VroniPlag Wiki

This Wiki is best viewed in Firefox with Adblock plus extension.

MEHR ERFAHREN

VroniPlag Wiki
Registrieren

287 gesichtete, geschützte Fragmente

[1.] Tr/Fragment 032 18

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 32, Zeilen: 18-33
Quelle: Bonnekoh 2007
Seite(n): 1, Zeilen: 22-27, 30-36
Ziel der folgenden Untersuchung ist es daher, neben den Möglichkeiten, die sich aus dem Phänomen der Konvergenz von Medien-, Telekommunikations- und Informationstechnologie ergeben, auch die rechtlichen Probleme und (jüngsten) regulatorischen Reaktionen des Gesetzgebers, die aus dem Verschmelzen dieser medialen Strukturen folgten, zu beleuchten. Die regulatorischen Probleme und gesetzgeberischen Reaktionen, die durch diesen Verschmelzungsprozess und den neuen Akteur, den Plattformbetreiber, entstehen, sollen anhand der letzten Markttrends untersucht werden: IPTV und Mobile TV. Durch die Konvergenzentwicklung entstanden zahlreiche Fragen, die die rechtliche Behandlung von IPTV- und Mobile TV-Plattformbetreibem betreffen, da die sektorspezifische Regulierung des Rundfunkmarktes auf dessen Besonderheiten zugeschnitten ist. Der Bereich des Internets und der Telekommunikation, aus dem die IPTV- oder Mobile TV-Plattformbetreiber in der Regel kommen, ist im Vergleich zum Rundfunk eher wenig reguliert. Die Konvergenzentwicklung warf nun die Frage auf, ob sich die IPTV- und Mobile TV-Plattformbetreiber bei dem Zusammenwachsen der unterschiedlichen Medien dem (novellierten) Rundfunkregime un-[terwerfen müssen und ob dieses den neuen Herausforderungen gewachsen ist.] [Zeilen 22-27]

Ziel der folgenden Untersuchung ist es daher, neben den Möglichkeiten, die sich aus dem Phänomen der Konvergenz von Telekommunikations- und Datennetzen ergeben, auch die rechtlichen Probleme zu beleuchten, die aus dem Verschmelzen dieser medialen Strukturen folgen. Die regulatorischen Probleme, die durch diesen Verschmelzungsprozess entstehen, sollen anhand eines neuen Markttrends untersucht werden: Voice over IP.

[Zeilen 30-36]

Durch diese Konvergenzwirkung entstehen zahlreiche Fragen, die die rechtliche Behandlung von Voice over IP betreffen, da die sektorspezifische Regulierung des Telekommunikationsmarkts auf dessen Besonderheiten zugeschnitten ist. Der Bereich des Internets ist hingegen traditionell eher wenig reguliert. Die Konvergenzentwicklung wirft nun die Frage auf, welche Wettbewerbsregeln bei dem Zusammenwachsen der unterschiedlichen Medien Anwendung finden.

Anmerkungen

Aus "Voice over IP" wird "IPTV und Mobile TV". Der Rest folgt weitgehend der Vorlage.


[2.] Tr/Fragment 035 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 35, Zeilen: 01-12, 101-102
Quelle: Bonnekoh 2007
Seite(n): 3, Zeilen: 1ff.
B. Konvergenz durch IPTV und Mobile TV

I. Ausgangspunkt: Medienkonvergenz

Im Zusammenhang mit den neuen Medientrends wie IPTV und Mobile TV sowie der damit verbundenen Möglichkeit, über dieselbe Plattform Sprache, Daten, Video und Audio zu übertragen, wird oft von konvergenten Diensten gesprochen. Der Begriff der Konvergenz weist darauf hin, dass sich die herkömmlichen medienspezifischen Abgrenzungskriterien auflösen und beschreibt allgemein das Phänomen, dass alle Kommunikationsinhalte auf die gleiche Weise übertragen werden können. 11 Der Entwicklungsvorgang der Konvergenz ist im dieser Untersuchung zugrunde liegenden Sinne der Prozess des Zusammenwachsens der ursprünglich voneinander unabhängigen Industriezweige Medien, Telekommunikation und Informationstechnologie.


11 Zur Medienkonvergenz allgemein vgl. Gounalakis, Konvergenz der Medien, 151 ff.; KOM, Grünbuch Konvergenz, 623; Kibele, Multimedia im Fernsehen, 14 ff..; Marsden/Verhütet, Convergence in European Digital TV Regulation. 1 ff.; Trafkowski, Medienkartellrecht, 16 ff.; Zagouras, Konvergenz und Kartellrecht, 3 ff.; Holznagel, NJW 2002, 2351 ff.

B. Konvergenz durch Voice over IP

I. Der Ternd zu konvergenten Diensten

Im Zusammenhang mit neuen Medientrends wie z.B. Mobilfunk, Voice over IP, IP-TV und der damit verbundenen Möglichkeit, über dieselbe Plattform Sprache, Daten, Video und Audio zu übertragen, wird oft von konvergenten Diensten gesprochen. Der Begriff der Konvergenz weist darauf hin, dass sich die herkömmlichen medienspezifischen Abgrenzungskriterien auflösen und beschreibt allgemein das Phänomen, dass alle Kommunikationsinhalte auf die gleiche Weise übertragen werden können. 1 Der Entwicklungsvorgang der Konvergenz ist im dieser Untersuchung zugrunde liegenden Sinne der Prozess des Zusammenwachsens der ursprünglich voneinander unabhängigen Industriezweige Telekommunikation, Informationstechnologie und Medien.


1 Zur Medienkonvergenz allgemein vgl. Gounalakis, Konvergenz der Medien - Sollte das Recht der Medien harmonisiert werden? Gutachten C zum 64. Deutschen Juristentag Berlin 2002, S. 151 ff; Grünbuch zur Konvergenz der Branchen Telekommunikation, Medien und Informationstechnologie und ihren ordnungspolitischen Auswirkungen, KOM (a997) 623.

Anmerkungen

Wie bereits in Tr/Fragment 032 18 wird in ersten der Überschrift Voice over IP durch IPTV und Mobile TV ersetzt.
(Der nachfolgende Satz im Fließtext stimmt sinngemäß mit dem von Bonnekoh überein, scheint aber der Quelle Zerdick et al. 2001 entlehnt zu sein, siehe Tr/Fragment 035 09.)


[3.] Tr/Fragment 035 09

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 35, Zeilen: 12-14, 106-108
Quelle: Zerdick et al. 2001
Seite(n): 140, Zeilen: 15-20, 101-106
Der Entwicklungsvorgang der Konvergenz ist im dieser Untersuchung zugrunde liegenden Sinne der Prozess des Zusammenwachsens der ursprünglich voneinander unabhängigen Industriezweige Medien, Telekommunikation und Informationstechnologie. Der Begriff der Konvergenz kennzeichnet dabei sowohl die Annäherungen der Technologien als auch die Verbindung der Wertschöpfungsketten sowie das Zusammenwachsen der Märkte insgesamt.12

12 Die grundlegende Bedeutung des Begriffs Konvergenz stammt aus den Bereichen der Mathematik und Medizin. Konvergenz bedeutet demnach Annäherung, Zusammenlaufen, Streben nach demselben Ziel, vgl. Zerdick/Picot/Schrape, Internet-Ökonomie, 140.

[...]181[...]. Konvergenz beschreibt also kein Ergebnis, sondern den evolutionären Prozeß des Zusammenwachsens der ursprünglich weitgehend unabhängig operierenden Industrien Medien, Telekommunikation und Informationstechnologie. Der Begriff kennzeichnet sowohl die Annäherungen der Technologien als auch die Verbindung der Wertschöpfungsketten sowie das Zusammenwachsen der Märkte insgesamt.

181 Die grundlegende Bedeutung des Begriffes Konvergenz stammt aus den Bereichen der Mathematik und Medizin. Konvergenz bedeutet demnach Annäherung, Zusammenlaufen, Streben nach demselben Ziel, Übereinstimmung.

Anmerkungen

Es existiert ein Quellenverweis, dieser bezieht sich aber auf die Fußnote selbst und nicht auf den auch teilweise wörtlich übernommenen Fließtext. Auch ist keine wörtliche Übernahme gekennzeichnet, und das "vgl." im Quellenverweis sollte eine wörtliche Übernahme ausschließen.


[4.] Tr/Fragment 036 01

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 36, Zeilen: 1-28
Quelle: Zerdick et al. 2001
Seite(n): 140, 141, Zeilen: 140: 30-38; 141: 2-27
[Die technologische Basis, die die Annäherung der drei Bereiche Medien, Telekommunikation und Informationstechnologie vorangetrieben hat, ist die Di-]gitalisierung. Über die einheitliche Verwendung der digitalen Technologie wurde eine Verbindung der unterschiedlichsten Bereiche zu einem für den Nachfrager interessanten diensteintegrierenden Medien- und Kommunikationssektor erreicht.14 Im Sektor der Informationstechnologie wurden die Daten schon immer digital erstellt, verarbeitet und übertragen. Im Bereich der Telekommunikation wurden die Netze erst nach und nach auf die digitale Technik umgerüstet. Mittlerweile ist dadurch das Zusammenspiel von Informationstechnologie und Telekommunikation aber erheblich vereinfacht. Im Bereich der Medien setzt sich nun auch das digitale Fernsehen durch. Dieses bietet den Vorteil, dass die Inhalte komprimiert und die bestehenden Kanäle sehr viel effizienter zur Übertragung von Inhalten genutzt werden können. Die Digitalisierung trägt also nicht nur zu einer rasanten Entwicklung des Medien- und Kommunikationsmarktes bei, sie ist vielmehr die Grundvoraussetzung für das Zusammenwachsen der Bereiche.

Die Digitalisierung stellt aber nur die Basis für die Konvergenz dar. Im Telekommunikationssektor wird die Annäherung der Industrien außerdem durch technologische Aufrüstungen der Netze verstärkt. Diese betreffen insbesondere Leistungsverbesserungen in der Übertragungskapazität, die Rückkanalfähigkeit einiger Netze sowie den Einbau intelligenter Netzstrukturen. Im Informationstechnologiebereich werden die Konvergenzentwicklungen durch weitere Kapazitätssteigerungen in der Rechen- und Speicherleistung angetrieben. Schließlich wird die Konvergenz neben diesen technologischen Triebkräften durch eine Deregulierung unterstützt, die in vielen Märkten zu neuem Wettbewerb geführt hat. Diese Entwicklung hat Auswirkungen auf Wettbewerber und Nachfrager. Mit den neuen Wettbewerbern entsteht in liberalisierten Märkten ein Kreativpotenzial, das die Entwicklung von Innovationen und verbesserten Diensten beschleunigt. Andererseits wird die Nachfrage nach integrierten Diensten und multimedialen Leistungen durch ein Sinken der Preise für Medien- und Kommunikationsleistungen gefördert.15


14 Zerdick/Picot/Schrape, Internet-Ökonomie, 140; Metze-Mangold, in: Schiwy/Schütz/Dörr, Medienrecht, 262; Petersen, Medienrecht, § 1, Rn. 21 m. w. N.

15 Zerdick/Picot/Schrape, Internet-Ökonomie, 141.

Die technologische Basis, die die Annäherung der drei Bereiche Medien, Informationstechnologie und Telekommunikation vorangetrieben hat, ist die Digitalisierung. Über die einheitliche Verwendung der digitalen Technologie wurde eine Verbindung der drei Bereiche zu einem für den Nachfrager interessanten diensteintegrierenden Medien- und Kommunikations-Sektor erreicht. Dabei wurden im IT-Sektor Daten schon immer digital erstellt, verarbeitet und übertragen.

Im Bereich der Telekommunikation wurden die Netze nach und nach auf digitale Technik umgerüstet. [...]

[Seite 141]

[...] Dieses Zusammenspiel von Informationstechnologie und Telekommunikation ist nun erheblich vereinfacht.

Auch im Bereich der Medien hält die Digitalisierung Einzug. Neben den Printmedien, die durch „Desk Top Publishing“ (DTP) ohnehin bereits zum großen Teil digital erstellt werden, ist auch das digitale Fernsehen auf dem Vormarsch. Der große Vorteil, den die Digitalisierung für das Fernsehen bietet, liegt in der Möglichkeit, Inhalte zu komprimieren. Mit einer Kompressionsrate, die zumeist bei eins zu zehn liegt, lassen sich die bestehenden Känale sehr viel effizienter zur Übertragung von Inhalten nutzen. Die Digitalisierung trägt also nicht nur zu einer rasanten Entwicklung des Medien- und Kommunikations-Marktes bei, sie ist vielmehr die Grundvoraussetzung für das Zusammenwachsen der Bereiche.

Doch die Digitalisierung stellt nur die Basis für die Konvergenz dar. Im Telekommunikationssektor wird die Annäherung der Industrien weiterhin durch technologische Aufrüstungen der Netze verstärkt. Diese betreffen insbesondere Leistungsverbesserungen in der Übertragungskapazität, die Rückkanalfähigkeit einiger Netze sowie den Einbau intelligenter Netzstrukturen. Im IT-Sektor werden die Konvergenzentwicklungen durch weitere Kapazitätssteigerungen in der Rechen- und Speicherleistung angetrieben.

Neben diesen technologischen Triebkräften wird die Konvergenz im Bereich der Ordnungspolitik durch die Deregulierung unterstützt, die in vielen Märkten zu neuem Wettbewerb geführt hat. Diese Entwicklung hat Auswirkungen auf Wettbewerber und Nachfrager. Mit den neuen Wettbewerbern entsteht in liberalisierten Märkten ein Kreativitätspotential, das die Entwicklung von Innovationen und verbesserten Diensten beschleunigt. Andererseits wird die Nachfrage nach integrierten Diensten und multimedialen Leistungen durch ein Sinken der Preise für Medien- und Kommunikations-Leistungen gefördert.

Anmerkungen

Obwohl die Quelle zweimal angegeben ist, wird keineswegs deutlich, dass fast die ganze Seite inhaltlich und in vielen Formulierungen wörtlich aus ihr stammt.


[5.] Tr/Fragment 037 04

KomplettPlagiat
Untersuchte Arbeit:
Seite: 37, Zeilen: 4-9
Quelle: Metze-Mangold 2006
Seite(n): 262, Zeilen: 30-36
Ganz unterschiedliche Dienste lassen sich damit über kompatible mediale Plattformen anbieten und unabhängig von Zeit und Raum mobil oder stationär über verschiedene Übertragungswege und Endgeräte - Fernseher, Handy, Computer - über jene Grenzen hinweg abrufen, die die traditionelle Regulierung bestimmen. Die innovative Kraft dieser Produktions- und Distributionswege zeigt sich in der Ausdifferenzierung von neuen Medienangeboten und Diensten. Ganz unterschiedliche Dienste lassen sich damit über kompatible mediale Plattformen anbieten und unabhängig von Zeit und Raum mobil oder stationär über verschiedene Übertragungswege (—> Übertragungssysteme) und Endgeräte - Fernseher, Handy, Computer - über jene Grenzen hinweg abrufen, die die traditionelle Regulierung bestimmen. Die innovative Kraft dieser Produktions- und Distributionsweise zeigt sich in der Ausdifferenzierung von neuen Medienangeboten und Diensten.
Anmerkungen

Zwar wird einige Zeilen weiter oben auf die Quelle verwiesen, jedoch ist dem Leser nicht ersichtlich, dass hier wörtlich zitiert wird.


[6.] Tr/Fragment 041 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 41, Zeilen: 1-7
Quelle: Bonnekoh 2007
Seite(n): 13, Zeilen: 1-7
Kapitel 2: Der technische Hintergrund

Die technischen Entwicklungen hin zu IPTV und Mobile TV führen zu neuen Rechtsfragen im Bereich des Rundfunkrechts. Ohne ein gewisses Maß an technischem Verständnis sind diese rechtlichen Probleme unlösbar. Gerade im Hinblick auf bisher unbekannte Technologien wie IPTV und Mobile TV, bei denen Elemente aus Telekommunikation, Internet und Rundfunk zusammentreffen, ist das Verständnis der zu Grunde liegenden technischen Sachverhalte unerlässlich.

Kapitel 2: Der technische Hintergrund

Durch die fortschreitende technische Entwicklung ergeben sich immer neue Rechtsfragen im Bereich des Kommunikationsrechts. Ohne ein gewisses Maß an technischem Verständnis sind diese rechtlichen Probleme unlösbar. Gerade im Hinblick auf Voice over IP, eine Technologie, bei der Elemente aus herkömmlicher Telekommunikation und dem Internet zusammentreffen, ist das Verständnis der zu Grunde liegenden technischen Sachverhalte unerlässlich.

Anmerkungen

Eine Quellenangabe fehlt. Text aus einer anderen Dissertation wird -- unter Anpassung des Themas -- weitgehend wörtlich übernommen.


[7.] Tr/Fragment 042 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 42, Zeilen: 1-10
Quelle: Grünwald 2001
Seite(n): 7, Zeilen: 1, 8-11, 15-22
A. Die Digitalisierung des Fernsehens

Das digitale Zeitalter macht auch vor dem Rundfunk nicht halt. Im Gegenteil, nach der Einführung des Fernsehens und der Entwicklung des Farbfernsehens bildet die Digitalisierung die dritte technologische Revolution in diesem Bereich.33 Die Digitalisierung des Fernsehens ist Produkt einer Reihe technischer Prozesse und Faktoren. Die veränderten technischen Voraussetzungen betreffen auch die praktische, greifbare Seite der Medienwirklichkeit des digitalen Zeitalters, ermöglichen sie doch erst eine Reihe neuer Nutzungsmöglichkeiten und Erscheinungsformen des Fernsehens (z. B. HDTV, Pay-TV, interaktives Fernsehen und eben auch IPTV und Mobile TV).


33 Weber/Newberry, IPTV Crash Course, XVII ff.

1. Teil. Digitalisierung des Fernsehens

[...]

Das digitale Zeitalter macht auch vor dem Rundfunk nicht halt. Im Gegenteil, nach der Einführung des Fernsehens (1928)8 und der Entwicklung des Farbfernsehens (1954)9 bildet die Digitalisierung die dritte technologische Revolution in diesem Bereich. [...]

Die Digitalisierung des Fernsehens ist Produkt einer Reihe technischer Prozesse und Faktoren (dazu unter B), deren grundlegende Kenntnis für das Verständnis aller sich in den weiteren Teilen der vorliegenden Arbeit anschließenden Ausführungen unabdingbar ist. Die veränderten technischen Voraussetzungen betreffen auch die praktische, greifbare Seite der Medienwirklichkeit des digitalen Zeitalters, ermöglichen sie doch eine Reihe neuer Nutzungsmöglichkeiten und Erscheinungsformen des Fernsehens (dazu unter C).

Anmerkungen

Keine ausreichende Kennzeichnung.


[8.] Tr/Fragment 042 15

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 42, Zeilen: 15-24
Quelle: Grünwald 2001
Seite(n): 8-9, Zeilen: S.8,23-30 - S.9,1-2
Das zu sendende Objekt wird zunächst durch eine Kamera elektronisch abgetastet, die das Bild in eine Vielzahl einzelner Zeilen zerlegt.35 Das so gewonnene Signal wird einer Trägerwelle aufmodelliert und von der Senderantenne ausgestrahlt. Außer den Bildsignalen selbst werden dabei auch sog. Synchronisierwellen gesendet, die den Gleichlauf des Elektronenstrahls in der Empfangsröhre mit dem der Senderöhre sichern. Der zum Bild gehörende Ton wird auf einer eng benachbarten Trägerwelle übertragen.36 Nachdem diese Signale von der Empfangsantenne aufgefangen wurden, macht die Braun'sche Röhre das Bild auf dem Fernseher als Empfangsgerät sichtbar.37

35 Vgl. Beuth/Hanebuth/Kurz, Nachrichtentechnik, 265 ff.
36 Vgl. ebd., 276 ff.
37 LfR, Hertz schlägt in Bitrate, 6 ff.; Beuth/Hanebuth/Kurz, Nachrichtentechnik, 265 ff.

[Seite 8]

Bei der analogen Fernsehübertragung wird zunächst das zu sendende Objekt durch eine Kamera elektronisch abgetastet, die das Bild in eine Vielzahl einzelner Zeilen zerlegt.14 Das so gewonnene Signal wird einer Trägerwelle aufmoduliert und von der Sendeantenne ausgestrahlt. Außer den Bildsignalen selbst werden dabei auch so genannte Synchronisierwellen gesendet, die den Gleichlauf des Elektronenstrahls in der Empfangsröhre mit dem der Senderöhre sichern. Der zum Bild gehörende Ton wird auf einer eng benachbarten Trägerwelle übertragen.15 Nachdem diese Signale


14 Vgl. Beuth/Hanebuth/Kurz, Nachrichtentechnik, S. 265 ff. 15 Vgl. Beuth/Hanebuth/Kurz, Nachrichtentechnik, S. 276 ff.

[Seite 9]

von der Empfangsantenne aufgefangen wurden, macht die Braun’sche Röhre das Bild im Empfangsgerät sichtbar.16


16 Vgl. insgesamt auch LfR, Hertz schlägt in Bitrate, S. 6 ff.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle, kein Hinweis auf eine fast wortwörtliche Übernahme (inkl. Literaturverweise).

Man achte auf die Formulierung "aufmodelliert", die nahelegt, dass an dieser Stelle der Eingriff eines Nichtfachmanns erfolgt ist.


[9.] Tr/Fragment 043 02

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 43, Zeilen: 2-6
Quelle: Grünwald 2001
Seite(n): 8, Zeilen: 7-12
Das digitale Fernsehen ist hingegen zunächst auch nicht mehr als ein Verfahren zur Übertragung von Fernsehsignalen vom Sender zum Empfänger. Bedient sich die analoge Technik hierzu aber elektromagnetischer Schwingungen, greift das digitale Fernsehen auf die aus der Computertechnik geläufigen Datenströme zurück. Digitales Fernsehen ist zunächst nicht mehr als ein neues Verfahren zur Übertragung von Fernsehsignalen vom Sender zum Empfänger. Bedient sich die analoge Technik hierzu elektromagnetischer Schwingungen, greifen digitale Standards auf die aus der Computertechnik geläufigen Datenströme zurück, die durch eine Aneinanderreihung von Nullen und Einsen entstehen.11
Anmerkungen

Keine zureichende Kennzeichnung.


[10.] Tr/Fragment 043 14

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 43, Zeilen: 14-21
Quelle: Grünwald 2001
Seite(n): 9-10, Zeilen: S.9, 28-34 - S.10, 1-2
Insgesamt ist das erforderliche System also ungleich komplexer als ein analoges. Es kennt eine Reihe zusätzlicher Komponenten, die der althergebrachten Technik fremd sind.42 Sie lassen sich grob unterteilen in Techniken, die das digitale Fernsehen zu seiner Funktionsfähigkeit zwingend voraussetzt (Komponenten im engeren Sinne), und solche, die allein gewisse Zusatzfunktionen des Digitalfernsehens ermöglichen, ohne dass das Funktionieren des Übertragungsvorgangs selbst von ihnen abhängt (Komponenten im weiteren Sinne).43

42 Christmann, ZUM 2009, 7, 7 f.

43 So die Einteilung nach Grünwald, Analoger Switch-Off, 10.

[Seite 9]

Das dazu erforderliche System ist ungleich komplexer als ein analoges. Es kennt eine Reihe zusätzlicher Komponenten, die der althergebrachten Technik fremd sind. Sie lassen sich grob unterteilen in Techniken, die das digitale Fernsehen zu seiner Funktionsfähigkeit zwingend voraussetzt, und solche, die allein gewisse Zusatzfunktionen des Digitalfernsehens ermöglichen, ohne dass das Funktionieren des Übertragungsvorgangs selbst von ihnen abhängt.

[Seite 10]

Im Folgenden soll diesbezüglich von Komponenten im engeren und im weiteren Sinne gesprochen werden.21

Anmerkungen

Keine hinreichende Kennzeichnung der übernommenen Passagen.


[11.] Tr/Fragment 044 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 44, Zeilen: 1-11, 101-105
Quelle: Grünwald 2001
Seite(n): 10, 11, Zeilen: S.10, 3-9.17-19 und S.11, 6-8,
1.) Komponenten im engeren Sinne

a) Quellcodierung

Herzstück eines digitalen Fernsehsystems ist die sog. Quellcodierung des Bildsignals.44 Der Begriff bezeichnet die Umwandlung der zu sendenden, meist noch in analoger Form aufgezeichneten Inhalte in digitale Datenströme, also die Zerlegung der Bildinformation in eine binäre Folge von Nullen und Einsen45 Die Quellcodierung analog aufgezeichneter Fernsehsignale besteht aus drei Teilen, nämlich der Audio-Codierung, der Video-Codierung und dem sog. Multiplexing. Sowohl die Audio- als auch die Video-Codierung sind nicht nur durch qualitative Merkmale gekennzeichnet, vor allem komprimieren sie die digitalen gegenüber den analogen Signalen erheblich.


44 Schrape, Digitales Fernsehen, 15.

45 Genau genommen bezeichnet der Begriff der Codierung nur einen Teil des Vorgangs der Wandlung vom Analog- zum Digitalsignal, da das analoge Ausgangssignal zuvor noch abgetastet und quantisiert werden muss, vgl. Ziemer, Digitales Fernsehen, 22 ff.; LfR., Hertz schlägt in Bitrate, 18 ff.; Nicklas, Wettbewerb beim digitalen Fernsehen, 39; Janik, in; Schiwy/Schütz/Dörr, Medienrecht, 90.

[Seite 10]

2.) Komponenten im engeren Sinne

a) Quellcodierung

Herzstück eines digitalen Fernsehsystems ist die so genannte Quellcodierung des Bildsignals.22 Der Begriff bezeichnet die Umwandlung der zu sendenden, meist noch in analoger Form aufgezeichneten Inhalte in digitale Datenströme,23 also die Zerlegung der Bildinformation in eine binäre Folge von Nullen und Einsen.24 [...]

Die Quellcodierung analog aufgezeichneter Fernsehsignale nach dem MPEG-Muster besteht aus drei Teilen, nämlich der Audio-Codierung, der Video-Codierung und dem so genannten Multiplexing.29

[Seite 11]

Beide Standards sind indes nicht nur durch qualitative Merkmale gekennzeichnet, vor allem komprimieren sie die digitalen gegenüber den analogen Signalen erheblich.


22 Schrape, Digitales Fernsehen, S. 15.

[...]

24 Genaugenommen bezeichnet der Begriff der Codierung nur einen Teil des Vorgangs der Wandlung vom Analog- zum Digitalsignal, da das analoge Ausgangssignal zuvor noch abgetastet und quantisiert werden muss, vgl. Ziemer, Digitales Fernsehen, S. 26 ff.

Anmerkungen

Keine hinreichende Kennzeichnung.


[12.] Tr/Fragment 045 04

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 45, Zeilen: 4-8
Quelle: Karstens 2006
Seite(n): 37, Zeilen: 19-22
Mit der digitalen Sendetechnik stehen daher zwar nicht mehr Frequenzen zur Verfügung, aber jedes Frequenzband, auf dem zuvor ein analoger Fernsehkanal verbreitet werden konnte, kann dank Datenreduktionsverfahren vier bis fünf digitale TV-Kanäle transportieren.50

50 Karstens, Fernsehen digital, 37.

Mit der digitalen Sendetechnik stehen zwar nicht mehr Frequenzen zur Verfügung, aber jedes Frequenzband, auf dem zuvor ein analoger Fernsehkanal verbreitet werden konnte, kann dank Datenreduktionsverfahren nunmehr vier bis fünf digitale TV-Kanäle transportieren (vgl. Kap 2.1).
Anmerkungen

Der Autor gibt zu erkennen, dass er aus Karstens übernimmt, jedoch nicht, dass hier ein wörtliches Zitat ohne eigene Formulierungsleistung vorliegt.

s. Diskussion.


[13.] Tr/Fragment 045 11

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 45, Zeilen: 11-13
Quelle: GM-IPTV 2007
Seite(n): 8, Zeilen: 38-39
HDTV-Dienste in der höchsten Qualität 1080i erfordern, bei gleicher Komprimierung, eine etwa fünfmal so hohe Datenrate wie ein herkömmlich aufgelöstes Fernsehbild (SDTV). HDTV-Dienste in der Qualität 1080i bzw. 720p erfordern bei gleicher Komprimierung eine etwa fünfmal so hohe Datenrate wie ein herkömmlich aufgelöstes Fernsehbild (SDTV).
Anmerkungen

Kein Hinweis auf eine Übernahme, keine Quellenangabe.


[14.] Tr/Fragment 045 19

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 45, Zeilen: 19-22, 117-120
Quelle: Grünwald 2001
Seite(n): 11-12, Zeilen: S.11, 25-29.106-111 und S.12, 101-103
Als dritte Komponente der Quellcodierung betrifft das Multiplexing den Vorgang der »Verpackung« der digitalisierten Audio- und Videoinformationen zu einem gemeinsamen, sendefähigen Transportdatenstrom.53 Es findet im sog. Play-Out-Center statt, der Sendezentrale des Digitalfernsehens.54

53 Schrape, Digitales Fernsehen, 15; Ziemer, Digitales Fernsehen, 187 ff.; KEK, Dritter Konzentrationsbericht, 308.

54 Vgl. auch schon die graphische Darstellung bei Schulz/Seufert/Holznagel, Digitales Fernsehen, 77 sowie aus der technischen Literatur ausführlich Blair, Digital Techniques, 37[ff. Das Multiplexing besitzt allerdings nicht nur eine technische, sondern auch eine inhaltliche beziehungsweise redaktionelle Komponente, die allgemein unter dem Schlagwort »Paketierung« erörtert wird. Dazu und zu den in diesem Zusammenhang relevanten Fragen der Gewährleistung eines offenen und chancengleichen Zugangs zu diesen Bündelungsmechanismen jüngst etwa KEK, Dritter Konzentrationsbericht, 310.]

Als dritte Komponente der Quellcodierung betrifft das Multiplexing den Vorgang der „Verpackung“ der digitalisierten Audio- und Videoinformationen zu einem gemeinsamen, sendefähigen Transportdatenstrom.35 Es findet im so genannten Play-Out-Center statt, der Sendezentrale des Digitalfernsehens. [...]36

35 Bartosch, CR 1997, 517 (517); Schrape, Digitales Fernsehen, S. 15; Ziemer, Digitales Fernsehen, S. 188 ff.

36 Vgl. auch die graphische Darstellung bei Schulz/Seufert/Holznagel, Digitales Fernsehen, S. 77 sowie aus der technischen Literatur ausführlich Blair, Digital Techniques in Broadcasting Transmission, S. 37 ff. Das Multiplexing besitzt allerdings nicht nur eine technische, sondern auch eine inhaltliche beziehungsweise redaktionelle Kompo[nente, die allgemein unter dem Schlagwort „Paketierung“ erörtert wird. Dazu und zu den in diesem Zusammenhang relevanten Fragen der Gewährleistung eines offenen und chancengleichen Zugangs zu diesen Bündelungsmechanismen etwa Bullinger, AfP 1997, 761 ff.; Eberle, CR 1996, 193 (194 f.); Gersdorf, Chancengleicher Zugang, 163 ff.; Holznagel, ZUM 1996,16 (23 f.); ders., in: Prütting u. a., Zukunft der Medien, S. 37 ff.; Weisser, ZUM 1997, 877 (879).]

