von Thorsten Ricke
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[1.] Tr/Fragment 383 03 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-08-08 20:10:34 Fret | BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Holznagel Enaux Nienhaus 2006, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Tr |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 383, Zeilen: 3-11 |
Quelle: Holznagel Enaux Nienhaus 2006 Seite(n): online, Zeilen: Rn 102 |
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Daher umfasst der räumlich relevante Markt eine Region, in der die Unternehmen bei den relevanten Produkten an Angebot und Nachfrage beteiligt sind und die Wettbewerbsbedingungen einander gleichen oder hinreichend homogen sind und von Nachbargebieten unterschieden werden können, in denen erheblich andere Wettbewerbsbedingungen bestehen.1561 Für die Beurteilung der Frage, ob die Wettbewerbsbedingungen in verschiedenen Gebieten hinreichend homogen sind, wird ebenso wie bei der Festlegung des sachlich relevanten Marktes die Nachfrage- und Angebotssubstituierbarkeit als Reaktion auf eine relative Preiserhöhung herangezogen.1562
1561 Vgl. EuGH, Rs. 322/81, Slg. 1983, 3461, Rn. 37; siehe auch KOM, Leitlinien Marktanalyse, Tz. 56. Vgl. zur räumlichen Marktabgrenzung insgesamt Krüger, K&R-Beilage 1/2003, 9, 12 f.; Holznagel/Enaux/Nienhaus, Telekommunikationsrecht, 42 f. |
Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH umfasst der räumlich relevante Markt ein Gebiet, „in dem die Unternehmen bei den relevanten Produkten an Angebot und Nachfrage beteiligt sind und die Wettbewerbsbedingungen einander gleichen oder hinreichend homogen sind und von Nachbargebieten unterschieden werden können, in denen erheblich andere Wettbewerbsbedingungen bestehen.“ [FN 92] Für die Beurteilung der Frage, ob die Wettbewerbsbedingungen in verschiedenen Gebieten hinreichend homogen sind, wird ebenso wie bei der Festlegung des sachlich relevanten Markts die Nachfrage- und Angebotssubstituierbarkeit als Reaktion auf eine relative Preiserhöhung herangezogen. [FN 93]
[FN 92] EU-Kommission, Leitlinien (o. Fn. 87), Tz. 56. Vgl. zur räumlichen Marktabgrenzung insgesamt Krüger, K&R-Beil. 1/2003, 9, 12 f. [FN 93] EU-Kommission, Leitlinien (o. Fn. 87), Tz. 57. |
In der Dissertation finden sich keine Anführungszeichen, die das in der Quelle enthaltene Zitat kenntlich machen würden. Schon das ist ein gravierender Verstoß gegen ordentliches wissenschaftliches Arbeiten. Die tatsächliche Quelle wird an dritter (!) Stelle genannt. Die übrigen Literaturangaben erscheinen z.T. aus der Quelle übernommen. |
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[2.] Tr/Fragment 383 17 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-08-08 20:11:02 Fret | BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Holznagel Enaux Nienhaus 2006, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Tr |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 383, Zeilen: 17-23 |
Quelle: Holznagel Enaux Nienhaus 2006 Seite(n): online, Zeilen: Rn 103, 104 |
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Für die Bestimmung der räumlich relevanten Märkte in der elektronischen Kommunikation sollen vor allem zwei Kriterien von maßgeblicher Bedeutung sein: das von einem Netz erfasste Gebiet und die bestehenden Rechts- und Verwaltungsinstrumente.1566 Insofern kann es - je nach Einfluss der oben genannten Faktoren - nach Auffassung der EU-Kommission lokale, regionale, nationale oder aber auch länderübergreifende Märkte, wie die Satellitenmärkte, geben.1567
1566 KOM, Leitlinien Marktanalyse, Tz. 59, Fn. 43 f. 1567 Ebd., Tz. 60; hierzu Holznagel/Enaux/Nienhaus, Telekommunikationsrecht, 43. |
[Rn 103]
Für die Bestimmung der räumlich relevanten Märkte in der elektronischen Kommunikation sollen zwei Kriterien von maßgeblicher Bedeutung sein: [Rn 104] [...] Insofern kann es - je nach Einfluss der oben genannten Faktoren - nach Auffassung der Kommission lokale, regionale, nationale oder länderübergreifende Märkte geben. [FN 97] [FN 96] EU-Kommission, Leitlinien (o. Fn. 87), Tz. 59, Fn. 44 m. w. N. [FN 97] EU-Kommission, Leitlinien (o. Fn. 87), Tz. 60. |
In KOM, Leitlinien Marktanalyse findet sich der Wortlaut so nicht. Zwar handelt es sich nur um einen kleinen Ausschnitt, allerdings setzt er - insbesondere in der Quelle, den in Fragment 383 03 belegten Passus fort.
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Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:Fret, Zeitstempel: 20120711070036