IPTV und Mobile TV. Neue Plattformanbieter und ihre rundfunkrechtliche Regulierung
von Thorsten Ricke
Statistik und Sichtungsnachweis dieser Seite findet sich am Artikelende
[1.] Tr/Fragment 397 07 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-08-22 08:23:49 Fret | BauernOpfer, Dörr 2007, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Tr |
|
|
Untersuchte Arbeit: Seite: 397, Zeilen: 7-17 |
Quelle: Dörr 2007 Seite(n): 37, Zeilen: 0 |
---|---|
Mit dem Anknüpfen an einen Zuschaueranteil von 25% bringt auch § 26 Abs. 2 Satz 2, Alt. 2 RStV das Leitbild zum Ausdruck, dass anderweitige Meinungspotenziale erst bei einer durch hohe Zuschaueranteile ausgewiesenen starken Stellung im bundesweiten Fernsehen berücksichtigt werden dürfen. Je weiter ein Unternehmen mit seinen ihm zurechenbaren Programmen von der 25%-Grenze entfernt ist, umso gewichtiger müssen die sonstigen Meinungseinflüsse auf medienrelevanten verwandten Märkten sein, um sie berücksichtigen zu können. Fehlt eine starke, durch hohe Zuschaueranteile ausgewiesene Stellung, kann eine »vorherrschende Meinungsmacht« auch bei erheblichen sonstigen Meinungseinflüssen auf medienrelevanten verwandten Märkten nicht angenommen werden.1633
1633 Holznagel/Dörr/Hildebrand, Elektronische Medien, 203; Dörr, Die Sicherung der Meinungvielfalt, 8, 17. |
Mit dem Anknüpfen an einen Zuschaueranteil von 25% bringt diese Vermutungsregel zugleich das Leitbild zum Ausdruck, dass anderweitige Meinungspotenziale erst bei einer durch hohe Zuschaueranteile ausgewiesenen starken Stellung im bundesweiten Fernsehen berücksichtigt werden dürfen. Je weiter ein Unternehmen mit seinen ihm zurechenbaren Programmen von der 25%-Grenze entfernt ist, umso gewichtiger müssen die sonstigen Meinungseinflüsse auf medienrelevanten verwandten Märkten sein, um sie berücksichtigen zu können. Fehlt eine starke, durch hohe Zuschaueranteile ausgewiesene Stellung, kann eine "vorherrschende Meinungsmacht" auch bei erheblichen sonstigen Meinungseinflüssen auf medienrelevanten verwandten Märkten nicht angenommen werden. |
Trotz abschließender Quellenangabe ist überhaupt nicht ersichtlich, dass hier fast der gesamte Abschnitt wortwörtlich mit der Vorlage übereinstimmt. Diese Passage erscheint wortwörtlich zum zweiten Mal in der Dissertation, das erste Mal findet sich innerhalb des Fragments Tr/Fragment_371_15. |
|
vorherige Seite | zur Übersichtsseite | folgende Seite
Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:Fret, Zeitstempel: 20120822082408
Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:Fret, Zeitstempel: 20120822082408