Anmerkungen

Keine hinreichende Kennzeichnung, kein Hinweis auf die Quelle. Übernahme inkl. Fußnoten.


[15.] Tr/Fragment 046 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 46, Zeilen: 1-18
Quelle: Grünwald 2001
Seite(n): 11-12, Zeilen: S.11,29-34 - S.12,1-12
[Dort werden] die jeweils zu sendenden Elemente, seien es nun einzelne Fernsehprogramme, die Daten eines Benutzerführungssystems oder die Dateien eines Computerspiels, technisch miteinander verknüpft, so dass ein einheitliches, digitales Sendesignal entsteht, das in den entsprechenden Übertragungskanal eingespeist werden kann.

b) Übertragung

Nachdem das zu sendende Material im Rahmen der Quellcodierung zunächst digitalisiert und sodann zu Datencontainern zusammengestellt wurde, müssen die »gemultiplexten« Sendesignale vom Veranstalter an den Empfänger übermittelt werden. Dies konnte zunächst nur auf terrestrischem Wege, per Kabel oder via Satellit erfolgen, nun aber auch über neue Übertragungswege wie z. B. das DSL-Netz.

Gegenüber der analogen Sendetechnik weist der Übertragungsvorgang beim digitalen Fernsehen allerdings einige Besonderheiten auf. Deren auffälligste ist die Möglichkeit der Fehlerkorrektur.55 Dabei werden im Wege einer Art Mittelwertberechnung fehlende Segmente des Datenstroms ersetzt, wenn Teile der Bild- oder Toninformationen bei der Übermittlung an den Rezipienten verloren gegangen sind.


55 Dazu Blair, Digital Techniques, 45 ff.; Ziemer, Digitales Fernsehen, 208.

[Seite 11]

Dort werden die jeweils zu sendenden Elemente, seien es nun einzelne Fernsehprogramme, die Daten eines Benutzerführungssystems oder die Dateien eines Computerspiels, technisch miteinander verknüpft, so dass ein einheitliches, digitales Sendesignal entsteht, das in den entsprechenden Übertragungskanal eingespeist werden kann.36

[Seite 12]

b) Übertragung

Nachdem das zu sendende Material im Rahmen der Quellcodierung zunächst digitalisiert und sodann zu Datencontainern zusammengestellt wurde, müssen die „gemultiplexten“ Sendesignale vom Veranstalter an den Empfänger übermittelt werden. Dies kann auf terrestrischem Wege, per Kabel oder via Satellit erfolgen.37 Gegenüber der analogen Sendetechnik weist der Übertragungsvorgang beim digitalen Fernsehen allerdings einige Besonderheiten auf. Deren auffälligste ist die Möglichkeit der Fehlerkorrektur.38 Dabei werden im Wege einer Art Mittelwertberechnung fehlende Segmente des Datenstroms ersetzt, wenn Teile der Bild- oder Toninformationen bei der Übermittlung an den Rezipienten verloren gegangen sind.39


38 Dazu Blair, Digital Techniques in Broadcasting Transmission, S. 45 ff.; van Tassel, Advanced Television Systems, S. 41 ff.; Ziemer, Digitales Fernsehen, S. 25 f.

Anmerkungen

Keine hinreichende Kennzeichnung.


[16.] Tr/Fragment 047 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 47, Zeilen: 1-11
Quelle: Grünwald 2001
Seite(n): 13-14, Zeilen: S.13,19-26 und S. 14.2-6
c) Decodierung

Mit herkömmlichen, auf analoger Basis arbeitenden TV-Geräten lassen sich allerdings keine digitalen Fernsehsignale empfangen. Die Umsetzung des Sendesignals in ein sichtbares Fernsehbild bedarf vielmehr der vorherigen Decodierung des digitalen Datenstroms in ein analoges Bildsignal. Hierbei kommen zwei verschiedene Möglichkeiten in Betracht. Zum einen können die vorhandenen analogen TV-Geräte durch externe Digital/Analog-Wandler ergänzt werden, sog. Set-Top-Boxen.57 Zum anderen können die vorhandenen analogen Geräte vollständig gegen digitale Fernsehempfänger ausgetauscht werden.58 Diese haben den Digital/Analog-Wandler bereits als festen Bestandteil eingebaut (Integrated Receiver Decoder).


57 Dazu Ziemer, Digitales Fernsehen, 246 ff.; Klußmann, Lexikon der Kommunikationstechnik, 802; Janik, in; Schiwy/Schütz/Dörr, Medienrecht, 90; Scheuer/Knopp, Glossar des digitalen Fernsehens, 17 f.; Karstens, Fernsehen digial [sic!], 99 f.

58 Hierzu Ziemer, Digitales Fernsehen, 252; Scheuer/Knopp, Glossar des digitalen Fernsehens, 17 f.

[Seite 13]

c) Decodierung

Mit herkömmlichen, auf analoger Basis arbeitenden TV-Geräten lassen sich keine digitalen Fernsehsignale empfangen. Die Umsetzung des Sendesignals in ein sichtbares Fernsehbild bedarf vielmehr der vorherigen Decodierung des digitalen Datenstroms in ein analoges Bildsignal. Hierbei kommen zwei verschiedene Möglichkeiten in Betracht. Zum einen können die vorhandenen, analogen TV-Geräte durch externe Digital/Analog-Wandler ergänzt werden, so genannte Set-Top-Boxen.49 [...]


49 Dazu Ziemer, Digitales Fernsehen, S. 313 ff.

[Seite 14]

Zum anderen können die vorhandenen, analogen Geräte vollständig gegen digitale Fernsehempfänger ausgetauscht werden.52 Diese haben den Digital/Analog-Wandler bereits als festen Bestandteil eingebaut (Integrated Receiver Decoder, IRD).


52 Dazu Ziemer, Digitales Fernsehen, S. 320 f.

Anmerkungen

Sämtliche Formulierungen stammen aus der ungenannt bleibenden Quelle.

Man beachte, dass der Autor die in der Quelle sich auf die zweite Auflage von Ziemer, Digitales Fernsehen, beziehende Quellenangabe auf die Seitenzahl der dritten Auflage aktualisiert.


[17.] Tr/Fragment 047 20

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 47, Zeilen: 20-29
Quelle: Grünwald 2001
Seite(n): 17, Zeilen: 18-26
2.) Komponenten im weiteren Sinne

Das digitale Fernsehen zeichnet sich durch eine Reihe weiterer Elemente aus, die auch bei IPTV und Mobile TV eine Schlüsselrolle einnehmen. Hierzu zählen vor allem Verschlüsselungs- und Zugangsberechtigungssysteme, elektronische Programmführer, Anwendungsprogammierschnittstellen und Personal Video Recorder. Erst diese Techniken ermöglichen es, das gesamte technische und ökonomische Potenzial des digitalen Fernsehens - insbesondere für Pay-TV - vollends auszuschöpfen. Nicht nur der Vollständigkeit halber werden sie deshalb im Folgenden kurz erläutert, sondern auch, weil sie teilweise Besonderheiten der IPTV- und Mobile TV-Plattformen darstellen.

3.) Komponenten im weiteren Sinne

Neben diesen obligatorischen Komponenten für die terrestrische Übertragung kennt das digitale Fernsehen eine Reihe weiterer Elemente. Hierzu zählen vor allem die elektronischen Programmführer, die so genannten Conditional-Access-Systeme und die Application Programming Interfaces. Erst diese Techniken ermöglichen es, das gesamte technische und ökonomische Potenzial des digitalen Fernsehens vollends auszuschöpfen. Nicht nur der Vollständigkeit halber seien sie deshalb im Folgenden kurz dargestellt.

Anmerkungen

Keine hinreichende Kennzeichnung der Übernahmen.


[18.] Tr/Fragment 048 02

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 48, Zeilen: 1-9
Quelle: Janik 2006
Seite(n): 92, Zeilen: 13-20
a) Verschlüsselungs- und Zugangsberechtigungssysteme

Der Einsatz von Verschlüsselungs- und Zugangsberechtigungssystemen ist von zunehmend großer Bedeutung, da mittels der Verschlüsselung von Programminhalten zum einen eine individuelle Adressierung von Inhalten und damit der Aufbau von Endkundenbeziehungen ermöglicht wird. Zum anderen gewährleisten diese Systeme eine Kontrolle des Programmzugangs und sind damit eine Voraussetzung zur kommerziellen Nutzung dieser Inhalte. Weiterhin ermöglichen Verschlüsselungssysteme unter dem Aspekt der Übertragungssicherheit und Netzhoheit eine Sicherheit vor unerlaubten Programmzugriffen.60


60 Janik, in: Schiwy/Schütz/Dörr, Medienrecht, 92; Scheuer/Knopp, Glossar des digitalen Fernsehens, 9.

2.4 Zugangsberechtigungssysteme. Der Einsatz von Zugangsberechtigungssystemen ist von zunehmend großer Bedeutung, da mittels der Verschlüsselung von Programminhalten zum einen eine individuelle Adressierung von Inhalten und damit der Aufbau von Endkundenbeziehungen ermöglicht wird und zum anderen diese Systeme eine Kontrolle des Programmzugangs und damit eine Voraussetzung zur kommerziellen Nutzung dieser Inhalte gewährleisten. Zudem ermöglichen Verschlüsselungssysteme unter dem Aspekt der Übertragungssicherheit und Netzhoheit eine Sicherheit vor unerlaubten Programmzugriffen.
Anmerkungen

Die Quelle wird zwar genannt, jedoch ist nicht ersichtlich, dass hier praktisch wortwörtlich der gesamte Absatz der Quelle übernommen wird.


[19.] Tr/Fragment 049 24

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 49, Zeilen: 24-28
Quelle: GM-IPTV 2007
Seite(n): 52, Zeilen: 5-9
Der Haupteinsatzzweck im Bereich des digitalen Fernsehens liegt in der Zugangs- und Nutzungssteuerung sowie dem Kopierschutz. Viele DRM-Verfahren erfragen zur Bestimmung der Nutzungsrechte bei einem sog. DRM-Server, ob eine entsprechende Lizenz für die gewünschte Funktionalität vorliegt. In diesem Fall ist der Rückkanal also Voraussetzung für die Nutzung der geschützten Inhal[te.] Der Haupteinsatzzweck liegt bei IPTV in einer Zugangssteuerung, der Nutzungssteuerung und dem Kopierschutz. Viele DRM-Verfahren erfragen zur Bestimmung der Nutzungsrechte bei einem sog. DRM-Server, ob eine entsprechende Lizenz für die gewünschte Funktionalität vorliegt. In diesem Fall ist ein Rückkanal also Voraussetzung für die Nutzung der geschützten Inhalte.
Anmerkungen

Kein Hinweis auf eine Übernahme, keine Quellenangabe.


[20.] Tr/Fragment 050 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 50, Zeilen: 1-9
Quelle: GM-IPTV 2007
Seite(n): 52, Zeilen: 9-11, 25-26, 28-30
Andere Verfahren sehen vor, dass die Informationen für die Nutzungsrechte bereits in der Datei abgelegt sind, und z.B. vorgeben, dass eine Wiedergabe nur ein einziges Mal oder nur innerhalb eines bestimmten Zeitraums möglich ist. Inhalteanbieter können den DRM-Schutz bei Video-on-Demand-Angeboten dazu verwenden, die zeitliche Nutzung einzuschränken. Das DRM-Verfahren kann schließlich bei Download-to-own-Angeboten auch dazu dienen, die Anfertigung von Kopien bzw. die Übertragung auf ein Zweitgerät, wie beispielsweise einen mobilen Videoplayer, oder die Weitergabe an eine weitere Person zu verhindern bzw. zu kontrollieren.68

68 Ausführlich hierzu Hess, Digital Rights Management Systeme, 15 ff.; Fränkl/Karpf DRM-Systeme, 31.

Andere Verfahren sehen vor, dass die Informationen für die Nutzungsrechte bereits in der Datei abgelegt sind, und bspw. vorgeben, dass eine Wiedergabe nur ein einziges Mal oder nur innerhalb eines bestimmten Zeitraums möglich ist.

[...]

VoD-Anbieter wie maxdome (Windows Media DRM) nutzen den DRM-Schutz jedoch ebenfalls dazu, die zeitliche Nutzung einzuschränken, [...]

Bei Download-to-own-Angeboten kann ein DRM-Verfahren zusätzlich dazu dienen, die Anfertigung von Kopien bzw. die Übertragung auf ein Zweitgerät, wie z.B. einen mobilen Videoplayer, oder die Weitergabe an eine weitere Personen [sic!] zu verhindern bzw. zu kontrollieren.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf eine Übernahme, keine Quellenangabe.


[21.] Tr/Fragment 050 18

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 50, Zeilen: 18-25
Quelle: Grünwald 2001
Seite(n): 17, Zeilen: 27-34
b) Elektronischer Programmführer

Eines der markantesten Merkmale der Digitalisierung des Fernsehens ist die Kompression der Programmdaten. Folge dieser Entwicklung ist eine Vielfalt an Fernsehangeboten und -kanälen, die allein mit Hilfe gedruckter Programmzeitschriften nicht mehr zu überblicken ist.71 Erforderlich wird daher ein (Basis-)Navigator oder ein sog. elektronischer Programmführer (Electronic Programme Guide, EPG),72 eine in das digitale Femsehangebot integrierte elektronische Programmzeitschrift.73


71 Stark, in: ALM/GSDZ (FIrsg.), Digitalisierungsbericht 2008, 21; so auch schon Weiss/Wood, MMR 1998, 239,239.

72 Im Zusammenhang mit Mobile TV wird auch vom Electronic Service Guide (ESG) gesprochen.

73 Ausführlich hierzu Karstens, Fernsehen digial [sic!], 117 ff.; Ziemer, Digitales Fernsehen, 259 ff.; Klußmann, Lexikon der Kommunikationstechnik, 321; Grünwald, Analoger Switch-Off, 18; Honsel, Technology Review 9/2006, 64, 67; Meißner/Lorz/Schmidt, Internet-[Rundfunk, 152; KEK, Dritter Konzentrationsbericht, 318 ff.; Janik, in: Schiwy/Schütz/ Dörr, Medienrecht, 91 f.; Scheuer/Knopp, Glossar des digitalen Fernsehens, 21.]

a) Elektronische Programmführer

Eines der markantesten Merkmale der Digitalisierung des Fernsehens ist die Kompression der Programmdaten.68 Folge dieser Entwicklung ist eine Vielfalt an Fernsehangeboten und -kanälen,69 die allein mit Hilfe gedruckter Programmzeitschriften nicht mehr zu überblicken ist.70 Erforderlich werden deshalb integrierte Such- und Informationssysteme, die so genannten elektronischen Programmführer (Electronic Programme Guides, EPGs):71


68 Siehe oben unter B.II.2.)a), S. 10.

69 Siehe dazu noch unten unter D.II.l.)b)(3), S.31.

70 Weiss/Wood, MMR 1998, 239 (239).

71 Dazu nur Ziemer, Digitales Fernsehen, S. 327 ff. und S. 372 f.

Anmerkungen

Keine hinreichende Kennzeichnung der Übernahme.


[22.] Tr/Fragment 051 01

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 51, Zeilen: 1-12
Quelle: KEK 3. Konzentrationsbericht 2007
Seite(n): 319, Zeilen: 7-13, 28-32
[Der Basisnavigator soll das Einstiegsportal zur digitalen] Plattform darstellen und im ersten Nutzungsschritt - im Idealfall gleichgewichtig - auf die verschiedenen Angebote hinweisen sowie ein unmittelbares Einschalten der einzelnen Programme ermöglichen.74 Es handelt sich dabei um eine im Rechner der Set-Top-Box installierte Betriebssoftware. Der Betreiber des Navigators greift auf die Programmdaten der einzelnen Anbieter digitaler Femsehdienste zu, um den Nutzer anbieterübergreifend umfassend zu informieren.75

Zusätzlich zum (Basis-)Navigator bieten häufig vor allem Plattformbetreiber oder Bouquetanbieter in der Regel eine weitere elektronische Orientierungshilfe an, die dem Zuschauer vor allem ihr Programm oder das Bouquet aller von ihnen bereitgestellten Programme optisch attraktiv präsentiert, viele Zusatzinformationen liefert und möglichst einfache und nützliche Hilfsfunktionen zur Suche und Auswahl ermöglicht. [...] 76


74 Zu den rechtlichen Bedenken, die gegen den Betreiber des Navigators als sog. Gatekeeper des digitalen Fernsehens vorgebracht werden, vgl. unten unter Kapitel 4, D.,II., 2.), d), dd).

75 Janik, in: Schiwy/Schütz/Dörr, Medienrecht, 91.

76 Karstens, Fernsehen digial, 117; KEK, Dritter Konzentrationsbericht, 319.

Der Basisnavigator soll quasi das Einstiegsportal zur digitalen Plattform darstellen und im ersten Nutzungsschritt gleichgewichtig auf die verschiedenen Angebote hinweisen sowie ein unmittelbares Einschalten der einzelnen Programme ermöglichen. Alle verfügbaren Angebote sollen gleichberechtigt und ohne positive oder negative Bewertung aufgeführt werden.

Bei einem Navigator handelt es sich um eine im Rechner der Set-Top-Box installierte Betriebssoftware.

[...]

Elektronischer Programmführer (EPG): Zusätzlich zum (Basis-)Navigator bieten Plattformbetreiber oder Bouquetanbieter in der Regel eine weitere elektronische Orientierungshilfe an, die dem Zuschauer vor allem ihr Programm oder das Bouquet aller von ihnen bereitgestellten Programme optisch attraktiv präsentiert, viele Zusatzinformationen liefert und möglichst einfache und nützliche Hilfsfunktionen zur Suche und Auswahl ermöglicht.

Anmerkungen

Quelle wird genannt, allerdings als siebte (!) in der neun (!) Quellen umfassenden, auf der vorhergehenden Seite beginnenden Fußnote 73, die sich vordergründig auf einen dort genannten Fakt bezieht. Außerdem auch in der zwei Sätze weiter unten stehenden Fußnote 76. Eine wörtliche Übernahme ist aber nicht gekennzeichnet.


[23.] Tr/Fragment 051 12

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 51, Zeilen: 12-20
Quelle: Karstens 2006
Seite(n): 117, Zeilen: 14-20, 29-31
In seinem vollen Umfang ist der elektronische Programmführer weitaus mehr, nämlich eine umfassende Datenbank, die wie ein unabhängiger Online-Einkaufskatalog für Videomaterial funktioniert. Ein ausgereifter EPG macht z.B. Programmvorschläge und vergibt Bewertungen für einzelne Sendungen getreu der jeweiligen inhaltlichen Ausrichtung und Spezialisierung seiner Redaktion und funktioniert insoweit kaum anders als die herkömmlichen Fernsehzeitschriften. 76 Da es sich jedoch um eine elektronische Form von Metadaten zum Programm handelt, lassen EPGs auch komplexe Suchfunktionen und Automatismen zu.

76 Karstens, Fernsehen digial [sic!], 117; KEK, Dritter Konzentrationsbericht, 319.

In seinem vollen Umfang dagegen ist er weitaus mehr, nämlich eine umfassende Datenbank, die wie ein unabhängiger Online-Einkaufskatalog für Videomaterial funktioniert. Ein ausgereifter EPG macht z.B. Programmvorschläge und vergibt Bewertungen für einzelne Sendungen getreu der jeweiligen inhaltlichen Ausrichtung und Spezialisierung seiner Redaktion und funktioniert insoweit kaum anders als die herkömmlichen Fernsehzeitschriften.

[...]

Da es sich jedoch um eine elektronische Form von Metadaten zum Programm handelt, lassen EPGs auch komplexe Suchfunktionen und Automatismen zu.

Anmerkungen

Quelle ist zwar angegeben, aber dem Leser wird der Umfang der Übernahme nicht klar, da a) noch eine zweite Quelle angegeben wird, b) die wörtlichen Übernahmen nicht als solche gekennzeichnet sind und c) die wörtliche Übernahme auch nach dem Quellenverweis weitergeht.


[24.] Tr/Fragment 052 20

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 52, Zeilen: 20-28
Quelle: Karstens 2006
Seite(n): 115, Zeilen: 11-14, 22-26, 35-39
Der Personal Video Recorder (PVR) ist mehr ein Konzept als ein selbständiges Gerät, denn er kann in unterschiedlichsten Gestalten und Ausformungen vorkommen (hardwareseitig und netzwerkseitig). Eine seiner wichtigsten Eigenschaften besteht in seiner Nonlinearität. Er zeichnet Inhalte auf Festplatten oder Speicherchips auf und gewährt dem Konsumenten damit zeitliche Flexibilität. Er verfügt ferner über sehr große Speicherkapazitäten und bietet die Möglichkeit mehrerer Zugriffe zur gleichen Zeit, d.h. je nach Ausstattung des Gerätes ist es möglich, eine aufgezeichnete Sendung anzuschauen, während gleichzeitig eine oder sogar mehrere andere mitgeschnitten werden. [...] [ [...] [82] ]

82 Ausführlich hierzu Karstens, Fernsehen digial, 115 ff.; Scheuer/Knopp, Glossar des digitalen Fernsehens, 24; Breunig, MP 2007,478, 479.

Der Personal Video Recorder (PVR). Der PVR ist mehr ein Konzept als ein selbständiger Apparat, denn er kann in unterschiedlichsten Gestalten und Ausformungen vorkommen: [...]

Eine der wichtigsten Eigenschaften von PVRs besteht in ihrer Nonlinearität (vgl. Kap. 5.1.2). Sie zeichnen Inhalte nicht mit Bandkassetten auf, sondern auf Festplatten und in Zukunft auch auf Speicherchips. Dadurch gewinnen sie die gleiche Flexibilität, welche die Konsumenten schon seit langem von ihren Computern, CD- und DVD-Playern und MP3-Spielern gewöhnt sind: [...] Und drittens schließlich bieten Festplatten technisch die Möglichkeit mehrerer Zugriffe zur gleichen Zeit, d.h. je nach Ausstattung des Gerätes ist es möglich, eine aufgezeichnete Sendung anzuschauen, während gleichzeitig eine oder sogar mehrere andere mitgeschnitten werden.

Anmerkungen

Die Quelle wird erst auf der nächsten Seite genannt, allerdings macht der Verweis nicht klar, dass es weiter oben wörtliche Übernahmen gibt, da diese nicht gekennzeichnet sind, und auch noch zwei andere Quellen angegeben sind.


[25.] Tr/Fragment 053 01

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 53, Zeilen: 01-03
Quelle: Karstens 2006
Seite(n): 116, Zeilen: 1-4
[Schließlich verfügen PVRs auch über] eine grafische Benutzeroberfläche, die mit den bekannten DVD-Menüs verwandt ist. Im Gegensatz zu konventionellen Videorecordern sind sie deshalb wesentlich leichter und komfortabler zu bedienen.82

82 Ausführlich hierzu Karstens, Fernsehen digial, 115 ff.; Scheuer/Knopp, Glossar des digitalen Fernsehens, 24; Breunig, MP 2007,478, 479.

Und wie die meisten digitalen Geräte verfügen auch PVRs über eine grafische Benutzeroberfläche, die mit den bekannten DVD-Menüs verwandt ist. Im Gegensatz zu konventionellen Videorecordern sind sie deshalb wesentlich leichter und komfortabler zu bedienen:
Anmerkungen

Fortsetzung und Beendigung der Übernahme der Vorseite.


[26.] Tr/Fragment 053 08

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 53, Zeilen: 8-19
Quelle: Birkel 2006
Seite(n): 34, Zeilen: 6-11, 14-18, 20-23
Im Unterschied zu einem hardwareseitigen PVR steht der netzwerkseitige PVR physisch nicht im Wohnzimmer des Nutzers. Lediglich die Programmierung der Aufzeichnung erfolgt noch durch den Endnutzer. Die eigentliche Aufnahme wird anbieterseitig auf Servern vorgenommen.

Eine weitere Funktionalität, die eng in Zusammenhang mit der PVR-Nutzung steht, ist die sog. Timeshift-Funktion.84 Diese ermöglicht zeitversetztes Fernsehen. So hat der Nutzer z. B. während eines Telefonanrufes die Option, auf Tastendruck das laufende Programm aufzunehmen und später von der gleichen Stelle aus weiter anzusehen, unabhängig davon, ob das Programm noch läuft oder nicht. Vor allem aber wird dem Zuschauer selbst die Möglichkeit geboten, zu entscheiden, wann er welche Sendung ansehen möchte. Er muss nicht mehr pünktlich zu einem festen Sendungsbeginn vor dem Fernsehgerät sitzen.


84 Vgl. Ziemer, Digitales Fernsehen, 256 f.; Scheuer/Knopp, Glossar des digitalen Fernsehens, 24; Flatau, ZUM 2007, 1, 6; Breunig, MP 2007, 478, 478; ALM, Jahrbuch 2006, 247.

Ein netzwerkseitiger PVR (NPVR) steht im Gegensatz zu einem hardwareseitigen PVR physisch nicht im Wohnzimmer des Endnutzers. Vielmehr erfolgt lediglich die Programmierung der Aufzeichnung durch den Kunden. Die Aufnahme wird anbieterseitig auf Servern vorgenommen. [...]

Ein weiteres Feature von IPTV, das eng in Zusammenhang mit der NPVR-Funktionalität steht, ist die Timeshift-Funktion. Die bereits von hardwareseitigen PVRs bekannte Funktion erlaubt zeitversetztes Fernsehen. So hat der Kunde bspw. während eines Telefonanrufes die Möglichkeit, auf Tastendruck das laufende Programm aufzuzeichnen und später von der gleichen Stelle aus weiter anzusehen, unabhängig davon, ob das Programm noch läuft oder nicht. [...]

„Timeshift ist die Killerapplikation von IPTV, die klassisches Fernsehen nicht bieten kann und die maßgeblich zum Erfolg unseres Angebotes beitragen wird. Erstmals entscheiden die Seher, wann sie welche Sendung ansehen möchten, ohne pünktlich zu Sendungsbeginn vor dem Fernsehgerät sitzen zu müssen“ so Inode CEO Michael Gredenberg.67


67 IPTV in Österreich - 30 Internet-Fernsehkanäle, Timeshift und Virtueller Videorekorder geplant“, http://www.infosat.lu/ vom 12.10.05

Anmerkungen

Der Text wird erkennbar übernommen, bei einigem Verschleierungsaufwand. Man beachte die Aneignung des wörtlichen Zitats, das in der Quelle korrekt mit Beleg ausgewiesen ist.


[27.] Tr/Fragment 053 12

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 53, Zeilen: 12-17
Quelle: GM-IPTV 2007
Seite(n): 82, Zeilen: 46-50
Eine weitere Funktionalität, die eng in Zusammenhang mit der PVR-Nutzung steht, ist die sog. Timeshift-Funktion.84 Diese ermöglicht zeitversetztes Fernsehen. So hat der Nutzer z. B. während eines Telefonanrufes die Option, auf Tastendruck das laufende Programm aufzunehmen und später von der gleichen Stelle aus weiter anzusehen, unabhängig davon, ob das Programm noch läuft oder nicht.

84 Vgl. Ziemer, Digitales Fernsehen, 256 f.; Scheuer/Knopp, Glossar des digitalen Fernsehens, 24; Flatau, ZUM 2007, 1, 6; Breunig, MP 2007, 478, 478; ALM, Jahrbuch 2006, 247.

Ein weiteres Feature von IPTV, das eng in Zusammenhang mit der nPVR steht, ist die Timeshift- Funktion. Die bereits von hardwareseitigen PVRs bekannte Funktion erlaubt zeitversetztes Fernsehen. So hat der Kunde bspw. während eines Telefonanrufes die Möglichkeit, auf Tastendruck das laufende Programm aufzuzeichnen und später von der gleichen Stelle aus weiter anzusehen, unabhängig davon, ob das Programm noch läuft oder nicht.
Anmerkungen

Zum Großteil wörtliche Übereinstimmung mit der nicht genannten Quelle. Es erfolgt keinerlei Hinweis darauf, dass der Wortlaut hier auch woanders zu finden ist.


[28.] Tr/Fragment 054 02

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 54, Zeilen: 2-9
Quelle: Ziemer 2003
Seite(n): 101, Zeilen: 2-8
I. Herkömmliche Übertragungswege

Schon vor der Digitalisierung des Fernsehens hat durch die Einführung des Privatfernsehens ab Mitte der 1980er Jahre eine rasante Vermehrung von Fernsehstationen zu einer inhaltlichen Vielfalt von Programmen geführt. Eine vergleichbare Vielfalt spiegelt sich inzwischen auch in den unterschiedlichen Signalwegen für die Übertragung dieser Programme wider. So wurde die Versorgung der Bevölkerung bisher über terrestrische Sender, Kabelnetze und Satelliten gewährleistet.

3.1 Übertragungswege

Die rasante Vermehrung von Fernsehstationen in den letzten Jahren hat zu einer inhaltlichen Vielfalt von Programmen geführt. Eine vergleichbare Vielfalt spiegelt sich inzwischen auch in den unterschiedlichen Signalwegen für die Übertragung dieser Programme wider. So wird die Versorgung der Bevölkerung heute über terrestrische Sender, Kabelnetze und Satelliten gewährleistet.

Anmerkungen

Die Quelle wird weiter unten auf der Seite, jedoch durch Zwischenüberschrift getrennt und im Zusammenhang mit anderen Quellen, aufgeführt. Nichts weist den Leser darauf hin, dass hier eine weitgehend wortwörtliche Übernahme vorliegt.


[29.] Tr/Fragment 055 04

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 55, Zeilen: 04-07
Quelle: Ziemer 2003
Seite(n): 105, Zeilen: 27-32
Das digitale terrestrische Fernsehen DVB-T kann weitgehend auf die analogen Sendernetze zurückgreifen. Aufbauend auf relativ wenigen großen, auf digital umgerüsteten Sendern und einer Vielzahl von Füllsendern werden flächendeckende Digitalnetze aufgebaut.91

91 Zur Entwicklung des digitalen terrestrischen Fernsehens vgl. auch Nicklas, Wettbewerb beim digitalen Fernsehen, 58 f.

Erste Installationen digitaler terrestrischer Sender und Simulationen zeigen, dass für die zukünftigen digitalen terrestrischen Netze weitgehend auf die analogen Sendernetze zurückgegriffen werden kann. Aufbauend auf relativ wenigen großen, auf digital umgerüsteten Sendern (z. B. nutzt das ZDF 104 analoge Grundnetzsender) und einer Vielzahl von Füllsendern (ca. 3 000 Füllsender für das ZDF) werden flächendeckende Digitalnetze aufgebaut.
Anmerkungen

Unmittelbar vor diesem Passus wird Ziemer genannt, allerdings bezieht sich die FN aus Lesersicht auf eine spezifische Einzelinformation (der fragliche Satz lautet: In der Bundesrepublik Deutschland können beispielsweise über terrestrische Senderketten nur drei bis vier analoge Fernsehprogramme flächendeckend verteilt werden.). Es ist nicht ersichtlich, dass der folgende Passus weitgehend wörtlich aus der Quelle entnommen wird.

