VroniPlag Wiki

This Wiki is best viewed in Firefox with Adblock plus extension.

MEHR ERFAHREN

VroniPlag Wiki


Typus
KeineWertung
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 289, Zeilen: 16-25
Quelle: T-Mobile und Vodafone und O2 2007
Seite(n): 8, Zeilen: 11-19
Nach Art. 31 UDRL können die Mitgliedstaaten zur Übertragung bestimmter Hör- und Fernsehfunkkanäle und -dienste den unter ihre Gerichtsbarkeit fallenden Unternehmen, die für die öffentliche Verbreitung von Hör- und Fernsehfunkdiensten genutzte elektronische Kommunikationsnetze betreiben, zumutbare Übertragungspflichten auferlegen, wenn eine erhebliche Zahl von Endnutzern diese Netze als Hauptmittel zum Empfang von Hörfunk- und Fernsehsendungen nutzen. Die Must-Carry-Verpflichtungen dürfen aber auch nur auferlegt werden, soweit sie zur Erreichung klar umrissener Ziele von allgemeinem Interesse erforderlich sind. Zusätzlich ist das Gebot der Verhältnismäßigkeit und der Transparenz zu beachten.1113

1113 Gudera, Fernsehkabelnetze zwischen Wettbewerb und Regulierung, 84; Wille/Schulz/Fach-Petersen, in: Hahn/Vesting (Hrsg.), § 52 RStV, Rn. 26.

Artikel 31 der Universaldienstrichtlinie bestimmt im Wortlaut: „Die Mitgliedstaaten können zur Übertragung bestimmter Hör- und Fernsehrundfunkkanäle und –dienste den unter ihre Gerichtsbarkeit fallenden Unternehmen, die für die öffentliche Verbreitung von Hör- und Fernsehrundfunkdiensten genutzte elektronische Kommunikationsnetze betreiben, zumutbare Übertragungspflichten auferlegen, wenn eine erhebliche Zahl von Endnutzern diese Netze als Hauptmittel zum Empfang von Hörfunk- und Fernsehsendungen nutzen. Solche Verpflichtungen dürfen jedoch nur auferlegt werden, soweit sie zur Erreichung klar umrissener Ziele von allgemeinem Interesse erforderlich sind; sie müssen verhältnismäßig und transparent sein.“
Anmerkungen

Völlig seltsam: der Wortlaut der Richtlinie liegt vor, warum Tr das nicht als Zitat kenntlich, paraphrasiert zum Schluss und gibt zwei Quellen an?

Sichter
(Graf Isolan), Qadosh