VroniPlag Wiki

This Wiki is best viewed in Firefox with Adblock plus extension.

MEHR ERFAHREN

VroniPlag Wiki
Registrieren
IPTV und Mobile TV. Neue Plattformanbieter und ihre rundfunkrechtliche Regulierung

von Thorsten Ricke

vorherige Seite | zur Übersichtsseite | folgende Seite

Statistik und Sichtungsnachweis dieser Seite findet sich am Artikelende

[1.] Tr/Fragment 411 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-08-20 16:36:16 Fret
Bauer 2004, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Tr, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 411, Zeilen: 1-30 (komplett)
Quelle: Bauer 2004
Seite(n): 220, 221, Zeilen: 19-27; 1-15, 24-30
Die Verpflichtung zur Rücksichtnahme auf die wettbewerblichen Betätigungsmöglichkeiten anderer Unternehmen sind im Rahmen des § 20 Abs. 1 GWB um so größer, je stärker die tatsächliche Marktmacht des in Betracht kommenden Normadressaten ist und je weniger Ausweichmöglichkeiten die Normbegünstigten im Einzelfall haben.1695

Ist zwar die Betrachtung des Einzelfalls geboten, so haben sich dennoch gewisse Fallgruppen herausgebildet, die es erlauben, die Abwägung zu strukturieren.1696 Zu diesen Fallgruppen gehört an erster Stelle die sog. Liefersperre,1697 d.h. die Verweigerung eines Unternehmens, andere Unternehmen mit Waren oder gewerblichen Leistungen zu versorgen (Abschlussverweigerung). Spiegelbildlich dazu besteht auch eine Fallgruppe der Abnahmeverweigerung, bei der der Normadressat auf der Nachfrageseite steht und die Abnahme bestimmter Leistungen verweigert (Bezugssperre).1698 Auf den IPTV- oder Mobile TV-Plattformbetreiber können beide Fallgruppen zutreffen, je nachdem welches Geschäftsmodell er verfolgt. Nach dem Transportmodell bietet er Veranstaltern die Signalweiterleitung zum Fernsehzuschauer als Endkunden und mithin eine Transportdienstleistung an. Er tritt somit als »Lieferant« der Veranstalter auf, seine Verweigerung einen von mehreren Veranstaltern einzuspeisen ist damit der Fallgruppe der Lieferverweigerung zuzuordnen.1699 Beim Vermarktungsmodell hingegen bietet er dem Zuschauer ein Programmpaket an. Dessen Bestandteile muss er zuvor als Vorprodukt bei den Veranstaltern »einkaufen«. Gegenüber den Veranstaltern tritt er somit als Nachfrager des Vorprodukts »Programm« auf. Seine Auswahl stellt sich deshalb aus Sicht der übergangenen Veranstalter als Abnahmeverweigerung dar.

An die Rechtfertigung einer Liefersperre sind hohe Anforderungen zu stellen. Denn die Verweigerung der eigenen Leistung stellt für das andere Unternehmen eine besonders starke Belastung - auch im Vergleich zu differenzierten Konditionen im Rahmen einer bestehenden Geschäftsbeziehung - dar.1700 Hinzu kommt, dass ein der Marktrationalität folgendes Unternehmen seine Leistung allen potentiellen Abnehmern anbietet. Eine Liefersperre muss insoweit als Marktanoma[lie betrachtet werden.1701]


1695 Bunte, Kartellrecht, 219; Markert, in: Immenga/Mestmäcker (Hrsg.), § 20 GWB, Rn. 143; OLG Hamburg, WuW/E 3795, 3803.

1696 Die Fallgruppen sind z. B. dargestellt bei Bechtold, GWB, § 20, Rn. 54 ff. u. Markert, in: Immenga/Mestmäcker (Hrsg.), § 20 GWB, Rn. 149 ff.

1697 Siehe auch deren Darstellung für Medienkonvergenzmärkte bei Zagouras, Konvergenz und Kartellrecht, 90 f. sowie allgemein Bunte, Kartellrecht, 219 f.

1698 Zum Begriff näher Emmerich, Kartellrecht, 235 f.

1699 So auch Markert, in: Immenga/Mestmäcker (Hrsg.), § 20 GWB, Rn. 163.

1700 Ebd., Rn. 151 f.; siehe auch BGHZ 49, 90, 99.

[1701 BGH, NJW 1996, 2656, 3658.]

