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IPTV und Mobile TV. Neue Plattformanbieter und ihre rundfunkrechtliche Regulierung

von Thorsten Ricke

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[1.] Tr/Fragment 409 13 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-08-20 14:13:52 Fret
Bauer 2004, BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Tr

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 409, Zeilen: 13-30
Quelle: Bauer 2004
Seite(n): 217, 218, Zeilen: 24-31, 1-10
Fraglich ist in Fällen vertikaler Integration aber bereits im Rahmen der Prüfung, ob eine Ungleichbehandlung - also die unterschiedliche Behandlung im wesentlich gleicher Unternehmen - vorliegt, ob der integrierte bzw. »eigene« Veranstalter, mit anderen, unabhängigen Veranstaltern im Sinne der Vorschrift überhaupt vergleichbar ist. Da ein Vergleich denklogisch ein »anderes« Unternehmen als Vergleichsunternehmen voraussetzt, könnten Tochtergesellschaften des Diskriminierers und fremde Dritte nicht gleichartig sein, so dass also § 20 GWB in Form der Diskriminierung ausscheidet, wenn das Vergleichsunternehmen mit dem diskriminierenden Unternehmen eine unternehmerische Einheit bildet.1687 Dies folgt aus der Ratio der Norm, Wettbewerb zu schützen. Schützenswerter Wettbewerb besteht in Bezug auf innerbetriebliche oder konzerninterne Vorgänge gerade nicht, solange die Tochtergesellschaft weisungsabhängig ist.1688 Eine gegenteilige Auffassung würde letztlich dazu führen, dass auch bei Begünstigung von unselbstständigen Betriebsteilen ein Fall der Diskriminierung vorläge, was aber aufgrund der Marktbezogenheit des Wettbewerbsrechtes ausscheidet.1689 Damit greift der Diskriminierungstatbestand des § 20 GWB jedenfalls bei enger, gesellschaftsrechtlicher Verbindung von IPTV- bzw. Mobile TV-Plattformbetreiber und Veranstalter nicht. Drittwirkungen können in solchen Fällen [nur [...] über den hier nicht zu prüfenden Behinderungstatbestand des § 20 Abs. 1 GWB erfasst werden.1690]

1687 BGH, NJW 1982, 2775, 2776; Markert, in: Immenga/Mestmäcker (Hrsg.), § 20 GWB, Rn. 126; Bechtold, GWB, § 20, Rn. 51.

1688 Bauer, Netz und Nutzung, 218.

1689 Markert, in: Immenga/Mestmäcker (Hrsg.), § 20 GWB, Rn. 126.

[1690 Ebd., Rn. 126 a. E. Da die Abwägung bei der Unbilligkeit der Behinderung jedoch inhaltlich die gleiche ist wie bei der Rechtfertigung der Diskriminierung, werden die maßgeblichen Umstände hier jedenfalls erörtert.]

[S. 217, Z. 24-31]

Fraglich ist in Fällen vertikaler Integration bereits auf der ersten Stufe der Prüfung, ob das integrierte Tochterunternehmen, also der „eigene“ Veranstalter, mit anderen, unabhängigen Veranstaltern im Sinne der Vorschrift vergleichbar ist. Da ein Vergleich denklogisch ein „anderes“ Unternehmen als Vergleichsunternehmen voraussetzt, vertritt der BGH die Ansicht, dass Tochtergesellschaften des Diskriminierers und fremde Dritte nicht gleichartig sind, dass also § 20 GWB in Form der Diskriminierung ausscheidet, wenn das Vergleichsunternehmen mit dem diskriminierenden Unternehmen eine unternehmerische Einheit bildet332.

[S. 218, Z, 1-10]

[Das hat seinen Sinn in] der Ratio der Norm, Wettbewerb zu schützen. Schützenswerter Wettbewerb besteht in Bezug auf innerbetriebliche oder konzerninterne Vorgänge gerade nicht, jedenfalls solange nicht, wie die Tochtergesellschaft weisungsabhängig ist333. Die Gegenmeinung würde letztlich dazu führen, dass auch bei Begünstigung von unselbstständigen Betriebsteilen ein Fall der Diskriminierung vorläge, was aber aufgrund der Marktbezogenheit des Wettbewerbsrechtes ausscheidet334. Damit greift der Diskriminierungstatbestand des § 20 GWB jedenfalls bei enger, gesellschaftsrechtlicher Verbindung von Netzbetreiber und Veranstalter nicht; Drittwirkungen können in solchen Fällen nur - und wesentlich schwerer - über den hier nicht zu prüfenden Behinderungstatbestand des § 20 Abs. 1 GWB erfasst werden335.


332 BGH NJW 1982, 2775, 2776 (Stuttgarter Wochenblatt) betreffend die begünstigte Abgabe von Anzeigenraum gegenüber der eigenen 100% Reisebürotochter durch einen Anzeigenblattverlag; BGH NJW 1987, 3197, 3198 f. (Freundschaftswerbung) betreffend die Bevorzugung der eigenen Abonnentenwerbetochter durch den Verlag gegenüber allen anderen Unternehmen des werbenden Zeitschriftenhandels; so auch die Literatur Markert in: Immenga/Mestmäcker, § 20 Rn. 126; Bechtold, § 20 Rn. 46.

333 So Schwintowski, BB 1988, 1766 bezogen auf Vorzugskonditionen von Autoherstellern für ihre Leasingtöchter. Der Fall ist mit „Vorzugseinspeisekonditionen“ für eigene Veranstalter gut vergleichbar. Die weiter gehende Frage, inwieweit auf verbundene Unternehmen überhaupt das Wettbewerbsrecht anwendbar ist, wird im deutschen Recht meist im Rahmen des § 1 GWB diskutiert; näher dazu Zimmer in: Immenga/Mestmäcker, § 1 Rn. 147ff.

334 Markert in: Immenga/Mestmäcker, § 20 Rn. 126.

335 Markert in: Immenga/Mestmäcker, § 20 Rn. 126 a. E. Da die Abwägung bei der Unbilligkeit der Behinderung jedoch inhaltlich die gleiche ist wie bei der Rechtfertigung der Diskriminierung, werden die maßgeblichen Umstände hier jedenfalls erörtert.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die weitgehend wörtliche Übernahme.

Sichter
(Graf Isolan), fret



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