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IPTV und Mobile TV. Neue Plattformanbieter und ihre rundfunkrechtliche Regulierung

von Thorsten Ricke

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[1.] Tr/Fragment 422 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-08-20 21:29:57 Hindemith
Bauer 2004, BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Tr

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
fret
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 422, Zeilen: 1-29
Quelle: Bauer 2004
Seite(n): 235, 236, Zeilen: 18-29, 1-20
[Während bei] der horizontalen Fusion die einfache Addition der Marktanteile bereits einen Aufschluss über die veränderte Marktstellung des Zielunternehmens geben kann, erweist sich die Prognose bei vertikalen Zusammenschlüssen damit als ungleich schwerer.1738 Die besonderen Gefahren, die sich für den Wettbewerb aus der Verknüpfung zweier Märkte ergeben, sind zahlenmäßig nicht leicht zu erfassen und eher qualitativer denn quantitativer Natur. Ausschlaggebend sind deshalb marktstrukturelle Vorteile jenseits von Marktanteilsgewinnen. Abstrakt sind dies etwa Kostensenkungen bei Einkauf und Vertrieb, erleichterter Zugang zu Absatz- und Beschaffungsmärkten, insbesondere auch Bezugsvorteile in Knappheitssituationen.1759 Im Speziellen erwachsen dem Plattformbetreiber Vorteile durch kostenminimierten und ggf. sogar andere Wettbewerber ausschließenden Zugriff auf Programminhalte und dem Veranstalter durch gesicherte und kostengünstige Zugangswege zum Kunden. Hinzukommt die - durch die sog. Must-Carry-Regeln allerdings eingeschränkte - Möglichkeit Wettbewerber auf dem Fernsehwerbemarkt durch Nichteinspeisung zu behindern (Gatekeeper-Position).1760 Die geringer integrierten Konkurrenten sind im Ergebnis für den Absatz ihrer Endprodukte (Rundfunkprogramme) auf die eigenen Wettbewerber angewiesen.1761 Diese geballten tatsächlichen Vorteile können auf aktuelle oder potentielle Wettbewerber darüber hinaus abschreckend und entmutigend wirken (Abschreckungseffekt).1762

Die vertikale Integration verstärkt aber die mögliche Marktbeherrschung des Plattformbetreibers auf dem IPTV- oder Mobile TV-Markt nicht nur bei Zusammengehen mit einem marktstarken Veranstalter, sondern selbst bei einer asymmetrischen Fusion mit einem marktschwachen Anbieter.1763 Zum einen kann sich dessen Marktstärke im Fernsehwerbemarkt allein durch den verbesserten Zugang zum Einspeisemarkt erhöhen. Zum anderen genügen angesichts der Monopolstellung des Plattformbetreibers bereits geringe wettbewerbliche Vorteile, um eine Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung anzunehmen.1764 Gerade auf vermachteten Märkten ist jede weitere Verschlechterung der Marktstruktur zu [Lasten potentieller Wettbewerber zu verhindern und die Markteintrittsbarriere möglichst niedrig zu halten.1765]


1758 Zagouras, Konvergenz und Kartellrecht, 122.

1759 Mestmäcker/Veelken, in: Immenga/Mestmäcker (Hrsg.), § 36 GWB, Rn. 247; vgl. auch schon Kapitel 3, E., I, 1.).

1760 Vgl. nur Holznagel, Digitalisierung der Medien, 349, 356 ff.

1761 Mestmäcker/Veelken, in: Immenga/Mestmäcker (Hrsg.), § 36 GWB, Rn. 248.

1762 Vgl. nur BGHZ 71, 102, 115 ff.; 82,1, 10; 119, 346, 364.

1763 Bauer, Netz und Nutzung, 236.

1764 Nach der Rechtsprechung muss die Verstärkung nicht einmal spürbar sein, BGHZ 76, 55, 72 ff.; a. A. Bechtold, GWB, § 36, Rn. 9.

