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IPTV und Mobile TV. Neue Plattformanbieter und ihre rundfunkrechtliche Regulierung

von Thorsten Ricke

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[1.] Tr/Fragment 405 03 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-08-21 23:40:39 Hindemith
Bauer 2004, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Tr, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
fret
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 405, Zeilen: 3-8, 10-12, 15-30
Quelle: Bauer 2004
Seite(n): 207, 208, Zeilen: 29-34, 1-22
b) Beherrschung nach § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GWB

Aber auch wenn man zukünftig einen einheitlichen Markt der Übertragungswege abgrenzen sollte, bedeutet dies nicht, dass eine Marktbeherrschung etwa von vornherein nicht in Frage käme. Zum einen ist auch dann zu prüfen, ob nicht schon aufgrund der - wenn auch bei weiter Marktabgrenzung deutlich niedrigeren - Marktanteile wesentlicher Wettbewerb ausgeschlossen ist. [...] Zum anderen rücken aber auch die Marktstrukturkriterien des § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GWB verstärkt ins Blickfeld.

[...] Ob ein Unternehmen eine im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern überragende Marktstellung besitzt, ist im Rahmen einer Gesamtschau festzustellen.1668 Entscheidend ist wiederum, ob dem Unternehmen ein »vom Wettbewerb nicht hinreichend kontrollierter Spielraum« zur Verfügung steht.1669 Neben horizontalen Bewertungskriterien wie etwa dem eigenen Marktanteil im Vergleich zu dem der Wettbewerber oder der Finanzkraft des Unternehmens,1670 erlaubt und fordert § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GWB auch die Berücksichtigung vertikaler Faktoren.1671 Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut »Zugang zu den Beschaffungs- und Absatzmärkten«. Die Vorteile eines vertikal integrierten Plattformbetreibers, die sich z. B. aus seiner Beteiligung an Veranstaltern, d. h. durch Beteilung an »Programmlieferanten« (Beschaffungsmärkte), ergeben, werden also bei der Prüfung der marktbeherrschenden Stellung berücksichtigt.1672 Der vertikal integrierte Anbieter kann auf attraktive Programmangebote erleichtert zugreifen und diese auch exklusiv an sich binden. Dies eröffnet gegenüber Wettbewerbern Kosten- und - bei nicht duplizierbaren massenattraktiven Programmen - Qualitätsvorteile. Darüber hinaus ergibt sich ein Wettbewerbsvorsprung auf dem Einspei[semarkt dadurch, dass der Plattformbetreiber den fremden Programmanbieter durch den eigenen ersetzen kann.1673]


1668 Bunte, Kartellrecht, 99.

1669 BGHZ 73, 65, 73; vgl. Möschel, in: Immenga/Mestmäcker (Hrsg.), § 19 GWB, Rn. 53.

1670 Dazu Zagouras, Konvergenz und Kartellrecht, 35; Emmerich, Kartellrecht, 179.

1671 Möschel, in: Immenga/Mestmäcker (Hrsg.), § 19 GWB, Rn. 65 f.; siehe dazu auch Gersdorf Regulierung des Zugang, 300.

1672 Vgl. schon Zagouras, Konvergenz und Kartellrecht, 35.

1673 Vgl. schon BKartA, Beschluss v. 22.02.2002, B7-168/01.

[S. 207]

b) § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GWB („überragende Marktstellung“ und vertikale Integration)


Selbst dann aber, wenn man mit der Mindermeinung einen einheitlichen Markt der Übertragungswege abgrenzt, bedeutet dies nicht, dass eine Markbeherrschung etwa von vornherein zu verneinen wäre. Denn einmal ist auch dann zu prüfen, ob nicht schon aufgrund der - wenn auch bei weiter Marktabgrenzung regelmäßig

[S. 208]

niedrigeren273 - Marktanteile wesentlicher Wettbewerb ausgeschlossen ist. Zum anderen rücken die Marktstrukturkriterien des § 19 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 GWB verstärkt ins Blickfeld.

