 RStV Bedeutung; die Vorschrift des § 26 Abs. 2 RStV übernimmt dabei die Funktion eines Leitbilds (s. u. Kapitel III 2.1.1).
Der Begriff des medienrelevanten verwandten Marktes ist im Rundfunkstaatsvertrag nicht definiert. Die amtliche Begründung zu § 26 RStV zählt exemplarisch Werbung (s. u. 2.3), Hörfunk, Presse, Rechte und Produktion auf. Die Aufzählung ist jedoch nicht abschließend. Voraussetzung für die Einbeziehung eines Medienmarktes ist zum einen seine „Medienrelevanz“, d. h., der Markt muss für den Prozess der öffentlichen Meinungsbildung bedeutend (Publikumsmärkte, s. u. 2.1) oder zur Verstärkung der Meinungsmacht im Fernsehen geeignet sein (vor- und nachgelagerte Märkte, s. u. 2.2). Zum anderen ist entscheidend, welchen Grad von „Verwandtschaft“ dieser Medienmarkt mit dem bundesweiten Fernsehen aufweist. Die jeweilige „Verwandtschaftsnähe“ ergibt sich aus vergleichbaren, den potenziellen Meinungseinfluss charakterisierenden Leistungsmerkmalen. Dies sind gemäß der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vorrangig Suggestivkraft, Breitenwirkung und Aktualität (s. u. Kapitel III 2.1.1.3). |
Die Quelle wird genannt, dem Leser ist aber das Ausmaß der Übernahme nicht erkenntlich. Insbesondere ist vor dem durch Unterüberschrift abgetrennten Absatz "aa) Rundfunkübertragung" (S. 375f) kein Verweis auf die Quelle angegeben. |
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