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Untersuchte Arbeit: Seite: 289, Zeilen: 16-25 |
Quelle: T-Mobile und Vodafone und O2 2007 Seite(n): 8, Zeilen: 11-19 |
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Nach Art. 31 UDRL können die Mitgliedstaaten zur Übertragung bestimmter Hör- und Fernsehfunkkanäle und -dienste den unter ihre Gerichtsbarkeit fallenden Unternehmen, die für die öffentliche Verbreitung von Hör- und Fernsehfunkdiensten genutzte elektronische Kommunikationsnetze betreiben, zumutbare Übertragungspflichten auferlegen, wenn eine erhebliche Zahl von Endnutzern diese Netze als Hauptmittel zum Empfang von Hörfunk- und Fernsehsendungen nutzen. Die Must-Carry-Verpflichtungen dürfen aber auch nur auferlegt werden, soweit sie zur Erreichung klar umrissener Ziele von allgemeinem Interesse erforderlich sind. Zusätzlich ist das Gebot der Verhältnismäßigkeit und der Transparenz zu beachten.1113
1113 Gudera, Fernsehkabelnetze zwischen Wettbewerb und Regulierung, 84; Wille/Schulz/Fach-Petersen, in: Hahn/Vesting (Hrsg.), § 52 RStV, Rn. 26. |
Artikel 31 der Universaldienstrichtlinie bestimmt im Wortlaut: „Die Mitgliedstaaten können zur Übertragung bestimmter Hör- und Fernsehrundfunkkanäle und –dienste den unter ihre Gerichtsbarkeit fallenden Unternehmen, die für die öffentliche Verbreitung von Hör- und Fernsehrundfunkdiensten genutzte elektronische Kommunikationsnetze betreiben, zumutbare Übertragungspflichten auferlegen, wenn eine erhebliche Zahl von Endnutzern diese Netze als Hauptmittel zum Empfang von Hörfunk- und Fernsehsendungen nutzen. Solche Verpflichtungen dürfen jedoch nur auferlegt werden, soweit sie zur Erreichung klar umrissener Ziele von allgemeinem Interesse erforderlich sind; sie müssen verhältnismäßig und transparent sein.“ |
Völlig seltsam: der Wortlaut der Richtlinie liegt vor, warum Tr das nicht als Zitat kenntlich, paraphrasiert zum Schluss und gibt zwei Quellen an? |
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