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IPTV und Mobile TV. Neue Plattformanbieter und ihre rundfunkrechtliche Regulierung

von Thorsten Ricke

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[1.] Tr/Fragment 378 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2014-02-19 15:38:51 Klgn
Bauer 2004, BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Tr

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
fret, Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 378, Zeilen: 1-24
Quelle: Bauer 2004
Seite(n): 261, 262, Zeilen: 261: 10-17, 21-22; 262: 22-29
(b) Entstehungsgeschichte

Die amtliche Begründung zum Dritten Rundfunkänderungsstaatsvertrag nennt als medienrelevante verwandte Märkte »Werbung, Hörfunk, Presse, Rechte, Produktion und andere [...] Märkte.«1532: Der Gesetzgeber ist also primär von den inhaltlich-relevanten Märkten ausgegangen. Der Gesetzesbegründung lässt sich aber auch entnehmen, dass der Gesetzgeber die Art und Zahl der Märkte bewusst offen gelassen hat, da er ausdrücklich die Relevanz »anderer« Märkten [sic!] anerkennt.1533 Aus der Nichterwähnung der für die (digitale) Verbreitung von Rundfunk notwendigen Märkte kann deshalb zumindest kein Umkehrschluss gezogen werden.

(c) Systematik

Gegen die Einbeziehung der Übertragungswege in den Anwendungsbereich der rundfunkrechtlichen Konzentrationskontrolle werden teilweise jedoch systematische Bedenken geltend gemacht. Demnach fanden sich technische Regeln des Zuganges in den §§ 52 ff. RStV und nicht im Abschnitt über die Medienkonzentration.1534 Diese Argumentation übersieht aber, dass die §§ 25 ff. RStV als erfolgsbezogene Regelungen zum Schutz vor vorherrschender Meinungsmacht völlig unabhängig davon gelten, wie der Veranstalter diese Machtsstellung erlangt hat. Die §§52 ff. RStV sind dagegen handlungsbezogen. Sie greifen bereits weit unterhalb der Schwelle vorherrschender Meinungsmacht und unabhängig von ihr.1535 Sie stellen insofern keine abschließende Regelung der mit Übertragungswegen einhergehenden - medienkonzentrationsrechtlichen - Fragen dar.1536 Einer weiten Auslegung der §§25 ff. RStV stehen sie folglich nicht entgegen.


1532 Begründung zum 3. Rundfunkänderungsstaatsvertrag v. 26.08.-11.09.1996, Lt.-Drs. NRW 12/1336,20.

1533 Gegen die Annahme einer abschließenden Aufzählung schon Kreile/Stumpf MMR 1998, 192, 194.

1534 Siehe Neft, ZUM 1998, 458, 464, der jedenfalls für zugangsrelevante technische Dienstleistungen digitaler Rundfunkverbreitung auf § 52c RStV (nach jetziger Normierung) verweist.

1535 Siehe auch Trafkowski, Medienkartellrecht, 187.

1536 Bauer, Netz und Nutzung, 262.

[S. 261]

Die amtliche Begründung nennt als medienrelevante verwandte Märkte „Werbung, Hörfunk, Presse, Rechte, Produktion und andere... Märkte.“624 Dem lässt sich entnehmen, dass der Gesetzgeber die Art und Zahl der Märkte bewusst offen gelassen hat, geht er eben auch von „anderen“ Märkten aus625; aus der Nichterwähnung der für die (digitale) Verbreitung von Rundfunk notwendigen Märkte kann deshalb kein Umkehrschluss gezogen werden.

Ein Teil der Literatur nimmt an, dass die Übertragungswege keine vergleichbaren Märkte im Sinne der Vorschrift darstellen626 [...] Weiterhin werden systematische Bedenken geltend gemacht: Technische Regeln des Zuganges fänden sich in den §§ 52ff. RStV und nicht [im Abschnitt über die Medienkonzentration630.]

[S. 262]

Auch die Systematik des RStV spricht nicht gegen eine weite Auslegung. Denn die §§ 25 ff. RStV schützen als erfolgsbezogene Regelung vor vorherrschender Meinungsmacht völlig unabhängig davon, wie der Veranstalter diese Machtsstellung erlangt hat. Die §§ 52 f. RStV sind dagegen handlungsbezogen; sie greifen bereits weit unterhalb der Schwelle vorherrschender Meinungsmacht und unabhängig von ihr636. Sie stellen insofern keine abschließende Regelung der mit Übertragungswegen einhergehenden — medienkonzentrationsrechtlichen - Fragen dar.


624 Abgedruckt bei Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner, vor der Kommentierung des § 26 RStV.

625 Gegen die Annahme einer abschließenden Aufzählung auch Kreile/Stumpf, MMR 1998, 194.

626 Jedenfalls gegen die Einbeziehung technischer Dienstleistungen, wozu wohl der Netzbetrieb zu rechnen ist Hepach, ZUM 1999, 607 sowie Neft, ZUM 1998, 464 u. Beucher/Leyendecker/v. Rosenberg, § 26 RStV Rn. 11.

630 Siehe Neft, ZUM 1998, 464, der jedenfalls für zugangsrelevante technische Dienstleistungen digitaler Rundfunkverbreitung auf § 53 RStV verweist.

636 Siehe auch Trafkowski 187.

Anmerkungen

Übernahme bis in die Fußnoten. Die Fußnote am Ende der Seite macht den Umfang der Übernahmen nicht deutlich.

Man beachte das grammatikalisch inkorrekte "Märkten" in Zeile 7. In der Quelle ist der Satzbau anders, und "Märkten" ist hier korrekt gebraucht.

Man beachte auch, dass in Zeile 4 "[...]" so in der Dissertation steht, es handelt sich hier also nicht um eine Auslassung in der Dokumentation.

Sichter
(Hindemith), fret



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