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IPTV und Mobile TV. Neue Plattformanbieter und ihre rundfunkrechtliche Regulierung

von Thorsten Ricke

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[1.] Tr/Fragment 434 07 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-07-11 21:22:32 Fret
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schulz Held 2006, Schutzlevel sysop, Tr

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
fret
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 434, Zeilen: 7-18
Quelle: Schulz Held 2006
Seite(n): 63, 64, Zeilen: Seite 63: 10-18, Seite 64: 18-24
Die §§26 ff. RStV stellen vielmehr die Beteiligung eines Unternehmens an Rundfunksendern in den Mittelpunkt. Das Modell ist zwar schon gegenüber früheren Regelungen offener für die Einbeziehung anderer Medien. Auch ist es je nach - umstrittener - Auslegung von § 26 Abs. 1 und 2 RStV unterschiedlich stark rundfunkzentriert. Es sind aber in dieser Hinsicht weitergehende Modelle denkbar. Neben einem Gesamtmarktmodell, das sämtliche an die Allgemeinheit gerichtete Angebote umfasst, kommt die Weiterentwicklung des bisherigen Rundfunkmodells mit Einbeziehung anderer Medien in Betracht oder die Lösung von der Rundfunkzentrierung zu einem Mehrmedienmodell, bei dem auch ohne Runkfunkbeteiligungen Beschränkungen gelten, jedoch nur bestimmte Medien erfasst werden.1818

1818 Vgl. ausführlich Schulz/Held, Die Zukunft der Kontrolle der Meinungsmacht, 63 ff.; siehe auch Schneider, epd medien 13/2008, 24, 27.

[S. 63]

Das jetzige Modell in den §§ 26 ff. RStV stellt die Beteiligung eines Unternehmen [sic!] an Rundfunksendern in den Mittelpunkt. [...] Das Modell ist gegenüber früheren Regelungen schon offen für die Einbeziehung anderer Medien (wie rundfunkzentriert es ist, hängt von der – umstrittenen – Auslegung von § 26 Abs. 1 und 2 RStV ab), es sind aber in dieser Hinsicht weitergehende Modelle denkbar.[...] [S. 64]

Neben einem Gesamtmarktmodell, das sämtliche an die Allgemeinheit gerichtete Angebote umfasst, kommt die Weiterentwicklung des bisherigen Rundfunkmodells mit Einbeziehung anderer Medien in Betracht oder die Lösung von der Rundfunkzentrierung zu einem Mehrmedienmodell, bei dem auch ohne Runkfunkbeteiligungen Beschränkungen gelten, jedoch nur bestimmte Medien (etwa Rundfunk, Presse, publizistische Online-Dienste) erfasst werden.

Anmerkungen

Die Quelle wird genannt - jedoch nicht deutlich gemacht, dass der gesamte zweite Teil des Absatzes ein wörtliches Zitat darstellt.

Sichter
(fret), Qadosh



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