von Thorsten Ricke
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[1.] Tr/Fragment 423 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-08-20 21:21:18 Hindemith | Bauer 2004, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Tr, Verschleierung |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 423, Zeilen: 1-28 |
Quelle: Bauer 2004 Seite(n): 236, 237, 238, Zeilen: - |
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[Gerade auf vermachteten Märkten ist jede weitere Verschlechterung der Marktstruktur zu] Lasten potentieller Wettbewerber zu verhindern und die Markteintrittsbarriere möglichst niedrig zu halten.1765
Im Ergebnis wird damit - eine Marktbeherrschung des IPTV- oder Mobile TV-Plattformbetreibers vorausgesetzt - jede denkbare Konstellation vertikaler Integration wegen Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung von § 36 Abs. 1 GWB erfasst. Schließt sich ein Plattformbetreiber mit einem auf dem Fernsehwerbemarkt dominierenden Veranstalter zusammen, so führt dies zu einer verstärkten Marktbeherrschung durch das Zielunternehmen sowohl auf dem Fernsehwerbemarkt als auch auf den Endkunden- sowie Verbreitungsmarkt des Plattformbetreibers. Aber auch das Zusammengehen mit einem auf dem Fernsehwerbemarkt nicht dominanten Veranstalter verfestigt die Marktposition auf dem Übertragungsmarkt und wäre daher ebenfalls unzulässig. (2) §36 Abs. 1,2. Hs. GWB Ein Zusammenschluss kann allerdings nach der Abwägungsklausel des § 36 Abs. 1, 2. Hs. GWB trotz einer erwarteten Verstärkung der Marktbeherrschung freigegeben werden, wenn die beteiligten Unternehmen nachweisen, dass durch den Zusammenschluss auch Verbesserungen der Wettbewerbsbedingungen eintreten und dass diese Verbesserungen die Nachteile der Marktbeherrschung überwiegen. Die geforderten Verbesserungen müssen zunächst marktstruktureller Natur sein, bloße Veränderungen des Marktverhaltens sind irrelevant.1766 Sie müssen darüber hinaus rein wettbewerbsbezogen sein. Gesamtwirtschaftliche Vorteile, wie etwa die Schaffung von Arbeitsplätzen und hohe Investitionen in die Netzinfrastruktur (Digitalisierung), bleiben außer Betracht.1767 Auch publizistische Vorteile einer Fusion, wie eine Stärkung der Meinungsvielfalt, müssen als nichtwettbewerbliche Vorteile unberücksichtigt bleiben.1768 Weiterhin müssen die Verbesserungen kausale Folge der Fusion sein und mit hoher Wahrscheinlichkeit innerhalb eines absehbaren Prognosezeitraumes eintreten.1769 Der Verbesse[rungsmarkt kann jeder beliebige - ebenfalls vermachtete - Markt sein.1770] 1765 Vgl. auch BKartA, Beschluss v. 22.02.2002, B7-168/01. 1766 Vgl. mir Emmerich, Kartellrecht, 302; BGH, WuW/E BGH 2899, 2902. 1767 Commichau/Schwartz, Kartellrecht, Rn. 535; Mestmäcker/Veelken, in: Immenga/Mestmäcker (Hrsg.), § 36 GWB, Rn. 323; BKartA, Beschluss v. 22.02.2002, B7-168/01. 1768 Trafkowski, Medienkartellrecht, 66. 1769 Vgl. BGHZ 73, 65, 81; Bechtold, GWB § 36 Rn. 28; Mestmäcker/Veelken, in: Immenga/ Mestmäcker (Hrsg.), § 36 GWB, Rn. 319; Zagouras, Konvergenz und Kartellrecht, 125 f. 1770 Siehe auch Bechtold, GWB, § 36, Rn. 30; Mestmäcker/Veelken, in: Immenga/Mest- mäcker (Hrsg.), § 36 GWB, Rn. 325 ff. |
[S. 236: 18-20]
