IPTV und Mobile TV. Neue Plattformanbieter und ihre rundfunkrechtliche Regulierung
von Thorsten Ricke
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[1.] Tr/Fragment 390 10 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-08-20 21:01:19 Graf Isolan | Bauer 2004, BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Tr |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 390, Zeilen: 10-19 |
Quelle: Bauer 2004 Seite(n): 263, Zeilen: 7-15 |
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Bei der räumlichen Marktabgrenzung ist zu berücksichtigen, dass § 26 RStV allein Meinungsmacht auf Bundesebene zu begrenzen sucht.1600 Man wird deshalb bei der räumlichen Marktabgrenzung auch auf das Bundesgebiet abzustellen haben. Ansonsten könnte ein Veranstalter bundesweit empfangbarer Programme allein durch den Erwerb beispielsweise eines kleineren Kabelnetzes, das aus Perspektive des GWB den räumlichen Markt darstellt und zu einer Marktbeherrschung auf dem - räumlich engen - Kabelmarkt führt, die Kriterien des § 26 Abs. 2 Satz 2 RStV erfüllen. Daher ist im Rahmen des Medienkonzentrationsrechts unstreitig allein von einem bundesweiten Rundfunkübertragungsmarkt auszugehen.1601
1600 Holznagel/Grünwald, in: Spindler/Schuster (Hrsg.), § 26 RStV, Rn. 18; Beucher/Leyendecker/v. Rosenberg, § 26 RStV, Rn. 11. 1601 Holznagel/Grünwald, in: Spindler/Schuster (Hrsg.), § 26 RStV, Rn. 14 ff.; Holznagel/Dörr/Hildebrand, Elektronische Medien, 204; Dörr, in: Schiwy/Schütz/Dörr, Medienrecht, 280; Bauer, Netz und Nutzung, 263. |
Insbesondere bei der Marktabgrenzung wird man zu berücksichtigen haben, dass § 26 RStV allein Meinungsmacht auf Bundesebene zu begrenzen sucht639. Man wird deshalb bei der räumlichen Marktabgrenzung auf das Bundesgebiet abzustellen haben. Ansonsten könnte ein Veranstalter bundesweit empfangbarer Programme allein durch den Erwerb eines kleineren Kabelnetzes, das nach hier vertretener Ansicht aus Perspektive des GWB den räumlichen Markt darstellt und zu einer Marktbeherrschung auf dem - räumlich engen - Kabelmarkt führt, die Kriterien des Satz 2 erfüllen. Richtigerweise wird deshalb nur die Beherrschung eines bundesweit gedachten Marktes für Kabeleinspeisung die Rechtsfolgen des § 26 RStV auslösen können.
639 Siehe auch Beucher/Leyendecker/v. Rosenberg, §26 RStV Rn. 11, wonach regionaler Hörfunk wegen seiner Irrelevanz auf Bundesebene nicht berücksichtigt werden kann. |
Ungenügende Kennzeichnung. |
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Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:Graf Isolan, Zeitstempel: 20120820210237
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