Ob ein Unternehmen eine im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern überragende Marktstellung besitzt, ist im Rahmen einer Gesamtschau festzustellen274. Entscheidend ist wiederum, ob dem Unternehmen ein „vom Wettbewerb nicht hinreichend kontrollierter Spielraum“275 zur Verfügung steht. Neben horizontalen Bewertungskriterien wie etwa dem eigenen Marktanteil im Vergleich zu dem der Wettbewerber oder der Finanzkraft des Unternehmens276, erlaubt und fordert die Nr. 2 auch die Berücksichtigung vertikaler Faktoren277. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut „Zugang zu den Beschaffungs- und Absatzmärkten“. Die Vorteile eines vertikal integrierten Kabelnetzuntemehmens, die sich aus seiner Beteiligung an Veranstaltern, d. h. durch Beteilung an „Programmlieferanten“ (Beschaffungsmärkte)278 ergeben, werden also bei der Prüfung der marktbeherrschenden Stellung berücksichtigt279. Welche Vorteile dies im Einzelnen sind, wurde bereits oben dargelegt280. Unter dem Blickwinkel der wettbewerblichen Marktbeherrschung sind hier nochmals zu nennen: Der vertikal integrierte Anbieter kann auf attraktive Programmangebote erleichtert zugreifen und diese auch exklusiv an sich binden. Dies eröffnet gegenüber Wettbewerbern Kosten- und - z. B. bei nicht duplizierbaren massenattraktiven Programmen - Qualitätsvorteile. Darüber hinaus ergibt sich ein Wettbewerbsvorsprung auf dem Einspeisemarkt dadurch, dass der Netzbetreiber den fremden Programmanbieter durch den eigenen ersetzen kann281.


273 So wäre Liberty bei einem in sachlicher Hinsicht alle Übertragungswege umfassenden Endkundenmarkt in seinen Netzbereichen (räumlicher Markt) wohl ungefähr auf den gleichen Marktanteil gekommen, den der Kabelempfang bundesweit am Gesamtempfang hält, also ungefähr 58 %, Zahl nach ARD-Handbuch 2002, 369, Tab. 13. Dies ist erheblich weniger als bei Begrenzung des Marktes auf Kabelempfang, begründet jedoch nach § 19 Abs. 3 GWB ebenfalls Marktbeherrschung.

274 Bunte 99.

275 BGHZ 73, 65, 73; siehe auch Möschel in: Immenga/Mestmäcker, § 19 Rn. 53.

276 Dazu Zagouras 35; Emmerich 179.

277 Möschel in: Immenga/Mestmäcker, § 19 Rn. 65 f.; siehe dazu auch Gersdorf, Regulierung des Zugang, 300.

278 Theoretisch kann auch die Beteiligung an Veranstaltern als „Abnehmern von Übertragungskapazität“ (Absatzmärkte) einen Vorteil darstellen; angesichts des derzeitigen Nachfrageüberhangs nach Transportkapazität dürften sich aber für kein Unternehmen der Rundfunkweiterverbreitung Absatzprobleme im Hinblick auf die Transportkapazität ergeben.

279 So für den Zugang zu Informationsbeschaffungsmärkten Zagouras 35. In der Rechtsprechung z.B. anerkannt für den günstigen Zugang zum Beschaffungsmarkt „Nachrichtendienst“, den ein Verlag hat, KG BB 1977, 559; zu dem umgekehrten Fall, dass sich der Inhalteanbieter den Absatzmarkt (Vertriebsweg) sichert, siehe die Ausführungen zur vertikalen Fusion unten E. IV. 1. c) cc) bbb) (3) (b).

280 Bei der Darstellung der Vorteile der vertikalen Integration oben E. II.

281 Darauf weist das BKartA in der Entscheidung Liberty zu Recht hin, epd Nr. 17 vom 6.3.2002, 22.

Anmerkungen

Ein Verweis auf die Quelle fehlt.

Sichter
Hindemith



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