VroniPlag Wiki

This Wiki is best viewed in Firefox with Adblock plus extension.

MEHR ERFAHREN

VroniPlag Wiki
Registrieren
IPTV und Mobile TV. Neue Plattformanbieter und ihre rundfunkrechtliche Regulierung

von Thorsten Ricke

vorherige Seite | zur Übersichtsseite | folgende Seite

Statistik und Sichtungsnachweis dieser Seite findet sich am Artikelende

[1.] Tr/Fragment 413 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-08-20 21:46:54 Hindemith
Bauer 2004, BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Tr

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
fret
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 413, Zeilen: 1-16
Quelle: Bauer 2004
Seite(n): 223, Zeilen: 4-9, 17-22, 24-27
[Überträgt man] dies auf den IPTV- oder Mobile TV-Plattformanbieter, so ist dieser in Knappheitssituationen zwar grundsätzlich an eine gleichmäßige Vergabe von Sendeplätzen nach einheitlichen Kriterien gebunden. Er dürfte aber seine »eigenen« Angebote soweit bevorzugen, wie dies zur angemessenen Sicherung seines aus der Vorhaltung eines eigenen Netzes sich ergebenden Wettbewerbsvorsprunges auf dem Fernsehwerbemarkt notwendig ist.1709 Für solche eingeschränkten Repartierungspflichten spricht auch der Grundsatz des BGH, dass niemand verpflichtet ist, die eigene Konkurrenz zu fördern.1710 Auch volkswirtschaftlich macht nur eine eingeschränkte Gleichbehandlungspflicht Sinn, denn ansonsten ginge jeder Anreiz für den Kapazitätsausbau verloren, da der Plattformbetreiber zugleich stets die Kapazitäten der Konkurrenz auf dem Veranstaltermarkt erweitern würde. Daraus folgt zusammenfassend, dass der marktbeherrschende und dem Transportmodell verhaftete IPTV- oder Mobile TV-Plattformbetreiber »fremden« Veranstaltern seine Übertragungsdienste anbieten muss, sich aber in der Knappheitslage einen Wettbewerbsvorsprung zugunsten »eigener« Rundfunkprogramme erhalten darf.

1709 Vgl. Bauer, Netz und Nutzung, 223. A. A. allerdings nur für den Strommarkt BKartA v. 30.08.1999, WuW/E DE-V 149 ff.

1710 BGH, NJW 1992, 1827, 1828; BGHZ 128, 17, 37 f.

Überträgt man dies auf den Kabelnetzbetreiber, so ist dieser in Knappheitssituationen zwar grundsätzlich an eine gleichmäßige Vergabe von Sendeplätzen nach einheitlichen Kriterien gebunden. Er dürfte aber seine „eigenen“ Angebote soweit bevorzugen, wie dies zur angemessenen Sicherung seines aus der Vorhaltung eines eigenen Netzes sich ergebenden Wettbewerbsvorsprunges auf dem Fernsehwerbemarkt notwendig ist368. [...]

Für eingeschränkte Repartierungspflichten spricht dagegen der Grundsatz des BGH, dass niemand verpflichtet ist, die eigene Konkurrenz zu fördern371. Auch volkswirtschaftlich macht nur eine eingeschränkte Gleichbehandlungspflicht Sinn: Verträte man die gegenteilige Ansicht, dann ginge jeder Anreiz für den Kapazitätsausbau verloren, da der Netzbetreiber zugleich stets die Kapazitäten der Konkurrenz auf dem Veranstaltermarkt erweitern würde372. [...]

Daraus folgt zusammenfassend: der marktbeherrschende, dem Transportmodell verhaftete Netzbetreiber muss „fremden“ Veranstaltern seine Übertragungsdienste anbieten, darf sich aber in der Knappheitslage einen Wettbewerbsvorsprung zugunsten „eigener“ Rundfunkprogramme erhalten.


368 Ob dies auf den Bereich des sektorielien Kartellrechts übertragbar ist, das nicht nur der Bewahrung, sondern als asymmetrische Regulierung gerade der Schaffung von Wettbewerb dient, kann hier noch offen bleiben; siehe dazu aber unten E.TV. l.c)dd)ccc)(4).

371 BGH NJW 1992,1827,1828 („Aktionsbeiträge“) sowie bestätigend („durchaus von Gewicht“) BGHZ 128, 17, 37 f. (Gasdurchleitung).

372 Nicht überzeugend dagegen die Ansicht des BKartA, die Bevorzugung des Netzeigentümers in Mangellagen schaffe Anreiz zum Rückbau der Netze, BKartA WuW/E DE-V, 149,156.

Anmerkungen

Die weitgehend wörtlichen Übernahmen sind nicht als solche kenntlich gemacht. Die Quelle wird in Fußnote 1709 genannt, die Übernahmen setzen sich aber auch nach diesem Quellenverweis fort.

Sichter
Hindemith



vorherige Seite | zur Übersichtsseite | folgende Seite
Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:Hindemith, Zeitstempel: 20120820214737