[Seite 220]

die Verpflichtung zur Rücksichtnahme auf die wettbewerblichen Betätigungsmöglichkeiten anderer Unternehmen sind im Rahmen des § 20 Abs. 1 GWB um so größer, je stärker die tatsächliche Marktmacht des in Betracht kommenden Normadressaten ist und je weniger Ausweichmöglichkeiten die Normbegünstigten im Einzelfall haben352.

Ist zwar die Betrachtung des Einzelfalls geboten, so haben sich dennoch gewisse Fallgruppen herausgebildet, die es erlauben, die Abwägung zu strukturieren353: Zu diesen Fallgruppen gehört an erster Stelle die sog. Liefersperre354, d.h. die Verweigerung eines Unternehmens, andere Unternehmen mit Waren oder gewerblichen [Leistungen zu versorgen (Abschlussverweigerung).]

[Seite 221, Z. 1-15, 24-30]

Spiegelbildlich dazu besteht auch eine Fallgruppe der Abnahmeverweigerung: der Normadressat steht dabei auf der Nachfrageseite und verweigert die Abnahme bestimmter Leistungen, sog. Bezugssperre355.

Auf den Kabelnetzbetreiber können beide Fallgruppen zutreffen, je nachdem welches Geschäftsmodell er verfolgt: Nach dem Transportmodell bietet er Veranstaltern die Signalweiterleitung zum Fernsehzuschauer als Endkunden und mithin eine Transportdienstleistung an, er tritt somit als „Lieferant“ der Veranstalter auf, seine Verweigerung einen von mehreren Veranstaltern einzuspeisen ist damit der Fallgruppe der Lieferverweigerung zuzuordnen356. Beim Vermarktungsmodell hingegen bietet er dem Zuschauer ein Programmpaket an. Dessen Bestandteile muss er zuvor als Vorprodukt bei den Veranstaltern „einkaufen“, indem er sich die Rechte zur Kabelweiterleitung sichert. Gegenüber den Veranstaltern tritt er somit als Nachfrager des Vorprodukts „Programm“ auf. Seine Auswahl stellt sich deshalb aus Sicht der übergangenen Veranstalter als Abnahmeverweigerung dar; [...]

An die Rechtfertigung einer Liefersperre sind hohe Anforderungen zu stellen. Denn die Verweigerung der eigenen Leistung stellt für das andere Unternehmen eine besonders starke Belastung - auch im Vergleich zu differenzierten Konditionen im Rahmen einer bestehenden Geschäftsbeziehung - dar358. Hinzu kommt, dass ein der Marktrationalität folgendes Unternehmen seine Leistung allen potentiellen Abnehmern anbietet; eine Liefersperre muss insoweit als Marktanomalie betrachtet werden359.


352 Bunte 219; Markert in: Immenga/Mestmäcker, § 20 Rn. 143; OLG Hamburg v. 19.12.1985, WuW/E 3795, 3803.

353 Die Fallgruppen sind z.B. dargestellt bei Bechtold, §20 Rn.48ff. u. Markert in: Immenga/Mestmäcker, § 20 Rn. 149 ff.

354 Siehe auch deren Darstellung für Medienkonvergenzmärkte bei Zagouras 90 f. sowie allgemein Bunte 219 f.

355 Zum Begriff näher: Emmerich 235 f.

356 Für Einspeisungsverweigerung als Unterfall der Lieferverweigerung auch Markert in: Immenga/Mestmäcker, § 20 Rn. 163, der aber auf die Nachfrageseite nicht eingeht.

358 Markert in: Immenga/Mestmäcker, § 20 Rn. 151 f.; siehe auch BGHZ 49, 90, 99.

359 BGH NJW 1996,2656,2658: „... die völlige Aussperrung an einem geschäftlichen Kontakt Interessierter [ist] dem Wettbewerb eher fremd...“.

Anmerkungen

Identisch bis hin zu den Literaturverweisen in den Fußnoten.

In der letzten hier wiedergegebenen Fußnote unterläuft Tr übrigens ein Übertragungsfehler ("3658" statt "2658").

Sichter
(Graf Isolan), fret



vorherige Seite | zur Übersichtsseite | folgende Seite
Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:Fret, Zeitstempel: 20120820163623