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IPTV und Mobile TV. Neue Plattformanbieter und ihre rundfunkrechtliche Regulierung

von Thorsten Ricke

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[1.] Tr/Fragment 377 10 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-08-19 21:08:16 Hindemith
Bauer 2004, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Tr, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
fret
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 377, Zeilen: 10-16, 19-24
Quelle: Bauer 2004
Seite(n): 261, 262, Zeilen: 16-21, 17-22
Ein Teil der Literatur verneint aber, dass hierüber hinaus auch die technischen Übertragungswege vergleichbare Märkte im Sinne der Vorschrift darstellen können.1527 Dies wird vor allem damit begründet, dass nur solche Märkte erfasst sein könnten, die in inhaltlich-publizistischem Kontakt zum Fernsehen stünden,1528 die »spezifisch publizistische Relevanz« aufwiesen1529 und nicht wie etwa der Netzbetrieb allein die äußeren Bedingungen des Rundfunks beträfen.1530

[...]

Zwar ergibt sich aus dem Tatbestandsmerkmal »verwandte Märkte« durchaus die Notwendigkeit einer Nähe zur Fernsehveranstaltung. Diese kann aber auch in ihren technischen Kommunikationsbedingungen gesehen werden.1531 Der Rundfunkbegriff umfasst - als Ausdruck enger Verwandtschaft - neben der Veranstaltung eben auch die Verbreitung (vgl. § 2 Abs. 1 RStV).


1527 Kreile/Stumpf MMR 1998, 192, 194; jedenfalls gegen die Einbeziehung technischer Dienstleistungen, wozu wohl der Netzbetrieb zu rechnen ist Hepach, ZUM 1999, 603. 607; Neft, ZUM 1998, 458, 464; Beucher/Leyendecker/v. Rosenberg, § 26 RStV, Rn. 11.

1528 Hepach, ZUM 1999, 603, 607.

1529 Neft, ZUM 1999, 97, 100.

1530 Hartstein/Ring/Kreile, § 26 RStV, Rn. 21, was allerdings nicht für den Fall von Zugangsengpässen gelten soll.

1531 Siehe Zagouras, Konvergenz und Kartellrecht, 272 f.

Ein Teil der Literatur nimmt an, dass die Übertragungswege keine vergleichbaren Märkte im Sinne der Vorschrift darstellen626. Dies wird insbesondere damit begründet, dass nur solche Märkte erfasst sein könnten, die in inhaltlich-publizistischem Kontakt zum Fernsehen stünden627, die „spezifisch publizistische Relevanz“ aufwiesen628 und nicht wie etwa der Netzbetrieb allein die äußeren Bedingungen des Rundfunks beträfen629.

[262]

Zwar ergibt sich aus dem Tatbestandsmerkmal „verwandte Märkte“ durchaus die Notwendigkeit einer Nähe zur Fernsehveranstaltung. Diese kann aber auch in ihren technischen Kommunikationsbedingungen gesehen werden635, zumal der Rundfunkbegriff - als Ausdruck enger Verwandtschaft - die Weiterverbreitung neben der Veranstaltung umfasst (siehe § 2 Abs. 1 Satz 1 RStV).


626 Jedenfalls gegen die Einbeziehung technischer Dienstleistungen, wozu wohl der Netzbetrieb zu rechnen ist Hepach, ZUM 1999, 607 sowie Neft, ZUM 1998, 464 u. Beucher/Leyendecker/v. Rosenberg, § 26 RStV Rn. 11.

627 Hepach, ZUM 1999, 607.

628 Neft, ZUM 1999, 100.

629 Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner, § 26 Rn. 21, was allerdings nicht für den Fall von Zugangsengpässen gelten soll.

[...]

635 Siehe Zagouras 272 f.

Anmerkungen

Keine Kennzeichnung.

Sichter
Hindemith



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Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:Hindemith, Zeitstempel: 20120819210957