VroniPlag Wiki

This Wiki is best viewed in Firefox with Adblock plus extension.

MEHR ERFAHREN

VroniPlag Wiki
Registrieren
IPTV und Mobile TV. Neue Plattformanbieter und ihre rundfunkrechtliche Regulierung

von Thorsten Ricke

vorherige Seite | zur Übersichtsseite | folgende Seite

Statistik und Sichtungsnachweis dieser Seite findet sich am Artikelende

[1.] Tr/Fragment 412 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-08-20 16:38:55 Fret
Bauer 2004, BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Tr

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 412, Zeilen: 1-8
Quelle: Bauer 2004
Seite(n): 222, Zeilen: 3-10
Weigert sich also der marktbeherrschende Plattformbetreiber, einen Rundfunkveranstalter angesichts freier Kapazitäten zur Rundfunkübertragung mit Weiterverbreitungsdienstleistungen zu »beliefern«, wird dies regelmäßig - insbesondere auch bei Berücksichtigung der durch die Rundfunkfreiheit gestärkten Position des Veranstalters - gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen. Nur in Ausnahmefällen - wie z.B. Durchleitungsbegehren für unzumutbare Inhalte - wird der Plattformbetreiber seine anderen gegenüber erbrachte Leistung einem bestimmten Veranstalter verweigern dürfen.1702

1702 Bauer, Netz und Nutzung, 222.

Weigert sich also der marktbeherrschende Netzbetreiber, einen Rundfunkveranstalter angesichts freier Kapazitäten zur Rundfunkübertragung mit Weiterverbreitungsdienstleistungen zu „beliefern“, wird dies regelmäßig - insbesondere auch bei Berücksichtigung der durch die Rundfunkfreiheit gestärkten Position des Veranstalters - gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen. Nur in Ausnahmefällen - wie z.B. Durchleitungsbegehren für unzumutbare Inhalte - wird der Netzbetreiber seine anderen gegenüber erbrachte Leistung einem bestimmten Veranstalter verweigern dürfen.
Anmerkungen

Weitgehend identisch, ohne dass das ersichtlich gemacht wurde.

Sichter
(Graf Isolan), fret


[2.] Tr/Fragment 412 11 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-08-20 21:47:24 Fret
Bauer 2004, BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Tr

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 412, Zeilen: 11-29
Quelle: Bauer 2004
Seite(n): 222-223, Zeilen: S.222,11-24.25-27 und S.223,1-4
Die Entscheidungsfreiheit des Lieferanten ist aber auch in Knappheitssituationen eingeschränkt, denn eine Mangellage befreit den Normadressaten nicht etwa von dem grundsätzlichen Verbot ungleicher Behandlung.1704 Der Marktbeherrscher hat dann anhand von einheitlichen und sachgerechten und in erster Linie marktkonformen Kriterien die beschränkten Kapazitäten auf die mehreren (fremden) Nachfrager zu verteilen (sog. Repartierung).1705 Marktkonform heißt hier, dass der Plattformbetreiber - auch entgegen den Anliegen des Meinungspluralismus - Programme mit hoher Einschaltquote bevorzugen darf.1706 Attraktive Programme einzuspeisen, ist keinesfalls ein wettbewerbsfremdes Verhalten, vielmehr ein Gebot unternehmerischer Vernunft.1707 Darüber hinaus stellt sich für den integrierten IPTV- oder Mobile TV-Plattformbetreiber die Frage, inwieweit er seine »eigenen« Veranstalter unter dem Rechtsregime des § 20 GWB in der Mangellage bevorzugen darf. Gälte der Grundsatz der Gleichbehandlung uneingeschränkt, hätte dies weitreichende Folgen, da bei großer Nachfrage dem Plattformbetreiber nur noch geringe Möglichkeiten der Eigennutzung verblieben. Daher soll der Unternehmer in der Knappheitssituation seinen unternehmenseigenen Bedarf jedenfalls insoweit vorrangig decken dürfen, als dies zur Sicherung eigener Wettbewerbsfähigkeit (auf dem abgeleiteten Markt) notwendig ist.1708

