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IPTV und Mobile TV. Neue Plattformanbieter und ihre rundfunkrechtliche Regulierung

von Thorsten Ricke

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[1.] Tr/Fragment 398 16 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-08-20 21:26:01 Graf Isolan
Bauer 2004, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Tr, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
fret
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 398, Zeilen: 16-27, 108-110
Quelle: Bauer 2004
Seite(n): 263, Zeilen: 17-29, 107-109
Nur wenn die Plattformbetreiber von IPTV oder Mobile TV rasant durch ihnen zurechenbare Programme an Zuschauerreichweite gewinnen sollten oder sie sich an einer der großen Fernsehgruppen beteiligten würde, wird die KEK vorherrschende Meinungsmacht feststellen können. Erst dann können die Sicherungen des Rundfunkkonzentrationsrecht greifen, wie sie insbesondere in § 26 Abs. 3 u. 4 RStV festgelegt sind.

Im Falle des Erwerbs weiterer eigener Programmlizenzen oder weiterer Beteiligungen an anderen Lizenznehmern (externes Wachstum) dürften dem Plattformbetreiber dann keine weiteren neuen Lizenzen verliehen werden (§ 26 Abs. 3, Alt. 1 RStV). Darüber hinaus dürfte dem Plattformbetreiber auch keine Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilt werden (§ 26 Abs. 3, Alt. 2 RStV). So wird verhindert, dass er durch Anteilserwerb an anderen Veranstaltern seinen Lizenzbestand mittelbar aufstockt.1636 Im Fall internen Wachstums - etwa durch publizistischen Erfolg eines Programms oder Wegfall eines Konkurrenten - er[geben sich die möglichen Maßnahmen der Vielfaltssicherung aus § 26 Abs. 4 RStV.]


1636 Der Erwerb u. die Veränderung von Beteiligungen dürfen nämlich nur bei Vorliegen einer Unbedenklichkeitsbescheinigung vollzogen werden, § 29 RStV. Zu den Details Beucher/Leyendecker/v. Rosenberg, § 29 RStV, Rn. 2 ff.; Tschon, Cross-Ownership, 339.

Stellt die KEK vorherrschende Meinungsmacht fest, greifen die Sicherungen des Rundfunkkonzentrationsrecht, wie sie insbesondere in § 26 Abs. 3 und 4 RStV festgelegt sind. Dabei sind zwei Konstellationen zu unterscheiden: einmal kann vorherrschende Meinungsmacht durch den Erwerb weiterer eigener Programmlizenzen oder weiterer Beteiligungen an anderen Lizenznehmern entstehen (externes Wachstum); zum anderen können indes auch bei unverändertem Lizenzbestand - etwa durch publizistischen Erfolg eines Programms oder Wegfall eines Konkurrenten - die Marktanteilsgrenzen überschritten werden (sog. internes Wachstum)640.

Im Falle externen Wachstums dürfen dem Unternehmen keine weiteren neuen Lizenzen verliehen werden (§ 26 Abs. 3 Fall 1 RStV). Darüber hinaus darf dem Unternehmer auch keine Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilt werden (§ 26 Abs. 3 Fall 2 RStV). So wird verhindert, dass er durch Anteilserwerb an anderen Veranstaltern seinen Lizenzbestand mittelbar aufstockt641.


640 Tschon 338; Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner, § 26 Rn. 27 f.

641 Der Erwerb u. die Veränderung von Beteiligungen dürfen nämlich nur bei Vorliegen einer Unbedenklichkeitsbescheinigung vollzogen werden, § 29 RStV. Zu den Details Beucher/Leyendecker/v. Rosenberg, §29 RStV Rn. 2 ff.; Tschon 339.

Anmerkungen

Der einleitende Halbsatz, der nur eine Anwendung der allgemeinen Ausführungen Bauers auf den konkreten Untersuchungsgegenstand darstellt, wird nicht gewertet.

Ansonsten: weitgehend übereinstimmende Formulierungen ohne Kenntlichmachung einer Übernahme.

Sichter
Graf Isolan



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