VroniPlag Wiki

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Typus
KeinPlagiat
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 326, Zeilen: 6-12
Quelle: Holznagel et al. 2008
Seite(n): 282, Zeilen: 6-12
Sofern die IPTV- oder Mobile TV-Plattformanbieter also Digital Rights Management Systeme selbst anbieten oder nur verwenden, sind auch diese als Zugangsberechtigungssysteme i.S.d. § 3 Nr. 33 TKG zu qualifizieren.1284 Die Vorgaben des § 50 Abs. 1-3 TKG gelten somit in gleicher Weise für IPTV und Mobile TV wie im bisherigen digitalen Fernsehen - unabhängig davon, ob nun die Zugangsberechtigung hardwarebasiert mittels Conditional Access oder softwarebasiert mittels des DRM-Verfahrens erfolgt.1285

1284 BNetzA, Mitteilung Nr. 18/2006, ABI. BNetzA 2/2006 v. 25.01.2006, 84.

1285 Vgl. Holznagel/Dörr/Hildebrand, Elektronische Medien, 282.

Auch die bei IPTV zum Teil eingesetzten Digital Rights Management Systeme stellen eine solche Vorrichtung dar, die die übermittelten IPTV-Signale in einer bestimmten Weise codiert und den Empfang nur durch die spezielle Hardware des jeweiligen IPTV-Anbieters ermöglicht. Solche Digital Rights Management Systeme stellen somit auch Zugangsberechtigungssysteme i.S.d. § 3 Nr. 33 TKG dar471. Die Vorgaben des § 50 Abs. 1-3 TKG gelten somit in gleicher Weise wie im bisherigen digitalen Fernsehen.

471 Bundesnetzagentur, Mitteilung Nr. 18/2006, ABI. BNetzA 2/2006 v. 25.1.2006, 84.

Anmerkungen

In Holznagel et al. (2008) tauchen diese Gedanken im Abschnitt 2.3.6.1.2.1.2 mit vielen übereinstimmenden Formulierungen und identischem Quellenverweis auf. Am Abschnitt 2.3.6 hat Tr nach Angaben des Vorworts "überwiegend mitgewirkt". Es kann daher sein, dass er diesen Abschnitt tatsächlich selbst verfasst hat und hier erneut paraphrasiert.

Sichter
(Graf Isolan)