Gerade auf vermachteten Märkten ist jede weitere Verschlechterung der Marktstruktur zu Lasten potentieller Wettbewerber zu verhindern und die Markteintrittsbarriere möglichst niedrig zu halten466. [S. 237, unten] Im Ergebnis wird - Marktbeherrschung des Kabelnetzbetreibers vorausgesetzt - jede denkbare Konstellation vertikaler Integration wegen Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung von § 36 Abs. 1 GWB erfasst: Geht der Netzbetreiber mit einem auf dem Fernsehwerbemarkt dominierenden Veranstalter zusammen, so [S. 238: 1ff] führt dies zu einer verstärkten Marktbeherrschung durch das Zielunternehmen sowohl auf dem Fernsehwerbemarkt als auch auf den Kabelmärkten Endkunden und Einspeisung. Aber auch das Zusammengehen mit einem auf dem Fernsehwerbemarkt nicht dominanten Veranstalter verfestigt die Marktposition auf dem Kabelmarkt und ist deshalb an sich ebenfalls unzulässig; zu denken ist hier allerdings an strukturelle Verbesserungen auf dem Fernsehwerbemarkt, die im Rahmen der nachfolgenden Abwägung nach § 36 Abs. 1.2. Hs. GWB zu berücksichtigen sein werden. (ee) Abwägungsklausel, § 36 Abs. 1, 2. Halbsatz GWB Nach dieser sog. Abwägungsklausel des § 36 Abs. 1,2. Hs. GWB hat das Kartellamt einen Zusammenschluss trotz der erwarteten Verstärkung der Marktbeherrschung freizugeben, wenn die beteiligten Unternehmen nachweisen, dass durch den Zusammenschluss auch Verbesserungen der Wettbewerbsbedingungen eintreten und dass diese Verbesserungen die Nachteile der Marktbeherrschung überwiegen. Die geforderten Verbesserungen müssen einmal marktstruktureller Natur sein, bloße Veränderungen des Marktverhaltens sind irrelevant479; sie müssen darüber hinaus rein wettbewerbsbezogen sein. Gesamtwirtschaftliche Vorteile, so etwa im Fall Liberty Schaffung von Arbeitsplätzen und hohe Investitionen in die Netzinfrastruktur (Digitalisierung), bleiben außer Betracht480. Auch publizistische Vorteile einer Fusion, wie eine Stärkung der Meinungsvielfalt, müssen als nicht-wettbewerbliche Vorteile unberücksichtigt bleiben481. Weiterhin müssen die Verbesserungen kausale Folge der Fusion sein482 und mit hoher Wahrscheinlichkeit innerhalb eines absehbaren Prognosezeitraumes eintreten483. Verbesserungsmarkt kann jeder beliebige - ebenfalls vermachtete484 - Markt sein485. 466 Siehe auch BKartA, epd Nr. 17 vom 6.3.2002, 38.
480 Allgemein: Commichau/Schwartz Rn. 535; Mestmäcker/Veelken, in: Immenga/Mestmäcker, § 36 Rn. 292; im Hinblick auf Liberty BKartA, epd Nr. 17 vom 6.3.2002, 23. 481 Trafkowski 66. 482 Bechtold, § 36 Rn. 23; Mestmäcker/Veelken, in: Immenga/Mestmäcker, § 36 Rn. 288: Zagouras 125 f. 483 BGHZ 73,65,81; Emmerich 303; in der Liberty-Entscheidung hat das BKartA den Prognosezeitraum für den Verbesserungsmarkt „Interbetzugang“ auf drei Jahre beschränkt u. damit von Liberty vorgetragene Verbesserungen für die entferntere Zukunft außer Acht gelassen, BKartA, epd Nr. 17 vom 6.3.2002,40. 484 So hat das Bundeskartell amt in der Entscheidung Liberty eine Verbesserung auf dem Fernsehwerbemarkt durch Liberty-eigene Programme u.a. bezweifelt, da die Vermachtung des Fernsehwerbemarkts nicht nachgewiesen worden sei (epd Nr. 17 vom 6.3.2002. 33): dies erscheint angesichts der dort herrschenden oligopolistischen Verhältnisse sehr fragwürdig; siehe auch KEK. Konzentrationsbericht, 203 ff. Darüber hinaus soll von den Programmen kein ausreichender Wettbewerbsdruck ausgehen, um die Marktstruktur des Femsehwerbemarktes zu verbessern. 485 Siehe auch Bechtold, § 36 Rn. 26; Mestmäcker/Veelken, in: Immenga/Mestmäcker, § 36 Rn. 294. |
Ein Verweis auf die Quelle fehlt gänzlich. |
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