VroniPlag Wiki

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Typus
KeineWertung
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 329, Zeilen: 15-18
Quelle: Holznagel et al. 2008
Seite(n): 285, Zeilen: 18-22
Der technisch geprägte Begriff der Interoperabilität wird auch vom Gesetzgeber in den amtlichen Überschriften zu den §§48 f. TKG verwendet, aber weder im TKG selbst noch im RStV definiert. Allgemein versteht man unter Interoperabilität die Fähigkeit verschiedener Systeme oder Techniken, unter Einhaltung gemeinsamer Standards zusammen zu arbeiten. Bezogen auf Endgeräte bedeutet Interoperabilität, dass diese Geräte alle dem Nutzer möglicherweise verfügbaren Dienste empfangen können.1312

1312 Siehe auch Erwägungsgrund 33 UDRL.

Anders als für viele andere Begriffe, die im TKG oder im RStV verwendet werden, gibt es für den Begriff „Interoperabilität“ keine Legaldefinition. Allgemein handelt es sich bei Interoperabilität um die Fähigkeit verschiedener Systeme oder Techniken, unter Einhaltung gemeinsamer Standards zusammen zu arbeiten. Bezogen auf Endgeräte bedeutet Interoperabilität, dass diese Geräte alle dem Nutzer möglicherweise verfügbaren Dienste empfangen können484.

484 OXERA, Study on Interoperability, 6; siehe auch Erwägungsgrund 33 der Universaldienstrichtlinie.

Anmerkungen

keine Legaldefinition aber dennoch im Wortlaut übereinstimmend; keine Kennzeichnung als Zitat;

In Holznagel et al. (2008) taucht der Text fast wortwörtlich im Abschnitt 2.3.6.2 auf. Am Abschnitt 2.3.6 hat Tr nach Angaben des Vorworts "überwiegend mitgewirkt". Es kann daher sein, dass er diesen Abschnitt tatsächlich selbst verfasst hat - daher "keine Wertung", auch wenn hier ohne Hinweis massiv "recycelt" wurde.

Sichter
(Graf Isolan)