Auf die in FN 91 angegebene Quelle wird mit "vgl. auch" verwiesen, so dass eine wörtliche Übernahme aus ihr ausgeschlossen wird.


[30.] Tr/Fragment 055 12

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 55, Zeilen: 12-15
Quelle: Petrovic et al. 2006
Seite(n): 46, Zeilen: 18-22
Der 2K-Modus ist unempfindlich gegenüber hohen Geschwindigkeiten, während der 8K-Modus wirtschaftlicher ist, weil damit größere Senderabstände möglich sind. Allerdings reduziert sich im 8K-Modus wiederum die maximale Empfängergeschwindigkeit. Der 2 k-Modus ist unempfindlich gegenüber hohen Geschwindigkeiten, während der 8 k-Modus wirtschaftlicher ist, weil damit größere Senderabstände möglich sind. Allerdings reduziert sich im 8 k-Modus die maximale Empfängergeschwindigkeit [...].
Anmerkungen

Keinerlei Hinweis auf eine Übernahme, kein Quellenverweis.


[31.] Tr/Fragment 055 21

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 55, Zeilen: 21-28
Quelle: Ziemer 2003
Seite(n): 109, Zeilen: 11-13, 17-24
2.) Breitbandkabelnetze

Neben der terrestrischen Verteilung der Fernsehprogramme werden in vielen Ländern insbesondere auch Breitbandkabelnetze (BK-Netze) zur Versorgung der Zuschauer genutzt. Diese bieten mehr Kanäle sowie bessere und konstantere technische Empfangsbedingungen als terrestrisches Fernsehen.93 Die Technik der BK-Netze orientiert sich heute in Deutschland an den Breitbandkabelnetzen, die ursprünglich von der staatlichen Deutschen Telekom betrieben wurden. Ihr Aufbau begann bereits Ende der 1970er Jahre [...]


93 Vgl. Ziemer, Digitales Fernsehen, 109; Scheuer/Knopp, Glossar des digitalen Fernsehens, 13.

[Zeilen 11-13]

3.1.2 Kabel

Neben der terrestrischen Verteilung der Fernsehprogramme werden in vielen Ländern auch Kabelnetze und Satelliten zur Versorgung der Zuschauer genutzt.

[Zeilen 17-24]

Insgesamt bietet also das Kabel mehr Kanäle sowie bessere und konstantere technische Empfangsbedingungen als terrestrisches Fernsehen. Eine äußerst ökonomische Nutzung der Frequenzen ist damit auch für digitales Fernsehen festzustellen.

3.1.2.1 Stand der Technik

Die Technik der Kabelnetze orientiert sich heute in der Bundesrepublik Deutschland an den Breitbandkabelnetzen (BK-Netze) der Deutschen Telekom, deren Aufbau bereits Ende der 70er Jahre begann.

Anmerkungen

Die Quelle wird genannt, jedoch im Zusammenhang mit einer weiteren und - scheinbar - bezogen auf einen Partikularfakt (bessere Empfangsbedingungen). Das Ausmaß der Übernahme ist dem Leser nicht ersichtlich.


[32.] Tr/Fragment 056 06

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 56, Zeilen: 6-11
Quelle: Ziemer 2003
Seite(n): 110, Zeilen: 1-5
Die Breitbandkabelnetze sind im Regelfall in der 450-MHz-Technik aufgebaut, d. h. sie umfassen neben den Normal- und den Sonderkanalbereichen auch das Hyperband. Im Frequenzbereich von 47 MHz bis 446 MHz werden analog 46 Kanäle mit der Bandbreite 7 bzw. 8 MHz bereitgestellt. Zur Erfüllung der Qualitätsanforderungen dürfen davon aber nur 35 analoge Kanäle gleichzeitig belegt werden.95

95 Ziemer, Digitales Fernsehen, 110.

Die Breitbandkabelnetze sind im Regelfall in der 450-MHz-Technik aufgebaut, d. h. sie umfassen neben den Normal- und den Sonderkanalbereichen auch das Hyperband. Im Frequenzbereich von 47 MHz bis 446 MHz werden 46 Kanäle mit der Bandbreite 7 bzw. 8 MHz bereitgestellt. Zur Erfüllung der Qualitätsanforderungen dürfen davon aber nur 35 Kanäle gleichzeitig belegt werden.
Anmerkungen

Die weitgehend wörtliche Übernahme wird durch die Fußnote nicht kenntlich gemacht.


[33.] Tr/Fragment 056 11

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 56, Zeilen: 11-16
Quelle: Karstens 2006
Seite(n): 72, Zeilen: 35-39
Die Netzebenen 1 und 2 beschreiben dabei die Verteilung eines Rundfunksignals von seiner Produktion bis zu den Kabelkopfstationen. Netzebene 3 wiederum überträgt dieses Signal von dort aus bis an die Grundstücksgrenze eines Kabelkunden, während auf der Netzebene 4 die Weiterleitung innerhalb eines Hauses bzw. eines Wohnblocks erfolgt.97

97 Karstens, Fernsehen digial, 72; Scheuer/Knopp, Glossar des digitalen Fernsehens, 5.

Die NE 1 und 2 beschreiben dabei die Verteilung eines Broadcast-Signals von seiner Produktion bis zu den Kabelkopfstationen. Netzebene 3 wiederum überträgt von dort aus bis an die Grundstücksgrenze eines Kabelkunden, während auf der NE 4 die Weiterleitung innerhalb eines Hauses bzw. eines Wohnblocks erfolgt.
Anmerkungen

Die Quelle wird zwar genannt; allerdings bleibt dem Leser unersichtlich, dass die Formulierungen bis auf wenige Änderungen übernommen werden.


[34.] Tr/Fragment 057 23

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 57, Zeilen: 23-26
Quelle: Ziemer 2003
Seite(n): 115, Zeilen: 27-30
Satelliten für Hörfunk und Fernsehen arbeiten im europäischen Raum fast ausschließlich im sog. Ku-Band, das ist der Empfangs-Frequenzbereich (Downlink) von 10,7 bis 12,75 GHz. Die dazugehörigen Frequenzen der großen Sendestationen (Uplink) liegen im Bereich von 13 bis 18 [GHz.] Satelliten für Hörfunk und Fernsehen arbeiten im europäischen Raum fast ausschließlich im so genannten Ku-Band, das ist der Empfangs-Frequenzbereich (Downlink) von 10,7 bis 12,75 GHz. Die dazugehörigen Frequenzen der großen Sendestationen (Uplink) liegen im Bereich von 13 bis 18 GHz.
Anmerkungen

Übernahme setzt sich auf der nächsten Seite fort. Am Abschnittsende wird die Quelle korrekt ausgewiesen, allerdings nicht deutlich gemacht, dass es sich weitgehend um ein wörtliches Zitat handelt.


[35.] Tr/Fragment 058 04

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 58, Zeilen: 4-19
Quelle: Ziemer 2003
Seite(n): 117; 119, Zeilen: 13-17, 21-24, 34-37; 13-18
Vom Prinzip her ist es gleichgültig, ob dem Satelliten ein analoges oder ein digitales Signal zur Übertragung zugeführt wird. Entscheidend ist lediglich, dass das eingesetzte Übertragungsverfahren geeignete Parameter für den gesamten Satellitenkanal liefert. Betrachtet man daraufhin die Verbreitungsgebiete digitaler Fernsehdienste, so müssen diese auch nicht unabhängig von den Footprints (Ausleuchtzonen) bereits im Betrieb befindlicher Satelliten gesehen werden, d. h. die Empfangsgebiete »analoger« Satelliten konnten 1:1 für »digitale« Satelliten übernommen werden. Hinsichtlich der Kanalbandbreite realisieren die unterschiedlichen Satelliten Werte zwischen 26 MHz und 72 MHz.104 Bei der Standardisierung der Übertragungssysteme für digitales Fernsehen ist bei der Definition von Kanalcodierung, Modulation und Multiplex die QPSK-Modulation (Quadratur Phase Shift Keying, 4-PSK) mit entsprechenden Fehlerschutzcodierungen im Zeitmultiplexverfahren favorisiert worden.105 In den definierten Übertragungskanälen können damit Netto-Datenraten (je nach zugemessenem Fehlerschutzverfahren) von bis zu 38 Mbit/s übertragen werden.106

[104 Ebd., 117. [gemeint ist Ziemer 2003]
105 Vgl. Schönfelder, Fernsehtechnik im Wandel, 199 ff.
106 Ziemer, Digitales Fernsehen, 119.]

[S. 117, Z. 13-17]

Vom Prinzip her ist es nämlich gleichgültig, ob dem Satelliten ein analoges [...] oder ein digitales [...] Signal zur Übertragung zugeführt wird. Entscheidend ist lediglich, dass das eingesetzte Übertragungsverfahren geeignete Parameter für den gesamten Satellitenkanal liefert.

[S. 117, Z. 21-24]

Betrachtet man daraufhin die Verbreitungsgebiete digitaler Fernsehdienste, so müssen diese auch nicht unabhängig von den Footprints (Ausleuchtzonen) im Betrieb befindlicher Satelliten gesehen werden, d. h. die Empfangsgebiete „analoger“ Satelliten können 1:1 für „digitale“ Satelliten übernommen werden.

[S. 117, Z. 34-37]

Werte zwischen 26 MHz und 72 MHz sind entweder in Europa bereits realisiert oder in der Diskussion.

Bei der Standardisierung der Übertragungssysteme für digitales Fernsehen ging man daher von folgenden Grundvoraussetzungen aus:

[S. 119, Z. 13-18]

Bei der Definition von Kanalcodierung, Modulation und Multiplex ist die QPSK-Modulation (Quadratur Phase Shift Keying, 4-PSK) mit entsprechenden Fehlerschutzcodierungen im Zeitmultiplexverfahren favorisiert worden. [...] In den definierten Übertragungskanälen können damit Netto-Datenraten (je nach zugemessenem Fehlerschutzverfahren) von bis zu 38 Mbit/s übertragen werden.

Anmerkungen

Die Quelle wird weitgehend wörtlich übernommen, was nicht kenntlich gemacht wird. Hierbei setzt das Fragment mit einer kurzen Unterbrechung die Übernahme der Vorseite fort. Die in FN 105 genannte weitere Ressource ist in der Quelle nicht aufgeführt.


[36.] Tr/Fragment 058 23

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 58, Zeilen: 23-28
Quelle: Karstens 2006
Seite(n): 31, Zeilen: 1-6
Dieses im Grunde »klassische« Verfahren multimedialer Distribution wird auch als Broadcasting bezeichnet.107 Dabei wird von einem zentralen Punkt aus ein Inhalt zeitgleich an eine unbestimmte, beliebig große Anzahl von Empfängern verteilt. Jeder, der ein geeignetes Empfangsgerät bereithält, kann sich beliebig in die Übertragung einschalten, ohne dass diese dadurch gestört oder verbraucht würde.108

107 Ausführlich zum Begriff Broadcast: Klußmann, Lexikon der Kommunikationstechnik, 116; Honsel, Technology Review 9/2006, 64, 66; Dieter/Schrameyer, IPTV, 39.
108 Karstens, Fernsehen digital, 31; Dieter/Schrameyer, IPTV, 39.

1.3.1 Basisverfahren der Distribution

Das im Grunde „klassische“ Verfahren multimedialer Distribution ist das Broadcasting, auch als Rundfunk bekannt. Dabei wird von einem zentralen Punkt aus ein Inhalt an eine unbestimmte, beliebig große Anzahl von Empfängern verteilt. Jeder, der ein geeignetes Empfangsgerät bereithält, kann sich beliebig in die Übertragung einschalten, ohne dass diese dadurch gestört oder verbraucht würde.

Anmerkungen

Weitgehend wörtliche Übernahme ohne Kenntlichmachung eines Zitats.

Quellenverweise sind zwar vorhanden, lassen den Leser aber im Unklaren über Art und Umfang der Übernahme.


[37.] Tr/Fragment 059 04

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 59, Zeilen: 4-11
Quelle: Karstens 2006
Seite(n): 31, Zeilen: 7-14
Ein Rückkanal ist nicht erforderlich, denn die Ausstrahlung ist eine Einbahnstraße in Richtung der Empfänger und kann von diesen auch nicht beeinflusst werden. Über welchen Weg und in welcher Form das Signal übertragen wird, ist zunächst einmal gleichgültig. Es kann nicht nur über terrestrische Funksignale (Antennen), Satelliten, Kabel, sondern theoretisch auch über andere Leitungen ins Haus kommen. Broadcasting ermöglicht es, große Datenmengen günstig zu verteilen, ist aber seiner Natur nach nur dann sinnvoll, wenn die Übertragung auch tatsächlich eine große Masse von Nutzern interessiert. Ein Rückkanal ist dazu nicht erforderlich, denn die Ausstrahlung ist eine Einbahnstraße in Richtung der Empfänger und kann von diesen auch nicht beeinflusst werden. Über welchen Weg und in welcher Form das Signal übertragen wird, ist zunächst einmal gleichgültig; es kann über terrestrische Funksignale (Antennen), Satelliten, Kabel oder andere Leitungen ins Haus kommen. Broadcasting ermöglicht es, große Datenmengen billig zu verteilen, ist aber seiner Natur nach nur dann sinnvoll, wenn die Übertragung auch tatsächlich eine große Masse von Nutzern interessiert [...]
Anmerkungen

Die Quelle ist auf der vorherigen Seite genannt, nicht aber im Zusammenhang mit diesem Abschnitt. Zudem wird nach dem anschließenden Satz ohne näheren Kommentar auf "Jurran, Technology Review 9/2006, 72, 73." verwiesen.


[38.] Tr/Fragment 062 09

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 62, Zeilen: 9-11
Quelle: GM-IPTV 2007
Seite(n): 5, Zeilen: 3-5
Da die IPTV-Programmangebote in der Regel auch die von anderen TV-Plattformen bekannten Formate beinhalten, nimmt der Endverbraucher generell keinen Unterschied zur klassischen Distribution wahr. IPTV-Programmangebote beinhalten i.d.R die von anderen TV-Plattformen bekannten Formate und werden auf dem Fernsehgerät dargestellt, so dass der Endverbraucher generell keinen Unterschied zur klassischen Distribution wahrnimmt.
Anmerkungen

Kein Hinweis auf die praktisch wörtliche Übernahme, keine Quellenangabe.


[39.] Tr/Fragment 067 02

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 67, Zeilen: 3-10
Quelle: Wikipedia Quality of Service Dezember 2005
Seite(n): 1 (Internetquelle), Zeilen: -
Mit dem QoS wird dabei eine Priorisierung von IP-Datenpaketen anhand bestimmter Merkmale und Eigenschaften vorgenommen. Somit ist es möglich, beispielsweise IPTV stärker zu bevorzugen als z. B. den Aufruf von Webseiten oder das Herunterladen von einem Dateiserver. Neuere Versionen des Internet Protokolls haben standardmäßig ein sog. »Flag« (Differentiated Service Code Point (DSCP); früher Type of Service (ToS)) im Header bzw. in den Metadaten einer Datei.137 Dieses kennzeichnet, wie wichtig die Daten in diesem Paket sind und ermöglicht so eine Priorisierung der Datenpakete.

137 Schröder/Gebhard, IP-basierte Video-Kommunikation, 8.

QoS bezeichnet die Priorisierung von IP-Datenpaketen anhand bestimmter Merkmale und Eigenschaften. Mit diesen Mechanismen ist es möglich, z.B. Voice-over-IP, welches einen verzögerungskonstanten und kontinuierlichen Datenstrom benötigt, stärker zu bevorzugen als das Herunterladen von einem Dateiserver (FTP) oder den Aufruf von Webseiten.

IPv4 und IPv6 haben standardmäßig ein Flag (DSCP; Differentiated Service CodePoint früher ToS; Type of Service) im Header, das kennzeichnet, wie wichtig die Daten in diesem Paket sind. Anhand dieses Flags werden die Datenpakete priorisiert (d.h. bevorzugt) behandelt.

Anmerkungen

weitgehend wörtliche Übereinstimmung mit "kosmetischen" Änderungen (z.B. der Reihenfolge einer Aufzählung); nichts ist hier als Zitat gekennzeichnet; die Quellenangabe weist Art und Umfang der Übernahme nicht aus. In der vorgeblichen Quelle finden sich keine nennenswerten Übereinstimmungen, wobei es in der angegebenen Quelle an der angegebenen Stelle auch um dieses Thema geht, siehe http://www-kt.e-technik.uni-dortmund.de/veroeffentlichungen/papers/1999/fs99.pdf


[40.] Tr/Fragment 067 11

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 67, Zeilen: 11-16
Quelle: Breunig 2007
Seite(n): 478, Zeilen: 2. Sp.
Im Gegensatz zu Internet-TV im (offenen) Internet wird IPTV somit über von Netzbetreibern kontrollierte geschlossene IP-Netze angeboten, um die erforderliche Bandbreite für die Übertragung von IPTV sicherzustellen. Es ist daher kein Internetfernsehen für das globale Netz, sondern vielmehr ein Providerfernsehen, das nur die Kunden eines bestimmten Anbieters (z. B. T-Online) abrufen können.138

138 So auch Breunig, MP 2007, 478, 479; Schön, tendenz 1/2007, 20, 21; Weber, ZUM 2007, 688, 689; Eberle, ZUM 2007, 439, 440; Hoeren, MMR 2008, 139, 139; ders., in: Peifer (Hrsg.), Vierzig Jahre Institut für Rundfunkrecht, 65, 66; ALM, Jahrbuch 2006, 249; dies., Jahrbuch 2008, 100; Ernst, in: Schiwy/Schütz/Dörr, Medienrecht, 541; Büchner, CR 2007, 473, 476; Schmitz, epd medien 22/2006, 3, 5; Kozamernik/Vermaele, EBU Technical Review 04/2005, 4; Thomson, IPTV, 8

[S. 478, 2. Sp. 12-16]

Im Gegensatz zu Web-TV im (offenen) Internet wird IPTV über von Netzbetreibern kontrollierte geschlossene IP-Netze angeboten, um die erforderliche Bandbreite für die Übertragung von IPTV-Diensten sicherzustellen.

[S. 479, 1. Sp. 51-52 - 2. Sp. 3]

IPTV ist damit – obwohl technisch möglich – kein Internetfernsehen für das globale Netz, sondern vielmehr ein Providerfernsehen, das nur die Kunden eines bestimmten Anbieters (z. B. T-Online) abrufen können.

Anmerkungen

Vf. belegt die Passage mit 13 Quellen und unterlässt trotzdem eine ausreichende Kennzeichnung der weitgehend wörtlichen Übernahme.


[41.] Tr/Fragment 067 22

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 67, Zeilen: 22-28
Quelle: ALM GSDZ Digitalisierungsbericht 2006
Seite(n): 41, Sp. 2, Zeilen: 17-29
IPTV über DSL ist somit Fernsehen in Netzen mit garantierten Bandbreiten für qualitativ hochwertigen Empfang, der zudem auf das Gebiet beschränkt ist, für das der jeweilige Anbieter die Übertragungsrechte hat - für deutsche TV-Programme demnach auf die Bundesrepublik. Außerdem geht es hierbei nicht um Fernsehen über den PC (auch wenn dies möglich ist), sondern um Fernsehen auf dem TV-Gerät. Auch dafür ist - wie beim digitalen Kabel-, Satelliten- oder terrestrischen Empfang - eine Set-Top-Box nötig. Die Verbindung wird jedoch [über das Telefonnetz hergestellt und nicht über einen der klassischen Rundfunk-Übertragungswege.139]

139 ALM/GSDZ, Digitalisierungsbericht 2006, 41; Thomson, IPTV, 8.

IP-TV über DSL ist Fernsehen in Netzen mit garantierten Bandbreiten für qualitativ hochwertigen Empfang, der zudem auf das Gebiet beschränkt ist, für das der jeweilige Anbieter die Übertragungsrechte hat – für deutsche TV-Programme demnach auf die Bundesrepublik. Außerdem geht es hierbei nicht um Fernsehen über PC (auch wenn dies möglich ist), sondern um Fernsehen auf dem TV-Gerät. Auch dafür ist - wie beim digitalen Kabel-, Satelliten- oder terrestrischen Empfang - eine Set-Top-Box nötig. Die Verbindung wird jedoch über das Telefonnetz herstellt und nicht über einen der klassischen Rundfunkü[bertragungswege.]
Anmerkungen

Die Quelle wird am Ende des Absatzes genannt, jedoch wird nicht die praktisch wortwörtliche Übernahme deutlich; diese wäre durch die Nennung zweier Quellen auch nicht anzeigbar.


[42.] Tr/Fragment 068 20

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 68, Zeilen: 20-29
Quelle: Breunig 2007
Seite(n): 479, Zeilen: 2. Sp. 4-18
Fernseh- und Videoangebote, die für die Nutzung am PC konzipiert wurden und in einem offenen, unkontrollierten Netz (World Wide Web) verbreitet werden, sind kein IPTV nach obiger Definition. Dies gilt insbesondere für das sog. Internetfernsehen. Hier handelt es sich erstens um das (aus Rechtegründen bisher lediglich von Spartenkanälen, z. B. Nachrichten- oder Musikkanälen, realisierte) Livestreaming von Fernsehprogrammen über das Internet in einer (nach heutigem Stand der Technik) im Vergleich zu IPTV geringeren bzw. weniger konstanten Bild- und Tonqualität.141 Zum Internetfernsehen im weitesten Sinne gehören auch zeitversetzte Streamings sowie Videodownloads von Fern[sehsendungen und Videoclips.142]

141 Vgl. Breunig, MP 2007, 478, 479; ALM, Jahrbuch 2007, 113.

142 Vgl. Held, Understanding IPTV, 178 ff.; Weber/Newberrv, IPTV Crash Course, 56 ff.; Breunig, MP 2007, 478, 479.

Fernseh- und Videoangebote, die für die Nutzung am PC konzipiert wurden und in einem offenen, unkontrollierten Netz (World Wide Web) verbreitet werden, sind kein IPTV nach obiger Definition. Dies gilt insbesondere für das so genannte Internetfernsehen bzw. Web-TV. Hier handelt es sich erstens um das (aus Rechtegründen bisher lediglich von Spartenkanälen, z. B. Nachrichten- oder Musikkanälen, realisierte) Livestreaming von Fernsehprogrammen über das Internet in einer (nach heutigem Stand der Technik) im Vergleich zu IPTV geringeren bzw. weniger konstanten Bild- und Tonqualität. Zum Internetfernsehen gehören zweitens auch zeitversetzte Streamings sowie Videodownloads von Fernsehsendungen und Videoclips.
Anmerkungen

Die Quelle wird genannt, jedoch die praktisch wörtliche Übernahme nicht kenntlich gemacht.


[43.] Tr/Fragment 070 09

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 70, Zeilen: 9-14
Quelle: GM-IPTV 2007
Seite(n): 12, Zeilen: 15-17, 18-20
Die DSL-Technik bedient sich der Tatsache, dass durch den herkömmlichen analogen Telefonverkehr im Kupferkabel nur Frequenzen unterhalb von 20 kHz (bei einem analogen Telefonanschluss) und unterhalb von 130 kHz (bei einem ISDN- Anschluss) genutzt werden. Durch Aufsplitten der Bandbreite in unterschiedliche Kanäle für Sprach- und Dateninformationen werden die bislang ungenutzten höheren Frequenzbereiche für digitale Datenübertragung per DSL einsetzbar. Im herkömmlichen analogen Telefonverkehr im Kupferkabel werden nur Frequenzen unterhalb von 20 kHz (bei einem analogen Telefonanschluss) und unterhalb von 130 kHz (bei einem ISDN- Anschluss) genutzt. Theoretisch jedoch sind auf Kupferleitungen Frequenzen bis 1,1 MHz möglich. Hier setzt die DSL-Technik an. Durch Aufsplitten der Bandbreite in unterschiedliche Kanäle für Sprach- und Dateninformationen werden die bislang ungenutzten höheren Frequenzbereiche für digitale Datenübertragung durch DSL nutzbar.
Anmerkungen

Kein Hinweis auf eine Übernahme, keine Quellenangabe.


[44.] Tr/Fragment 070 16

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 70, Zeilen: 16-26
Quelle: Karstens_2006
Seite(n): 39, Zeilen: 26-37
DSL greift dabei zwar auf die herkömmlichen Kupferdrahtleitungen der Teilnehmeranschlussanleitung (TAL) des Telefonnetzes zurück, hat aber darüber hinaus mit dem Telefon selbst nichts zu tun. Sowohl beim Nutzer als auch in der Ortsvermittlungsstelle, an die der Telefonkunde angeschlossen ist, wird das für DSL genutzte analoge Frequenzband um alle Telefonie-Einrichtungen herumgeführt und praktisch direkt ins Internet durchgeleitet. Im Gegensatz zu Modem- oder ISDN-Verbindungen wird auf diese Weise das Telefonnetz als solches nicht beansprucht - und damit ein signifikanter Kostenvorteil erzielt. Und da DSL mit sehr viel höheren Frequenzen arbeitet als das Telefon, kann man auf diesem Weg große Datenmengen übertragen, ohne den Telefon-Service zu beeinträchtigen.149

149 Karstens, Fernsehen digital, 39; Held, Understanding IPTV, 23 f.

DSL nutzt zwar die herkömmlichen Kupferdraht-Leitungen der Teilnehmeranschlussleitung (TAL) des Telefonnetzes, hat aber darüber hinaus mit dem Telefon nichts zu tun. Sowohl beim Nutzer als auch in der Ortsvermittlungsstelle, an die der Telefonkunde angeschlossen ist, wird das für DSL genutzte analoge Frequenzband um alle Telefonie-Einrichtungen [...] herumgeführt und praktisch direkt ins Internet durchgeleitet. Im Gegensatz zu Modem- oder ISDN-Verbindungen wird auf diese Weise das Telefonnetz als solches nicht beansprucht – und damit ein signifikanter Kostenvorteil erzielt. Und da DSL mit sehr viel höheren Frequenzen arbeitet als das Telefon, kann man auf diesem Weg große Datenmengen übertragen, ohne den Telefon-Service zu beeinträchtigen.
Anmerkungen

Die Quelle ist zwar genannt, aber nur als eine von zwei Quellen. Da auch die wörtliche Übernahme nicht als solche gekennzeichnet ist, ist dem Leser der Umfang der Übernahme aus der Quelle nicht bewusst.


[45.] Tr/Fragment 071 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 71, Zeilen: 1-7
Quelle: GM-IPTV 2007
Seite(n): 12, Zeilen: 9-12, 12-14
Im Regelfall handelt es sich um ADSL (Asymmetrie Digital Subscriber Line). In diesem Fall ist der Hinkanal (Vorwärtskanal) vom Netzknoten zur TAE erheblich breitbandiger als der Rückkanal von der TAE zum Netzknoten.151 Der Upstream nutzt dabei den Frequenzbereich bis 0,14 MHz, der Downstream den Bereich zwischen 0,14 und 1,1 MHz. Im Downstream sind so Geschwindigkeiten von bis zu sechs Mbit/s möglich.

151 Ebd., 2 f. Ausführlich zu ADSL Klußmann, Lexikon der Kommunikationstechnik, 24 ff.

Im Regelfall handelt es sich bei den in Deutschland auf dem Markt befindlichen DSL-Angeboten um ADSL (Asymmetrie Digital Subscriber Line). Hier ist der Hinkanal vom Netzknoten zur TAL erheblich breitbandiger als der Rückkanal. Der Downstream nutzt den Bereich zwischen 0,14 und 1,1 MHz. [...] Mittlerweile ist ADSL mit Geschwindigkeiten von bis zu 6 Mbit/s erhältlich.
Anmerkungen

Kein Hinweis auf eine Übernahme, keine Quellenangabe.


[46.] Tr/Fragment 071 10

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 71, Zeilen: 10-14
Quelle: Dieter Schrameyer 2008
Seite(n): 23, Zeilen: 2. Sp. 5-10
Dafür bekam man dann aber pro DSL-Anschluss auch nicht viel mehr als ein Programm in Standardqualität. Sobald in einem Haushalt über mehrere Fernsehgeräte gleichzeitig unterschiedliche Kanäle angezeigt werden sollen und dies eventuell sogar in HD, reicht diese Bandbreite nicht aus.153

153 Vgl. ausführlich Dieter/Schrameyer, IPTV, 23; Held, Understanding IPTV, 25.

Dafür bekommt man dann aber pro DSL-Anschluss auch nur ein Programm in Standardqualität. Sobald in einem Haushalt über mehrere Fernsehgeräte gleichzeitig unterschiedliche Kanäle angezeigt werden sollen und dies eventuell sogar in HD, reicht diese Bandbreite nicht aus.
Anmerkungen

Zwar wird die Quelle genannt, das Ausmaß der Übernahme ist jedoch nicht deutlich.

Außerdem wird mit der Angabe von zwei Quellen und dem einleitenden "Vgl. ausführlich" ein wörtliches Zitat eigentlich ausgeschloseen.


[47.] Tr/Fragment 072 07

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 72, Zeilen: 7-10
Quelle: GM-IPTV 2007
Seite(n): 13, Zeilen: 27-29
Im Gegensatz zu ADSL reicht die Glasfaser aber bei VDSL nicht nur bis in die Ortsvermittlungsstelle, sondern bis zu den Kabelverzweigern, welche 200-400 Meter vor den Häusern des Endkunden liegen. Erst von hier aus erfolgt die Zuführung über Kupferkabel.156

156 Jurran, Technology Review 9/2006, 72, 72; Held, Understanding IPTV, 124

Im Gegensatz zu ADSL reicht die Glasfaser bei VDSL i.d.R. nicht bis in die HVT, sondern bis zu den Kabelverzweigern (KVs), welche meist ca. 200-400 Meter vor den Häusern des Endkunden liegen. Erst von hier aus erfolgt die Zuführung zumeist über Kupferkabel [...]
Anmerkungen

Kein Hinweis auf eine Übernahme, keine Quellenangabe.


[48.] Tr/Fragment 073 02

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 73, Zeilen: 2-8
Quelle: GM-IPTV 2007
Seite(n): 19, Zeilen: 5-10
Ein grundlegendes Merkmal der IPTV-Netze ist zudem die Art der Übertragungsmethode. TV-Signale in DVB-Netzwerken für Kabel-, Satelliten- und terrestrisches Fernsehen erreichen durch die herkömmliche Übermittlungstechnik (Broadcasting) eine theoretisch unendlich große Zahl von Zuschauern gleichzeitig.161 IPTV kann aber durch erweiterte Übermittlungstechniken wie Unicasting und Multicasting einzelnen Zuschauern auch Dienste individuell zur Verfügung stellen. Darüber hinaus ist die verfügbare Programmvielfalt nicht beschränkt, da immer nur das Programm übertragen wird, das auch konsumiert wird.

161 Vgl. hierzu oben Kapitel 2, B., II.

Ein grundlegendes Merkmal der IPTV-Netze ist die Art der Übertragungsmethode. TV-Signale in DVB-Netzwerken (Digital Video Broadcasting) für Kabel,- Satelliten- und terrestrisches Fernsehen erreichen eine theoretisch unendlich große Zahl von Zuschauern gleichzeitig. Entgegen Broadcast kann IPTV einzelnen Zuschauern auch Dienste individuell zur Verfügung stellen. Darüber hinaus ist die verfügbare Programmvielfalt nicht beschränkt, da immer nur das Programm übertragen wird, das auch konsumiert wird.
Anmerkungen

Kein Hinweis auf eine Übernahme, keine Quellenangabe.