1765 Vgl. auch BKartA, Beschluss v. 22.02.2002, B7-168/01.

Während bei der horizontalen Fusion die einfache Addition der Marktanteile bereits einen Aufschluss über die veränderte Marktstellung des Zielunternehmens geben kann457, erweist sich die Prognose bei vertikalen Zusammenschlüssen damit als ungleich schwerer458: Die besonderen Gefahren, die sich für den Wettbewerb aus der Verknüpfung zweier Märkte ergeben, sind zahlenmäßig nicht leicht zu erfassen, eher qualitativer denn quantitativer Natur. Ausschlaggebend sind deshalb marktstrukturelle Vorteile jenseits von Marktanteilsgewinnen. In der Literatur werden abstrakt vor allem folgende Wettbewerbsvorteile genannt: Kostensenkungen bei Einkauf und Vertrieb, erleichterter Zugang zu Absatz- und Beschaffungsmärkten, insbesondere auch Bezugsvorteile in Knappheitssituationen459. Dass sich diese Vorteile gerade auch beim integrierten Netzbetreiber einstellen, liegt auf der Hand460: dem Netzbetreiber erwach-

[S. 236]

sen Vorteile durch kostenminimierten, gegebenenfalls sogar andere Wettbewerber ausschließenden Zugriff auf Programminhalte, dem Veranstalter durch gesicherte und kostengünstige Zugangswege zum Kunden. Hinzukommt die - durch die Carry-Rules allerdings eingeschränkte Möglichkeit - Wettbewerber auf dem Fernsehwerbemarkt durch Nichteinspeisung zu behindern (Gatekeeper-Position)461. Die geringer integrierten Konkurrenten auf dem Fernsehmarkt sind im Ergebnis für den Absatz ihrer Endprodukte (Rundfunkprogramme) auf die eigenen Wettbewerber angewiesen462. Diese geballten tatsächlichen Vorteile können auf aktuelle oder potentielle Wettbewerber darüber hinaus abschreckend und entmutigend wirken (Abschreckungseffekt)463.

Die vertikale Integration verstärkt die Marktbeherrschung des Netzbetreibers auf dem Kabelmarkt nicht nur bei Zusammengehen mit einem marktstarken Veranstalter, sondern selbst bei einer asymmetrischen Fusion mit einem marktschwachen Veranstalter. Denn einmal wird sich dessen Marktstärke im Fernsehmarkt allein durch den verbesserten Zugang zum Einspeisemarkt regelmäßig wesentlich erhöhen464, zum anderen genügen angesichts der Monopolstellung des Netzbetreibers bereits geringe wettbewerbliche Vorteile, eine Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung anzunehmen465. Gerade auf vermachteten Märkten ist jede weitere Verschlechterung der Marktstruktur zu Lasten potentieller Wettbewerber zu verhindern und die Markteintrittsbarriere möglichst niedrig zu halten466.


457 Emmerich 312.

458 Zagouras 122.

459 Mestmäcker/Veelken, in: Immenga/Mestmäcker, § 36 Rn. 224.

460 Siehe auch die oben, E.H., beschriebenen Vorteile vertikaler Integration.

461 Siehe auch Trafkowski 64; v.Danwitz, ZUM 2002,771; Mestmäcker/Veelken, in: Immenga/Mestmäcker, § 36 Rn. 225.

462 Siehe Mestmäcker/Veelken, in: Immenga/Mestmäcker, § 36 Rn. 227.

463 Emmerich 294 sowie BGHZ 71,102,115 ff. (Kfz-Kupplungen), 82,1,10 (Zeitungsmarkt München), u. 119, 346, 364 (Pinneberger Tageblatt); das Abstellen auf den Abschreckungs- u. Entmutigungseffekt wird von Bechtold mangels empirischen Nachweises seiner Existenz abgelehnt, Bechtold, §36 Rn. 7.

464 Davon ist auch das BKartA in der Liberty-Entscheidung ausgegangen, BKartA, epd Nr. 17 vom 6.3.2002, 18.

465 Nach der Rechtsprechung muss die Verstärkung nicht einmal spürbar sein, BGHZ 76,55, 72ff.; a.A. Bechtold, §36 Rn.8.

466 Siehe auch BKartA, epd Nr. 17 vom 6.3.2002, 38.

Anmerkungen

Der Quellenverweis in Fußnote 1763 macht die umfangreichen, weitgehend wörtlichen Übernahmen nicht klar.

Sichter
Hindemith



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