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von Thorsten Ricke

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[1.] Tr/Fragment 399 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-08-20 22:37:42 Graf Isolan
Bauer 2004, BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Tr

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
fret
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 399, Zeilen: 1-10
Quelle: Bauer 2004
Seite(n): 264, Zeilen: 4-13
[Im Fall internen Wachstums [...] er]geben sich die möglichen Maßnahmen der Vielfaltssicherung aus § 26 Abs. 4 RStV. Sie reichen von der Einräumung von Sendezeit an unabhängige Dritte (§ 26 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 i.V. m. §§ 30 Nr. 1, 31 RStV) und der Einrichtung eines Programmbeirates (§ 26 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 i.V. m. §§ 30 Nr. 2, 32 RStV)1637 über die Verminderung der Marktstellung auf den verwandten Märkten (§26 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 RStV)1638 bis zur Aufgabe von Veranstalterbeteiligungen (§ 26 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 RStV).1639 Als ultima ratio kann schließlich die zuständige Landesmedienanstalt die Zulassung von so vielen dem Unternehmen zurechenbaren Programmen widerrufen, bis keine vorherrschende Meinungsmacht mehr gegeben ist (§ 26 Abs. 4 Satz 2 RStV).1640

1637 Zu beiden Konstellationen näher Zagouras, Konvergenz und Kartellrecht, 276 f.

1638 Denkbar wäre hier etwa, dass der Plattformbetreiber zusätzliche Transportkapazität für »fremde« Veranstalter bereitstellt, vgl. Bauer, Netz und Nutzung, 264.

1639 Dazu Hartstein/Ring/Kreile, § 26 RStV, Rn. 31.

1640 Auch Trute, in: Hahn/Vesting (Hrsg.), § 26 RStV, Rn. 68 ff.

Die möglichen Maßnahmen der Vielfaltssicherung finden sich in § 26 Abs. 4 RStV: sie reichen von der Einräumung von Sendezeit an unabhängige Dritte (§ 26 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 i.V. m. § 30 Nr. 1, § 31 RStV) und der Einrichtung eines Programmbeirates (§ 26 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 i.V. m. § 30 Nr. 2, § 32 RStV)644 über die Verminderung der Marktstellung auf den verwandten Märkten645 (§ 26 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 RStV) bis zur Aufgabe von Veranstalterbeteiligungen (§ 26 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 RStV)646. Als ultima ratio kann schließlich die zuständige Landesmedienanstalt die Zulassung von so vielen dem Unternehmen zurechenbaren Programmen widerrufen, bis keine vorherrschende Meinungsmacht mehr gegeben ist, § 26 Abs. 4 Satz 2 RStV647.

644 Zu beiden Konstellationen näher Zagouras 276 f.

645 Denkbar wäre hier etwa, dass der Netzbetreiber zusätzliche Transportkapazität für "fremde" Veranstalter bereitstellt.

646 Dazu Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner, §26 RStV Rn. 31.

647 Auch Trute, in: Hahn/Vesting, § 26 Rn. 68 ff.

Anmerkungen

Keine ausreichende Kennzeichnung der bis in die FN gehenden Übernahme.

Sichter
Graf Isolan


[2.] Tr/Fragment 399 15 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-08-20 10:32:10 Hindemith
Bauer 2004, BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Tr

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
fret
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 399, Zeilen: 14-26
Quelle: Bauer 2004
Seite(n): 264, Zeilen: 18-32
Das medienkonzentrationsrechtliche Zuschauermarktanteilsmodell setzt dabei erfolgsbezogen bei der Meinungsmacht selbst an. Dies erscheint in zweierlei Hinsicht vorteilhaft. Zum einen sind Zuschaueranteile der beste Gradmesser für den Meinungseinfluss.1642 Zum anderen entledigt sich der Gesetzgeber mit der Steuerung von Zielgrößen auch der vielfältigen Probleme einer Detailgesetzgebung in einem sich technisch rasant entwickelnden Umfeld. Hinzukommt, dass die für die vertikale Konzentration kennzeichnende Verknüpfung von Netz und Nutzung durch die Rechtsfigur des verwandten medienrelevanten Marktes - wie gezeigt - grundsätzlich erfasst wird. Das Marktanteilsmodell erscheint daher prinzipiell gut geeignet, die von der vertikalen Integration für den Meinungspluralismus ausgehenden Gefahren zu beherrschen.1643 Schließlich stehen auf der Rechtsfolgenseite wirksame Instrumente einschließlich eines Widerrufs der Zulassung zur Verfügung.

1642 Bauer, Netz und Nutzung, 264; so im Hinblick auf die Veranstalter Kuch, ZUM 1997, 12, 13.

1643 In diese Richtung auch Rossnagel/Hilger, MMR 2002, 445, 448.

Während diese tatbestandlich an verschiedene - mehr oder weniger meinungsrelevante - Handlungsweisen des Netzbetreibers anknüpfen, insbesondere an die Zugangsverweigerung, setzt das Zuschauermarktanteilsmodell erfolgsbezogen bei der Meinungsmacht selbst an. Dies erscheint in zweierlei Hinsicht vorteilhaft: Zum einen sind Zuschaueranteile der beste Gradmesser für den Meinungseinfluss648. Zum anderen entledigt sich der Gesetzgeber mit der Steuerung von Zielgrößen auch der vielfältigen Probleme einer Detailgesetzgebung in einem sich technisch rasant entwickelnden Umfeld. Hinzukommt, dass die für die vertikale Konzentration kennzeichnende Verknüpfung von Netz und Nutzung durch die Rechtsfigur des verwandten medienrelevanten Marktes - wie gezeigt - erfasst wird. Jedenfalls dem Grundsatz nach erscheint deshalb das Marktanteilsmodell gut geeignet, die von der vertikalen Integration für den Meinungspluralismus ausgehenden Gefahren zu beherrschen649. Schließlich stehen auf der Rechtsfolgenseite wirksame Instrumente einschließlich eines Widerrufs der Zulassung zur Verfügung.

648 So im Hinblick auf die Veranstalter: Kuch, ZUM 1997, 13.

649 In diese Richtung auch Roßnagel/Hilger, MMR 2002, 448.

Anmerkungen

Der nächste Verweis auf Bauer findet sich erst im nächsten Abschnitt auf der nächsten Seite. Die Kennzeichnung in Fußnote 1642 macht dem Leser nicht klar, dass auch der Rest des Absatzes samt Fußnoten aus Bauer stammt.

Sichter
Hindemith



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