von Thorsten Ricke
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[1.] Tr/Fragment 425 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-08-20 21:06:21 Hindemith | Bauer 2004, BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Tr |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 425, Zeilen: 1-22 |
Quelle: Bauer 2004 Seite(n): 241, Zeilen: 10-32 |
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[So gut aber mit der Fusionskontrolle externes Wachstum eines Platt]formbetreibers gesteuert werden kann, so wirkungslos bleibt das kartellrechtliche Instrumentarium gegenüber internem Wachstum. Fälle, in denen der IPTV- oder Mobile TV-Plattformbetreiber selbst einen Rundfunkveranstalter gründet, werden von der Zusammenschlusskontrolle in ihrer heutigen Ausprägung schon gar nicht erfasst.
3.) Bewertung des allgemeinen Kartellrechts In Teilen erscheint das GWB geeignet, vor den Gefahren vertikaler Integration zu schützen. So sichert § 20 Abs. 1 GWB angesichts ungenutzter Kapazitäten einen diskriminierungsfreien Zugang. § 36 GWB schützt darüber hinaus wirkungsvoll vor wettbewerbsfeindlichen vertikalen Fusionen. § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GWB erlaubt, die vertikale Integration bei der Beurteilung, ob Marktbeherrschung vorliegt, als Marktstrukturkriterium zu berücksichtigen. Überwiegend aber erweist sich das Kartellrecht eher als wirkungsschwach. Die essential-facility-doctrine greift erst dann, wenn der Plattformbetreiber auch den Fernsehwerbemarkt dominiert und damit aus rundfunkrechtlicher Sicht zu spät. Die Fusionskontrolle erfasst darüber hinaus kein internes Wachstum. Schließlich gewährt § 20 Abs. 1 GWB fremden Veranstaltern in der Mangellage keinen gleichrangigen Zugang. Vielmehr darf der Plattformbetreiber seinen eigenen Bedarf jedenfalls insoweit vorrangig decken, als dies zur Sicherung seines Wettbewerbsvorsprunges auf dem abgeleiteten Markt erforderlich erscheint. Insgesamt darf also der Schutz vor den Gefahren vertikaler Integration, den das allgemeine Kartellrecht bietet, nicht überbewertet werden. [...]1774 1774 Vgl. hierzu ausführlich Holznagel/Dörr/Hildebrand, Elektronische Medien, 528 ff.; Holznagel, Digitalisierung der Medien, 349, 376 f.; Bauer, Netz und Nutzung, 242 ff. |
So gut damit externes Wachstum eines Netzbetreibers gesteuert werden kann, so wirkungslos bleibt das kartellrechtliche Instrumentarium gegenüber internem Wachstum: Fälle, in denen der Netzbetreiber selbst Rundfunkveranstalter gründet, werden von der Zusammenschlusskontrolle in ihrer heutigen Ausprägung schon gar nicht erfasst.
ccc) Bewertung des allgemeinen Kartellrechts Führt man sich die einzelnen Instrumente des allgemeinen Kartellrechts noch einmal vor Augen, so ergibt sich ein uneinheitliches Bild. In Teilen erscheint das GWB geeignet, vor den Gefahren vertikaler Integration zu schützen. So sichert § 20 Abs. 1 GWB angesichts ungenutzter Kapazitäten einen diskriminierungsfreien Zugang. § 36 GWB schützt darüber hinaus wirkungsvoll vor wettbewerbsfeindlichen vertikalen Fusionen. § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GWB erlaubt, die vertikale Integration bei der Beurteilung, ob Marktbeherrschung vorliegt, als Marktstrukturkriterium zu berücksichtigen. Überwiegend aber erweist sich das Kartellrecht eher wirkungsschwach: Denn die essential-facility-doctrine greift erst dann, wenn der Netzbetreiber auch den Fernsehwerbemarkt dominiert und damit aus rundfunkrechtlicher Sicht zu spät. Die Fusionskontrolle erfasst darüber hinaus kein internes Wachstum. Schließlich gewährt § 20 Abs. 1 GWB fremden Veranstaltern in der Mangellage keinen gleichrangigen Zugang. Vielmehr darf der Netzbetreiber seinen eigenen Bedarf jedenfalls insoweit vorrangig decken, als dies zur Sicherung seines Wettbewerbsvorsprunges auf dem abgeleiteten Markt erforderlich erscheint. Insgesamt darf also der Schutz vor den Gefahren vertikaler Integration, den das allgemeine Kartellrecht bietet, nicht überbewertet werden. |
Es wird auf die Quelle verwiesen, allerdings ist der Quellenverweis vollkommen inadäquat:
Der Quellenverweis wäre allerdings wohl adäquat, wenn man ihn nur auf den in der Dokumentation mit [...] ausgelassenen Satz "Gleiches gilt im Übrigen für das Telekommunikationsrecht und damit das bereichsspezifische Kartellrecht" bezieht. Dann allerdings wäre das hier dokumentierte Fragment sogar als Verschleierung zu werten. |
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