[49.] Tr/Fragment 073 11

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 73, Zeilen: 11-14
Quelle: Karstens_2006
Seite(n): 31, Zeilen: 34-37
Unicasting, das präziser mit dem Begriff der Punkt-zu-Punkt-Verbindung beschrieben wird, ist das Prinzip des klassischen Telefons, bei dem eine exklusive Verbindung zwischen den beiden Endgeräten hergestellt wird.162 Die Teilnehmer kommunizieren auf direktem Wege miteinander.

162 Hierzu Herrmann/Lausen, Rundfunkrecht, §2 Rn. 126; Honsel, Technology Review 9/2006, 64, 66; Jurran, Technology Review 9/2006, 72, 73; Ziemer, Digitales Fernsehen, 122 f.; Schröder/Gebhard, IP-basierte Video-Kommunikation, 5; Meißner/Lorz/Schmidt, Internet-Rundfunk, 135 u. 156; Dieter/Schrameyer, IPTV, 41.

Das dritte Prinzip ist der Unicast, der präziser mit dem Begriff der Punkt-zu-Punkt-Verbindung beschrieben wird. Das ist das Prinzip des klassischen Telefons, bei dem eine exklusive Verbindung zwischen den beiden Endgeräten hergestellt wird. Die Teilnehmer kommunizieren auf direktem Wege miteinander.
Anmerkungen

Die Quelle der fast wörtlichen Übernahme ist nicht genannt. Die Übernahme setzt sich auf der nächsten Seite fort: Tr/Fragment_074_01


[50.] Tr/Fragment 074 01

KomplettPlagiat
Untersuchte Arbeit:
Seite: 74, Zeilen: 1-4
Quelle: Karstens_2006
Seite(n): 31, 32, Zeilen: 31: 38-39; 32: 1-2
Die meisten Anwendungen des Internets funktionieren im Grundsatz genauso: Beim Aufrufen einer Website richtet der lokale Computer an den entfernten Netzwerkrechner die Anforderung bestimmter Inhalte und bekommt diese dann gezielt übermittelt. Die meisten Anwendungen des Internets funktionieren im Grundsatz genauso: Beim Aufrufen einer Website richtet der lokale Computer an den entfernten

[Seite 32]

Netzwerkrechner die Anforderung bestimmter Inhalte und bekommt diese dann gezielt übermittelt.

Anmerkungen

Quelle nicht genannt, trotz wörtlicher Übernahme. Fortsetzung von der Vorseite: Tr/Fragment_073_11


[51.] Tr/Fragment 074 06

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 74, Zeilen: 6-8, 11-16
Quelle: Karstens 2006
Seite(n): 32, Zeilen: 2-3, 9-14
Die Problematik besteht beim Unicast aber in der Übertragungskapazität bzw. der von den Teilnehmern beanspruchten Bandbreite. Die Netzauslastung steigt für jede einzelne Punkt-zu-Punkt-Verbindung, denn der Versender der Signale muss für jeden Empfänger auf der ganzen Länge des Übermittlungsweges die entsprechende Bandbreite zur Verfügung stellen. Die Bandbreite, die sich auf Seiten der Nutzer auf vielleicht 1.000 verschiedene Anschlüsse verteilt, addiert sich dann beim Anbieter der Inhalte (Server) proportional zur Anzahl der Empfänger auf.165 Normalerweise ist das leicht zu verkraften, weil Internet-Server gewöhnlich mit sehr großen Übertragungskapazitäten ans Netz angebunden sind, aber bei großen Datenmengen und/oder besonders hohen Nutzerzahlen gerät das Netz an seine Grenze.166

165 Gebhard/Kavs, FKT 2001, 13, 14; Schnepf, FKT 2007, 58, 61.
166 Karstens, Fernsehen digital, 32.

[Zeilen 2-3]

Die Problematik besteht hierbei in der Übertragungskapazität bzw. der von den Teilnehmern beanspruchten Bandbreite.

[Zeile 9-14]

Denn die Bandbreite, die sich auf Seiten der Interessenten (Clients) auf vielleicht 1.000 verschiedene Anschlüsse verteilt, addiert sich beim Anbieter der Inhalte (Server) auf. Normalerweise ist das leicht zu verkraften, weil Internet-Server gewöhnlich mit sehr großen Übertragungskapazitäten ans Netz angebunden sind, aber bei großen Datenmengen und/oder besonders hohen Nutzerzahlen gerät das Netz an seine Grenze.

Anmerkungen

Die Quelle wird zwar genannt, die durch einen Zwischensatz unterbrochene weitgehend wörtliche Übernahme von Gedanken und Beispiel ist jedoch nicht ersichtlich.

Der nicht übernommene Mittelteil wird nicht als Plagiat gewertet.


[52.] Tr/Fragment 074 21

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 74, Zeilen: 21-31
Quelle: Karstens_2006
Seite(n): 41, Zeilen: 21-24, 26-33
Mit dieser Problematik haben es letztlich alle Distributionstechniken zu tun, die nicht nach dem Broadcasting-Prinzip arbeiten, aber auf eine zentrale Datenquelle zugreifen müssen. Zwar ist die Internet-Infrastruktur für gewaltige Anforderungen gerüstet, aber dennoch existieren stets zwei Nadelöhre - einerseits der Anschluss des jeweiligen Benutzers, dem es ggf. an Bandbreite mangelt, andererseits der Anschluss und die technischen Kapazitäten des Inhalte-Lieferanten, der stets eine bestimmte Obergrenze für gleichzeitige Zugriffe hat. Hinzu kommt, dass auf der Seite des Anbieters hohe Kosten für das ins Netz hineingepumpte Datenvolumen anfallen. Dadurch wird diese Distributionsform leicht entweder technisch unmöglich und/oder ökonomisch unrentabel - jedenfalls solange es sich um Free-TV handelt.168

168 Karstens, Fernsehen digital, 41.

Mit dieser Problematik haben es letztlich alle Distributionstechniken zu tun, die nicht nach dem Broadcasting-Prinzip arbeiten, aber auf eine zentrale Datenquelle zugreifen müssen: Zwar ist die Internet-Infrastruktur für gewaltige Anforderungen gerüstet [...], aber dennoch existieren stets zwei Nadelöhre – einerseits der Anschluss des jeweiligen Benutzers, dem es ggf. an Bandbreite mangelt, andererseits der Anschluss und die technischen Kapazitäten des Inhalte-Lieferanten, der stets eine bestimmte Obergrenze für gleichzeitige Zugriffe hat. Hinzu kommt, dass auf der Seite des Anbieters hohe Kosten für das ins Netz hineingepumpte Datenvolumen anfallen. Dadurch wird diese Distributionsform leicht entweder technisch unmöglich und/oder ökonomisch unrentabel – jedenfalls, so lange es sich um Free-TV handelt.
Anmerkungen

Die Quelle ist zwar angegeben, aus dem Verweis wird aber für den Leser der Umfang und der wörtliche Charakter der Übernahme nicht ersichtlich.


[53.] Tr/Fragment 075 07

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 75, Zeilen: 6-9
Quelle: Karstens 2006
Seite(n): 31, Zeilen: 16-19
Die Lösung für IPTV wurde in dem Multicasting gefunden, in der Fachsprache der TK-Branche auch Gruppenruf genannt.170 Der etwas veraltete deutsche Begriff macht deutlich, um was es hier geht. Ein und derselbe Inhalt wird simultan an eine begrenzte Menge von Teilnehmern geschickt.

170 Hierzu Herrmann/Lausen, Rundfunkrecht. §2 Rn. 127; Honsel, Technology Review 9/2006, 64, 66; Schröder/Gebhard, FKT 2000, 23 ff.; Kosiur, IP Multicasting, 1 ff.; Wittmann/Zitterbart, Multicast, 1 ff.; Gebhard/Kays, FKT 2001, 13, 14; Meißner/Lorz/ Schmidt, Internet-Rundfunk, 136 f. u. 154; Gersdorf Der Rundfunkbegriff, 15 f.; Dieter/ Schrameyer, IPTV, 35.

Das zweite Prinzip heißt Multicasting, in der Fachsprache der Telekommunikationsbranche auch Gruppenruf genannt. Der etwas veraltete deutsche Begriff macht deutlich, um was es hier geht: Ein und derselbe Inhalt wird simultan an eine begrenzte Menge von Teilnehmern geschickt.
Anmerkungen

Die Quelle wird an Ende der Seite erwähnt. Dass an dieser Stelle schon eine z.T. wörtliche Übernahme erfolgt, ist dem Leser nicht kenntlich gemacht.


[54.] Tr/Fragment 075 17

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 75, Zeilen: 17-19
Quelle: Karstens 2006
Seite(n): 41, Zeilen: 38-40
Der ursprüngliche Server, der die Daten bereitstellt, benötigt also beispielsweise nur Verbindungen zu ein paar Dutzend Proxy-Servern, deren jeder wiederum einige Hundert oder Tausend Haushalte beliefert.173

173 Karstens, Fernsehen digital, 41 f.

Der ursprüngliche Server, der die Daten bereitstellt, benötigt also beispielsweise nur Verbindungen zu ein paar Dutzend Proxy-Servern, deren jeder wiederum einige Hundert oder Tausend Haushalte beliefert.
Anmerkungen

Die wörtliche Wiedergabe wurde nicht kenntlich gemacht. Außerdem wird mit 41f auf mehrere Seiten verwiesen, nicht nur auf Seite 41 von der die Übernahme stammt.

s. Diskussion.


[55.] Tr/Fragment 078 10

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 78, Zeilen: 10-13
Quelle: GM-IPTV 2007
Seite(n): 21, Zeilen: 2-3
Diese Übermittlungstechniken ermöglichen aber auch, dass eine Adressierbarkeit des Zuschauers von Grund auf bei IPTV integriert ist, die in Broadcastnetzen mittels einer Signalverschlüsselung nur partiell umgesetzt werden kann. Eine Adressierbarkeit des Zuschauers, die in Broadcastnetzen mittels einer Signalverschlüsselung nur partiell umgesetzt werden kann, ist von Grund auf bei IPTV integriert.
Anmerkungen

Im Satzbau umgestellt, aber identisch; kein Hinweis auf eine Übernahme, keine Quellenangabe


[56.] Tr/Fragment 081 07

KomplettPlagiat
Untersuchte Arbeit:
Seite: 81, Zeilen: 7-10
Quelle: Birkel 2006
Seite(n): 11, Zeilen: 2-5
In den Ortsvermittlungsstellen werden die einzelnen Endkundenanschlüsse verwaltet. Mehrere Ortsvermittlungsstellen sind dabei sternförmig an eine Fernvermittlungsstelle angeschlossen. Eine Ortsvermittlungsstelle kann, je nach Ausbauzustand, 10.000 bis über 100.000 Teilnehmer verwalten. In den Ortsvermittlungsstellen werden die einzelnen Endkundenanschlüsse verwaltet. Mehrere Ortsvermittlungsstellen sind dabei sternförmig an eine Fernvermittlungsstelle angeschlossen. Eine Ortsvermittlungsstelle kann, je nach Ausbauzustand, 10.000 bis über 100.000 Teilnehmer verwalten.
Anmerkungen

Die Quelle taucht in der gesamten Arbeit nicht auf. Aus der gleichen Quelle erfolgt auf der gleichen Seite weiter unten eine weitere Entnahme, die ebenfalls ungekennzeichnet bleibt.


[57.] Tr/Fragment 081 18

KomplettPlagiat
Untersuchte Arbeit:
Seite: 81, Zeilen: 18-20
Quelle: Birkel 2006
Seite(n): 11, Zeilen: 16-17
Die maßgebende Kenngröße für IPTV stellt die für den Hinkanal übertragbare Bitrate dar. Diese wird mit zunehmender Länge der TAL kleiner.195

195 Diese Eigenschaft, allgemein der »Energieverlust eines Signals im Verlauf einer Übertragungsstrecke«, wird als »Dämpfung« bezeichnet. Diese hängt außerdem von der Leitungsqualität ab, wodurch auch bei gleicher Länge der TAL unterschiedliche Datenübertragungsraten auftreten können. Hierzu Klußmann, Lexikon der Kommunikationstechnik, 206 f.

Die maßgebende Kenngröße für IPTV stellt die für den Hinkanal übertragbare

Bitrate dar. Diese wird mit zunehmender Länge der TAL kleiner.17


17 Diese Eigenschaft, allgemein der „Energieverlust eines Signals im Verlauf einer Übertragungsstrecke“ (http://www.glasfaserinfo.de/daempfung.html), wird als „Dämpfung“ bezeichnet. Diese hängt außerdem von der Leitungsqualität ab, wodurch auch bei gleicher Länge der TAL unterschiedliche Datenübertragungsraten auftreten können.

Anmerkungen

Keine Kennzeichnung der Quelle. Bis auf das Ersetzen der bei Birkel verzeichneten Quelle ("Netzwerkglossar") durch eine andere ("Lexikon der Kommunikationstechnik") wird nichts geändert. Auf der Seite findet sich eine weitere Entnahme aus der gleichen Quelle in Fragment 081 07.


[58.] Tr/Fragment 082 15

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 82, Zeilen: 15-19
Quelle: Dieter Schrameyer 2008
Seite(n): 34, Zeilen: 20-27
Wenn der Endnutzer den Kanal wechseln will, sendet die Set-Top-Box eine IGMP-Nachricht201 an den Multicastknoten.202 Das Switching und/oder Routing von Multicastgruppen dauert eine gewisse Zeit (100 ms bis Sekunden). Diesen Vorgang ausreichend schnell genug für das Zapping zu gestalten, ist eine bedeutende Herausforderung bei der Gestaltung von IPTV-Netzwerken.

201 Internet Group Management Protocol.

202 Vgl. hierzu Dieter/Schrameyer, IPTV, 34 f.

Wenn ein Benutzer den Kanal wechseln will, sendet die STB in ähnlicher Weise eine IGMP-Nachricht an den Multicastknoten. Das Switching und/oder Routing von Multicastgruppen dauert eine gewisse Zeit (100 ms bis Sekunden). Diesen Vorgang ausreichend schnell genug für das Zapping zu gestalten, ist eine bedeutende Herausforderung bei der Gestaltung von IPTV-Netzwerken.
Anmerkungen

Die weitgehend wörtliche Übernahme wird dem Leser nicht kenntlich gemacht.


[59.] Tr/Fragment 085 04

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 85, Zeilen: 04-13
Quelle: Petrovic et al. 2006
Seite(n): 114, 115, Zeilen: 32-37, 1-6
Ähnlich wie beim klassischen Fernsehen und bei der hiesigen IPTV-Definition ist Mobile TV aus Nutzersicht durch eine »lean back«-Rezeption gekennzeichnet. Der Nutzer muss lediglich am mobilen Portal das TV-Angebot auswählen und ein Programmsymbol anklicken, um das jeweilige Fernsehprogramm zu starten. Zusätzliche Eingaben bzw. Einstellungen, wie sie teilweise bei anderen über das Internet zu konsumierenden Fernsehangeboten notwendig sind, entfallen in diesem Nutzungsszenario. Der individuelle Zugriff auf eine Übertragung unterscheidet sich jedenfalls aus der Nutzerperspektive nicht von dem Ein- oder Ausschalten eines konventionellen Fernsehgerätes oder dem Wechsel zwischen verschiedenen Programmen.208

208 Petrovic/Fallenböck/Kittl/Langl, Mobile TV in Österreich, 114 f.

Ähnlich wie beim klassischen Fernsehen nimmt der Nutzer bei Mobile TV eine „lean back“ Position ein: er muss lediglich am mobilen Portal (das in den meisten Fällen über eine in der Hardware definierte Taste aufzurufen ist) das TV Angebot auswählen und ein Programmsymbol anklicken, um das jeweilige Fernsehprogramm zu starten – zusätzliche Eingaben bzw. Einstellungen, wie sie teilweise bei anderen über das Internet zu konsumierenden Breitband-Fernsehangeboten notwendig sind, entfallen in diesem Nutzungsszenario.

Der individuelle Zugriff auf eine Streaming-Übertragung unterscheidet sich jedenfalls aus der Nutzerperspektive nicht von dem Ein- oder Ausschalten eines konventionellen Fernsehgerätes oder dem Wechsel zwischen verschiedenen Programmen.

Anmerkungen

Aus dem Fußnotenbeleg geht nicht hervor, daß es sich um eine beinahe wörtliche Übernahme handelt.


[60.] Tr/Fragment 085 14

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 85, Zeilen: 14-23
Quelle: Schmid 2007
Seite(n): 3, Zeilen: li. Sp. 2-16
II. Neue Übertragungstechnologien

Mobile TV ist als Form des digitalen Fernsehens über verschiedene Übertragungstechnologien und eine Vielzahl potenzieller Standards übertragbar.209 Die Standards werden von den Akteuren aber in unterschiedlicher Intensität verfolgt. Der Grund hierfür sind Faktoren wie Tauglichkeit des Standards für Mobile TV, aber auch die Adressierbarkeit der Endkunden, die Eignung bestehender Sendernetze oder Skaleneffekte in der Produktion der Endgeräte auf Basis bereits großflächig eingesetzter Standards. Die Uneinigkeit bei der Standardpräferenz war in Deutschland ein wesentlicher Verzögerungsgrund bei der Einführung von rundfunkbasiertem Mobile TV.


209 Vgl. Breunig, MP 2008, 598, 598 ff.

2.1 Übertragungsstandards

Mobile TV ist als Form des digitalen Fernsehens über eine Vielzahl potenzieller Standards übertragbar. Die Standards werden von den Akteuren aber in unterschiedlicher Intensität verfolgt. Hintergrund sind Faktoren wie Eignung des Standards für Mobile TV, aber auch Adressierbarkeit der Endkunden, Eignung bestehender Sendernetze oder Skaleneffekte in der Produktion der Endgeräte auf Basis bereits großflächig eingesetzter Standards. Die Uneinigkeit bei der Standardpräferenz war in Deutschland bisher ein wesentlicher Verzögerungsgrund bei der Einführung von rundfunkbasiertem Mobile TV.

Anmerkungen

Text findet sich weitgehend übereinstimmend in der ungenannt bleibenden Quelle; Übernahmen sind nicht gekennzeichnet worden. Breunig wurde geprüft.


[61.] Tr/Fragment 086 04

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 086, Zeilen: 04-09
Quelle: Karstens 2006
Seite(n): 42, Zeilen: 22-28
Mit dem Mobilfünkstandard UMTS werden auch theoretische Datenraten von bis zu 2 Mbit/s, im konkreten Ausbau der deutschen Netze aber höchstens 384 kbit/s erreicht.212 Durch Codierung mit MPEG-4 und die Beschränkung der Auflösung auf kleine Handy-Bildschirme sind auf diesem Weg tatsächlich Video-Anwendungen möglich.213

212 Vgl. hierzu ausführlich Gratz, UMTS-Netze, 38; hierzu auch Klußmann, Lexikon der Kommunikationstechnik, 1013 ff.; Deutsche TV-Plattform, Konvergenz von Rundfunk und Mobilfunk, 34 ff.; Gersdorf Internet über Rundfunkfrequenzen, 18 ff.
213 Karstens, Fernsehen digital, 42.

Erst durch UMTS (Universal Mobile Telecommunications System), das international in seiner Eigenschaft als Mobilfunk der dritten Generation oft auch mit der Abkürzung 3G bezeichnet wird, werden theoretisch Datenraten von bis zu 2 Mbit/s, im konkreten Ausbau der deutschen Netze aber höchstens 384 Kbit/s erreicht. Durch Codierung mit MPEG-4 und die Beschränkung der Auflösung auf kleine Handy-Bildschirme sind auf diesem Weg tatsächlich Video-Anwendungen möglich.
Anmerkungen

Die Quelle wird zwar genannt, jedoch wir nicht deutlich, dass hier Karstens weitgehend (bis auf die Auslassung eines erklärenden Nebensatzes) im Wortlaut wiedergegeben wird.


[62.] Tr/Fragment 087 06

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 087, Zeilen: 06-08
Quelle: Karstens 2006
Seite(n): 89, Zeilen: 22-24
Wenn etwa in einem Innenstadtbereich auch nur ein paar Tausend Leute gleichzeitig über UMTS ein Fußballspiel verfolgen möchten, bricht das Netz zusammen. 218

218 Sauter, Grundkurs Mobile Kommunikationssysteme, 156; Karstens, Fernsehen digital, 89; Gersdorf, Der Rundfunkbegriff, 17; Sattler, in: Picot/Bereczky/Freyberg (Hrsg.). Triple Play, 152, 154; Breunig, MP 2006, 550, 551; Petrovic/Fallenböck/Kittl/Langl, Mobile TV in Österreich, 8; Gersdorf, Internet über Rundfunkfrequenzen, 22.

Wenn etwa in einem Innenstadtbereich auch nur ein paar Tausend Leute gleichzeitig über UMTS ein Fußballspiel verfolgen möchten, bricht das Netz zusammen.
Anmerkungen

Die Quelle ist genannt, allerdings nur als zweite von insgesamt sieben Quellen. Auch deshalb kann der Leser nicht von einem wörtlichen Zitat aus dieser Quelle ausgehen.


[63.] Tr/Fragment 089 05

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 89, Zeilen: 4-11
Quelle: TKLM 2005
Seite(n): 2, Zeilen: 31-37
Als Konsequenz wurde deshalb DVB-T zur optimierten Nutzung für Empfangsgeräte mit kleinen Bildschirmen (Displays) bis etwa 8 Zoll Bildschirmdiagonale (z. B. PDA, Handy) weiterentwickelt und Ende des Jahres 2004 unter der Bezeichnung DVB-H international standardisiert.227 Es kommen dabei die Quellencodierungsverfahren H.264/AVC (für Video) und MPEG 4/AAC (für Audio) zur Anwendung, die gegenüber DVB-T eine effizientere Frequenznutzung und damit auch eine Erweiterung der Angebote erlauben.

227 DVB-H war während der Entwurfs- und Entwicklungsphase auch unter den Namen DVB-M (für Mobile) und DVB-X bekannt, vgl. auch Deutsche TV-Plattfonn, Konvergenz von Rundfunk und Mobilfunk, 20.

2.4 DVB-H

Ende 2004 wurde eine Weiterentwicklung des digitalen terrestrischen Fernsehens zur optimierten Nutzung für Empfangsgeräte mit kleinen Bildschirmen (Displays) bis etwa 8 Zoll Bildschirmdiagonale (z. B. PDA, Handy) unter der Bezeichnung DVB-H (H = Handheld) international standardisiert. Es werden die neuen Quellencodierungsverfahren H.264/AVC (für Video) und MPEG 4/AAC (für Audio) zur Anwendung kommen, die gegenüber DVB-T eine effizientere Frequenznutzung und damit auch eine Erweiterung der Angebote erlauben.

Anmerkungen

Die Quelle wird unmittelbar vor diesem Passus genannt, jedoch wird nicht deutlich gemacht, dass weiterhin weitgehend wörtlich zitiert wird.


[64.] Tr/Fragment 089 11

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 89, Zeilen: 11-21
Quelle: Kornfeld Daoud 2005
Seite(n): 36, Zeilen: 1. Sp. 12-24
Beim Entwurf des DVB-H-Systems wurde bewusst eine enge Anlehnung an das bestehende System für digitales terrestrisches Fernsehen (DVB-T) vorgesehen. Die mit der Entwicklung beschäftigte Ad-Hoc-Group DVB-H des DVB-Projekts hatte unter anderem die Vorgabe, dieselbe interne Schnittstelle zu verwenden wie die anderen DVB-Übertragungsstandards, die sog. DVB-Transportstromschnittstelle. Diese Anforderung führt zu einer weitgehenden Kompatibilität mit dem DVB-T-Netz. Dadurch wird die Ausstrahlung von DVB-H über bereits bestehende digitale Fernsehsender ermöglicht.229

229 Vgl. Kornfeld, DVB-H, 2; Deutsche TV-Plattform, Konvergenz von Rundfunk und Mobilfunk, 16; Steigleder, Geschäftsmodelle für Mobile TV, 15; Gersdorf, Internet über Rundfunkfrequenzen, 15 f.

Schließlich wurde beim Entwurf des DVBH- Systems bewusst eine enge Anlehnung an das bestehende System für digitales terrestrisches Fernsehen (DVB-T) Vorgesehen. Während der Entwicklung galt die Vorgabe, dieselbe interne Schnittstelle zu verwenden wie die anderen DVB-Übertragungsstandards, die so genannte DVB-Transportstromschnittstelle. Diese Anforderung führt zu einer weitgehenden Kompatibilität mit dem DVB-T-Netz. Dadurch wird die Ausstrahlung von DVB-H über bereits bestehende digitale Fernsehsender ermöglicht.
Anmerkungen

Die zumeist wörtliche Übernahme der Quelle wird dem Leser nicht kenntlich gemacht. Das "vgl." schließt dies auch praktisch aus.


[65.] Tr/Fragment 090 02

KomplettPlagiat
Untersuchte Arbeit:
Seite: 90, Zeilen: 2-5
Quelle: Kornfeld Daoud 2005
Seite(n): 36, Zeilen: 2. Sp. 34-39
Als wesentlicher Nachteil für akkubetriebene Geräte wurde erkannt, dass im DVB-T-System immer der gesamte Datenstrom decodiert werden muss, bevor der Zugriff auf einen der Dienste (z. B. Fernsehprogramm) im Multiplex geschehen kann. Als wesentlicher Nachteil für akkubetriebene Geräte wurde erkannt, dass im DVB-T-System immer der gesamte Datenstrom decodiert werden muss, bevor der Zugriff auf einen der Dienste (hier: Fernsehprogramme) im Multiplex geschehen kann.
Anmerkungen

Unmittelbar auf diesen einleitenden Satz bietet der Verfasser eine Grafik, die die Quelle auch des Textes referenziert. Im Text findet sich jedoch auf der gesamten Seite kein Hinweis auf eine wörtliche Übernahme. Jene setzt sich nach der Grafik auf der gleichen Seite fort.


[66.] Tr/Fragment 090 09

KomplettPlagiat
Untersuchte Arbeit:
Seite: 90, Zeilen: 9-11, 12
Quelle: Kornfeld Daoud 2005
Seite(n): 36, Zeilen: 3. Sp. 8-14
Der einzelne Dienst wird also nicht kontinuierlich ausgestrahlt, sondern zeitweise mit sehr hoher Datenrate und zwischenzeitlich überhaupt nicht. [...] Das Multi[plexen mehrerer Dienste ergibt aber wieder einen kontinuierlichen Strom konstanter Rate.]

232 Vgl. Steigleder, Geschäftsmodelle für Mobile TV, 12.

Der einzelne Dienst wird also nicht kontinuierlich ausgestrahlt, sondern zeitweise mit sehr hoher Datenrate und zwischenzeitlich überhaupt nicht. Das Multiplexen mehrerer Dienste ergibt wieder einen kontinuierlichen Strom konstanter Rate.
Anmerkungen

Die hier beginnende Übernahme setzt sich - nach einem eingefügten Satz - auf der folgenden Seite umfänglich fort. Eine Quellenangabe findet sich auf S. 90 nur für die vor dem hier diskutierten Abschnitt abgedruckte Grafik, die in der Quelle auf der gleichen Seite wie der übernommene Text zu finden ist. Für die Kategorie "KomplettPlagiat" werden nur die Zeilen 9-11, jedoch nicht der sich im Fließtext anschließende, selbst formulierte Satz gewertet.


[67.] Tr/Fragment 091 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 91, Zeilen: 1-14
Quelle: Kornfeld Daoud 2005
Seite(n): 36, Sp. 3, Zeilen: 12-39
[Das Multi]plexen mehrerer Dienste ergibt aber wieder einen kontinuierlichen Strom konstanter Rate. Auf dem Endgerät werden die Bursts kurz zwischengespeichert und wieder zu einem kontinuierlichen Datenstrom zusammengesetzt. Beim Einschalten muss der Empfänger noch einige Sekunden lang den gesamten Strom auswerten. Nach der Auswahl eines Dienstes werden dann nur noch die zugehörigen Bursts empfangen. Während nicht benötigte Bursts übertragen werden, kann der Empfänger »abgeschaltet« und so Energie gespart werden.233 Die Lage der Bursts wird aus Gründen der Einfachheit und Flexibilität nur als relative zeitliche Differenz von einem Burst zum nächsten signalisiert. Die Dauer der Bursts liegt praktisch im Bereich einiger 100 ms, die Vorlaufzeit für das Wiedereinschalten bei jedem einzelnen Burst (inklusive erneuter Synchronisation etc.) wird mit maximal 250 ms angenommen. Die Abschaltzeit kann dagegen viele Sekunden betragen. Je nach Verhältnis von An-/Auszeit ergibt sich eine Leistungsersparnis von mehr als 90%, [...].234

233 TKLM, Vergleichende Bewertung der verfügbaren Übertragungssysteme für den digitalen terrestrischen Hörfunk, 2; Petrovic/Fallenböck/Kittl/Langl, Mobile TV in Österreich, 13; Deutsche TV-Plattform, Konvergenz von Rundfunk und Mobilfunk, 14 f.; Kornfeld, DVB-H, 4; Berger/Schoenthal, Die zukünftige Verbreitung audiovisueller Dienste, 43; Deutsche TV-Plattform, Konvergenz von Rundfunk und Mobilfunk, 14 f.
234 TKLM, Vergleichende Bewertung der verfügbaren Übertragungssysteme für den digitalen terrestrischen Hörfunk, 2; Petrovic/Fallenböck/Kittl/Langl, Mobile TV in Österreich, 13; Deutsche TV-Plattform, Konvergenz von Rundfunk und Mobilfunk, 14 f.; Steigleder, Geschäftsmodelle für Mobile TV,12.

Das Multiplexen mehrerer Dienste ergibt wieder einen kontinuierlichen Strom konstanter Rate.

Dieses Sendesignal kann von den Empfängern zeitselektiv empfangen werden, wenn die Lage der Bursts des ausgewählten Dienstes bekannt ist. Beim Einschalten muss der Empfänger noch einige Sekunden lang den gesamten Strom auswerten, nach der Auswahl eines Dienstes werden dagegen nur noch die zugehörigen Bursts empfangen und das Empfänger-Frontend dazwischen abgeschaltet. [...] Die Lage der Bursts wird aus Gründen der Einfachheit und Flexibilität nur als relative zeitliche Differenz von einem Burst zum nächsten signalisiert. Die Dauer der Bursts liegt praktisch im Bereich einiger 100 ms, die Vorlaufzeit für das Wiedereinschalten bei jedem einzelnen Burst (inklusive erneuter Synchronisation usw.) wird mit maximal 250 ms angenommen; die Abschaltzeit kann dagegen viele Sekunden betragen. Je nach Verhältnis von An-/Auszeit ergibt sich eine Leistungsersparnis von mehr als 90%.

