von Thorsten Ricke
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[1.] Tr/Fragment 410 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-08-20 14:16:49 Fret | Bauer 2004, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Tr, Verschleierung |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 410, Zeilen: 1-7 |
Quelle: Bauer 2004 Seite(n): 218, Zeilen: 8-13 |
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[Drittwirkungen können in solchen Fällen] nur - und wesentlich schwerer - über den hier nicht zu prüfenden Behinderungstatbestand des § 20 Abs. 1 GWB erfasst werden.1690
Für die - im Rahmen der vertikalen Integration nicht seltenen - Fälle jedoch, in denen sich die Verbindungen zwischen IPTV- bzw. Mobile TV-Plattformbetreiber und Veranstalter beispielsweise wegen einer Minderheitsbeteiligung nicht als innergesellschaftlich qualifizieren lassen, ist zu fragen, ob eine ungleiche Behandlung sachlich gerechtfertigt werden kann. 1690 Ebd., Rn. 126 a. E. Da die Abwägung bei der Unbilligkeit der Behinderung jedoch inhaltlich die gleiche ist wie bei der Rechtfertigung der Diskriminierung, werden die maßgeblichen Umstände hier jedenfalls erörtert. |
Drittwirkungen können in solchen Fällen nur - und wesentlich schwerer - über den hier nicht zu prüfenden Behinderungstatbestand des § 20 Abs. 1 GWB erfasst werden335. Für die - im Rahmen der vertikalen Integration nicht seltenen336 - Fälle jedoch, in denen sich die Verbindungen zwischen Netzbetreiber und Veranstalter nicht als innergesellschaftlich qualifizieren lassen, soll weiter geprüft werden.
335 Markert in: Immenga/Mestmäcker, § 20 Rn. 126 a. E. Da die Abwägung bei der Unbilligkeit der Behinderung jedoch inhaltlich die gleiche ist wie bei der Rechtfertigung der Diskriminierung, werden die maßgeblichen Umstände hier jedenfalls erörtert. 336 Zu denken ist z.B. an eine Minderheitsbeteiligung an einem Rundfunkveranstalter. |
Abschluss der ungekennzeichneten Übernahme eines kompletten Abschnitts aus Bauer (2004). Anfang findet sich in Tr/Fragment_409_13. |
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[2.] Tr/Fragment 410 09 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-08-20 14:22:32 Fret | Bauer 2004, BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Tr |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 410, Zeilen: 9-28 |
Quelle: Bauer 2004 Seite(n): 220, Zeilen: 1-19 |
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Bereits bei der Bewertung der Individualinteressen ist nach dem allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen, ob der Normadressat seine Interessen nicht auch schonender, d.h. unter Anwendung milderer Mittel, zur Geltung bringen kann.1692 Solche unverhältnismäßigen Interessen scheiden dann schon auf dieser Stufe des Abwägungsprozesses aus. Ein milderes Mittel gegenüber einer Einspeiseverweigerung kann dabei auch eine differenzierte Preisgestaltung sein. Das Argument, ein Programm könne bereits mangels Zuschauerinteresses nicht eingespeist werden, ist deshalb auf dieser Stufe abzulehnen, denn finanzielle Nachteile können auch durch erhöhte Gebühren ausgeglichen werden.1693 Verweist der Plattformbetreiber aber auf qualitative Aspekte, beispielsweise darauf, das Programm passe aufgrund seiner Ausrichtung (z.B. gewaltbetonte »Actionfilme«) nicht in sein publizistisches Konzept, ist auf der Stufe der Verhältnismäßigkeit keine pauschale Lösung erkennbar.
Stehen die berücksichtigungsfähigen Interessen jeder Seite fest, sind diese unter Beachtung des auf die Freiheit des Wettbewerbs zielenden Normzwecks abzuwägen.1694 Dabei liegt der Schwerpunkt auf den Verhältnissen des Einzelfalles, insbesondere auf der individuellen Marktmacht des Normadressaten. Auch an dieser Stelle kommt also der Frage, ob der IPTV- bzw. Mobile TV-Plattformbetreiber dem Programmveranstalter als Monopolist gegenübersteht oder aber ob [Zugangsalternativen bestehen, erhebliches Gewicht zu.] 1693 BGH, NJW 1996, 2656, 2658 f.; Bauer, Netz und Nutzung, 220. 1694 BGHZ 38, 90, 102; Emmerich, Kartellrecht, 225; zur Abwägung auch Markert, in: Immenga/Mestmäcker (Hrsg.), § 20 GWB, Rn. 136 ff. Vgl. ausführlich zu den beiderseitigen Interessen Bauer, Netz und Nutzung, 218 ff. |
Bereits bei Bewertung der Individualinteressen ist nach dem allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen, ob der Normadressat seine Interessen nicht auch schonender, d.h. unter Anwendung milderer Mittel zur Geltung bringen kann348. Solche unverhältnismäßigen Interessen sind dann schon auf dieser Stufe des Abwägungsprozesses auszuscheiden. Ein milderes Mittel gegenüber einer Einspeiseverweigerung kann dabei auch eine differenzierte Preisgestaltung sein. Das Argument, ein Programm könne bereits mangels Zuschauerinteresses nicht eingespeist werden, ist deshalb auf dieser Stufe auszuscheiden; denn finanzielle Nachteile können durch erhöhte Gebühren ausgeglichen werden349. Verweist der Netzbetreiber aber auf qualitative Aspekte, z.B. darauf, das Programm passe aufgrund seiner Ausrichtung (z.B. gewaltbetonte „Actionfilme“) nicht in sein publizistisches Konzept, ist auf der Stufe der Verhältnismäßigkeit keine pauschale Lösung erkennbar350.
Stehen damit die berücksichtigungsfähigen Interessen jeder Seite fest, sind diese unter Beachtung des auf die Freiheit des Wettbewerbs zielenden Normzwecks abzuwägen351. Dabei liegt der Schwerpunkt auf den Verhältnissen des Einzelfalles, insbesondere auf der individuellen Marktmacht des Normadressaten. Auch an dieser Stelle kommt also der Frage, ob der Kabelnetzbetreiber dem Programmveranstalter als Monopolist gegenübersteht oder aber ob Zugangsalternativen bestehen, erhebliches Gewicht zu: 348 Emmerich 226; Bunte 219; siehe auch OLG Naumburg, ZUM 1999, 944, 947. 349 Die Entgelthöhe nach der Zuschauerakzeptanz zu bemessen, wurde vom BGH ausdrücklich als mit §20 Abs. 1 GWB (§26 GWB a.F.) vereinbar anerkannt, BGH NJW 1996, 2656, 265 8 f. (Pay-TV-Durchleitung). 350 Auch die Verschlüsselung ändert nichts daran, dass das Angebot den Ruf oder die „Tendenz“ des Netzbetreibers z.B. als seriöser Vermarkter nachhaltig schädigen kann. 351 BGHZ 38, 90, 102; Emmerich 225; zur Abwägung auch Markert in: Immenga/Mestmäcker, §20 Rn. 136ff. |
Fast identisch mit Bauer (2004); trotzdem kaum ein Hinweis auf eine wörtliche Übernahme. Auf die Quelle wird lediglich im Rahmen weiterer (aus der Vorlage stammender) Quellenverweise in den Fußnoten verwiesen. |
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