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Typus
KeineWertung
Bearbeiter
fret, Graf Isolan
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 348, Zeilen: 16-22, 26-29
Quelle: ANGA 2007
Seite(n): 6, Zeilen: 16-22
Insbesondere kleinere und neue Plattformanbieter, wie IPTV- imd Mobile TV- Plattformanbieter, fordern einen Verzicht auf die rundfunkrechtlichen Vorgaben zu den Entgelten und Tarifen. Diese würden den Regelungsbereich des Medienordnungsrechts überschreiten und in rein wirtschaftliche Zusammenhänge eingreifen. Die rundfunkrechtliche Regulierung führe zudem zu einer unsachgemäßen Doppelregelung von Aspekten, die bereits durch das TKG und das allgemeine Kartellrecht umfänglich geregelt seien. [...] § 52d RStV wäre daher Zweifeln an der Gesetzgebungskompetenz ausgesetzt und würde eine nach dem Grundsatz der Rechtseinheit unzumutbare Gefahr divergierender Entscheidungen über die Angemessenheit von Einspeisetarifen schaffen.1401

1401 Vgl. nur ANGA, Stellungnahme 10. RÄStV, 6.

Eine solche Preisregulierung überschreitet den Regelungsbereich des Medienordnungsrechts und greift in rein wirtschaftliche Zusammenhänge ein. Sie führt zudem zu einer unsachgemäßen Doppelregelung von Aspekten, die bereits durch das Telekommunikationsgesetz und das allgemeine Kartellrecht (Missbrauchsverbote des GWB) umfänglich geregelt sind. Die Regelung würde eine nach dem Grundsatz der Rechtseinheit unzumutbare Gefahr divergierender Entscheidungen über die Angemessenheit von Einspeisetarifen schaffen.
Anmerkungen

Quelle wird angegeben. Übernommene Formulierungen sind aber nicht als solche gekennzeichnet. Damit wird der Leser im Unklaren darüber gelassen, dass hier nicht Tr Thesen neu formuliert, sondern einfach vorhandene Argumente aus einem anderen Text in den Konjunktiv setzt.

Sichter
(Graf Isolan)