VroniPlag Wiki

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Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 317, Zeilen: 14-22
Quelle: Holznagel et al. 2008
Seite(n): 509, Zeilen: 9-18
(b) Erweiterung der Must-Carry-Regelungen?

Statt einer Rückführung muss in Zukunft aber eventuell über eine Erweiterung der bestehenden Must-Carry-Regelungen um die sog. Basispakete nachgedacht werden.1258 Wenn die Verschlüsselung und der Vertrieb durch Programmpakete (Basispaket und Premiumpaket) sich durchsetzen sollten, kommt dem Basispaket in Zukunft für die öffentliche Meinungsbildung sowie den Zugang von Veranstaltern zu ihrem Publikum eine elementare Bedeutung zu.1259 Die bloße Durchleitungsverpflichtung eines einzelnen Programms in der Form des bisherigen Must-Carry-Regimes könnte dann zukünftig nicht mehr genügen, um die Zu[schauer mit den privilegierten Programmen zu erreichen.1260]


1258 Zu den Basispaketen Kapitel 3, G., II., 4.).
1259 ALM/GSDZ, Digitalisierangsbericht 2006, 25; Scheuer, Zugang zum digitalen Fernsehen, 21, 22; ders./Knopp, Glossar des digitalen Fernsehens, 16; Gibbons, Kontrolle über technische Engpässe, 65, 72.

4.2.1.1.2.2 Option 2: Erweiterung der bestehenden Must-Carry-Regelungen auf

Basispakete

In Betracht kommt aber nicht nur eine Rückführung, sondern auch eine Erweiterung der bestehenden Must-Carry-Regelungen um die sog. Basispakete. Das Basispaket ist in Zukunft für die öffentliche Meinungsbildung von herausragender Bedeutung, wenn sich die Verschlüsselung weitgehend durchsetzen sollte und der Vertrieb durch Programmpakete (Basispaket und Premiumpaket) sich als gängiges Vorgehen erweisen sollte91. Eine bloße Durchleitungsverpflichtung in der Form des herkömmlichen Must-Carry-Regimes könnte dann in Zukunft nicht mehr ausreichen, um die Zuschauer mit den privilegierten Programmen zu erreichen.


91 GSDZ/ALM (Hrsg.), Digitalisierungsbericht 2006, 22 f. Vgl. auch oben unter 3. Teil.

Anmerkungen

Das Fragment setzt die in Tr/Fragment_316_09 dokumentierte Übernahme aus Holznagel et al. (2008) nahtlos fort; nichts wird als Zitat gekennzeichnet. Satz 2 ist praktisch nur umgestellt; eine eigene Formulierungsleistung unterbleibt weitgehend.

In Holznagel et al. (2008) taucht der Text fast wortwörtlich im Abschnitt 4.2.1.1.2.2 auf. Für diesen Abschnitt findet sich im Vorwort keine Angabe bzgl. der Zuständigkeit oder der Verfasserschaft. Erst für Abschnitt 4.2.2 und 4.3.2-4.3 wird Tr wieder als "überwiegend mitwirkend" bezeichnet.

Sichter
(Graf Isolan), fret