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IPTV und Mobile TV. Neue Plattformanbieter und ihre rundfunkrechtliche Regulierung

von Thorsten Ricke

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[1.] Tr/Fragment 401 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-07-13 10:01:00 Klicken
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, KEK 3. Konzentrationsbericht 2007, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Tr

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
fret
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 401, Zeilen: 1-6
Quelle: KEK 3. Konzentrationsbericht 2007
Seite(n): 344, Zeilen: 12-16
§ 26 RStV greift nur, wenn ein Unternehmen (auch) Rundfunk anbietet und die gesetzlich vorgesehenen Aufgreifschwellen erreicht werden, dem Plattformanbieter beispielsweise also klassische Senderfamilien zugerechnet werden. Das Problem der vertikalen Integration stellt sich aber bereits vorher, besonders für den Zugang von Veranstaltern außerhalb der großen Sendergruppierungen.1651

1651 Vgl. Schulz/Held, Die Zukunft der Kontrolle der Meinungsmacht, 12; KEK, Dritter Konzentrationsbericht, 344.

§ 26 RStV greift allerdings nur, wenn die gesetzlich vorgesehenen Aufgreifschwellen erreicht werden, dem Netzbetreiber beispielsweise also klassische Senderfamilien zugerechnet werden. Das Problem der vertikalen Integration stellt sich aber bereits vorher, besonders für den Zugang von digitalen Veranstaltern außerhalb der großen Sendergruppierungen.
Anmerkungen

Da der Verfasser auf die richtige Quelle (mit)verweist, sollte man annehmen dürfen, dass ihm die weitgehend wörtliche Übernahme des Passus bewusst war. Er hätte dies allerdings auch kenntlich machen müssen.

Sichter
(fret), Qadosh


[2.] Tr/Fragment 401 19 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-08-20 10:09:20 Hindemith
Bauer 2004, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Tr, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
fret
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 401, Zeilen: 19-27
Quelle: Bauer 2004
Seite(n): 192, Zeilen: 24-32
Das Kartellrecht schützt den wirtschaftlichen Wettbewerb und bändigt Marktmacht. Soll - wie hier - die vertikale Integration des Plattformbetreibers nur unter dem Blickwinkel der Meinungsvielfalt, also des Schutzes vor einseitiger Meinungsmacht betrachtet werden, so liegt eine Untersuchung kartellrechtlicher Schutzmechanismen zunächst nicht auf der Hand. Sie macht gleichwohl Sinn. Denn - und dies ist Gegenstand der folgenden Ausführungen - es muss untersucht werden, ob und gegebenenfalls wie weitreichend der Schutz vor Marktmacht nicht zugleich vor Meinungsmacht schützen kann. Das Kartellrecht schützt den wirtschaftlichen Wettbewerb; es bändigt Marktmacht. Soll wie hier die vertikale Integration des Netzbetreibers nur unter dem Blickwinkel der Meinungsvielfalt, also des Schutzes vor einseitiger Meinungsmacht betrachtet werden, so liegt eine Untersuchung kartellrechtlicher Schutzmechanismen zunächst nicht auf der Hand. Sie macht - die Anwendbarkeit des Kartellrechts im Medienbereich einmal unterstellt169 - gleichwohl Sinn. Denn - und dies ist Gegenstand der folgenden Ausführungen - es muss untersucht werden, ob und gegebenenfalls wie weitreichend der Schutz vor Marktmacht nicht zugleich vor Meinungsmacht schützen kann.

169 Das Verhältnis beider Rechtsgebiete zueinander wird sogleich dargestellt.

Anmerkungen

Die Quelle ist nicht genannt.

Sichter
Hindemith



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