Anmerkungen

Weitgehend wörtliche Übernahme, ohne Verweis auf die Quelle. Es werden vier andere Quellen angegeben. Tatsächlich findet sich in einer von ihnen (Deutsche TV-Plattform, Konvergenz von Rundfunk und Mobilfunk) auf Seite 15 (statt wie angegeben 14f.) eine auch in weiten Teilen identische Passage, die allerdings in technischen Details markante Unterschiede aufweist. Es liegt davon unberührt eine bis auf "etc." statt "usw" wortwörtliche Übereinstimmung zur ungenannten Quelle vor. Nichts wurde hier als Zitat gekennzeichnet. Bei der ebenfalls genannten Quelle Kornfeld, DVB-H 4, handelt es sich um eine PowerPoint-Präsentation, die nicht den vorliegenden Text bietet.


[68.] Tr/Fragment 091 18

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 91, Zeilen: 18-25, 111-115
Quelle: Kornfeld Daoud 2005
Seite(n): 36, Sp. 3; 37, Sp. 1, Zeilen: 40-44; 1-3, 20-29, 33-42
Time Slicing setzt natürlich eine ausreichende Zahl von Diensten voraus, um effektiv zu sein. Die Ersparnis hängt zudem von der verfügbaren gesamten Datenrate, der mittleren Rate des einzelnen Dienstes, der zulässigen Größe eines Bursts und der Vorlaufzeit beim Wiedereinschalten ab. Grundsätzlich korreliert dabei die Leistungsaufnahme beim Empfang eines Dienstes mit seiner Datenrate.235 Die langen Abschaltzeiten zwischen den Bursts können dafür benutzt werden, nach Kanälen in benachbarten Funkzellen zu suchen, die dieselben Dienste enthalten. Dadurch kann an der Grenze zwischen zwei Funkzellen rechtzeitig ein [für den Benutzer unmerklicher Kanalwechsel ohne Unterbrechung des Programms geschehen.236]

235 Vgl. Kornfeld, DVB-H, 4; Deutsche TV-Plattform, Konvergenz von Rundfunk und Mobilfunk, 15. Erwähnt werden soll auch, dass der Zeitmultiplex-Strom der DVB-H-Dienste seinerseits mit anderen, zeitkontinuierlichen Diensten (z. B. DVB-T-Fernsehprogrammen) im gleichen Transportstrom gemultiplext werden kann. Auf diese Weise lässt sich sogar die Kapazität eines einzigen Kanals flexibel zwischen DVB-T- und DVB-H-Anteilen aufteilen.

[236 Vgl. Kornfeld, DVB-H. 4; Deutsche TV-Plattform, Konvergenz von Rundfunk und Mobilfunk, 15.]

[Seite 36, Spalte 3, Zeilen 40-44]

Der Zeitmultiplex-Strom der DVB-H-Dienste kann seinerseits mit anderen, zeitkontinuierlichen Diensten (zum Beispiel DVB-T-Fernsehprogrammen) im gleichen Transportstrom gemultiplext werden kann. Auf diese Weise

[Seite 37, Spalte 1, Zeilen 1-3]

lässt sich die Kapazität eines einzigen Kanals flexibel zwischen DVB-T- und DVB-H-Anteilen aufteilen.

[Seite 37, Spalte 1, Zeilen 20-29, 33-42]

Time Slicing setzt natürlich eine ausreichende Zahl von Diensten voraus, um effektiv zu sein, und die Ersparnis hängt von mehreren Parametern ab: Der verfügbaren gesamten Datenrate, der mittleren Rate des einzelnen Dienstes, der Größe eines Bursts und der Vorlaufzeit des Receivers vor dem Wiedereinschalten. Grundsätzlich korreliert dabei die Leistungsaufnahme beim Empfang eines Dienstes mit seiner Datenrate.

[...]

Die langen Abschaltzeiten zwischen den Bursts können dafür benutzt werden, mit demselben DVB-H-Frontend, das den aktuellen Dienst empfängt, nach Kanälen in benachbarten Funkzellen zu suchen, die dieselben Services enthalten. Dadurch kann an der Grenze zwischen zwei Funkzellen rechtzeitig ein für den Benutzer unmerklicher Kanalwechsel (Handover) ohne Unterbrechung des Services geschehen.

Anmerkungen

Die Stelle findet sich in der angegebenen Quelle nicht in der Form. Die beiden Sätze in der Fußnote 235 finden sich in der zweiten angegebenen Quelle [1] sehr ähnlich auf Seite 15 unten. Die Form der Quellenangabe legt jedoch keinesfalls nah, dass aus dieser Quelle nun nach der Nennung noch wortwörtlich in die Fußnote kopiert wurde. Der Leser wird getäuscht, da er annehmen muss, dass hier der Verfasser einen Zusatz eigenständig formuliert. Das Weglassen jeglicher Formatierung, Absetzung, Anführungszeichen und der Zusatz "Erwähnt werden soll auch" weisen darauf hin, dass der Verfasser wenigstens billigend in Kauf nimmt, dass der Leser über die Urheberschaft des folgenden Gedankens getäuscht wird.


[69.] Tr/Fragment 092 10

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 92, Zeilen: 10-19
Quelle: Kornfeld Daoud 2005
Seite(n): 37, Sp. 1, 2, 3, Zeilen: 47-54, 1-7, 22-31, 1-4
Im DVB-H-System werden die Angebote ebenfalls auf der Basis des Internet Protocol übertragen.237 Diese Lösung ermöglicht eine einfache Verknüpfung mit anderen Netzwerken. Die Einbettung der IP-Daten in den Transportstrom geschieht mit Hilfe eines Anpassungsprotokolls, das bereits bei DVB-T zum Einsatz kommt und Multi Protocol Encapsulation (MPE) heißt. Für den mobilen Empfang über DVB-H wurde noch eine zusätzliche Stufe im Fehlerschutzkonzept entwickelt und außerhalb der Transportschnittstelle eingefügt. Dieser Fehlerschutz namens Multi Protocol Encapsulation Forward Error Correction (MPE- FEC) wird auf der Ebene des IP-Datenstroms angewendet, bevor die IP-Daten per MPE eingekapselt werden.

237 Reimers, Digitale Fernsehtechnik, 9 ff.

[Seite 37, Spalte 1, Zeilen 47-54]

Im DVB-H-System werden die Services auf der Basis des Internet Protocol (IP) übertragen, im Gegensatz zu anderen DVB-Systemen, die auf dem Transportstrom aus dem MPEG2- Standard basieren [3]. Diese Lösung ermöglicht eine einfache Verknüpfung mit anderen Netzwerken. Auf den MPEG2-Transportstrom als physikalischen Träger wird dennoch nicht

[Seite 37, Spalte 2, Zeilen 1-7]

verzichtet. Die Einbettung von IP-Daten in den Transportstrom geschieht mit Hilfe eines bestehenden Anpassungsprotokolls, der Multi Protocol Encapsulation (MPE). Diese ist in der DVB Data Broadcast Specification definiert und dient zum Übertragen beliebiger Protokolle über DVB-Systeme [4,5].

[Seite 37, Spalte 2, Zeilen 22-31]

Naheliegend ist daher eine zusätzliche Stufe im Fehlerschutzkonzept des DVB-H-Systems, die aus den oben genannten Gründen jedoch außerhalb der Transportstromschnittstelle eingefügt worden ist. Dieser Fehlerschutz wird auf der Ebene des IPDatenstroms angewendet, bevor die IP-Daten per MPE eingekapselt werden, und trägt den Namen Multi Protocol Encapsulation Forward Error Correction (MPE-FEC).

Anmerkungen

Die hier genannte Quelle bietet an der angegebenen Stelle keine nennenswerten Übereinstimmungen.


[70.] Tr/Fragment 092 19

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 92, Zeilen: 19-26
Quelle: Roy 2008
Seite(n): 138, Zeilen: 3-8, 14-17
Dabei wird dem digitalen, quellcodierten Signal auf der Senderseite im Kanalencoder gezielt Redundanz zugefügt, d.h. durch die Übertragung weiterer, im Quellensignal nicht enthaltener Daten wird die zu übertragene [sic!] Datenmenge vergrößert. Dies soll dem Kanaldecoder ermöglichen, die aufgetretenen Fehler zu korrigieren. Die Aufgabe der Kanaldecodierung im Empfänger ist es dabei, durch Auswertung der im Sender zugesetzten Redundanz die Position der falschen Bits ausfindig zu machen und diese dann zu korrigieren.238

238 Vgl. Roy, Digitale Fernsehtechnik, 137 ff.; Steigleder, Geschäftsmodelle für Mobile TV, 12.

Dem digitalen, quellencodierten Signal wird auf der Senderseite im Kanalencoder gezielt Redundanz zugefügt, die es dem Kanaldecoder im Empfänger ermöglichen soll, die aufgetretenen Fehler zu korrigieren. Durch das Hinzufügen der Redundanz, d.h. die Übertragung weiterer, im Quellensignal nicht enthaltener Daten, wird die zu übertragende Datenmenge vergrößert.

[...]

Die Aufgabe der Kanaldecodierung im Empfänger ist es nun, durch Auswertung der im Sender zugesetzten, evtl. auch von Übertragungsfehlern betroffenen Redundanz die Position der falschen Bit ausfindig zu machen und diese dann zu invertieren.

Anmerkungen

Zwar wird die Quelle genannt, jedoch durch "137 ff." signalisiert, dass nur vertiefende Lektüre angeboten wird, keinesfalls, dass an dieser Stelle praktisch sämtliche Formulierungen aus der Quelle stammen. [s. Diskussion!]


[71.] Tr/Fragment 092 26

KomplettPlagiat
Untersuchte Arbeit:
Seite: 92, Zeilen: 26-28
Quelle: Kornfeld Daoud 2005
Seite(n): 37, Zeilen: 3. Sp. 1-4
Durch diese Stufe soll die Empfangsleistung generell verbessert werden, vor allem die Zuverlässigkeit beim mobilen Empfang und bei starken impulsförmigen Störungen.239

239 Kornfeld, DVB-H, 15; Berger/Schoenthal, Die zukünftige Verbreitung audiovisueller Dienste, 43; Deutsche TV-Plattform, Konvergenz von Rundfunk und Mobilfunk, 15 ff

[Durch diese Stufe] soll die Empfangsleistung generell verbessert werden, vor allem die Zuverlässigkeit beim mobilen Empfang und bei starken impulsförmigen Störungen.
Anmerkungen

Die referenzierte Quelle Kornfeld, DVB-H, 15 bezieht sich auf eine PowerPoint-Präsentation, die den Wortlaut nicht bietet. Die Deutsche TV-Plattform bietet keine Textübereinstimmung; Berger/Schoenthal blieb ebenfalls ohne Befund (s. Diskussion).


[72.] Tr/Fragment 093 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 93, Zeilen: 01-09
Quelle: Kornfeld Daoud 2005
Seite(n): 37, Sp. 3, Zeilen: 5-20
Das MPE-FEC ist in direkter Nachbarschaft zum Time Slicing und zur MPE angesiedelt. Diese drei Techniken sind unmittelbar aufeinander abgestimmt und bilden zusammen den sog. DVB-H-Codec (auch IP Encapsulator genannt), der die wesentliche DVB-H-Funktionalität enthält. Die IP-Datenströme aus den verschiedenen Quellen werden als einzelne Elementarströme nach der Time Slicing- Methode gemultiplext. Der Fehlerschutz MPE-FEC wird getrennt für jeden einzelnen Elementarstrom berechnet und zugefügt. Danach erfolgt die Einkapselung der IP-Pakete in die sog. Sections der Multi Protocol Encapsulation und daraufhin die Einbettung in den Transportstrom.240

240 Ausführlich Kornfeld, DVB-H, 5; Deutsche TV-Plattform, Konvergenz von Rundfunk und Mobilfunk, 15 ff.

MPE-FEC ist in direkter Nachbarschaft zum Time Slicing und zur MPE angesiedelt. Diese drei Techniken sind unmittelbar aufeinander abgestimmt und bilden zusammen den so genannte DVB-H-Codec (auch IP Encapsulator genannt), der die wesentliche DVB-H-Funktionalität enthält (Bild 2). Die IP-Datenströme aus den verschiedenen Quellen werden als einzelne Elementarströme nach der Time-Slicing- Methode gemultiplext. Der Fehlerschutz MPE-FEC wird getrennt für jeden einzelnen Elementarstrom berechnet und zugefügt. Danach erfolgt die Einkapselung der IP-Pakete in die so genannten Sections der Multi Protocol Encapsulation und daraufhin die Einbettung in den Transportstrom.
Anmerkungen

Der gleiche Abschnitt findet sich auch in Reimers 2008 S. 456. Bei Kornfeld, DVB-H, handelt es sich um eine PowerPoint-Präsentation, die nichts Entsprechendes bietet und ebenfalls ohne Übereinstimmungen bleibt ein Vergleich mit Deutsche TV-Plattform, Konvergenz von Rundfunk und Mobilfunk.


[73.] Tr/Fragment 093 10

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 93, Zeilen: 10-18
Quelle: Petrovic et al. 2006
Seite(n): 47, Zeilen: 1-7
cc) 4K-OFDM-Übertragungsmodus

Schließlich kommt bei DVB-H teilweise noch ein eigener Übertragungsmodus zur Anwendung. Im Gegensatz zu den für DVB-T spezifizierten OFDM- Übertragungsmodi 2K und 8K bietet der 4K-Modus einen Kompromiss zwischen dem Senderabstand bei Gleichwellennetzen (SFN) und der maximalen Geschwindigkeit des Empfängers. 241 Der große Nachteil des 4K-Modus ist aber seine mangelnde Kompatibilität mit DVB-T. Damit kann dieser Modus nur in reinen DVB-H-Netzen eingesetzt werden, nicht jedoch in der (wirtschaftlich sinnvollen) Kombination mit DVB-T.242


241 Es gibt im OFDM-Verfahren unterschiedliche Übertragungsmodi. Ein Übertragungsmodus von 2K bedeutet eine theoretische Zahl von 2048 Unterträgern, auf denen das Signal übertragen wird. Eine hohe Anzahl von Unterträgem ermöglicht größere maximale Senderabstände (z. B. bei 8K sind es 67 km max. Abstand). Gleichzeitig erhöht eine große Zahl an Unterträgern aber auch die Anfälligkeit für Übertragungsfehler durch den Doppler-Effekt. Damit wird die maximale Geschwindigkeit des Empfängers reduziert. Weiterführend dazu Ziemer, Digitales Fernsehen, 204 ff.

242 Kornfeld, DVB-H, 6.

Im Gegensatz zu den für DVB-T spezifizierten 2 k und 8 k Übertragungsmodi bietet der 4 k-Modus einen Kompromiss zwischen dem Senderabstand bei Gleichwellennetzen und der maximalen Geschwindigkeit des Empfängers. Der Nachteil des 4 k-Modus ist seine mangelnde Kompatibilität mit DVB-T. Damit kann dieser Modus nur in reinen DVB-HNetzen eingesetzt werden, nicht jedoch in der wirtschaftlich sinnvollen Kombination mit DVB-T.
Anmerkungen

Weitgehend wörtliche Übernahme ohne Kenntlichmachung eines Zitats.

Quellenverweise sind zwar vorhanden, lassen den Leser aber im Unklaren über Art und Umfang der Übernahme.


[74.] Tr/Fragment 095 13

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 95, Zeilen: 13-23
Quelle: Wikipedia Digital Multimedia Broadcasting 2009
Seite(n): 1, Zeilen: -
Technisch gesehen erweitert T-DMB den Hörfunkstandard DAB um audiovisuelle Inhalte. DMB erbt die volle Funktionalität von DAB. Es ist somit ein Mischbetrieb aus konventionellen DAB-Diensten und -Formaten mit neuen DMB-Videodiensten möglich. Für die DMB-Videodienste kommt dabei MPEG-4/AVC (H.264) zum Zuge.247 Eine zusätzliche Fehlerkorrektur sorgt für eine hohe Übertragungssicherheit im mobilen Einsatz. Je nach Fehlerschutz ist eine Netto-Datenrate von bis zu 1,5 Mbit/s (typisch 1 Mbit/s) möglich, was zur Übertragung von drei bis vier TV-Programmen zuzüglich Audioprogramme und Datendienste in einem DAB-Ensemble ausreicht.

247 TKLM, Vergleichende Bewertung der verfügbaren Übertragungssysteme für den digitalen terrestrischen Hörfunk, 2; Deutsche TV-Plattform, Konvergenz von Rundfunk und Mobilfunk, 9; Gersdorf, Internet über Rundfunkfrequenzen, 16.

Technisch gesehen erweitert T-DMB DAB um audiovisuelle Inhalte. Für Video kommt dabei H.264, für Audio BSAC oder AAC+ und für im begrenzten Maße lokal interaktive Inhalte das Binary Format for Scenes (BIFS) zum Zuge. Eine zusätzliche Fehlerkorrektur sorgt für eine hohe Übertragungssicherheit im mobilen Einsatz. Es ist, je nach Fehlerschutz, eine Netto-Datenrate von bis zu 1,5 Mbit/s (typisch 1 Mbit/s) möglich, was zur Übertragung von drei bis vier TV-Programmen zuzüglich Audioprogramme und Datendienste in einem DAB-Ensemble ausreicht.

Die Spezifikation von DAB/DMB schließt mit verschiedenen Modi den Einsatz im Bereich von 30 MHz bis 3 GHz ein.

DMB erweitert DAB, wodurch DMB die volle Funktionalität von DAB erbt. Es ist somit zudem ein Mischbetrieb aus konventionellen DAB-Diensten und -Formaten mit neuen DMB-Videodiensten möglich.

Anmerkungen

Kleinere Umstellungen und Kürzungen, jedoch weitgehend wörtliche Übernahme, die ungekennzeichnet bleibt. Die übrige Literatur wurde ohne Befund geprüft.


[75.] Tr/Fragment 097 16

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 97, Zeilen: 16-20
Quelle: Breunig 2006
Seite(n): 552, Zeilen: 1. Sp. 29-34
Neben der wesentlich höheren Bandbreite und somit größeren Programmvielfalt gehört zu den Vorteilen von DVB-H gegenüber DMB vor allem, dass hier das Internet-Protokoll zur Kommunikation genutzt wird. Dadurch können interaktive Zusatzdienste über einen Rückkanal eingesetzt werden. Neben der wesentlich höheren Bandbreite und somit größeren Programmvielfalt gehört zu den Vorteilen von DVB-H, dass hier das Internet-Protokoll (IP) zur Kommunikation genutzt wird. Dadurch können interaktive Zusatzdienste einschließlich Rückkanal eingesetzt werden.
Anmerkungen

Die Quelle wird nach dem nächsten Satz, der sich so nicht in der Quelle findet, genannt. Daher nur als Bauernopfer gewertet.


[76.] Tr/Fragment 098 01

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 98, Zeilen: 1-7
Quelle: Karstens_2006
Seite(n): 88, Zeilen: 17-24
Da es sich bei DVB-H um ein Broadcast-Medium handelt, verfügt es selbst nicht über einen Rückkanal, kann seine Inhalte aber ohne weiteres an beliebig viele Empfänger verteilen. Handelt es sich nun bei dem Endgerät beispielsweise um ein Handy oder verfügt es über einen Internetzugang via WLAN, WiMAX oder UMTS, kann es dennoch seine volle Interaktivität ausspielen. Der von DVB-H gelieferte IP-Datacast passt nämlich technisch bruchlos mit dem TCP/IP-Prinzip des Internets zusammen.259

259 Karstens, Fernsehen digital, 88.

Da es sich um ein Broadcast-Medium handelt, verfügt es selbst nicht über einen Rückkanal, kann seine Inhalte aber ohne weiteres an beliebig viele Empfänger verteilen. Handelt es sich nun bei dem Endgerät um ein Handy oder eine zukünftige Weiterentwicklung davon, oder verfügt es über einen Internet-Zugang via WLAN, WiMAX oder UMTS, kann es aber dennoch seine volle Interaktivität ausspielen. Der von DVB-H gelieferte IP Datacast passt nämlich technisch bruchlos mit dem TCP/IP-Prinzip des Internets zusammen [...]
Anmerkungen

Die Quelle ist angegeben, Länge und wörtlicher Charakter der Übernahme werden aber keineswegs deutlich.


[77.] Tr/Fragment 102 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 102, Zeilen: 1-7
Quelle: Schmid 2007
Seite(n): 49, Zeilen: li. Sp. 16-26 - re. Sp. 1-2, 7-9
[Hier können auch die verschiedensten] Dienstleistungen gebündelt werden. Die Heranführung der Signale, die Paketierung von Inhalten, das Multiplexing und die Aussendung über die regionalen Sendeanlagen, die technische Bereitstellung von Inhalten für Programmschleifen, Systeme für deren zeitliche Anordnung und Billing-Interfaces für die Abrechnung und Freischaltung von Video on Demand-Inhalten sowie Schnittstellen zum Kundenmanagement der Mobilfunknetzbetreiber können hier zusammengefasst und koordiniert werden. Innerhalb einer solchen Programmplattform können typische Dienstleistungen sein:
  • Heranführung der Signale,
  • Multiplexing und Aussendung über die regionalen Sendeanlagen,
  • technische Bereitstellung von Off-Air-Content für Programmschleifen,
  • Systeme für deren zeitliche Anordnung,
  • Billing-Interfaces für die Abrechnung und Freischaltung von (N)VoD Content oder einzelnen Programmen gegenüber den Mobilfunkprovidern und deren Kunden.

[...] Schließlich müssen geeignete Schnittstellen zum Kundenmanagement der Mobilfunknetzbetreiber geschaffen werden.

Anmerkungen

alle Punkte der Quelle werden teilweise wortwörtlich übernommen; die Quelle bleibt ungenannt;


[78.] Tr/Fragment 103 17

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 103, Zeilen: 17-27
Quelle: Zerdick et al. 2001
Seite(n): 141; 142, Zeilen: 29-33; 1-6
Die Ausgangssituation des Konvergenzprozesses ist durch die drei Märkte des Medien-, Telekommunikations- und IT-Sektors charakterisiert, die grundsätzlich getrennt voneinander durch wertschöpfende Aktivitäten verschiedene Nachfragebedürfnisse befriedigten. Aber schon Ende der 1990er Jahre traten zunehmend strukturelle Koppelungen zwischen den drei Wertschöpfungsketten auf. Die bereits erwähnten Veränderungen in den technischen Rahmenbedingungen der drei Märkte – insbesondere die Digitalisierung – verstärkten die strukturellen Koppelungen zwischen den drei Wertschöpfungsketten noch einmal und sorgen dafür, dass alle drei Märkte zunehmend gemeinsam dieselben Konsumentenbedürfnisse ansprechen und zusammenwachsen.280

[280 Zerdick/Picot/Schrape, Internet-Ökonomie, 142.]

[S. 141, Z. 29-33]

Die Ausgangssituation des Konvergenzprozesses ist durch drei Märkte charakterisiert, die grundsätzlich getrennt voneinander durch wertschöpfende Aktivitäten verschiedene Nachfragerbedürfnisse befriedigten. In den vergangenen Jahren sind zunehmend strukturelle Koppelungen zwischen den Wertschöpfungsketten des Medien-, Telekommunikations- und IT-Sektors aufgetreten.

[S. 142, Z. 1-6]

Die oben genannten Veränderungen in den Rahmenbedingungen der drei Märkte – insbesondere die Digitalisierung – haben die strukturellen Koppelungen zwischen den drei Wertschöpfungsketten verstärkt und dafür gesorgt, daß alle drei Märkte zunehmend gemeinsam dieselben Konsumentenbedürfnisse ansprechen. Somit wurde ein evolutionärer Konvergenzprozeß in Gang gesetzt, der die Märkte des Medien-, Telekommunikations- und IT-Sektors zusammenführt.

Anmerkungen

Das Ausmaß der Übernahme wird durch die Fußnote nicht deutlich.


[79.] Tr/Fragment 104 02

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 104, Zeilen: 2-5
Quelle: Zerdick et al. 2001
Seite(n): 144, Zeilen: 1-5
Der Konvergenzprozess löst schließlich die bestehenden Systemgrenzen zwischen den Medien und Kommunikationssektoren auf. So entwickeln sich neue Konkurrenzverhältnisse zwischen Technologien, Anbietern und Diensten der drei Sektoren.281

[281 Ebd., 144. [gemeint ist Zerdick et al. 2001]]

Ergebnis dieses zweistufigen Konvergenzprozesses ist eine ständige Bedeutungszunahme der Überschneidungsbereiche, die schließlich die bestehenden Systemgrenzen zwischen den Medien- und Kommunikations-Sektoren auflösen. So entwickeln sich neue Konkurrenzverhältnisse zwischen Technologien, Anbietern und Diensten der drei verschiedenen Sektoren.
Anmerkungen

Die weitgehend wörtliche Übernahme ist nicht kenntlich gemacht.


[80.] Tr/Fragment 106 01

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 106, Zeilen: 01-18
Quelle: Karstens 2006
Seite(n): 182, 183, Zeilen: 29-37, 1-6
Dies bedeutet vor allem zunächst einmal, dass das jeweilige Unternehmen seinen Umsatz pro Kunden (ARPU286) und die Kundenbindung an seine Produkte erhöhen will, indem es sich vom Fachgeschäft für eine spezielle Dienstleistung wie die Vermittlung von Telefongesprächen oder die Distribution von TV-Kanälen zu einem »Supermarkt für elektronische Informationsübermittlung« entwickelt.287 Dabei treten insbesondere Festnetz- und Kabelanbieter direkt gegeneinander an und expandieren in den Markt des jeweils anderen. In der Konsequenz geht es also um einen Verdrängungswettbewerb zwischen den verschiedenen Anbietern.288 Der Wettbewerb verschiebt sich von einzelnen Diensten auf Triple Play und es entsteht erstmals eine direkte Wettbewerbssituation zwischen den verschiedenen Netzwerkbetreibern. Der Verbraucher hat dadurch - wenn der Wettbewerb funktioniert - neben einer einheitlichen Rechnung und einheitlichen Anlaufstelle für die Kundenbetreuung vor allem Vorteile bei Preis und/oder Leistung. Das Produktbündel ist preiswerter als die Einzelprodukte und der Kunde zahlt nur noch insgesamt eine »Grundgebühr«. Die Vorteile für den Konsumenten müssen aber insgesamt so groß sein, dass er etwaige Unbequemlichkeiten in Kauf zu nehmen bereit ist, also etwa die Anschaffung neuer Endgeräte oder die Verlegung neuer Kabel im Haushalt.289

286 Average Return per User. Ein Begriff aus dem Bereich der Vermarktung von Telekommunikationsdiensten, ursprünglich geprägt in der Mobilfunkbranche. ARPU bezeichnet den pro Kunde in einem Segment generierten durchschnittlichen Umsatz in einem bestimmten Zeitraum. Der Begriff ist deshalb von Bedeutung, weil er bei der Segmentierung von Kunden häufig als ein Kriterium verwendet wird. Außerdem hilft er, die Profitabilität einzelner Kunden oder Segmente zu ermitteln, vgl. Klußmann, Lexikon der Kommunikationstechnik, 56.
287 Karstens, Fernsehen digital, 182.
288 Lauff, tendenz 1/2007, 4, 4; KEK, Dritter Konzentrationsbericht, 17; Held, Understanding IPTV, 22; ALM, Jahrbuch 2007, 30.
289 Karstens, Fernsehen digital, 182 f.; Geiger, War of Platforms, 2.

[Seite 182, Zeilen 29-37]

Vor allem anderen bedeutet das zunächst einmal, dass das jeweilige Unternehmen seinen Umsatz pro Kunden (ARPU, Average Revenue per Unit) erhöhen und die Kundenbindung an seine Produkte erhöhen will, indem es sich vom Fachgeschäft für eine spezielle Dienstleistung wie die Vermittlung von Telefongesprächen oder die Distribution von TV-Kanälen zu einem Supermarkt für elektronische Informationsübermittlung entwickelt. Es geht in der Konsequenz also um einen Verdrängungswettbewerb zwischen den verschiedenen Anbietern. Der Verbraucher hat davon, wenn der Wettbewerb funktioniert, vor allem Vorteile bei Preis und/oder Leistung: Um ihn zur Kündigung seiner alten Verträge

[Seite 183, Zeilen 1-6]

zu bewegen, muss man dem Kunden einen Mehrwert für das gleiche Geld bieten, also z.B. eine schnellere Verbindung ins Internet, oder bewährte Dienste illiger machen, wie etwa bei den Telefongebühren. Und die Vorteile für den Konsumenten müssen so groß sein, dass er etwaige Unbequemlichkeiten in Kauf zu nehmen bereit ist, also etwa die Anschaffung neuer Endgeräte oder die Verlegung neuer Kabel im Haushalt.

Anmerkungen

Die Quelle wird zweimal erwähnt - jeweils an den Stellen der stärksten Textübernahme. Der dazwischenliegende Abschnitt weitet einen Passus Karstens aus; dabei wird jedoch die Formulierungsarbeit Karstens wiederverwendet.


[81.] Tr/Fragment 107 02

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 107, Zeilen: 3-20
Quelle: Karstens 2006
Seite(n): 184, 185, Zeilen: S. 184: 27-31, 38-39, S. 185: 1-2, 5-11, 14-21
Auf diesem Sektor fließen auch immer noch stetige Einnahmen aus den monatlichen Anschlussgebühren der Privathaushalte und aus den Preisen, die die Sender für ihre Einspeisung zahlen. Allerdings handelt es sich beim analogen Kabelfernsehen um ein Auslaufmodell, das in Zukunft massiv an Bedeutung verlieren wird.294 Daher haben die Kabelnetzbetreiber schon seit Jahren auf das digitale Fernsehen gesetzt. Indes führt allein die Verbreitung von digitalem Fernsehen zunächst einmal nicht zu exorbitanten Einnahmezuwächsen. Es können zwar erheblich mehr Sender übertragen werden, zugleich sinkt aber auch der Preis, den die Programmveranstalter für die Einspeisung zahlen. In der Summe sind etwas höhere Margen erreichbar, doch ein echtes Zusatzgeschäft kann erst durch einen Mehrwert für den Kunden und damit durch die Einführung von HDTV und interaktiver Zusatzangebote sowie die Einrichtung eines betreibereigenen Pay-TV-Angebotes gemacht werden.295 Indem der Kabelnetzbetreiber ein eigenes Pay-TV-Bouquet anbietet, leitet er auch einen grundlegenden Funktionswechsel ein. Seine Rolle wandelt sich vom bloßen Distributionsdienstleister zu einem sog. Content-Aggregator. Er bündelt die Angebote der unterschiedlichsten Fernsehunternehmen, leistet für diese einen komplexen Service - Vermarktung, Vertrieb, Verschlüsselung, Abrechnung - und er[langt dadurch einen Anspruch auf einen Teil des so generierten Gesamtumsatzes.296]

293 Angelehnt an Freyberg, in: Picot/Bereczky/Freyberg (FIrsg.), Triple Play, 13, 14.
294 Vgl. schon KEK, Zweiter Konzentrationsbericht, 261 ff.
295 Breunig, MP 2007, 478, 481; Karstens, Fernsehen digital, 185.
[296 KEK, Dritter Konzentrationsbericht, 351; Karstens, Fernsehen digital, 185.]

