VroniPlag Wiki

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Typus
KeineWertung
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 296, Zeilen: 5-13
Quelle: Holznagel et al. 2008
Seite(n): 261, Zeilen: 3-12
Bis zum 01.09.2008 unterteilte § 52 RStV a. F. die verfügbaren Kapazitäten in digitalen Kabelanlagen in den Must-Carry-, den Can-Carry- und den Non-Must-Carry-Bereich.1146 Auf jeden Bereich entfielen jeweils ein Drittel der verfügbaren Kapazitäten. Im Must-Carry-Bereich war der Netzbetreiber zur Einspeisung der für das jeweilige Land gesetzlich bestimmten öffentlich-rechtlichen und ausgewählten privaten Fernsehprogramme - insbesondere solche mit lokalem und regionalem Bezug - verpflichtet. Im Can-Carry-Bereich hatte der Betreiber bei der Belegung die Vielfalt der Programmveranstalter und -angebote mit zu berücksichtigen. Allein den Non-Must-Carry-Bereich durfte er frei belegen. Hierbei hatte er lediglich die allgemeinen Gesetze zu beachten.

1146 Vgl. hierzu nur Hahne, Kabelbelegung, 68 ff.; Bauer, Netz und Nutzung, 176 ff.; Wille/Schulz/Fach-Petersen, in: Hahn/Vesting (Hrsg.), § 52 RStV, Rn. 57 ff.

Bisher unterteilte § 52 RStV a.F. die verfügbaren Kapazitäten in digitalen Kabelanlagen in den Must-Carry-, den Can-Carry- und den Non-Must-Carry-Bereich. Auf jeden Bereich entfielen jeweils ein Drittel der verfügbaren Kapazitäten. Im Must-Carry-Bereich war der Kabelnetzbetreiber zur Einspeisung der für das jeweilige Land gesetzlich bestimmten öffentlich-rechtlichen und ausgewählter privater Fernsehprogramme - insbesondere solche mit lokalem und regionalem Bezug - verpflichtet. Im Can-Carry-Bereich hatte der Betreiber bei der Belegung die Vielfalt der Programmveranstalter und -angebote mit zu berücksichtigen. Allein den Non-Must-Carry-Bereich durfte er frei belegen. Hierbei hatte er allein die allgemeinen Gesetze zu beachten. Belegungsvorgaben für andere Übertragungswege wie Satellit, DSL oder Mobilfunk gab es bisher nicht.
Anmerkungen

Auf die Quelle, in der dieses Fragment zu finden ist, wird überhaupt nicht hingewiesen; der Text ist auch nicht als Zitat gekennzeichnet.

In Holznagel et al. (2008) taucht der Text fast wortwörtlich im Abschnitt 2.3.4.1.1 auf. Am Abschnitt 2.3.4 hat Tr nach Angaben des Vorworts "überwiegend mitgewirkt". Es kann daher sein, dass er diesen Abschnitt tatsächlich selbst verfasst hat - daher "keine Wertung", obwohl dieser Text schon früher im Druck erschienen ist.

Sichter
(Graf Isolan), fret