IPTV und Mobile TV. Neue Plattformanbieter und ihre rundfunkrechtliche Regulierung
von Thorsten Ricke
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[1.] Tr/Fragment 402 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-08-20 10:16:06 Fret | Bauer 2004, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Tr, Verschleierung |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 402, Zeilen: 1-7 |
Quelle: Bauer 2004 Seite(n): 197, Zeilen: 17-24 |
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[Zentrales Tatbestandsmerkmal zahlreicher kar]tellrechtlicher Vorschriften im GWB (z. B. §§ 19 Abs. 1, 20 Abs. 1, 36 Abs. 1 GWB), aber auch im TKG (§§ 21, 42 TKG) ist die marktbeherrschende Stellung.1653 Sie soll deshalb noch einmal kurz am Anfang der kartellrechtlichen Überlegungen stehen. Sodann sollen die einzelnen Schutzmechanismen im Hinblick auf die vertikale Integration kurz dargestellt werden. Schließlich wird das Kartellrecht als Steuerungsinstrument der von vertikal integrierten Plattformbetreibern ausgehenden Gefahren bewertet.
1653 Zum Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen nach § 1 GWB und dem Plattformbetrieb vgl. nur Christmann, ZUM 2009, 7, 9. |
Zentrales Tatbestandsmerkmal zahlreicher kartellrechtlicher Vorschriften im GWB (§§ 19 Abs. 1. 20 Abs. 1. 36 Abs. 1 GWB)200, aber auch im TKG201 ist die marktbeherrschende Stellung. Sie soll deshalb am Anfang der kartellrechtlichen Überlegungen stehen (dazu sogleich unter aaa)). Sodann sollen die einzelnen Schutzmechanismen im Hinblick auf die vertikale Integration dargestellt werden (dazu unter bbb)). Schließlich wird das Kartellrecht als Steuerungsinstrument der von vertikal integrierten Netzbetreibern ausgehenden Gefahren bewertet (dazu unter ccc)).
200 Der einheitliche Begriff schließt nicht aus, dass je nach Regelungszusammenhang - Missbrauchs- o. Fusionskontrolle - Modifikationen vorzunehmen sind; siehe dazu Möschel, in: Immenga/Mestmäcker, § 19 Rn. 17; Bunte 187 f. 201 Z. B. §§ 33 Abs. 1 Satz 1 u. 35 Abs. 1 Satz 1 TKG. |
Die Quelle ist nicht genannt. |
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Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:Fret, Zeitstempel: 20120820101623
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