[S. 184]

Auf diesem Sektor fließen stetige Einnahmen aus den monatlichen Anschlussgebühren der Privathaushalte und aus den Preisen, welche die Sender für ihre Einspeisung zahlen. [...] Selbst unter der Prämisse, dass es sich beim analogen Kabelfernsehen um ein Auslaufmodell handelt, das ab dem Jahr 2010

[S. 185]

massiv an Bedeutung verlieren wird, könnte man bis dahin ganz in Ruhe sehr ansehnliche Gewinne erwirtschaften. [...] Für Kabelnetzbetreiber stellt die Verbreitung von Digital-TV zunächst einmal keinen Quantensprung dar, weil zwar erheblich mehr Sender übertragen werden können, zugleich aber auch der Preis, den die Programmveranstalter für die Einspeisung zahlen, sinkt. In Summe sind etwas höhere Margen erreichbar, doch ein echtes Zusatzgeschäft kann erst durch die Einführung von HDTV und die Einrichtung eines betreibereigenen Pay-TV-Angebotes gemacht werden. [...] Und indem er eigene Pay-TV-Bouquets anbietet, leitet der Kabelnetzbetreiber einen grundlegenden Funktionswechsel ein: Statt nur Distributionsdienstleister zu sein, übernimmt er nun gleichfalls die Rolle eines Content-Aggregators, gewissermaßen als Meta-Sender. Wie ein Kiosk bündelt er Angebote der unterschiedlichsten Fernsehunternehmen, leistet für diese einen komplexen Service – Vermarktung, Vertrieb, Verschlüsselung, Abrechnung –, und erlangt dadurch einen Anspruch auf einen Teil des so generierten Gesamtumsatzes.

Anmerkungen

Die Quelle wird zwar genannt, jedoch ist dem Leser nicht ersichtlich, dass fast sämtliche Formulierungen ihren Ursprung in Karstens 2006 haben. Die Übernahme setzt sich auf der nächsten Seite noch etwas fort.


[82.] Tr/Fragment 108 29

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 108, Zeilen: 29-30
Quelle: Karstens 2006
Seite(n): 188, Zeilen: 22-27
Klassische, leitungsvermittelte Telefongespräche über das Festnetz wird es bereits in wenigen Jahren gar nicht mehr geben. Zum einen wird der Mobil[funk immer günstiger und ersetzt zunehmend auch die Verwendung von Festnetzanschlüssen.] Kern der Entwicklung auf diesem Sektor ist der Umstand, dass es klassische, leitungsvermittelte Telefongespräche über das Festnetz bereits in wenigen Jahren gar nicht mehr geben wird. Denn zwei Faktoren tragen zu einer rapiden Erosion der bisherigen Geschäftsgrundlage der Telcos bei: Zum einen der Mobilfunk, der immer billiger wird und zunehmend auch die Verwendung von Festnetzanschlüssen ersetzt, [...]
Anmerkungen

Übernahme setzt sich auf der folgenden Seite fort. Dort findet sich auch ein Hinweis auf die Quelle (der jedoch nicht deutlich macht, dass hier weitgehend wörtlich übernommen wird), was zu einer Einordnung als Bauernopfer führt.


[83.] Tr/Fragment 109 01

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 109, Zeilen: 1-5
Quelle: Karstens 2006
Seite(n): 188, Zeilen: 22-30
[Klassische, leitungsvermittelte Telefongespräche über das Festnetz wird es bereits in wenigen Jahren gar nicht mehr geben. Zum einen wird der Mobil]funk immer günstiger und ersetzt zunehmend auch die Verwendung von Festnetzanschlüssen. Zum anderen können zwei Teilnehmer, die beide einen Internet-Zugang besitzen, über Voice-over-IP300 unter völliger Umgehung von Telefontechnik und ohne weitere Kosten eine Sprach- oder Videoverbindung miteinander aufbauen.301

300 Zu VoIP Holznagel/Bonnekoh, MMR 2005, 585 ff.; Bonnekoh, Voice over IP, 35 ff.
301 Karstens, Fernsehen digital, 188 f.; vgl. auch die entsprechenden Ergebnisse der ARD/ ZDF-Online Studie 2007; Gscheidle/Fisch, MP 2007, 393, 396.

Kern der Entwicklung auf diesem Sektor ist der Umstand, dass es klassische, leitungsvermittelte Telefongespräche über das Festnetz bereits in wenigen Jahren gar nicht mehr geben wird. Denn zwei Faktoren tragen zu einer rapiden Erosion der bisherigen Geschäftsgrundlage der Telcos bei: Zum einen der Mobilfunk, der immer billiger wird und zunehmend auch die Verwendung von Festnetzanschlüssen ersetzt, und zum anderen die Voice-over-IP-Technik (VoIP). VoIP wiederum wirkt sich auf zwei Ebenen aus: Zwei Teilnehmer, die beide einen Internet-Zugang besitzen, können unter völliger Umgehung von Telefontechnik eine Sprach- oder Videoverbindung miteinander aufbauen.
Anmerkungen

Zwar wird die Quelle benannt, jedoch nicht deutlich gemacht, dass hier auch wörtlich übernommen wird.


[84.] Tr/Fragment 110 04

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 110, Zeilen: 4, 10-13
Quelle: Schmid 2007
Seite(n): 46, Zeilen: 1. Sp. 1-13
Auch der Mobilfunkmarkt ist in eine Sättigungsphase übergegangen. [...]

Die Kundenbasis wird durch immer mehr Discount-Angebote unterwandert.310 Mobilfunknetzbetreiber und -provider brauchen daher dringend neue Dienste zur Positionierung gegenüber Wettbewerbern und zur Erhöhung des ARPUs. [...]311


310 BNetzA, Jahresbericht 2006, 70; dies., Jahresbericht 2007, 81; dies., Jahresbericht 2008, 78 f.
311 ALM, Jahrbuch 2006, 245 f.; dies., Jahrbuch 2007, 24; Petrovic/Fallenböck/Kittl/Langl, Mobile TV in Österreich, 12.

4.5 Zusammenfassung

Die im Rahmen der Wertschöpfungskette beteiligten Akteure bei Mobile TV stehen allesamt unter erhöhtem Druck:

  • Der Mobilfunkmarkt ist in eine Sättigungsphase übergegangen. Die Kundenbasis wird außerdem durch immer mehr Discount-Angebote unterwandert. Die ARPUs im Mobilfunkbereich sind fallend. Mobilfunknetzbetreiber und -provider brauchen demnach dringend neue Services zur Positionierung gegenüber Wettbewerbern und zur Erhöhung des ARPUs.
Anmerkungen

Die Quelle bleibt ungenannt, trotz weitgehend wörtlicher Übernahme. Die übrige angegebene Literatur wurde ohne positiven Befund geprüft.


[85.] Tr/Fragment 110 14

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 110, Zeilen: 14-26
Quelle: Karstens_2006
Seite(n): 190, Zeilen: 8-16, 29-29
Das Thema mobiles Fernsehen wird aber auch nicht zuletzt deshalb von den Mobilfunkunternehmen verfolgt, weil die Marktteilnehmer auf diesem Sektor eine besondere Zahlungsbereitschaft der Konsumenten wahrnehmen. Wie das Geschäft mit den Klingeltönen verdeutlicht, zeigt die jüngere Generation - anders als im Internet - große Bereitschaft, für Handy-Musikstücke Geld auszugeben. Auch angrenzende Angebote wie Handy-Spiele, Display-Grafiken und dergleichen werden bereitwillig gekauft. Selbst teure Sonderrufnummern funktionieren im Mobil- wie auch Festnetzbereich. Die Verbraucher assoziieren scheinbar mit den jeweiligen Medien unterschiedliche Kostenvorstellungen. Wenn sich eines in der öffentlichen Wahrnehmung erst einmal als »kostenintensiv« festgesetzt hat, kann man diese Eigenschaft zu entsprechenden Mehrwert-Angeboten nutzen; ist es dagegen mit einer ausgesprochenen Gratis-Mentalität verknüpft wie Fernsehen und Internet, fällt es schwer, selbst für hochwertige Leistungen einen Preis [zu verlangen 312]

312 Karstens, Fernsehen digital, 190.

Das Thema mobiles Fernsehen wird nicht zuletzt deshalb sehr intensiv diskutiert, weil die Marktteilnehmer auf diesem Sektor eine besondere Zahlungsbereitschaft der Konsumenten wahrnehmen. Das Geschäft mit Klingeltönen ist dafür das Musterbeispiel: Während vor allem die jüngere Generation im Internet wenig Bereitschaft zeigt, für Musikstücke überhaupt Geld auszugeben, finden Handy-Klingeltöne zu Preisen zwischen zwei und fünf Euro pro Stück reißenden Absatz. Auch angrenzende Gebiete wie Handy-Spiele, Display-Grafiken und dergleichen werden bereitwillig gekauft. Selbst teure Sonderrufnummern funktionieren im Mobil- wie auch Festnetzbereich erstklassig – [...]. Daraus lässt sich erahnen, dass die Verbraucher mit den jeweiligen Medien unterschiedliche Vorstellungen von Kosten verbinden. Wenn sich eines in der öffentlichen Wahrnehmung erst einmal als „teuer“ festgesetzt hat, kann man diese Eigenschaft zu entsprechenden Mehrwert-Angeboten nutzen; ist es dagegen mit einer ausgesprochenen Gratis-Mentalität verknüpft wie Fernsehen und Internet, fällt es sehr schwer, selbst für hochwertige Leistungen einen Preis zu verlangen.
Anmerkungen

Ein Quellenverweis ist vorhanden, allerdings erst auf der nächsten Seite am Ende des Absatzes. Der Verweis macht nicht deutlich, dass der gesamte Absatz inhaltlich sowie auch in vielen Formulierungen aus der Quelle stammt.


[86.] Tr/Fragment 111 01

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 111, Zeilen: 1-11
Quelle: Karstens_2006
Seite(n): 190, Zeilen: 26-36
Doch es ist nicht nur die Einstellung der Verbraucher, die den Mobilfunk so lukrativ macht, sondern auch die zuverlässige und einfache Abrechnung. Bislang handelt es sich bei der Telefon- und Handyrechnung um das einzige Verfahren für Micropayments, d.h. für flexible und sichere Zahlung kleiner und kleinster Einzelbeträge. Dieses Verfahren ist hier massenhaft verbreitet, akzeptiert und leicht zu bedienen. Der Kunde muss schließlich außer zu seinem jeweiligen Telefon-Provider und dem Lieferanten der gekauften Dienstleistung nicht auch noch eine Kundenbeziehung mit einem separaten Abrechnungsunternehmen eingehen.313 Insofern gestattet der Mobilfunk auch eine Art Vorschau auf das, was in anderen Medien möglich ist, sobald geeignete Zahlungssysteme zur Verfügung stehen.

313 Goldhammer/Zerdick, Rundfunk online, 215.

Doch es ist nicht nur die Einstellung der Verbraucher, die den Mobilfunk ähnlich wie den herkömmlichen Telefonanschluss so lukrativ macht, sondern auch die zuverlässige und einfache Abrechnung. Bislang handelt es sich bei der Telefon- und Handyrechnung um das einzige Verfahren für Micropayments, d.h. die flexible und sichere Zahlung kleiner und kleinster Einzelbeträge, das massenhaft verbreitet, akzeptiert und leicht zu bedienen ist, und bei dem man außer zu seinem jeweiligen Telefon-Provider und dem Lieferanten der gekauften Dienstleistung nicht auch noch eine Kundenbeziehung mit einem separaten Abrechnungsunternehmen eingehen muss. Insofern gestattet der Mobilfunk auch eine Art Vorschau auf das, was in anderen Medien möglich ist, sobald geeignete Zahlungssysteme zur Verfügung stehen.
Anmerkungen

Die Quelle wird direkt vorher genannt, aber niemals würde der Leser vermuten, dass auch danach alles fast wörtlich so in der Quelle zu finden ist. Fortsetzung von Tr/Fragment_110_14.

Bei Goldhammer/Zerdick findet sich die Passage wörtlich so nicht, siehe Diskussionsseite


[87.] Tr/Fragment 113 04

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 113, Zeilen: 4-9
Quelle: Schmid 2007
Seite(n): 34, Zeilen: li. Sp. 11-13 - re. Sp. 1-7
Im Vergleich zum klassischen Fernsehen wird beispielsweise Mobile TV in einer teilweise veränderten Nutzungsumgebung und -zeit stattfinden. Zuschauer werden in Situationen erreicht, in denen die Rezeption von Fernsehen bisher nicht möglich war.321 Damit wird in Bezug auf das Zeitbudget der Bevölkerung ein völlig neuer Markt für das Fernsehen erschlossen.

321 ALM, Jahrbuch 2007, 24; Petrovic/Fallenböck/Kittl/Langl, Mobile TV in Österreich, 9 f.

Wie Abs. 7.2 zeigt, wird Mobile TV im Vergleich zum klassischen Fernsehen in einer teilweise veränderten Nutzungsumgebung und Nutzungszeit stattfinden. Zuschauer werden in Situationen erreicht, in denen die Rezeption von Fernsehen bisher nicht möglich war. Damit wird in Bezug auf das Zeitbudget der Bevölkerung ein völlig neuer Markt für das Fernsehen erschlossen.
Anmerkungen

Text findet sich weitgehend übereinstimmend in der ungenannt bleibenden Quelle; Übernahmen sind nicht gekennzeichnet worden.


[88.] Tr/Fragment 114 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 114, Zeilen: 1-3
Quelle: Schmid 2007
Seite(n): 61, Zeilen: li. Sp. 17-20
Die kontinuierliche Übertragung von TV-Kanälen ermöglicht im ersten Schritt am besten die Anknüpfung an bisherige, vertraute TV-Nutzungsgewohnheiten und somit eine schnelle Marktpenetration. Die kontinuierliche Übertragung von TV-Kanälen für Mobile TV ermöglicht am besten die Anknüpfung an bisherige, vertraute TV-Nutzungsgewohnheiten.
Anmerkungen

Kein Hinweis auf eine Übernahme; keine Quellenangabe.


[89.] Tr/Fragment 114 09

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 114, Zeilen: 9-12
Quelle: GM-IPTV 2007
Seite(n): 89, Zeilen: 38-41
Da IPTV aber aufgrund seiner technischen Besonderheiten eine praktisch unbegrenzte Anzahl übertragbarer Kanäle bieten kann, wird eine sehr breite Auswahl an Spartenkanälen bis hin zu Programmen für (Kleinst-)Zielgruppen wie dem eigenen Sportverein oder der Familie ermöglicht.325

325 Vgl. Günther, in: Picot/Bereczky/Freyberg (FIrsg.), Triple Play, 139, 149; Hess/Hauptmeier/Becker, TV2010, 55; Goldhammer/Zerdick, Rundfunk Online, 175.

IPTV bietet eine praktisch unbegrenzte Anzahl übertragbarer Programme, so dass eine sehr breite Auswahl an Spartenkanälen bis hin zu Programmen für (Kleinst-)Zielgruppen wie dem eigenen Sportverein oder der Familie ermöglicht wird.
Anmerkungen

Kein Hinweis auf eine Übernahme (insbesondere hinsichtlich der keinesfalls alternativlosen Beispiele), keine Quellenangabe.


[90.] Tr/Fragment 115 25

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 115, Zeilen: 25-26
Quelle: Schmid 2007
Seite(n): 61, Zeilen: li. Sp. 20-24
Der Nutzer hat dann auch unterwegs die Möglichkeit, »dabei« zu sein. Dies ist insbesondere bei [Live-Übertragungen von Großereignissen wie z. B. Fußballübertragungen ein wichtiger Aspekt.334

334 Hanekop, DMB-Projekt MI FRIENDS, 19.]

Der Nutzer hat auch unterwegs die Möglichkeit, „dabei" zu sein. Dies ist besonders bei Live-Übertragungen von Groß-Events wie bspw. Fußball-Übertragungen ein wichtiger Aspekt.
Anmerkungen

Text findet sich weitgehend übereinstimmend in der ungenannt bleibenden Quelle; Übernahmen sind auf jeden Fall nicht gekennzeichnet worden.


[91.] Tr/Fragment 116 18

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 116, Zeilen: 18-19, 21-24
Quelle: Schmid 2007
Seite(n): 63, Zeilen: li. Sp. 12-18
In der Nutzerforschung ist neben Unterhaltung vor allem Information das wichtigste Genre von Mobile TV.338 [...] Statt ausführlicher Berichterstattungen eignen sich primär kompakte Nachrichtenblöcke als mobiler Inhalt. Da dieses Nachrichtenformat häufig im klassischen Fernsehen verwendet wird, liegt hier eine Mehrfachverwertung nahe.

338 ARD/ZDF-Projektgruppe Mobiles Fernsehen, MP 2007, 11, 18; Trefzger, Mobile TV Launch, 36; A.T. Kearney, Pressemitteilung v. 16.11.2005; Schröder/Müller, Nutzung von Handy-TV, 20, 23; Flanekop, DMB-Projekt MI FRIENDS, 22 f.; Schulzki-Haddouti, c't 10/2005, 54; Petrovic/Fallenböck/Kittl/Langl, Mobile TV in Österreich, 70; Breunig, MP 2008, 598, 607 f.

Neben Unterhaltung ist Information das wichtigste Genre von Mobile TV. Statt ausführlicher Berichterstattungen eignen sich primär kompakte Nachrichtenblöcke als Mobile Content. Da dieses Nachrichtenformat häufig im klassischen Fernsehen verwendet wird, liegt hier eine Mehrfachverwertung nahe,
Anmerkungen

Unabhängig davon, was in der Vielzahl der angegebenen Quellen stehen mag, stimmt der vorliegende Text fast vollständig mit dem der ungenannt bleibenden Quelle überein. Dies gilt insbesondere für die beiden Sätze der Zeilen 21-24. Als wörtliche Übernahme wurde hier nichts gekennzeichnet.


[92.] Tr/Fragment 116 24

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 116, Zeilen: 24-28
Quelle: Schmid 2007
Seite(n): 64, Zeilen: li. Sp. 13-15, 30-34, 39-42
Auch sportliche Großereignisse wie Fußballweltmeisterschaften und Olympische Spiele erfreuen sich einer breiten öffentlichen Aufmerksamkeit.339 Weil auf einem Handy-Display bei einer Kameratotalen aber wenig zu erkennen ist, muss bei einer Mehrfachverwertung eine Anpassung an das mobile Medium vorgenommen werden. Daneben gehören Musik[programme zu den relevantesten Inhalten von Mobile TV, da Musikclips mit ihrer Dauer von wenigen Minuten ideal für die Nutzung zwischendurch sind.340]

339 Niesing, Fraunhofer Magazin 2/2006, 8, 10; Schulzki-Haddouti, c't 10/2005, 54.

[340 Schulzki-Haddouti, c't 10/2005, 54.]

Sportliche Groß-Ereignisse, wie Weltmeisterschaften und Olympische Spiele, erfreuen sich einer breiten öffentlichen Aufmerksamkeit.

[...]

Da auf einem Handy-Display bei einer Totalen wenig zu erkennen ist, sollte im Falle einer Mehrfachverwertung eine Anpassung an das mobile Medium vorgenommen werden.

[...]

Musikprogramme gehören zu den relevantesten Inhalten von Mobile TV. Musikclips eignen sich mit ihrer Dauer von wenigen Minuten ideal als „Häppchen" zwischendurch.

Anmerkungen

Text findet sich weitgehend übereinstimmend in der ungenannt bleibenden Quelle; hier liegt offensichtlich ein "Zusammenschnitt" vor. Die Übernahmen sind auf jeden Fall nicht gekennzeichnet worden.


[93.] Tr/Fragment 117 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 117, Zeilen: 1-2
Quelle: Schmid 2007
Seite(n): 64, Zeilen: li. Sp. 39-42
[Daneben gehören Musik]programme zu den relevantesten Inhalten von Mobile TV, da Musikclips mit ihrer Dauer von wenigen Minuten ideal für die Nutzung zwischendurch sind.340

340 Schulzki-Haddouti, c't 10/2005, 54.

Musikprogramme gehören zu den relevantesten Inhalten von Mobile TV. Musikclips eignen sich mit ihrer Dauer von wenigen Minuten ideal als „Häppchen" zwischendurch.
Anmerkungen

siehe das unmittelbar vorangegangene Tr/Fragment_116_24 und das folgende Tr/Fragment 117 04.


[94.] Tr/Fragment 117 04

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 117, Zeilen: 4-5
Quelle: Schmid 2007
Seite(n): 65, Zeilen: li. Sp. 18-21
Schließlich kommen als Fernsehinhalte Comedy und Daily Soaps in Betracht. Diese sind meist so strukturiert, dass man ohne Probleme in das Programm ein- und aussteigen kann. Fernsehinhalte aus dem Bereich Comedy sind meist so strukturiert, dass man ohne Probleme jederzeit in das Programm ein- und aussteigen kann.
Anmerkungen

Trotz fast wörtlicher Übereinstimmung erfolgt weder eine Kennzeichnung der übernommenen Stelle noch eine Quellenangabe. Siehe das unmittelbar vorangehende Tr/Fragment 117 01.


[95.] Tr/Fragment 117 11

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 117, Zeilen: 11-15
Quelle: Breunig 2007
Seite(n): 479, Zeilen: 1. Sp. 2-8
Hierunter versteht man Fernsehangebote, deren Abruf zeitlich unabhängig vom linearen Programmablauf eines Senders erfolgen kann. Beispielsweise können aus einer umfangreichen virtuellen Videothek Filme ausgewählt und ohne Zeitverzug (d. h. ohne zeitraubende Downloads) sofort angesehen werden. Hierunter versteht man Fernsehangebote, deren Abruf zeitlich unabhängig vom linearen Programmablauf eines Senders erfolgen kann. Beispielsweise können aus einer umfangreichen „virtuellen Videothek“ Filme ausgewählt und ohne Zeitverzug (d. h. ohne zeitraubende Downloads) sofort angesehen werden.
Anmerkungen

Da nach einem weiteren Satz eine Fußnote mit korrekter Quellenangabe folgt, wird die vorliegende Sequenz nur als Bauernopfer gewertet.


[96.] Tr/Fragment 118 13

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 118, Zeilen: 13-20
Quelle: ALM Jahrbuch 2007
Seite(n): 107, Zeilen: 19-35
Beim sog. Push-Video-on-Demand hingegen, das primär bei IPTV im weiteren Sinne zum Einsatz kommen dürfte, werden in einem bestimmten Zeitraum (z. B. über Nacht) eine gewisse Anzahl (i. d. R. etwa 30) verschlüsselter Videos unbeeinflusst vom Zuschauer auf die Endgeräte aller Endnutzer überspielt. Die Videos liegen dann lokal auf der Set-Top-Box zum Abruf bereit. Entscheidet sich der Zuschauer, einen der vorliegenden Filme anzuschauen, kann er diesen freischalten lassen und ansehen.350

350 ALM, Jahrbuch 2007, 107.

Push-VoD setzt einen Festplattenrekorder (PVR) beim Nutzer voraus. In einem bestimmten Zeitraum, zumeist über Nacht, werden eine gewisse Anzahl verschlüsselter Videos auf die Endgeräte aller angeschlossenen Nutzer überspielt. Der Transfer geschieht unbeeinflusst vom Zuschauer. Die Videos liegen dann lokal auf der Festplatte beim Zuschauer zum eventuellen Abruf bereit. Entscheidet sich der Zuschauer, einen der vorliegenden Filme anzuschauen, kann er diesen per Telefon oder SMS freischalten lassen und 24 Stunden lang so oft anschauen wie er möchte. In regelmäßigen Abständen wird der Fundus ausgetauscht.

Bei Premiere Direkt+, dem einzigen Push-VoD-Angebot in Deutschland, sind zeitgleich etwa 30 Filme verfügbar.

Anmerkungen

Die Quelle ist zwar genannt, allerdings nicht am Ende des Abschnittes, so dass dem Leser nicht deutlich werden kann, dass hier ein gesamter Abschnitt der Quelle in vielen Einzelformulierungen wörtlich übernommen wird.


[97.] Tr/Fragment 119 04

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 119, Zeilen: 4-9
Quelle: Schmid 2007
Seite(n): 62, Zeilen: re. Sp. 9-18
Bei den Nutzern ist hier insbesondere die zeitunabhängige und zugleich teilweise vorgezogene Ausstrahlung von bekannten TV-Sendungen beliebt.354 Gerade sog. Daily-Soaps haben etablierte Fan-Gemeinden, bei denen ein Bedarf für die zeitversetzte Ausstrahlung bereits vorhanden ist. Zudem wird durch die unterschiedlichen Uhrzeiten der TV- und Handy-TV-Ausstrahlung das Risiko minimiert, eine der Folgen zu verpassen.

354 ARD/ZDF-Projektgruppe Mobiles Fernsehen, MP 2007, 11, 13; Hanekop, DMB-Projekt MI FRIENDS, 26 f.

Eine besondere Anziehung kann die vorgezogene Ausstrahlung von beliebten TV-Sendungen haben. Daily Soaps, wie „Verliebt in Berlin", „Schmetterlinge im Bauch" oder „GZSZ", haben etablierte Fan-Gemeinden, bei denen ein Bedarf für die vorgezogene Ausstrahlung etabliert ist. Durch unterschiedliche Uhrzeiten der TV- und Handy-TV-Ausstrahlung wird außerdem das Risiko minimiert, eine der Folgen zu verpassen.
Anmerkungen

Kein Hinweis auf eine Übernahme; keine Quellenangabe.


[98.] Tr/Fragment 120 10

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 120, Zeilen: 10-15
Quelle: ALM GSDZ Digitalisierungsbericht 2006
Seite(n): 42, Sp. 1, Zeilen: 11-18
Weil bei IPTV über DSL aber der Rückkanal direkt über die Telefonleitung verfügbar ist, sind Interaktivität und Zusatzdienste - anders als bei den klassischen Rundfunkübertragungswegen - von Anfang an umsetzbar.360 Da IPTV im weiteren Sinne zudem seine Wurzel im Telefongeschäft hat, sind Adressierung und Abrechnung über die Telefonrechnung kein Problem. Der Kunde ist bekannt und individuell ansprechbar.361

360 ALM/GSDZ, Digitalisierungsbericht 2006, 42; Jenzowsky, tendenz 1/2007, 24, 24; Held, Understanding IPTV, 10.
361 Vgl. Hess/Hauptmeier/Becker, TV2010, 54; Breunig, MP 2007, 478, 479; Heiles, funkschau 17/2007, 30, 31.

Weil IP-TV über DSL seine Wurzel im Telefongeschäft hat, sind Adressierung und Abrechnung kein Problem. Der Kunde ist bekannt, individuell ansprechbar, abgerechnet wird über die Telefonrechnung. Der Rückkanal ist über die Telefonleitung verfügbar; Interaktivität und Zusatzdienste sind - anders als bei den klassischen Rundfunkübertragungswegen - von Anfang an möglich.
Anmerkungen

Die Quelle ist benannt, allerdings ist nicht ersichtlich, dass auch nach der Fußnote weiterhin Text übernommen wird. Es ist keine eigene Formulierungsleistung erkennbar; der Text bietet nurmehr eine Reorganisation des Textmaterials der Quelle.


[99.] Tr/Fragment 121 07

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 121, Zeilen: 7-8, 10-12
Quelle: Schmid 2007
Seite(n): 67, Zeilen: li. Sp. 9-14
Bei Mobile TV im weiteren Sinne benötigt man im Gegensatz zum herkömmlichen Fernsehen keine zusätzlichen Geräte zur Nutzung interaktiver Dienste. [...] So sind im Rahmen des »TV for the mobile« TV-Programme denkbar, die an bekannte Spiele, Call-In- und Dating-Sender und -Formate angelehnt sind (sog. »Response TV«).367

367 Vgl. Sattler, in: Picot/Bereczky/Freyberg, (Flrsg.), Triple Play, 152, 157; Karstens, Fernsehen digital, 88.

Im Gegensatz zum herkömmlichen Fernsehen benötigt man beim mobilen TV keine zusätzlichen Geräte zur Nutzung interaktiver Dienste. So sind Mobile TV-Programme denkbar, die an bekannte Spiele-, Call-In- und Dating-Sender angelehnt sind.
Anmerkungen

Text findet sich in weiten Teilen in der ungenannt bleibenden Quelle; Übernahmen sind auf jeden Fall nicht gekennzeichnet worden.


[100.] Tr/Fragment 121 18

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 121, Zeilen: 18-24
Quelle: Schmid 2007
Seite(n): 67, Zeilen: li. Sp. 33-36 und re.Sp. 38-44
Selbst Teleshopping kann als Zusatzdienst - beispielsweise im Rahmen eines anderen Mantelprogramms mit attraktiven Inhalten oder realisiert mit wenig störenden Einblendungen im laufenden Programm - eine lukrative Einnahmequelle bieten. Insbesondere Bestellmöglichkeiten von Büchern, CDs oder Spielen, die einen Bezug zum laufenden Programm aufweisen, haben ein hohes Potenzial.369 Die direkte Rückkanalfähigkeit im Mobilfunknetz ermöglicht hier sofortige und bruchfreie Bestellungen.

369 Vgl. Petrovic/Fallenböck/Kittl/Langl, Mobile TV in Österreich, 105 f.

Teleshopping als Zusatzdienst, im Rahmen eines anderen Mantelprogramms mit attraktiven Inhalten oder realisiert durch wenig störende Einblendungen im laufenden Programm, kann ein praktisches und lukratives Extra darstellen. Bestellmöglichkeiten von Büchern, CDs, Spielen u.a., die einen Bezug zum laufenden Programm aufweisen, haben besonders hohes Potenzial. Die direkte Rückkanalfähigkeit im Mobilfunknetz ermöglicht Bestellungen per „Red Button",
Anmerkungen

Text findet sich in weiten Teilen in der ungenannt bleibenden Quelle; Übernahmen sind auf jeden Fall nicht gekennzeichnet worden.


[101.] Tr/Fragment 123 01

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 123, Zeilen: 1-11
Quelle: IPTV_Whitepaper_2009
Seite(n): 35, Zeilen: 2-14
D Der »Plattformbetreiber« als neues Wertschöpfungselement

In der analogen Welt genügten in der Wertschöpfungskette des Rundfunks die Ebene der Übertragungsplattformen und die der Inhalteanbieter. Zwischen den Programmveranstaltern als Inhalteanbietern und den Netzbetreibern, die für die Verbreitung sorgen, bestanden unmittelbare vertragliche Beziehungen. Das galt in gleicher Weise für Sendernetzbetreiber, Kabelnetzbetreiber und Satellitennetzbetreiber. Dabei wurde für jedes Programm ein Kanal/Transponder benötigt. Es handelte sich also um eine »Eins-zu-Eins«-Übertragung.370 In der digitalen Welt sind aber neue Infrastrukturen für die Übertragung hinzugekommen (wie z. B. eben auch das DSL-Netz). Außerdem hat sich auch die Leistungsfähigkeit der klassischen Infrastrukturen eklatant vergrößert.


370 Deutsche TV-Plattform, IPTV, 35.

Die "Plattform" als neues Element der Wertschöpfungskette

A.1. Grundlagen, Hintergründe, Entstehung

In der analogen Welt waren in der Wertschöpfungskette die Ebene und der Begriff der "Plattform" nicht erforderlich und auch noch nicht bekannt.