1704 Grundlegend BGHZ 52, 65, 70; Markert, in: Immenga/Mestmäcker (Hrsg.), § 20 GWB, Rn. 167 f.

1705 Markert, in: Immenga/Mestmäcker (Hrsg.), § 20 GWB, Rn. 168.

1706 Bauer, Netz und Nutzung, 222.

1707 Vgl. zur vergleichbaren Abwägung im TKG Gersdorf Regulierung des Zugangs, 247, 324; ders., Chancengleicher Zugang, 57 f.

1708 Markert, in: Immenga/Mestmäcker (Hrsg.), § 20 GWB, Rn. 169; OLG Naumburg, ZUM 1999, 944, 947.

[Seite 222]

Die Entscheidungsfreiheit des Lieferanten ist an sich auch in Knappheitssituationen eingeschränkt361, denn eine Mangellage befreit den Normadressaten nicht etwa von dem grundsätzlichen Verbot ungleicher Behandlung362. Der Marktbeherrscher hat dann anhand von einheitlichen und sachgerechten, in erster Linie marktkonformen Kriterien, die beschränkten Kapazitäten auf die mehreren (fremden) Nachfrager zu verteilen (sog. Repartierung)363. Marktkonform heißt hier, dass der Netzbetreiber, - auch entgegen den Anliegen des Meinungspluralismus - Programme mit hoher Einschaltquote bevorzugen darf; attraktive Programme einzuspeisen, ist keinesfalls ein wettbewerbsfremdes Verhalten, vielmehr ein Gebot unternehmerischer Vernunft364. Darüber hinaus stellt sich für den integrierten Netzbetreiber die - bereits oben unter verfassungsrechtlichen Vorzeichen behandelte - Frage, inwieweit er seine „eigenen“ Veranstalter unter dem Rechtsregime des § 20 GWB in der Mangellage bevorzugen darf. [...] Gälte der Grundsatz der Gleichbehandlung uneingeschränkt, hätte dies weitreichende Folgen, da bei großer Nachfrage dem Netzbetreiber nur noch geringe Möglichkeiten der Eigennutzung verblieben.


361 Markert in: Immenga/Mestmäcker, § 20 Rn. 167 f.

362 Grundlegend BGHZ 52, 65, 70 (Sportartikelmesse II); Rixen, in: Glassen u. a., § 20 Rn. 210f.

363 Markert in: Immenga/Mestmäcker, § 20 Rn. 168; insbesondere für die Zulassung zu Messen, die mit der Einspeiseentscheidung vergleichbar ist: OLG Frankfurt GRUR 1989,777,780 (Kunstmesse Art Frankfurt). Angesichts der Grundrechtsträgerschaft aus Art.5 Abs. 1 GG wird man dem Netzbetreiber aber jedenfalls einen publizistischen Ermessensspielraum belassen müssen.

364 Siehe (zur vergleichbaren Abwägung im TKG) Gersdorf, Regulierung des Zugangs, 324; ders., Chancengleicher Zugang, 57 f.


[Seite 223]

In der Literatur wird daraus geschlossen, der Unternehmer dürfe in der Knappheitssituation seinen unternehmenseigenen Bedarf jedenfalls insoweit vorrangig decken, als dies zur Sicherung eigener Wettbewerbsfähigkeit (auf dem abgeleiteten Markt) notwendig ist367.


367 Markert in: Immenga/Mestmäcker, § 20 Rn. 169; Rixen, in: Glassen u. a., § 20 Rn. 212; für weiten unternehmerischen Spielraum bei Kapazitätsengpässen auch OLG Naumburg ZUM 1999. 944. 947.

Anmerkungen

Weitgehend identisch, ohne dass das ersichtlich gemacht wurde.

Sichter
(Graf Isolan), fret



vorherige Seite | zur Übersichtsseite | folgende Seite
Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:Fret, Zeitstempel: 20120820214759