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IPTV und Mobile TV. Neue Plattformanbieter und ihre rundfunkrechtliche Regulierung

von Thorsten Ricke

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[1.] Tr/Fragment 428 07 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-07-22 12:19:59 Fret
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Holznagel et al. 2008, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Tr

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 428, Zeilen: 7-17
Quelle: Holznagel et al. 2008
Seite(n): 530, Zeilen: 14-23
Eine solche Maßnahme wird immer wieder für die Bereiche Energie und Bahn diskutiert.1787 Für den Medienbereich hätte dies zur Folge, dass die IPTV- und Mobile TV-Plattformbetreiber von auf anderen Ebenen der Wertschöpfungskette operierenden Betreibern (Rechteverkauf, Inhalteanbieter) eigentumsrechtlich getrennt werden müssten. Bislang konnte sich der Rundfunkgesetzgeber für eine solche Maßnahme nicht entscheiden. Eine Ausnahme stellte bisher nur das Sächsische Privatrundfunkgesetz (SächsPRG) dar. So sah § 6 Abs. 3 Nr. 4 SächsPRG a. F. noch vor, dass Kabelnetzbetreibern keine Zulassung zur Veranstaltung von Rundfunk erteilt werden darf. Dadurch war in Sachsen zumindest dieser Aspekt der vertikalen Integration, nämlich die Veranstaltung von Programmen durch Kabelnetzbetreiber, nicht möglich.1788

1787 Zur Energiewirtschaft vgl. ausführlich Holznagel/Schumacher, N&R 2007, 96, 96 ff.; Holznagel/Theurl/Meyer/Schumacher, Ownership Unbundling, 1 ff; vgl. auch zur strukturellen Entflechtung in den USA Speta, Vertikale Regulierung im digitalen Fernsehen, 77 ff.
1788 Vgl. Holznagel/Dörr/Hildebrand, Elektronische Medien, 530; Bauer, Netz und Nutzung, 173 ff.

Gegenwärtig wird eine solche Maßnahme jedoch für die Bereiche Energie und Bahn diskutiert126. Für den Medienbereich hätte dies zur Folge, dass die Netzbetreiber von auf anderen Ebenen der Wertschöpfungskette operierenden Betreibern (Rechteverkauf, Inhalteanbieter) eigentumsrechtlich getrennt werden müssten. Bislang konnte sich der Rundfunkgesetzgeber für eine solche Maßnahme nicht entscheiden. Eine Ausnahme stellt jedoch das Sächsische Privatrundfunkgesetz (SächsPRG) dar. So sieht § 6 Abs. 3 Nr. 4 SächsPRG vor, dass Kabelnetzbetreibern keine Zulassung zur Veranstaltung von Rundfunk erteilt werden darf. Dadurch ist in Sachsen zumindest dieser Aspekt der vertikalen Integration, nämlich die Veranstaltung von Programmen durch Kabelnetzbetreiber, nicht möglich.

126 Zur Energiewirtschaft vgl. ausführlich Holznagel/Schumacher, N&R 2007, 96 ff.; Holznagel/Theurl/Meyer/Schumacher, Ownership Unbundling — Rechtliche und ökonomische Bewertung eigentumsrechtlicher Entflechtungsmaßnahmen gegenüber Energienetzbetreibem, Münster 2008.

Anmerkungen

vgl. auch Tr/Fragment_428_11.

Nichts ist als Zitat gekennzeichnet;

In Holznagel et al. (2008) taucht der Text fast identisch im Abschnitt 4.2.4.2.1 auf. Der Abschnitt 4.2.4 wird im Vorwort von Holznagel et al. (2008) nicht explizit erwähnt, lag aber wahrscheinlich im Verantwortungsbereich von Bernd Holznagel. Die explizite Zuschreibung der Autorenschaft anderer Abschnitte als 4.2.4 zum Verfasser belegt, dass der Verfasser sich hier eines Textes bedient, an dem er nicht "überwiegend mitgewirkt" hat.

Sichter
(Graf Isolan), fret



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