Zwischen den Programmveranstaltern als Inhalteanbietern und den Netzbetreibern, die für die Verbreitung sorgen, bestanden unmittelbare vertragliche Beziehungen. Das galt in gleicher Weise für Sendernetzbetreiber (z. B. T-Systems), Kabelnetzbetreiber (z. B. KDG) und Satellitennetzbetreiber (z. B. SES Astra). Dabei wurde für jedes Programm ein Kanal/Transponder benötigt. Es handelte sich also um eine „Eins-zu-Eins“-Übertragung.

In der digitalen Welt sind zum einen neue Infrastrukturen für die Übertragung hinzugekommen (z.B. DSL-Netze, UMTS-Netze), zum anderen hat sich die Leistungsfähigkeit der klassischen Infrastrukturen Satellit, Kabel und Terrestrik eklatant vergrößert

Anmerkungen

Die Quelle ist angegeben, aber die wörtlichen Übernahmen sind nicht gekennzeichnet. Auch geht die Übernahme nach dem Quellenverweis weiter.


[102.] Tr/Fragment 123 13

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 123, Zeilen: 13-27
Quelle: ALM GSDZ Digitalisierungsbericht 2006
Seite(n): 16, Sp. 1, Zeilen: 12-32, 39-42
Beim terrestrischen Fernsehen wie beim Satellitenfemsehen bezahlte bisher der Veranstalter für die frei empfangbaren Programme den Übertragungsweg und der Verbraucher das Endgerät. Es gab keine Kundenbeziehungen zwischen Sender und Empfänger. Nur beim Kabel haben die Verbraucher die Infrastruktur weitgehend durch monatliche Gebühren finanziert, aber auch hier haben die Programmanbieter durch Entgelte zur Refinanzierung der Kabelnetze beigetragen.371 Bei den neuen Übertragungswegen - IPTV über DSL sowie Mobile TV über DMB/DVB-H - zeichnet sich ab, dass nicht mehr die Veranstalter die Übertragung bezahlen, sondern der Nutzer. Die Veranstalter erhalten sogar jetzt für ihre bisher frei zugänglichen Programme zusätzliche Erlöse. Zur Refinanzierung der Übertragungswege werden damit sog. Plattformen notwendig, die Beziehungen zu den Nutzern unterhalten und die Zahlungen abwickeln.372 Die Veranstalter zahlen also für ihre neuen Einnahmemöglichkeiten u. U. somit den Preis, dass zwischen sie und die Teilnehmer ein Plattformanbieter tritt, der Programme zusammenstellt und vermarktet.

371 Vgl. ausführlich zu diesem sog. Transportmodell Kapitel 3, E., II., 1.).
372 ALM/GSDZ, Digitalisierungsbericht 2006, 16; Hege, in: Picot/Bereczky/Freyberg (Hrsg.), Triple Play, 113; Fechner, Medienrecht, 313.

[Zeilen 12-32]

Beim terrestrischen Fernsehen wie beim Satellitenfernsehen bezahlt bisher der Veranstalter für die frei empfangbaren Programme den Übertragungsweg, der Verbraucher das Gerät, es gibt keine Kundenbeziehungen zwischen Sender und Empfänger. Nur beim Kabel haben die Verbraucher die Infrastruktur weitgehend durch monatliche Gebühren finanziert, aber auch hier haben die Programmanbieter durch Entgelte zur Refinanzierung der Kabelnetze beigetragen.

Bei den neuen Übertragungswegen - IP-TV über DSL sowie Rundfunk über DMB/DVB-H - zeichnet sich ab, dass nicht mehr die Veranstalter die Übertragung bezahlen, sondern der Nutzer. Mehr noch: dass die Veranstalter sogar für ihre bisher frei zugänglichen Programme zusätzliche Erlöse erhalten. Zur Refinanzierung der Übertragungswege werden damit Plattformen notwendig, die Beziehungen zu den Nutzern unterhalten und die Zahlungen abwickeln.

[Zeilen 39-42]

Die Veranstalter zahlen für ihre neuen Einnahmemöglichkeiten den Preis, dass zwischen sie und die Teilnehmer ein Plattformanbieter tritt, der Programme zusammenstellt und vermarktet.

Anmerkungen

Die Quelle wird zwar genannt, jedoch ist sie nicht geeignet, Art und Umfang der Übernahme zu kennzeichnen, zudem steht sie nicht einmal am Ende des übernommenen Abschnittes. Der Leser kann so keinesfalls auf eine auf die Nennung der Quelle folgende wortwörtliche Textübernahme schließen.


[103.] Tr/Fragment 123 28

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 123, Zeilen: 28-31
Quelle: IPTV_Whitepaper_2009
Seite(n): 35, Zeilen: 14-18
In jedem Fall sind aber Herausforderungen und Aufgaben innerhalb der Wertschöpfungskette entstanden, die neue Funktionen notwendig machen und ggf. neue Akteure auf den Plan rufen. Die vereinfachte Wertschöpfungskette wird daher um eine neue Ebene erweitert. Damit sind neue Herausforderungen und Aufgaben innerhalb der Wertschöpfungskette entstanden, die neue Funktionen notwendig machen und damit neue Akteure auf den Plan rufen (s. Bild).

Die Wertschöpfungskette wird um eine neue Ebene erweitert.

Anmerkungen

Quellenverweis fehlt. Die ungekennzeichnete Übernahme setzt sich auf der nächsten Seite fort: Tr/Fragment_124_01


[104.] Tr/Fragment 124 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 124, Zeilen: 1-5
Quelle: IPTV_Whitepaper_2009
Seite(n): 37, Zeilen: 1-5
Die digitale Umgebung bietet vielfältige neue Möglichkeiten. So können z.B. Programme der unterschiedlichsten Anbieter zusammengefasst und dem Kunden als einheitliches Paket angeboten werden. Es gilt zudem, Navigatoren bzw. elektronische Programmführer einzufügen oder ein Multiplexing und ggf. eine Verschlüsselung durchzuführen. 374

374 Vgl. Kapitel 2, A., II., 2.)

Die digitale Umgebung bietet vielfältige neue Möglichkeiten: So können z.B. Programme der unterschiedlichsten Anbieter zusammengefasst und dem Kunden als einheitliches Paket angeboten werden; es gilt, Navigatoren bzw. Elektronische Programmführer einzufügen, es muss ein Multiplexing und gegebenenfalls eine Verschlüsselung stattfinden u.v.a.m.
Anmerkungen

Fortsetzung von der Vorseite (Tr/Fragment 123 28). Ein Quellenverweis fehlt. Vor diesem Fragment findet sich in der Dissertation eine Abbildung die auch aus dem IPTV Whitepaper stammt (allerdings von Seite 35) und hier ist die Quelle angegeben.

Aus dem Verweis zur Abbildung kann aber nicht auf den eigentlichen Verfasser des vorliegenden Fragments geschlossen werden.


[105.] Tr/Fragment 124 13

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 124, Zeilen: 13-15
Quelle: IPTV_Whitepaper_2009
Seite(n): 37, Zeilen: 6-10
Diese neuen Aufgaben werden in der Regel nicht immer von den klassischen Akteuren der analogen Welt direkt wahrgenommen. Je nach Geschäftsmodell ist ein Plattformbetrieb notwendig.377 Mit dem Plattformbetrieb entsteht gewisser-[maßen eine neue Funktion, die die verschiedenen Bereiche zusammenfasst und die klassischen Stufen der Wertschöpfungskette integriert.378]

377 Steigleder, Geschäftsmodelle für Mobile TV, 92; Holznagel, Medienmarkt und Medienmacht, 75, 80.

378 Schneider, in: ALM/GDSZ (Hrsg.), Digitalisierungsbericht 2007, 21, 24.

Diese Aufgaben werden in der Regel nicht immer von den klassischen Akteuren der analogen Welt direkt wahrgenommen. Je nach Geschäftsmodell ist ein Plattformbetrieb notwendig. Mit dem Plattformbetrieb entsteht gewissermaßen eine neue Funktion, die die verschiedenen Bereiche zusammenfasst und die klassischen Stufen der Wertschöpfungskette integriert.
Anmerkungen

Die Quelle ist nicht angegeben und die wörtlichen Übernahmen sind nicht gekennzeichnet. In den Fragmenten Tr/Fragment 123 28 und Tr/Fragment 124 01 finden sich die in der Quelle direkt vorhergehenden Passagen.

Im Digitalisierungsbericht findet sich der referenzierte Wortlaut nicht, ebenso wenig wie in der angegebenen Quelle von Holznagel. Steigleder wäre noch zu prüfen, aber selbst wenn sich der Wortlaut dort so finden sollte, wäre die wörtliche Übernahme nicht ausreichend belegt.


[106.] Tr/Fragment 125 23

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 125, Zeilen: 23-25
Quelle: IPTV_Whitepaper_2009
Seite(n): 37, Zeilen: 19-27
Der Plattformbetreiber fasst die Programme und Telemedien eines oder mehrerer Inhalteanbieter sowie ggf. eigene Inhalte und Dienste zu einem Gesamtangebot zusammen, führt im Bedarfsfall eine Verschlüsselung durch und ergänzt einen elektronischen Programmführer. Das sich daraus jeweils ergebende Signal wird einem oder mehreren Übertragungsplattformbetreibem zur Verfü-[gung gestellt oder vom Plattform-/Übertragungsplattformbetreiber selbst verbreitet.383 Im Rahmen der Endkundenbeziehung führt der Plattformbetreiber zudem das gesamte Kundenmanagement (Marketing, Betreuung, Abrechnung) durch.]

383 Der Übertragungsplattformbetreiber kann also zugleich auch »Plattformbetreiber« sein, siehe sogleich unter Kapitel 3, D., II.

Plattformbetreiber sind in der Regel gewinnorientierte Organisationen, die Programme und Telemedien eines oder mehrerer Inhalteanbieter sowie gegebenenfalls eigene Inhalte und Dienste zu einem Gesamtangebot zusammenfassen, im Bedarfsfall eine Verschlüsselung durchführen und einen elektronischen Programmführer ergänzen. Das sich daraus jeweils ergebende Signal wird einem oder mehreren Netzbetreibern im Rahmen vertraglicher Regelungen zur Verbreitung zur Verfügung gestellt oder vom Plattform-/Netzbetreiber selbst verbreitet. Im Rahmen der Endkundenbeziehung führt der Plattformbetreiber zudem das gesamte Kundenmanagement (Marketing, Betreuung, Abrechnung) durch.
Anmerkungen

Leicht umgestellt, aber fast alles stammt aus der Quelle, ohne dass diese angegeben wäre. Die Quelle ist allerdings vor dem Fragment genannt mit "382 So auch Deutsche TV-Plattform, IPTV, 37." als Beleg für einen Abschnitt, der nicht wörtlich aus ihr übernommen wurde.


[107.] Tr/Fragment 126 01

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 126, Zeilen: 1-3
Quelle: IPTV_Whitepaper_2009
Seite(n): 37, Zeilen: 22-27
[Das sich daraus jeweils ergebende Signal wird einem oder mehreren Übertragungsplattformbetreibem zur Verfü-]gung gestellt oder vom Plattform-/Übertragungsplattformbetreiber selbst verbreitet.383 Im Rahmen der Endkundenbeziehung führt der Plattformbetreiber zudem das gesamte Kundenmanagement (Marketing, Betreuung, Abrechnung) durch.

383 Der Übertragungsplattformbetreiber kann also zugleich auch »Plattformbetreiber« sein, siehe sogleich unter Kapitel 3, D., II.

Das sich daraus jeweils ergebende Signal wird einem oder mehreren Netzbetreibern im Rahmen vertraglicher Regelungen zur Verbreitung zur Verfügung gestellt oder vom Plattform-/Netzbetreiber selbst verbreitet. Im Rahmen der Endkundenbeziehung führt der Plattformbetreiber zudem das gesamte Kundenmanagement (Marketing, Betreuung, Abrechnung) durch.
Anmerkungen

Fortsetzung des Fragments der Vorseite. Quelle wird weiter oben genannt (allerdings ohne Bezug auf den folgenden Abschnitt), die nachfolgenden Übernahmen sind so nicht gekennzeichnet.


[108.] Tr/Fragment 128 17

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 128, Zeilen: 17-26
Quelle: Porter 2008
Seite(n): 382, Zeilen: 3-9, 28-31
[...]388 Diese Vorteile verleihen dem integrierten Unternehmen einen Wettbewerbsvorsprung vor seinen nicht-integrierten Unternehmen in Form der höheren Preise, niedrigeren Kosten oder des geringeren Risikos. Das nicht-integrierte Unternehmen muss entweder die Integration nachholen oder einen Kostennachteil in Kauf nehmen, und der in die Branche Eintretende muss integriert eintreten oder die gleiche Konsequenz tragen. Aber selbst wenn die Integration keine dieser Vorteile realisieren kann, kann sie im Umgang mit bereits integrierten Konkurrenten notwendig sein, um das Unternehmen davor zu schützen, vom Zugang zu Lieferanten oder Kunden abgeschnitten zu werden (Schutz gegen Marktausschluss).389

388 Vgl. Porter, Wettbewerbsstrategie, 382 ff.; Helberger, Technische Engpässe, 25, 30.

389 Vgl. Porter, Wettbewerbsstrategie, 388 f.; Schmidt, Wettbewerbspolitik, 143.

Diese Vorteile verleihen dem integrierten Unternehmen einen Wettbewerbsvorsprung vor seinen nicht-integrierten Konkurrenten in Form der höheren Preise, niedrigeren Kosten oder geringeren Risikos. Das nicht-integrierte Unternehmen muss entweder die Integration nachholen oder einen Kostennachteil in Kauf nehmen, und der in die Branche Eintretende muss integriert eintreten oder die gleiche Konsequenz tragen. [...]

Selbst wenn die Integration keine positiven Vorteile aufweist, kann sie im Umgang mit bereits integrierten Konkurrenten notwendig sein, um das Unternehmen davor zu schützen, vom Zugang zu Lieferanten oder Kunden abgeschnitten zu werden.

Anmerkungen

Aus dem Quellenverweis geht in keiner Weise hervor, dass es sich hier um ein weitgehend wörtliches Zitat handelt, da ein solches nicht gekennzeichnet ist, der Quellenverweis mit "vgl." eingeleitet wird und noch eine zweite Quelle genannt wird. Auch ist die angegebene Seite in der Quelle nicht zutreffend.

Man beachte, dass es vor dieser Stelle noch einen Verweis auf Porter gibt, der sich aber nicht auf die dokumentierte Stelle bezieht.


[109.] Tr/Fragment 129 20

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 129, Zeilen: 20-24
Quelle: Zerdick et al. 2001
Seite(n): 182; 184, Zeilen: 21-24; 17-18
Schließlich entsteht ein fruchtbares Zusammenspiel von Wettbewerb und Partnerschaft (sog. Co-opetition).394 Der Markterfolg der Unternehmen ist aneinander gekoppelt, da der Nachfrager erst durch das mit Hilfe des Wertschöpfungsnetzwerks entstandene Systemprodukt ganzheitliche Produktlösungen erhält, die sich gegenüber Konkurrenzprodukten durchsetzen müssen.

[394 Vgl. hierzu Jansen, Konkurrenz und Kooperation, 1 ff.; Brandenburger/Nalebuff, Coopetition, 25; Hagel, McKinsey Quarterly 1/1996, 4, 6; Zerdick/Picot/Schrape, Internet-Ökonomie, 182.]

[S. 184, Z. 17-18]
  • Innerhalb der Business Webs entsteht ein fruchtbares Zusammenspiel von Wettbewerb und Partnerschaften („Coopetition“).251

[S. 182, Z. 21-24]

Der Markterfolg dieser Unternehmen ist aneinander gekoppelt, da der Nachfrager erst durch das im gesamten Wertschöpfungsnetz entstandene Systemprodukt ganzheitliche Problemlösungen erhält, die sich gegenüber Konkurrenzprodukten durchsetzen müssen.


[251 vgl. Browning/Reiss 1998, S. 112]

Anmerkungen

Die Quelle wird lediglich als eine von vieren genannt. Es wird nicht deutlich, dass es sich bei beiden Sätzen um praktisch wörtliche Aufnahmen handelt. Der zweite Satz ist zudem durch die Fußnote nicht abgedeckt (wenn man davon absieht, dass für Zerdick/Picot/Schrape für den ersten Satz ohnehin eine falsche Seitenzahl angegeben wird).


[110.] Tr/Fragment 130 15

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 130, Zeilen: 15-16
Quelle: Zerdick et al. 2001
Seite(n): 182, Zeilen: 29-31
[Die Wettbewerbsökonomie unterteilt die beteiligten Unternehmen eines Business Webs hierarchisch in sog. Shaper und Adapter.397] Der Shaper kontrolliert das zentrale Element des Business Webs, das die Adapter akzeptieren, um ihre Komplementärleistungen darauf auszurichten.

[397 Zerdick/Picot/Schrape, Internet-Ökonomie, 182; Picot/Schmid/Kempf, Die Rekonfiguration der Wertschöpfungssysteme im Medienbereich, 205, 219 f.]

[Ein zentrales Charakteristikum aller Business Webs ist die hierarchische Beziehung zwischen „Shapern“ und „Adaptern“.] Ein Shaper kontrolliert das zentrale Element des Business Web, das die Adapter akzeptieren, um ihre Komplementärleistungen darauf auszurichten.
Anmerkungen

Während die erste Quellenangabe die sinngemäße Übernahme des ersten Satzes ausreichend kenntlich macht, wird die fast wörtliche Übernahme des folgenden Satzes für den Leser nicht ersichtlich.


[111.] Tr/Fragment 132 05

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 132, Zeilen: 5-9
Quelle: GM-IPTV 2007
Seite(n): 67, Zeilen: 15-17
Insbesondere beim analogen Kabelanschluss hatte sich aber in Deutschland (primär aus historischen Gründen) eine zweiseitige Entgeltstruktur etabliert. Diese sah für den Kabelnetzbetreiber sowohl Einnahmen vom Endkunden (für den Kabelanschluss) als auch von den TV-Anbietern (Einspeiseentgelte) vor. Beim Kabelanschluss ist hierbei in Deutschland eine zweiseitige Entgeltstruktur etabliert. Die Kabelnetzbetreiber erhalten sowohl Einnahmen vom Endkunden (für den Kabelanschluss) als auch von den TV-Anbietern (Einspeiseentgelte).
Anmerkungen

Kein Hinweis auf eine Übernahme, keine Quellenangabe.

Die im Fließtext folgende Abb. 17 ("Klassisches Transportmodell") ist eine inhaltliche Kopie der in der Quelle folgenden Abb. 24 ("Klassisches Transportmodell") S. 67.


[112.] Tr/Fragment 132 18

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 132, Zeilen: 18-21
Quelle: GM-IPTV 2007
Seite(n): 67, Zeilen: 25-27
Doch nicht nur die großen Senderfamilien haben gegenüber den IPTV-Anbieter eine stärkere Position. Auch die Möglichkeiten kleinerer Spartenkanäle sind größer als gegenüber den etablierten Broadcast-Netzbetreibern. Zum einen treten bei IPTV keine Kapazitätsengpässe auf. Zum anderen [sind die IPTV-Anbieter darauf angewiesen, ihre Pakete mit einer großen Zahl von TV-Sendern auch quantitativ aufzuwerten.] Auch die Verhandlungsposition kleinerer Spartenkanäle und Mediendienste ist gegenüber den IPTV-Plattformanbietern als insgesamt deutlich stärker einzustufen als gegenüber den etablierten Broadcast-Netzbetreibern. Zum einen treten bei IPTV keine Kapazitätsengpässe auf. Zum anderen sind die Anbieter darauf angewiesen, ihre Bouquets mit einer großen Zahl von TV-Sendern auch quantitativ aufzuwerten.
Anmerkungen

Kein Hinweis auf eine Übernahme, keine Quellenangabe. Die Übernahme setzt sich in Fragment 133 01 fort.


[113.] Tr/Fragment 133 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 133, Zeilen: 1-4
Quelle: GM-IPTV 2007
Seite(n): 67, Zeilen: 27-30
[Zum anderen] sind die IPTV-Anbieter darauf angewiesen, ihre Pakete mit einer großen Zahl von TV-Sendern auch quantitativ aufzuwerten. Somit können - im Gegensatz zu anderen Distributionswegen - auch selbst für massentaugliche Telemedien evtl. keine Einspeisekosten anfallen. Zum anderen sind die Anbieter darauf angewiesen, ihre Bouquets mit einer großen Zahl von TV-Sendern auch quantitativ aufzuwerten. Somit fallen, im Gegensatz zu anderen Distributionswegen, auch für Mediendienste teilweise keine Einspeisekosten an.
Anmerkungen

Setzt die Übernahme der Vorseite fort. Kein Hinweis auf eine Übernahme, keine Quellenangabe.


[114.] Tr/Fragment 133 06

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 133, Zeilen: 6-14
Quelle: GM-IPTV 2007
Seite(n): 67, Zeilen: 18-23
Die doppelseitigen Erlösströme des Transportmodells waren aber auch schon für die Kabelnetzbetreiber nicht zwingend. In den USA hat sich parallel ein Modell entwickelt, bei dem der Netzbetreiber als Programmanbieter bzw. -vermarkter auftritt und die Inhalteanbieter für ihre Inhalte vergütet.407 Mittlerweile entwickelt sich auch in Deutschland der Markt zunehmend in die Richtung eines Vermarktungsmodells.408 Auch Kabelanbieter treten hier inzwischen mit eigenen TV-Produkten in den Markt und vergüten Programmanbieter wie ProSiebenSat.l oder RTL für die digitale Einspeisung.

407 Doch nicht nur in den USA wurde schon recht früh das Vermarktungsmodell verfolgt. Im internationalen Vergleich überwiegt insgesamt das Vermarktungsmodell im Verhältnis zum Transportmodell ganz eindeutig, vgl. RegTP, MMR 1999, 299, 307 f.
408 ALM/GSDZ, Digitalisierungsbericht 2006, 33 f.; Freyberg, in: Picot/Bereczky/Freyberg (Hrsg.), Triple Play, 13, 27.

Diese doppelseitigen Erlösströme sind jedoch nicht zwingend. So hat sich in den USA ein Modell entwickelt, bei dem die Netzbetreiber als Programmanbieter bzw. -vermarkter auftreten und die Contentanbieter für ihre Inhalte vergüten. Auch in Deutschland entwickelt sich der Markt zunehmend in Richtung dieses Vermarktungsmodells. Kabelanbieter treten inzwischen mit eigenen Pay- TV-Produkten in den Markt und vergüten Programmanbieter wie ProSiebenSat.1 oder RTL für die digitale Einspeisung.
Anmerkungen

Text findet sich in großen Zügen in der ungenannt bleibenden Quelle; Übernahmen sind nicht gekennzeichnet worden.


[115.] Tr/Fragment 135 03

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 135, Zeilen: 3-13
Quelle: GM-IPTV 2007
Seite(n): 69, Zeilen: 12-20
a) Programmanbieter-Modell

Beim Programmanbieter-Modell kauft und vermarktet der Telekommunikationsanbieter die Programmrechte eigenständig beim Inhalteanbieter und bietet diese exklusiv über IPTV an. Mit der Exklusivität verbunden ist ein Alleinstellungsmerkmal, das den Anbieter von seinen Wettbewerbern differenziert. In Verbindung mit Bundling-Effekten kann ein solches Modell zu einem Kunden- und Umsatzzuwachs für das gesamte Triple-Play-Paket führen.421 Verbunden ist der Einkauf exklusiver Rechte jedoch mit einem erheblichen Investitionsaufwand. Das finanzielle Risiko ist entsprechend hoch. Hinzu kommt, dass Telekommunikationsanbieter bisher noch keine bzw. wenige Kompetenzen als Inhalteanbieter vorweisen können.


421 Zu den Bundlingeffekten vgl. unten Kapitel 3, G., II., 1.).

5.3.4 Programmanbieter-Modell

In diesem Fall kauft der Telekommunikationsanbieter die Rechte am Content beim Inhalteanbieter und bietet diesen exklusiv über IPTV an. Mit der Exklusivität ist ein Alleinstellungsmerkmal verbunden, das den Anbieter von seinen Wettbewerbern differenziert. In Verbindung mit den oben beschriebenen Bundling-Effekten kann ein solches Modell zu einem Kunden- und Umsatzzuwachs für das gesamte Triple-Play-Paket führen. Verbunden ist der Einkauf exklusiver Rechte jedoch mit einem erheblichen Investment, das finanzielle Risiko ist entsprechend hoch. Hinzu kommt, dass Telekommunikationsanbieter bisher noch keine bzw. wenige Kompetenzen als Inhalteanbieter vorweisen können.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf eine Übernahme, keine Quellenangabe.

Die im Fließtext folgende graphische Darstellung ist ebenfalls ungekennzeichnet aus der Quelle S. 69 übernommen.


[116.] Tr/Fragment 136 08

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 136, Zeilen: 8-9, 102-104
Quelle: GM-IPTV 2007
Seite(n): 69, Zeilen: 20-22
Auch im Ausland treten die Telekommunikationsanbieter vor allem in Bezug auf Fußballlizenzen vermehrt als Lizenznehmer auf.423

423 So haben auch Versatel in den Niederlanden und Belgacom in Belgien jeweils die exklusiven Rechte für die Ausstrahlung der nationalen ersten Fußballligen erworben. Vgl. hierzu Eckstein, tendenz 1/2007, 26,26 f.

Vor allem in Bezug auf Fußballlizenzen treten die Telekommunikationsanbieter vermehrt als Lizenznehmer auf. So hat bspw. Belgacom in Belgien jeweils die (teilweise exklusiven) Rechte für die Ausstrahlung der nationalen ersten Fußballligen erworben.
Anmerkungen

Text findet sich in großen Zügen in der ungenannt bleibenden Quelle; Übernahmen sind nicht gekennzeichnet worden.


[117.] Tr/Fragment 136 11

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 136, Zeilen: 11-26
Quelle: GM-IPTV 2007
Seite(n): 68, Zeilen: 3-7, 9-15
Überwiegend nehmen die Telekommunikationsunternehmen in den bekannten IPTV-Geschäftsmodellen somit aber die Rolle des TV-Providers ein. Der distribuierte Inhalt ist dabei nicht notwendigerweise exklusiv. Dafür ist das finanzielle Risiko des Telekommunikationsanbieters im Provider-Modell aber vergleichsweise gering. Ein solches Service-Provider-Modell lässt sich entweder als sog. Zugangsanbieter-Modell oder integrierter Triple-Play-Anbieter-Modell realisieren.

aa) Zugangsanbieter-Modell

Beim Zugangsanbieter-Modell sorgt der Telekommunikationsanbieter lediglich für den Zugang zum IPTV-Angebot. Dieser Zugang ist in der Regel nicht an ein bestimmtes Triple-Play-Angebot gekoppelt. Preisnachlässe für IPTV sind in Verbindung mit einem Internet- und Telefonanschluss aber üblich. Zudem schließt der Zugang zum IPTV-Angebot normalerweise bereits ein Basis-TV-Angebot ein. Zusätzliche Verträge über Pay-TV-Pakete werden aber über den Telekommunikationsanbieter lediglich vermittelt. Der Endkundenbezug verbleibt bei den Pay-TV-Anbietern.424


424 Vgl. Hamann, ZUM 2009, 2, 5.

Überwiegend tritt das Telekommunikationsunternehmen in den bekannten IPTV-Geschäftsmodellen als TV-Provider auf. Der distribuierte Content ist dabei nicht notwendigerweise exklusiv. Dafür ist das finanzielle Risiko des Telekommunikationsanbieters im Provider-Modell vergleichsweise gering. Es lassen sich zwei unterschiedliche Service-Provider-Modelle differenzieren: das Zugangsanbieter- bzw. Reselling-Modell sowie das Revenue-Sharing-Modell. [...]

5.3.2 Zugangsanbieter-/Reselling-Modell

In diesem Modell sorgt der Telekommunikationsanbieter lediglich für den Zugang zum IPTV-Angebot. Der IPTV-Zugang ist hier normalerweise nicht an ein bestimmtes Triple-Play-Bundle gekoppelt, jedoch sind Preisnachlässe für IPTV in Verbindung mit Internet- und Telefonanschluss typisch. Der Zugang zum IPTV-Angebot schließt i.d.R. bereits ein Basis-TV-Angebot ein. Zusätzliche Verträge über Pay-TV-Pakete werden über den Telekommunikationsanbieter lediglich vermittelt. Der Endkundenbezug bleibt bei den Pay-TV-Anbietern.

Anmerkungen

Text findet sich in großen Zügen in der ungenannt bleibenden Quelle; Übernahmen sind nicht gekennzeichnet worden.


[118.] Tr/Fragment 137 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 137, Zeilen: 1-21
Quelle: GM-IPTV 2007
Seite(n): 68-69, Zeilen: S.68,22-33 - S.69,1-3
Die Telekommunikationsanbieter treten in diesem Modell nur als Content Reseller sowie in geringem Maße (für das Basis-TV-Paket) als Content Packager und Plattformbetreiber auf, indem sie die vorhandenen Angebote zu Paketbündeln zusammenfügen und dem Endkunden zugänglich machen. Die Einnahmen werden wie bei einem Revenue-Sharing-Modell geteilt. Die Telekommunikationsanbieter erhalten so die Möglichkeit, ihre Plattformen mit Hilfe des oftmals hochwertigen Inhalts des etablierten Pay-TV-Betreibers aufzuwerten, was insbesondere unter Marketing-Gesichtspunkten Relevanz hat. Für den Pay-TV-Anbieter hingegen eröffnen sich ein weiterer Verbreitungsweg und damit die Möglichkeit, zusätzliche Kundensegmente abzuschöpfen.

bb) Integrierter Triple-Play-Anbieter-Modell

Bei dem Modell eines integrierten Triple-Play-Anbieters tritt der Netzbetreiber hingegen als umfassender Plattformbetreiber und Anbieter sowohl des Zugangs als auch des Inhalts auf. Er hat den alleinigen Zugang zum Endkunden. Entsprechend erfolgt auch die Abrechnung komplett über den Netzbetreiber. Typischerweise erhält der Kunde hier sämtliche Triple-Play-Dienste, also Internet- und Telefonanschluss sowie Zugang zu einem Basis-TV-Angebot zum monatlichen Festpreis. Erfolgreicher Vorreiter dieses Geschäftsmodells waren die Angebote des französischen Unternehmens Free, das bereits im Jahr 2005 für einen Gesamtpreis von 29,90 € monatlich ein Bündel aus Telefon- und Intemetflatrates sowie ein Basisangebot an TV-Sendern von ca. 80 Kanälen umfasste. Auch die deutschen Anbieter verfolgen vor allem dieses Modell.425


425 Vgl. unten Kapitel 3, H., I.

[Seite 68]

Der Telekommunikationsanbieter tritt hier lediglich als Content Reseller sowie in geringem Maße (für das Basis-TV-Paket) als Content Packager auf, indem er die vorhandenen Angebote zu Paketbündeln zusammenfügt und dem Endkunden zugänglich macht. Wie auch im unten beschriebenen Revenue-Sharing-Modell wird hier typischerweise über Einnahmenteilung operiert. Der Telekommunikationsanbieter erhält so die Möglichkeit, seine Plattform mit Hilfe des oftmals hochwertigen Contents der etablierten TV-Betreiber aufzuwerten. Für TV-Anbieter eröffnet sich ein weiterer Verbreitungsweg und damit die Möglichkeit, zusätzliche Kundensegmente abzuschöpfen.

