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IPTV und Mobile TV. Neue Plattformanbieter und ihre rundfunkrechtliche Regulierung

von Thorsten Ricke

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Statistik und Sichtungsnachweis dieser Seite findet sich am Artikelende

[1.] Tr/Fragment 404 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-08-20 09:49:59 Hindemith
Bauer 2004, BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Tr

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
fret
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 404, Zeilen: 1-8
Quelle: Bauer 2004
Seite(n): 207, Zeilen: 1-6
[Es ist z. B. kaum denkbar, dass der IPTV- oder Mobile TV-Plattformbetreiber auf klassische terrestrisch ausgestrahlte Pro]gramme verzichtet, da hier aufgrund der niedrigen Wechselschwelle - oftmals genügt eine Zimmerantenne und preisgünstige Set-Top-Box - ein besonders starker Substitutionsdruck herrscht.1664 Gleiches gilt für zu große Preiserhöhungen. Auch hier engt der - im laufenden Betrieb - kostenlose DVB-T- und auch Satellitenempfang den Wettbewerbsspielraum ein.1665 Andererseits geht von alternativen Verbreitungswegen dann keine wettbewerbliche Kontrolle aus, wenn bestimmte Programme und Dienste nur über IPTV oder Mobile TV angeboten werden können.

1664 Vgl. Bauer, Netz und Nutzung, 207.

1665 So auch schon für die Breitbandkabelnetze Lampert, WuW 1998, 27, 33.

[Es ist z. B. kaum denkbar, dass der Kabelnetzbetreiber auf terrestrisch ausgestrahlte Programme verzichtet, da hier aufgrund der niedrigen Wechselschwel]len — oftmals genügt eine Zimmerantenne - ein besonders starker Substitutionsdruck herrscht. Gleiches gilt für zu große Preiserhöhungen. Auch hier engt der - im laufenden Betrieb - kostenlose Satellitenempfang den Wettbewerbsspielraum ein267. Andererseits geht von alternativen Verbreitungswegen dann keine wettbewerbliche Kontrolle aus, wenn bestimmte Programme nur über das Kabel empfangen werden können.

267 So auch Lampert, WuW 1998, 33.

Anmerkungen

Keine ausreichende Kennzeichnung der Übernahme, die nach dem Verweis auf Bauer weitergeht.

Sichter
Hindemith


[2.] Tr/Fragment 404 10 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-08-21 23:49:10 Hindemith
Bauer 2004, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Tr, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
fret
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 404, Zeilen: 10-31
Quelle: Bauer 2004
Seite(n): 207, Zeilen: 6ff
Zudem verstärkt die vertikale Integration, die eine Exklusivbindung von Programmressourcen an den Plattformbetreiber erleichtert, unter diesem Blickwinkel die Marktbeherrschung.

Der unternehmerische Spielraum kann schließlich auch durch potentiellen Wettbewerb eingeschränkt sein. Denn auch ein Unternehmen, das aktuell nicht auf dem Markt tätig ist, aber zum Markteintritt fähig wäre, beeinflusst das Verhalten des Marktakteurs.1666 Insbesondere im Bereich Mobile TV und IPTV sind in Zukunft weitere Angebote denkbar. Potentieller Wettbewerb kann dabei in Form von Durchleitungswettbewerb auftreten - in das bestehende Netz des Plattformanbieters werden Fernsehangebote anderer Weiterverbreitungsuntemehmen eingespeist - oder in der Form, dass eine parallele Infrastruktur geschaffen wird. Beide Formen sind in der Praxis jedoch bisher kaum anzutreffen. Einem Durchleitungswettbewerb stehen erhebliche technische Probleme gegenüber, jedenfalls vor einem Ausbau der Netze auf höhere Kapazitäten. Der Aufbau von Parallelnetzen, sog. Überbau, ist zwar technisch möglich, jedoch insbesondere im Bereich Mobile TV kaufmännisch derzeit wenig sinnvoll.1667 Die hohen Kosten einer Parallelinfrastruktur stellen zugleich eine faktische Marktzutrittsbarriere dar.

Insgesamt ist fraglich, ob der Substitutionswettbewerb oder potentielle Wettbewerb den wettbewerblichen Handlungsspielraum der Plattformbetreiber zukünftig derart beschneiden können, dass eine Marktbeherrschung bei einer engen Marktabgrenzung zu verneinen wäre.


1666 Bechtold, GWB, § 19, Rn. 23.

1667 Kotterink et al., Mobile TV, 15 ff.

Insbesondere die vertikale Integration, die eine Exklusivbindung von Programmressourcen an den Netzbetreiber erleichtert, verstärkt unter diesem Blickwinkel die Marktbeherrschung.

Der unternehmerische Spielraum kann schließlich auch durch potentiellen Wettbewerb eingeschränkt sein. Denn auch ein Unternehmen, das aktuell nicht auf dem Markt tätig ist, aber zum Markteintritt fähig wäre, beeinflusst das Verhalten des Marktakteurs268. So hat auch das Bundeskarteliarat in der Entscheidung „Liberty“ eingehend die Kontrollmöglichkeiten potentiellen Wettbewerbs geprüft, im Ergebnis aber als nur gering erachtet269. Potentieller Wettbewerb kann dabei in Form von Durchleitungswettbewerb auftreten - in das bestehende Netz des Kabelbetreibers werden Fernsehangebote anderer Weiterverbreitungsuntemehmen eingespeist - oder in der Form, dass eine parallele Infrastruktur geschaffen wird. Beide Formen sind in der Praxis jedoch kaum anzutreffen. Durchleitungswettbewerb stellt erhebliche technische Probleme dar, jedenfalls vor einem Ausbau der Netze auf höhere Kapazitäten270. Der Aufbau von Parallelnetzen, sog. Überbau, ist zwar technisch möglich, jedoch kaufmännisch wenig sinnvoll271. Die hohen Kosten einer Parallelinfrastruktur stellen zugleich eine Marktzutrittsbarriere dar272.

Insgesamt vermag weder der Substitutionswettbewerb noch der potentielle Wettbewerb den wettbewerblichen Handlungsspielraum der Netzbetreiber derart zu beschneiden, dass Marktbeherrschung zu verneinen wäre. Aufgrund der engen Marktabgrenzung gelangt also die hier vertretene, herrschende Meinung zu einer marktbeherrschenden Stellung, ohne dass es noch der Marktstrukturkriterien der Nr. 2 bedürfte.


268 Bechtold, § 19 Rn. 23; siehe auch Weisser/Meinking, WuW 1998, 841

269 BKartA, epd Nr. 17 vom 6.3.2002, 14ff.

270 Siehe auch die Bedenken von Ladeur, ZUM 2002,258 ff.

271 So auch BKartA, epd Nr. 17 vom 6.3.2002, 15.

272 Lampert, WuW 1998, 32.

Anmerkungen

Keine Kennezeichnung der Übernahme, die bis in die Fußnoten reicht.

In Zeile 17 ist der Satz "Insbesondere im Bereich Mobile TV und IPTV sind in Zukunft weitere Angebote denkbar." als Eigenleistung eingeschoben.

Sichter
Hindemith



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