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Untersuchte Arbeit: Seite: 344, Zeilen: 3-9 |
Quelle: Holznagel Enaux Nienhaus 2006 Seite(n): online, Zeilen: Rn 297 |
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Selbst wenn die IPTV- und Mobile TV-Plattformanbieter eine beträchtliche Marktmacht erlangen sollten, ist im Rahmen der nachträglichen Entgeltkontrolle der Überprüfungsmaßstab gegenüber der Ex-ante-Regulierung vermindert. Eine strenge Kostenkontrolle nach § 31 TKG findet nicht statt.1381 Im Verfahren der nachträglichen Entgeltregulierung wird lediglich überprüft, ob die Entgelte den Maßstäben des § 28 TKG entsprechen, also nicht missbräuchlich sind. Die nachträgliche Entgeltüberprüfung entspricht damit jedenfalls im Hinblick auf die zugrundeliegenden Maßstäbe weitgehend einer kartellrechtlichen Missbrauchsaufsicht.1382
1381 Vgl. hierzu Hölscher/Lünenbürger, in: Scheurle/Mayen (Hrsg.), § 31 TKG, Rn. 11 ff. 1382 Holznagel/Enaux/Nienhaus, Telekommunikationsrecht, 120. Siehe auch Groebel, K&R Beilage 1/2004, 18,21. |
Außerdem ist der Überprüfungsmaßstab gegenüber der Exante-Regulierung vermindert. Eine strenge Kostenkontrolle nach § 31 TKG findet nicht statt. Im Verfahren der nachträglichen Entgeltregulierung wird lediglich überprüft, ob die Entgelte den Maßstäben des § 28 TKG entsprechen, also nicht missbräuchlich sind. Die nachträgliche Entgeltüberprüfung entspricht damit weitgehend einer kartellrechtlichen Missbrauchsaufsicht. |
Kein Hinweis darauf, dass hier detailliertes Material im Wortlaut übernommen wurde. |
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