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Untersuchte Arbeit: Seite: 363, Zeilen: 11-16 |
Quelle: Schulz Held 2006 Seite(n): 9, Zeilen: 9-15 |
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Gerade weil einmal eingetretene Fehlentwicklungen - wenn überhaupt - nur bedingt und nur unter erheblichen Schwierigkeiten rückgängig gemacht werden könnten, liege es in der Verantwortung des Gesetzgebers, dass ein Gesamtangebot besteht, in dem die für die freiheitliche Demokratie konstitutive Meinungsvielfalt zur Darstellung gelangt.1466
1466 BVerfGE 57,295, 323; 73, 118, 160; 95, 163, 172. |
Gerade weil einmal eingetretene Fehlentwicklungen – wenn überhaupt – nur bedingt und nur unter erheblichen Schwierigkeiten rückgängig gemacht werden könnten, liege es in der Verantwortung des Gesetzgebers, dass ein Gesamtangebot bestehe, in dem die für die freiheitliche Demokratie konstitutive Meinungsvielfalt zur Darstellung gelange.3
3 BVerfGE 57, 295, 323; 73, 118, 160; 95, 163, 172. |
Der gleiche Abschnitt findet sich identisch in: Tr/Fragment_314_18. s. Diskussion. |
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