|
|
Untersuchte Arbeit: Seite: 320, Zeilen: 1-5 |
Quelle: Holznagel et al. 2008 Seite(n): 280, Zeilen: 19-22 |
---|---|
Der Gesetzgeber hat sich der Thematik zum Teil sowohl im Telekommunikationsrecht als auch im Rundfunkrecht angenommen - allerdings mit unterschiedlichen Zielrichtungen. Während das Telekommunikationsrecht primär auf einen funktionierenden Wettbewerb abzielt, strebt das Rundfunkrecht eine möglichst große Meinungsvielfalt an.1270
1270 Hartstein/Ring/Kreile, § 52c RStV, Rn. 6; Schulz, Ausweitung der Zugangsverpflichtung auf EPGs und Diensteplattformen, 51, 56 f.; Holznagel/Dörr/Hildebrand, Elektronische Medien, 280. |
Der Gesetzgeber hat sich der Thematik zum Teil sowohl im Telekommunikationsrecht als auch im Rundfunkrecht angenommen - allerdings mit unterschiedlichen Zielrichtungen. Während das Telekommunikationsrecht primär auf einen funktionierenden Wettbewerb abzielt, strebt das Rundfunkrecht eine möglichst große Meinungsvielfalt an. |
keine Kennzeichnung als Zitat; In Holznagel et al. (2008) taucht der Text fast wortwörtlich im Abschnitt 2.3.6.1.1.3 auf. Am Abschnitt 2.3.6 hat Tr nach Angaben des Vorworts "überwiegend mitgewirkt". Es kann daher sein, dass er diesen Abschnitt tatsächlich selbst verfasst hat - daher "keine Wertung", obwohl dieser Text schon früher im Druck erschienen ist. |
|