VroniPlag Wiki

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Typus
KeineWertung
Bearbeiter
fret, Guckar
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 437, Zeilen: 7-18
Quelle: ALM GSDZ Digitalisierungsbericht 2006
Seite(n): 27, Sp. 1, Sp. 2, Zeilen: 22-38, 1-5
Die Machtpositionen der Senderfamilien und der großen Basisplattformen ließen sich somit vergleichbar behandeln. Zugleich könnte eine entsprechende Marktanteilsregelung für Plattformanbieter unterbinden, dass ein einzelner Plattformbetreiber eine so dominante Stellung erhält, dass er den Zugang eines Veranstalters zum Markt verhindern kann.1831 Wenn der Gesetzgeber wie im bisherigen Konzentrationsrecht für Rundfunkveranstalter auch für Plattformen eine Höchstgrenze von 30 % der Gesamtfernsehdauer (deutsches Modell) bzw. der Haushalte (USA-Modell) bestimmt, würden damit zumindest vier Plattformen nebeneinander bestehen müssen. Das könnten beispielsweise zwei große Kabelgesellschaften, eine IPTV-Plattform und eine Satellitenplattform sein. Die vertikale Integration wird damit zwar nicht ausgeschlossen, aber es bestünde eine medienrechtliche Grenze, die nicht überschritten werden könnte.1832

1831 ALM/GSDZ, Digitalisierungsbericht 2006, 27. 1832 Ebd.

[Seite 27, Spalte 1, Zeilen 22-38]

Eine solche Regelung könnte zumindest verhindern, dass ein Plattformbetreiber eine so dominierende Stellung erhält, dass er den Zugang eines Veranstalters zum Markt blockieren kann. Eine entsprechende Marktanteilsregelung für Plattformanbieter könnten Vorgaben des Rundfunkstaatsvertrages für TV-Veranstalter ergänzen. Die Machtpositionen von Senderfamilien und von großen Basisplattformen ließen sich damit vergleichbar behandeln. Legt man die Höchstgrenze pro Plattform auf 30 Prozent der Haushalte bzw. der Gesamtfernsehdauer fest, würde das de facto bedeuten, dass mindestens vier Plattformen nebeneinander bestehen müssten. Das könnten beispielsweise zwei große Kabelgesellschaften, eine DSL-Vermarktungsplattform und eine Satellitenplattform sein. [...]

[Seite 27, Spalte 2, Zeilen 1-5]

Eine solche Regelung würde zwar Formen der vertikalen Integration wie im Fall arena/Unity Media nicht ausschließen, es bestünde aber eine medienrechtliche Grenze, die nicht überschritten werden könnte.

Anmerkungen

Die Argumentation wird erkennbar übernommen und eher umgestellt und entsprechend gekürzt denn tatsächlich paraphrasiert. Allerdings wird die Quelle ausgewiesen und ein gewisser eigener Formulierungsaufwand ist erkennbar. Daher vorerst Keine Wertung.

Sichter
(fret, Guckar), Qadosh