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IPTV und Mobile TV. Neue Plattformanbieter und ihre rundfunkrechtliche Regulierung

von Thorsten Ricke

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[1.] Tr/Fragment 400 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-08-21 23:56:34 Hindemith
Bauer 2004, BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Tr

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
fret
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 400, Zeilen: 1-8
Quelle: Bauer 2004
Seite(n): 265, Zeilen: 1-11
Besitzt damit das Marktanteilsmodell dem Grunde nach hohes Steuerungspotenzial, so sind doch angesichts seiner konkreten Ausgestaltung durch den Rundfunkstaatsvertrag deutliche Schwächen erkennbar. Zunächst führt das marktanteilsbezogene Modell schon mit seiner bundesweiten Perspektive zu Schwächen bei der Erfassung relevanter regionaler Märkte. Durch die Einführung der Bonusregelung (§ 26 Abs. 2 Satz 3 RStV) hat die Berücksichtigung verwandter medienrelevanter Märkte und damit die Erfassung vertikaler Integration zudem nicht unerheblich an Bedeutung verloren.1644

1644 Bauer, Netz und Nutzung, 265.

Besitzt damit das Marktanteilsmodell dem Grunde nach hohes Steuerungspotential, so sind doch angesichts seiner konkreten Ausgestaltung durch den Rundfunkstaatsvertrag deutliche Schwächen erkennbar. An erster Stelle ist hier die 25% Klausel des § 28 RStV zu nennen. Denn auch unterhalb einer solchen Beteiligungshöhe, kann durchaus eine - wenn auch nicht gesellschaftsrechtlich vermittelte - meinungsrelevante Beeinflussung vorliegen. Zum zweiten kann das marktanteilsbezogene Modell mit seiner bundesweiten Perspektive die gerade für den Netzbetrieb relevanten regionalen - z. B. netzbezogenen - Fälle vorherrschender Meinungsmacht nicht erfassen. Schließlich hat durch Einführung der Bonusregelung (§ 26 Abs. 2 Satz 3 RStV) die Berücksichtigung verwandter medienrelevanter Märkte und damit die Erfassung vertikaler Integration nicht unerheblich an Bedeutung verloren.
Anmerkungen

Die Quelle ist zwar korrekt angegeben, die wörtlichen Übernahmen sind aber nicht als solche gekennzeichnet, so dass dem Leser der wörtliche Charakter und der Umfang der Übernahme nicht klar werden.

Sichter
Hindemith


[2.] Tr/Fragment 400 10 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-07-13 09:59:51 Klicken
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schulz Held 2006, Schutzlevel sysop, Tr

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
fret
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 400, Zeilen: 10-26
Quelle: Schulz Held 2006
Seite(n): 27-29, Zeilen: Seite 27: 12-20, Seite 28: 28-29, Seite 29: 1-4
Wonach bemisst sich die marktbeherrschende Stellung auf dem medienrelevanten verwandten Markt? Wie sind die relevanten Märkte abzugrenzen: Parallel zu den Märkten im Kartellrecht oder medienspezifisch? Bemisst sich das Vorliegen einer marktbeherrschenden Stellung nach den Kriterien des Kartellrechts mit dessen Fokus auf dem Umsatz? Oder sind auch hier medienspezifische Wertungen vorzunehmen? Wie sind Märkte zu behandeln, die nicht das gesamte Bundesgebiet umfassen oder dieses überschreiten?1646 Darüber hinaus bestehen die erwähnten Unklarheiten im Verhältnis von § 26 Abs. 1 u. 2 RStV. § 26 RStV ist zudem nicht zu entnehmen, wie Stellungen auf medienrelevanten verwandten Märkten im Rahmen einer Gesamtbeurteilung in Zuschauermarktanteile »umgerechnet« werden können.1647 Die KEK rechnete in ihrer Entscheidung zu ProSiebenSat.1/Springer die Marktanteile auf medienrelevanten verwandten Märkten in Zuschauermarktanteile um, indem sie den Einfluss auf die Meinungsmacht im Vergleich zum Fernsehen gewichtete.1648

1646 Vgl. Schulz/Held, Die Zukunft der Kontrolle der Meinungsmacht, 27.
1647 Vgl. ebd., 28; Schieider, epd medien 13/2008, 24, 26; Bremer/Grünwald, MMR 2009, 80, 80 ff.
1648 Vgl. KEK, ProSiebenSat. 1/Springer, 87 ff.

[S. 27, Z. 12-20]

Wonach bemisst sich die marktbeherrschende Stellung auf dem medienrelevanten verwandten Markt? Wie sind die relevanten Märkte abzugrenzen: Parallel zu den Märkten im Kartellrecht oder medienspezifisch? Bemisst sich das Vorliegen einer marktbeherrschenden Stellung nach den Kriterien des Kartellrechts mit dessen Fokus auf dem Umsatz? Oder sind auch hier medienspezifische Wertungen vorzunehmen? Wie sind Märkte zu behandeln, die nicht das gesamte Bundesgebiet umfassen oder dieses überschreiten?

[S. 28, Z. 28-S. 29, Z. 4]

§ 26 RStV ist jedoch nicht zu entnehmen, wie Stellungen auf medienrelevanten verwandten Märkten in Zuschauermarktanteile »umgerechnet« werden können. Die KEK rechnete in ihrer Entscheidung zu Springer/Pro Sieben-Sat.1 die Marktanteile auf medienrelevanten verwandten Märkten in Zuschauermarktanteile um, indem sie den Einfluss auf die Meinungsmacht im Vergleich zum Fernsehen gewichtete:

Anmerkungen

Dass der erste Abschnitt vollständig übernommen ist, bleibt dem Leser verborgen. Dass auch im zweiten Teil weitgehend zitiert wird, ebenso.

Sichter
(fret), Qadosh



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