von Thorsten Ricke
Statistik und Sichtungsnachweis dieser Seite findet sich am Artikelende
[1.] Tr/Fragment 379 05 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-08-19 21:51:18 Hindemith | Bauer 2004, BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Tr |
|
|
Untersuchte Arbeit: Seite: 379, Zeilen: 5-13 |
Quelle: Bauer 2004 Seite(n): 262, Zeilen: 4-12 |
---|---|
Ausschlaggebend muss dabei die verfassungskonforme Auslegung sein. § 26 Abs. 2 Satz 2 RStV hat zum Ziel, jegliche vorherrschende Meinungsmacht zu unterbinden, die sich aus marktübergreifenden Strukturen ergibt. Diese Norm erfüllt damit verfassungsrechtliche Vorgaben der Pluralismussicherung. Entscheidend für die Zuordnung einer Aktivität zu einem verwandten Markt muss somit die von ihr ausgehende Gefahr für die Meinungsvielfalt sein.1537 Der Plattformbetreiber, der nicht lediglich wie im Must-Carry-Bereich meinungsneutral Transportdienstleistungen erbringt, sondern auch publizistisch relevante Auswahlentscheidungen trifft, besitzt Meinungsmacht.1538
1537 Siehe auch Tschon, Cross-Ownership, 348. 1538 Vgl. schon Kapitel 4, A. So auch ALM/GSDZ, Digitalisierungsbericht 2006, 21; Renck-Laufke, ZUM 2000, 105, 112; Bauer, Netz und Nutzung, 262; Hasebrink, Berücksichtigung medienrelevanter verwandter Märkte, 37. |
Ausschlaggebend muss dabei die teleologische und verfassungskonforme Auslegung sein. § 26 Abs. 2 Satz 2 RStV hat zum Ziel, vorherrschende Meinungsmacht, wie sie sich aus marktübergreifenden Strukturen ergibt, zu unterbinden. Er erfüllt damit verfassungsrechtliche Vorgaben der Pluralismussicherung. Ausschlaggebend für die Zuordnung einer Aktivität zu einem verwandten Markt muss deshalb die von ihr ausgehende Gefahr für die Meinungsvielfalt sein632. Der Kabelnetzbetreiber, der nicht lediglich wie im Must-Carry-Bereich meinungsneutral Transportdienstleistungen erbringt, sondern auch publizistisch relevante Auswahlentscheidungen trifft, besitzt Meinungsmacht633.
632 Siehe auch Tschon 348. 633 So auch Renck-Laufke, ZUM 2000, 112 |
Unzureichende Kennzeichnung: Die Nennung Bauers als eine von mehreren Quellen in Fußnote 1538 macht den Umfang der Übernahme keineswegs klar. |
|
[2.] Tr/Fragment 379 15 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-08-20 20:35:47 Hindemith | Bauer 2004, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Tr, Verschleierung |
|
|
Untersuchte Arbeit: Seite: 379, Zeilen: 15-20 |
Quelle: Bauer 2004 Seite(n): 262, Zeilen: 12-16 |
---|---|
Die Beherrschung der Schlüsselressource »Übertragungskapazität« ist außerdem geeignet, den von der Rundfunkveranstaltung ausgehenden publizistischen Einfluss des Plattformbetreibers weiter zu erhöhen.1540 Deshalb ist es aus teleologischen Gründen gerechtfertigt, den Rundfunkübertragungsmarkt als Zugangsmarkt als einen medienrelevanten verwandten Markt anzusehen.1541
1540 Mit ausdrücklichem Hinweis auf die Bedeutung der vertikalen Integration BVerfGE 95, 163, 173. 1541 Wie hier schon Holznagel, Digitalisierung der Medien, 349, 366; Janik, AfP 2002, 104, 110 f.; Renck-Laufke, ZUM 2000, 105, 112f.; Schellenberg, Rundfunk-Konzentrationsbekämpfung, 44. Zagouras, Konvergenz und Kartellrecht, 272 f.; Trafkowski, Medienkartellrecht, 187 f.; Trute, in: Hahn/Vesting (Hrsg.), § 26 RStV, Rn.49. |
Die Beherrschung der Schlüsselressource „Übertragungskapazität“ ist außerdem geeignet, den von der Rundfunkveranstaltung ausgehenden publizistischen Einfluss des Kabelnetzbetreibers weiter zu erhöhen634. Deshalb erscheint es gerechtfertigt, im Kabelmarkt als Zugangsmarkt einen medienrelevanten verwandten Markt zu sehen.
634 Auf die Bedeutung der vertikalen Integration weist das BVerfG ausdrücklich hin, E 95, 163, 173. |
Wortwörtliche Übernahmen ohne Kennzeichnung. |
|
[3.] Tr/Fragment 379 22 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-08-20 20:40:51 Graf Isolan | Bauer 2004, BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Tr |
|
|
Untersuchte Arbeit: Seite: 379, Zeilen: 22-25 |
Quelle: Bauer 2004 Seite(n): 262, Zeilen: 30-33 |
---|---|
Mithin lässt sich festhalten, dass der Rundfunkübertragungsmarkt generell als medienrechtlicher verwandter Markt von den Vorschriften über die Sicherung der Meinungsvielfalt erfasst wird, soweit ihm durch Auswahlrechte des Plattformbetreibers und/oder Knappheit von Übertragungskapazitäten publizistische [Bedeutung zuwächst.1542]
1542 Vgl. Holznagel, Digitalisierung der Medien, 349, 366; Holznagel/Grünwald, in: Spindler/Schuster (Hrsg.), § 26 RStV, Rn. 15; Bauer, Netz und Nutzung, 261 f; Janik, Aff 2002, 104, 110 f., Renck-Laufke, ZUM 2000, 105, 112 f.; Mailänder, Aff 2007, 297, 301. |
Mithin lässt sich festhalten: Der Markt der Signalweiterverbreitung wird, soweit ihm durch Auswahlrechte des Netzbetreibers und/oder Knappheit von Übertragungskapazitäten publizistische Bedeutung zuwächst, als medienrelevanter verwandter Markt von den Vorschriften über die Sicherung der Meinungsfreiheit erfasst. |
Tr passt zwar das Thema an, übernimmt aber Formulierungen des Originals im genauen Wortlaut. Die Übernahmen wurden nicht als solche gekennzeichnet. |
|
Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:Graf Isolan, Zeitstempel: 20120820204357