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Untersuchte Arbeit: Seite: 194, Zeilen: 11, 13-14, 18-20 |
Quelle: Castendyk Böttcher 2008 Seite(n): 14, Zeilen: - |
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bb) Redaktionelle Verantwortung eines Mediendiensteanbieters
[...] Das Kriterium der redaktionellen Verantwortlichkeit wird in Art. 1 c) AVMD-RL definiert [...] Es stellt damit klar, dass nur Dienste gemeint sind, bei denen ein Mediendiensteanbieter die redaktionelle Gestaltung und Zusammenstellung der Sendungen verantwortet.661 661 Siehe von Heinegg, AfP 2008, 452, 457. |
Unter redaktioneller Verantwortung eines Mediendiensteanbieters: Das Kriterium der redaktionellen Verantwortlichkeit, näher definiert in Art. 1 c) stellt klar, dass nur Dienste gemeint sind, bei denen ein Mediendiensteanbieter die redaktionelle Gestaltung und Zusammenstellung der Sendungen verantwortet. |
Kein Hinweis auf übernommene Passagen, keine Quellenangabe. Heinegg ist noch zu prüfen. |
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