5.3.3 Integrierter Triple-Play-Anbieter/Revenue-Sharing-Modell

In diesem Fall tritt der Netzbetreiber als umfassender Anbieter von Zugang und Content auf. Er hat den alleinigen Zugang zum Endkunden Entsprechend erfolgt auch die Abrechnung komplett über den Netzbetreiber. Typischerweise erhält der Kunde hier sämtliche Triple-Play-Services, also Internet- und Telefonanschluss sowie Zugang zu einem Basis-TV-Angebot zum monatlichen Festpreis.

[Seite 69]

Beispiel hierfür ist das Angebot des französischen Unternehmens Free (vgl. Abschnitt 8.1.5). Der Kunde erhält hier Telefon- und Internetanschluss, jeweils inklusive Flatrate, sowie ein Basisangebot an TV-Sendern von ca. 80 Programmen zum Gesamtpreis von 29,99 Euro monatlich.

Anmerkungen

kein Hinweis auf eine Übernahme, keine Quellenangabe;

Im ersten Teil wurde der Text komplett übernommen, indem systematisch Singular durch Plural (und vice versa an der einzigen Stelle, wo ein Plural zu finden war) ersetzt wird.

Einzig der letzte Satz auf der Seite stammt nicht aus der Quelle.


[119.] Tr/Fragment 138 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 138, Zeilen: 1-9
Quelle: GM-IPTV 2007
Seite(n): 69, Zeilen: 4-10
Der Telekommunikationsanbieter tritt dabei sowohl als Content-Packager als auch als Distributor auf. Die Erlöse können theoretisch auch hier - ähnlich einem Revenue-Sharing-Modell - mit dem TV-Anbieter geteilt werden. Für Pay-TV- Betreiber ist dieses Modell insofern vergleichsweise ungünstig, da der direkte Endkundenbezug verloren geht. Für TV-Anbieter, die bisher jedoch nicht auf dem Markt verbreitet ausgestrahlt werden, bietet sich so aber grundsätzlich ein attraktiver Verbreitungsweg. Zudem werden über dieses Modell zusätzliche direkte Erlöse erzielt, wobei die TV-Anbieter am Umsatzwachstum des Telekommunikationsanbieters partizipieren können. In diesem Modell tritt der Telekommunikationsanbieter sowohl als Content-Packager als auch als Distributor auf. Der Erlös wird hierbei i.d.R. über ein Revenue-Sharing-Modell geteilt. Für Pay-TV- Betreiber ist dieses Modell insofern vergleichsweise ungünstig, als dass der direkte Endkundenbezug verloren geht. Für TV-Anbieter, die bisher nicht auf dem Markt präsent gewesen sind, bietet sich so jedoch grundsätzlich ein attraktiver Verbreitungsweg. Uber das Revenue-Sharing-Modell werden direkte Erlöse erzielt, wobei die TV-Anbieter am Umsatzwachstum des Telekommunikationsanbieters partizipieren.
Anmerkungen

Kein Hinweis auf eine Übernahme, keine Quellenangabe.

Die unmittelbar vorangehende Graphik findet sich ebenfalls auf S. 69 der Quelle.


[120.] Tr/Fragment 139 08

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 139, Zeilen: 8-11
Quelle: Petrovic et al. 2006
Seite(n): 87, Zeilen: 28-30
Dazu werden hier die entsprechenden Informationen in den Video-Datenstrom eingebettet und im Playout-Prozess ein fertiger Signalstrom erzeugt, in dem kostenpflichtige Programme verschlüsselt enthalten sind. Der Netzbetreiber bettet die entsprechenden Informationen in den Video-Datenstrom ein. Im Playout-Prozess wird ein fertiger Signalstrom erzeugt, in dem kostenpflichtige Programme verschlüsselt enthalten sind.
Anmerkungen

Keinerlei Hinweis auf eine Übernahme, kein Quellenverweis.


[121.] Tr/Fragment 143 02

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 143, Zeilen: 02-08
Quelle: Petrovic et al. 2006
Seite(n): 92, Zeilen: 05-14
Die Mobilfunkdiensteanbieter verfügen zudem über ein dichtes Distributionsnetz und Marketing-Know-how von der Preisstützung von Endgeräten bis zur Vermarktung von mobilen Diensten. Sie haben Expertisen in Kundensupport und Verrechnungssystem und schaffen die technischen Voraussetzungen für interaktive Dienste mittels eines Rückkanals im UMTS-Netz. Schließlich besitzen sie den direkten endgerätespezifischen Kundenkontakt und kennen die mobile Zielgruppe bestens. 447

447 Schmitz, epd medien 84/2007, 3, 3; Petrovic/Fallenböck/Kittl/Langl, Mobile TV in Österreich, 92.

■ Die Mobilfunkdiensteanbieter verfügen über ein dichtes Distributionsnetz und Marketing-Know-how von der Preisstützung von Endgeräten bis zur Vermarktung von mobilen Services.

■ Die Mobilfunkdiensteanbieter haben Expertisen in Kundensupport und Verrechnungssystem.

■ Die Mobilfunknetzbetreiber schaffen die technischen Vorraussetzungen für interaktive Services mittels eines Rückkanals im UMTS-Netz.

■ Mobilfunkdiensteanbieter verfügen über die emotionale Assoziation zum Endgerät. Sie besitzen den direkten endgerätespezifischen Kundenkontakt und kennen die mobile Zielgruppe bestens.

Anmerkungen

Die teils wörtlich Übernahme geht aus dem Fußnotenbeleg nicht hervor.


[122.] Tr/Fragment 144 04

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 144, Zeilen: 4-5, 7-16
Quelle: Schmid 2007
Seite(n): 55-56, Zeilen: S.55, re.Sp. 27-37 - S.56, li.Sp. 1-4.8-14
Diese sind in diesem Modell weiterhin verantwortlich für die Vermarktung und inkassieren die Entgelte der Kunden für den Dienst. [...] Durch die Freischaltung der Programminhalte für vom Mobilfunkprovider gemeldete Nutzer hat der Plattformbetreiber eine Übersicht über die abgeschlossenen Mobile TV-Verträge und kann seinen Anteil nach Abzug des Mobilfunkprovider-Anteils erhalten. Aus diesen Erlösen muss der Plattformbetreiber einerseits die Kosten der Programmausstrahlung decken und zugleich einen Anteil an die Inhalteanbieter abführen. Der Plattformbetreiber muss aus seinem verbleibenden Anteil darüber hinaus seine eigenen Kosten decken. Abhängig von der Liefervereinbarung mit den Inhalteanbietern gehören hierzu die Heranführung und die Kodierung des Quellsignals, die Verschlüsselung, die Erstellung des ESG und das Multiplexing. [Seite 55]

In diesem Modell übernehmen die Mobilfunkunternehmen die Vermarktung und inkassieren die Entgelte der Kunden für den Mobile TV-Dienst über die übliche Mobilfunkrechnung. Durch die Freischaltung der Programminhalte für vom Mobilfunkprovider gemeldete Nutzer hat der Plattformbetreiber eine Übersicht über die abgeschlossenen Mobile TV-Verträge und kann den Anteil des Plattformbetreibers nach Abzug des Mobilfunkprovider-Anteils erhalten.

[Seite 56]

Der Plattformbetreiber muss aus diesen Erlösen die Kosten der Programmausstrahlung decken und einen Anteil an die Content-Anbieter abführen. [...]

Vom übrigen Betrag muss der Plattformbetreiber seine eigenen Kosten decken. Hierzu zählen je nach Lieferungsvereinbarung mit den Contentanbietern die Heranführung und die Kodierung des Quellsignals, die Verschlüsselung, die Erstellung des Electronic Service Guide (ESG) und das Multiplexing.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf eine Übernahme; keine Quellenangabe.


[123.] Tr/Fragment 144 23

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 144, Zeilen: 23-25, 26-28
Quelle: Schmid 2007
Seite(n): 57, Zeilen: li. Sp. 1-8
Dieses Modell hat den Vorteil, dass die Belegung der technischen Kapazitäten für Mobile TV unabhängig von vor- und nachgelagerten Wertschöpfungsebenen erfolgt. [...] Der Plattformbetreiber tritt als Vermittler zwischen den Interessen der Programmanbieter, des Mobilfunks und ggf. des Sendernetzbetriebs auf. Das Plattformbetreiber-zentrierte Geschäftsmodell hat den Vorteil, dass hierbei die Belegung der technischen Kapazitäten für Mobile TV unabhängig von vor- und nachgelagerten Wertschöpfungsebenen erfolgt. Der Plattformbetreiber tritt demnach als Vermittler zwischen den Interessen des Contents, des Mobilfunks und des Sendernetzbetriebs auf.
Anmerkungen

Kein Hinweis auf eine Übernahme; keine Quellenangabe.


[124.] Tr/Fragment 146 10

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 146, Zeilen: 10-13
Quelle: GM-IPTV 2007
Seite(n): 67, Zeilen: 1-4
Die IPTV-Anbieter setzen in ihren bisherigen Geschäftsmodellen sowohl auf direkte als auch auf indirekte Erlöse. Die direkten Erlöse bestehen im Wesentlichen aus möglichen (Grund-)Gebühren für die Basis-TV-Pakete, aus Umsätzen von Pay-TV-Abonnements und VoD sowie aus Erlösen für interaktive Zusatz[dienste.457

457 Held, Understanding IPTV, 8.]

Die erzielbaren Erlöse setzen sich damit sowohl aus direkten als auch aus indirekten Erlösen zusammen. Direkte Erlöse bestehen im Wesentlichen aus möglichen (Grund-)Gebühren für die Basis-TV-Pakete, aus Umsätzen von Pay-TV-Abonnements und VoD sowie aus Erlösen für interaktive TV-Zusatzdienste.
Anmerkungen

Kein Hinweis auf eine Übernahme, keine Quellenangabe.


[125.] Tr/Fragment 147 04

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 147, Zeilen: 4-10
Quelle: GM-IPTV 2007
Seite(n): 67, Zeilen: 4-8
Diese direkten Erlöse werden umfassend ergänzt durch die im Zuge des Bundling entstehenden indirekten Erlöse. Hierzu zählen zum einen zusätzliche Umsätze durch Breitbandkunden, welche aufgrund des IPTV-Angebots einen Neuabschluss bzw. Wechsel zum Telekommunikationsanbieter unternehmen. Zum anderen beinhalten die indirekten Erlöse auch die reduzierte Abwanderung zu Wettbewerbern, die durch Kundenbindungseffekte von IPTV erreicht werden. Die direkten Erlöse werden jedoch wesentlich ergänzt durch die im Zuge des Bundling entstehenden indirekten Erlöse. Diese bestehen zum einen aus zusätzlichen Umsätzen durch Breitbandkunden, welche aufgrund des IPTV-Angebots einen Neuabschluss bzw. Wechsel zum Telekommunikationsanbieter unternehmen. Zum anderen beinhalten die indirekten Erlöse auch die reduzierten Churns, die durch Kundenbindungseffekte von IPTV erreicht werden.
Anmerkungen

Kein Hinweis auf eine Übernahme, keine Quellenangabe.


[126.] Tr/Fragment 147 13

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 147, Zeilen: 13-17
Quelle: Dieter Schrameyer 2008
Seite(n): 25, Zeilen: 2. Sp. 15-22
Nutzer akzeptieren insbesondere dieses sog. Targeted Advertising, wenn ihm daraus ein direkter Vorteil entsteht, wie beispielsweise der kostenfreie oder kostenreduzierte Download eines VoD-Filmes aus der Online-Videothek. Sie wird auch nicht unbedingt als störend angesehen, sondern im besten Fall als informativ-nützlicher Service empfunden.460

460 Vgl. Schön, tendenz 1/2007, 20, 20; Gertis, tendenz 1/2007, 10, 11; Dieter/Schrameyer, IPTV, 25; Breunig, MP 2007, 478,483.

Untersuchungen demonstrieren, dass Nutzer diese Art von Werbung akzeptieren, wenn ihnen daraus ein direkter Vorteil entsteht, wie beispielsweise der kostenfreie oder kostenreduzierte Download eines VoD-Filmes aus der Online-Videothek. Sie wird auch nicht unbedingt als störend angesehen, sondern im besten Fall als informativ-nützlicher Service empfunden.
Anmerkungen

Die Quelle wird genannt, allerdings nicht kenntlich gemacht, dass weitgehend wörtlich übernommen wurde.


[127.] Tr/Fragment 148 14

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 148, Zeilen: 14-20
Quelle: Petrovic et al. 2006
Seite(n): 13, Zeilen: 3-8
Vor allem die kurze durchschnittliche Nutzungszeit von Mobile TV und die starke emotionale Bindung zum Mobiltelefon als hoch persönliches Gerät führen dazu, dass klassische Unterbrecherwerbung als Belästigung empfunden wird. Werbeformen wie Sponsoring oder Product Placement und spezielle, adaptierte Werbeformate wie beispielsweise Werbeeinblendungen oder interaktive Werbeformen, die die Sendungen nicht unterbrechen, sondern begleiten, scheinen hier geeigneter.464

464 Vgl. Dreier/Hilgert, Ökonomische Aspekte Handy-TV, 9, 16; Trefzger, Mobile TV Launch, 54; Petrovic/Fallenböck/Kittl/Langl, Mobile TV in Österreich, 12 f.; Berger/Schoenthal, Die zukünftige Verbreitung audiovisueller Dienste, 47.

Vor allem die kurze durchschnittliche

Nutzungszeit von Mobile TV und die starke emotionale Bindung zum Mobiltelefon als hoch persönliches Gerät führen dazu, dass klassische Unterbrecherwerbung als Belästigung empfunden wird. Werbeformen wie Sponsoring von Formaten und Zusatzdiensten, Branded Content und Product-Placement scheinen hier geeigneter.

Anmerkungen

Quelle ist in der Fn. ausgewiesen. Die weitgehend wörtliche Übernahme geht daraus aber nicht hervor; durch die Nennung weiterer Quellen eher verschleiert.


[128.] Tr/Fragment 150 01

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 150, Zeilen: 1-5
Quelle: Petrovic et al. 2006
Seite(n): 96, Zeilen: 04-09
[Ansätze eines Pay-Modells für den Zugang] zu Mobile TV scheinen unumgänglich, weil eine Einbindung der Mobilfunkanbieter für die Vermarktung der Endgeräte notwendig ist.473 Die Mobilfunkbetreiber werden durch vertragliche Bindung mit einer Mindestlaufzeit, ähnlich dem jetzigen Mobilfunkbetreibermodell, den tatsächlichen Verkaufspreis für mobile TV-Endgeräte stützen.474

473 Vgl. oben Kapitel 3, E., III.
474 Vgl. Petrovic/Fallenböck/Kittl/Langl, Mobile TV in Österreich, 96.

Ein Bezahl-Modell für den Zugang zu Mobile TV scheint auch deshalb unumgänglich, weil eine Einbindung der Mobilfunkbetreiber für die Vermarktung der Endgeräte notwendig sein wird. Die Mobilfunkbetreiber werden durch vertragliche Bindung mit Mindestlaufzeit, ähnlich dem jetzigen Mobilfunkbetreiber Modell, den tatsächlichen Verkaufspreis für mobile TV-Endgeräte stützen.
Anmerkungen

Quelle ist in der Fn. ausgewiesen. Die weitgehend wörtliche Übernahme geht daraus aber nicht hervor; durch "Vgl." wird sie eher verschleiert.


[129.] Tr/Fragment 150 19

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 150, Zeilen: 19-23, 24-27
Quelle: Petrovic et al. 2006
Seite(n): 96, 97, Zeilen: S.96, 21-25 und S.97, 18-19.22-24
Der Mehrwert der kostenpflichtigen Kanäle muss aber vom Kunden deutlich wahrgenommen werden. In Ländern wie Deutschland, mit einer Free-to-Air Sendertradition, ist die Implementierung von Premium TV-Inhalten als Mobile TV unter Umständen schwierig zu kommunizieren und wird limitiert von den potenziellen Kunden akzeptiert.479 [...] Gerade durch die Nutzung als Lückenmedium erscheint hier die Notwendigkeit des jeweils zusätzlichen Bezahlens als Hürde, die durch den Nutzer meist nicht übersprungen wird.480

479 Petrovic/Fallenböck/Kittl/Langl, Mobile TV in Österreich, 96.
480 Ebd., 97.

[S. 96]

In Ländern wie Deutschland und Österreich, mit einer Free-to-Air Sendertradition, wird die Implementierung von Premium TV-Inhalten als Mobile TV unter Umständen schwierig zu kommunizieren sein und limitiert von den potenziellen Kunden akzeptiert werden (siehe Kapitel 3.).

[S. 97]

Der Mehrwert der kostenpflichtigen Kanäle muss aber vom Kunden deutlich wahrgenommen werden. [...] Gerade durch die Nutzung als Lückenmedium erscheint hier die Notwendigkeit des jeweils zusätzlichen Bezahlens als Hürde, die durch den Nutzer meist nicht übersprungen werden wird.

Anmerkungen

Die beinahe wörtliche Übernahme ist aus dem Fußnotenbeleg nicht ersichtlich. Interessant auch die etwas ungewöhnliche Interpunktion sowie das leicht austriazistisch wirkende "limitiert" statt "beschränkt" oder dgl.


[130.] Tr/Fragment 151 06

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 151, Zeilen: 6-8, 101-102
Quelle: Schmid 2007
Seite(n): 55, Zeilen: re. Sp. 6-13
Vielmehr sind daher Mischmodelle - wie bereits seit Jahren in Japan und Korea praktiziert - denkbar, bei denen Teile des Dienstes etwa aus Gebühren- und andere Teile aus Pay-Modellen realisiert werden.481

481 Ebenfalls ist denkbar, innerhalb eines subskriptionsbasierten Modells zusätzlich Werbung zu integrieren, Dreier/Hilgert, Ökonomische Aspekte Handy-TV, 9, 16.

Prinzipiell sind aber auch Mischmodelle denkbar, bei denen Teile des Dienstes etwa aus Gebühren- und andere Teile aus Pay-Modellen realisiert werden. Das deutsche Mobile TV- Angebot über DMB stellt eine solche Mischform dar (vgl. Abs. 7.1.2). Ebenfalls ist denkbar, innerhalb eines subskriptionsbasierten Modells zusätzlich Werbung zu integrieren.
Anmerkungen

Text findet sich weitgehend übereinstimmend in der ungenannt bleibenden Quelle; Übernahmen sind auf jeden Fall nicht gekennzeichnet worden. Selbst der Einschub "wie bereits seit Jahren..." stellt sich vor dem Hintergrund der Gesamtübernahmen aus Schmid 2007 nicht als eigene Transferleistung sondern Wiedergabe der Ausführungen der Quelle dar.


[131.] Tr/Fragment 152 06

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 152, Zeilen: 8-11
Quelle: Schmid 2007
Seite(n): 55, Zeilen: re. Sp. 19-26
Die öffentlich-rechtlichen Sender ARD und ZDF sowie die DAB-Hörfunkprogramme waren prinzipiell ohne monatliche Gebühr und unverschlüsselt frei empfangbar. Die zum Empfang notwendigen Endgeräte wurden jedoch zunächst nur in Verbindung mit einem Mobilfunkvertrag inkl. Mobile TV-Option subventioniert vertrieben.483

483 Vgl. auch Kapitel 3, H., II., 1.).

Für die Dienste müssen vielmehr Nutzungsentgelte bezahlt werden. Prinzipiell ist innerhalb des DMB-Ensembles das ZDF auch unverschlüsselt zu empfangen, die zum Empfang notwendigen Endgeräte werden jedoch nur in Verbindung mit einem Mobilfunkvertrag inkl. Mobile TV-Option subventioniert vertrieben.
Anmerkungen

Kein Hinweis auf eine Übernahme; keine Quellenangabe. Während er erste Satz sinngemäß übernommen wird, ist der zweite praktisch wörtlich übernommen. In die Plagiatswertung geht nur dieser Satz ein.


[132.] Tr/Fragment 154 13

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 154, Zeilen: 13-16
Quelle: Zerdick et al. 2001
Seite(n): 159, Zeilen: 17-20
[Vielmehr steigt der Wert eines Gutes mit zunehmender Verbreitung.492] Wegen des Netzeffektes werden mit zunehmender Größe virtuelle Netzwerke immer attraktiver. Dies wiederum veranlasst weitere Nutzer, sich dem Netzwerk anzuschließen, was erneut Netzeffekte zur Folge hat. Wachstum führt somit zu weiterem Wachstum.493

[492 Vgl. Zerdick/Picot/Schrape, Internet-Ökonomie, 159 ff.
493 Vgl. Shapiro/Varian, Information Rules, 224.]

[Aufgrund von Netzeffekten folgt vielmehr, daß der Wert eines Gutes mit zunehmender Verbreitung steigt.] [...]

Aufgrund der Netzeffekte steigt mit zunehmender Größe von Netzwerken deren Attraktivität. Dies wiederum veranlaßt weitere Nutzer, sich dem Netzwerk anzuschließen, was erneut direkte und indirekte Netzeffekte zur Folge hat. Wachstum führt somit zu weiterem Wachstum.

Anmerkungen

Der Verweis auf Shapiro/Varian ist korrekt, jedoch übernimmt der Verfasser hier großteils wörtlich aus Zerdick et al. 2001, was nicht kenntlich gemacht wird.


[133.] Tr/Fragment 155 19

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 155, Zeilen: 19-25
Quelle: GM-IPTV 2007
Seite(n): 66, Zeilen: 17-21
Insbesondere die meisten Anbieter von IPTV-Diensten koppeln ihre TV-Angebote mit einem Breitbandanschluss zu einem Abonnement für Sprach- und Datendienste im eigenen Netz. Die Möglichkeit, nur die TV-Dienste zu bestellen bzw. den Anschluss eines Dritten zu nutzen, besteht in der Regel nicht.497 Nach dem Prinzip eines »Walled Garden« sind nur die Kunden in der Lage, alle IPTV-Angebote des Telekommunikationsanbieters zu nutzen, die bei diesem auch über einen Breitbandanschluss verfügen.

497 Thomson, IPTV, 9; Dieter/Schrameyer, IPTV, 23.

Bei den meisten Anbietern von IPTV-Services werden TV-Dienste mit einem Breitbandanschluss im eigenen Netz gekoppelt. Eine Möglichkeit, nur die TV-Dienste zu bestellen bzw. den Anschluss eines Dritten zu nutzen, besteht i.d.R. nicht. Nach dem Prinzip eines „Walled Garden" sind nur die Kunden in der Lage, alle IPTV-Angebote des Telekommunikationsanbieters zu nutzen, die bei diesem auch über einen Breitbandanschluss verfügen.
Anmerkungen

Text findet sich weitgehend übereinstimmend in der ungenannt bleibenden Quelle; Übernahmen sind nicht gekennzeichnet worden.


[134.] Tr/Fragment 156 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 156, Zeilen: 1-3, 101-104
Quelle: GM-IPTV 2007
Seite(n): 66, Zeilen: 21-23, 101-103
[In diesem] Zusammenhang wird auch von einer »pure bundling«-Strategie gesprochen.499 Dieses Modell steht im Gegensatz zum sog. Internet-TV, das für alle Internetnutzer zugänglich ist.500

499 Beim »pure bundling« sind einige oder ggf. alle Produkte eines Produktbündels nur gemeinsam zu bekommen. Im Gegensatz dazu stehen das »mixed bundling«, bei dem alle Produkte sowohl einzeln als auch im Bündel erhältlich sind sowie das »unbundling«, bei dem man die einzelnen Produkte ausschließlich separat erhält.

500 Vgl. oben Kapitel 2, C., I., 2.), a).

Dieses Modell steht im Gegensatz zu manchen VoD-Diensten, die für alle Internetnutzer zugänglich sind. In diesem Zusammenhang wird auch von einer pure bundling-Strategle gesprochen.52

52 Beim pure bundling sind einige oder ggf. alle Produkte eines Produktbündels nur gemeinsam erhältlich. Im Gegensatz dazu stehen das mixed bundling, bei dem alle Produkte auch einzeln nutzbar sind, sowie das unbundling, bei dem man die Produkte ausschließlich separat erhält (Stremersch/Tellis (2002), S. 57)

Anmerkungen

Kein Hinweis auf eine Übernahme, keine Quellenangabe. Nicht nur der Text, sondern auch die Anordnung der Information teils als Fließtext, teils als Fußnote, stammt aus der Quelle.


[135.] Tr/Fragment 156 08

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 156, Zeilen: 8-10
Quelle: GM-IPTV 2007
Seite(n): 66, Zeilen: 24-25
Durch die Verfolgung der Walled Garden-Strategie können die IPTV- und Mobile TV-Anbieter ihren Kunden durch Bündelung attraktiver Dienste einen Mehrwert bieten und sich so von Wettbewerbern differenzieren. Hintergrund dieses Geschäftsmodells ist, dem Kunden durch Bündelung attraktiver Dienste einen Mehrwert zu bieten und sich so von Wettbewerbern zu differenzieren.
Anmerkungen

Kein Hinweis auf eine Übernahme, keine Quellenangabe. Der Satz beschließt das Unterkapitel und hat somit - scheinbar - eine die Einzelinformationen synthetisierende Fazitfunktion.


[136.] Tr/Fragment 157 16

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 157, Zeilen: 16-22
Quelle: Lauff 2007
Seite(n): 9, Zeilen: li. Sp. 20-37
Darüber hinaus führen neben den Netzbetreibern insbesondere die privaten Rundfunkunternehmen immer wieder die territoriale Rechteabgrenzung, die Verbreitung geeigneter Set-Top-Boxen, den Aufbau eines Kundenverhältnisses von Sendern zu Zuschauern, die Erleichterung des Abonnements von Pay-TV-Programmen, das Ausfiltern von Schwarzsehern und die Erhaltung der Signalintegrität als Hauptargumente für die Grundverschlüsselung an.511 Dieser Schritt öffnet - nach Ansicht der privaten Sender - die Tür zu einem neuen Fernsehsystem, in dem Spartenkanäle rentabel sein können, die Abhängigkeit von Werbung reduziert wird und das Gesamtangebot deut[lich nutzerorientierter sein kann als heute.512]

511 Christmann, ZUM 2009, 7, 7 f.; Doetz, promedia Special NRW 2006, 11, 12; Hofer, in: Picot/Bereczky/Freyberg (Hrsg.), Triple Play, 125 f.

[512 Vgl. Hege, in: ALM/GDSZ (Hrsg.), Digitalisierangsbericht 2007, 13, 14 ff.; Lauff, tendenz 1/2007, 4, 8; Janik, in: Schiwy/Schütz/Dörr, Medienrecht, 94; Berger/Schoenthal, Die zukünftige Verbreitung audiovisueller Dienste, 32; Doetz, promedia Special NRW 2006, 11, 12.]

Dabei hat sich an den Grundargumenten nichts geändert: Die territoriale Rechteabgrenzung, die Verbreitung geeigneter Set-Top-Boxen, der Aufbau eines Kundenverhältnisses von Sendern zu Zuschauern, die Erleichterung des Abonnements von Pay-TV-Programmen, das Ausfiltern von Schwarzsehern im Kabel und die Erhaltung der Signalintegrität sind die Hauptargumente der Sender. Und sie weisen immer wieder darauf hin: Dieser Schritt, und nur dieser Schritt, öffnet die Tür zu einem neuen Fernsehsystem, in dem Spartenkanäle rentabel sein können, die Abhängigkeit von Werbung reduziert wird, und das Gesamtangebot deutlich nutzenorientierter sein kann als heute.
Anmerkungen

Die anfangs wörtliche, später fast wörtliche Wiedergabe bleibt ungekennzeichnet. Nur die Z. 16ff (ab "die territoriale Rechteabgrenzung") gehen in die Zählung ein.


[137.] Tr/Fragment 158 05

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 158, Zeilen: 5-11, 14-20
Quelle: GM-IPTV 2007
Seite(n): 63, Zeilen: 2-8, 9-15
Zu den Vermarktungsstrategien der IPTV- und Mobile TV-Anbieter gehört aber auch, dass ihre Angebote zunächst ein TV-Basispaket enthalten. Dieses umfasst je nach Anbieter eine begrenzte Anzahl von Kanälen bzw. auch auf anderen TV-Distributionsebenen empfangbare Free-TV-Sender sowie verschiedene zusätzliche Spartenkanäle und unter Umständen ausländische Kanäle. Der Empfang des Basis-TV-Pakets ist für den Kunden je nach Anbieter entweder kostenfrei oder bereits mit monatlichen Gebühren verbunden.514 [...]

Die Strategie, den Kunden ein kostenloses TV-Basispaket zur Verfügung zu stellen, kann unterschiedlichen Zwecken dienen. Zum einen kann in Verbindung mit den oben beschriebenen Bundling-Effekten eine Verringerung der Kundenabwanderung bewirkt werden. Zum anderen kann durch die kostenlose Distribution schnell eine hohe Marktpenetration erreicht werden, die wiederum durch zusätzliche Attraktivität und über positive Rückmeldungen eine weitere Beschleunigung der Marktdurchdringung herbeiführen kann.515


514 Thomson, IPTV, 9.
515 Zerdick/Picot/Schrape, Internet-Ökonomie, 192; Scheuer/Knopp, Glossar des digitalen Fernsehens, 16.

Ausgangspunkt für die IPTV-Services stellt i.d.R. ein TV-Basispaket dar. Dieses umfasst eine begrenzte Anzahl von Kanälen (je nach Anbieter etwa 25-100). In der Regel beinhaltet das Basis-TV- Angebot auch auf anderen TV-Distributionsebenen empfangbare Free-TV-Sender, sowie verschiedene zusätzliche Spartenkanäle und ausländische Kanäle. Der Empfang der Basis-TV-Pakete ist für den Kunden je nach Anbieter entweder kostenfrei bzw. in den Triple-Play-Preis integriert (bspw. bei free in Frankreich oder T-Home) oder mit explizit angegebenen monatlichen Gebühren verbunden. [...]

Mit der Strategie, den Kunden ein kostenloses Basis-Programm-Bouquet zur Verfügung zu stellen bzw. die IPTV-Services im Rahmen von Triple-Play-Paketen anzubieten können unterschiedliche Ziele erreicht werden. Zum einen kann in Verbindung durch Bundling-Effekte eine Verringerung der Kundenabwanderung bewirkt werden. Zum anderen kann durch die kostenlose Distribution schnell eine hohe Marktpenetration erreicht werden, die wiederum durch zusätzliche Attraktivität und über positive Feedbacks eine weitere Beschleunigung der Marktdurchdringung herbeiführen kann.49


49 vgl. Zerdick et al. (1999), S. 191

Anmerkungen

Text (inkl. eines Literaturverweises) findet sich weitgehend übereinstimmend in der ungenannt bleibenden Quelle; Übernahmen sind nicht gekennzeichnet worden.


[138.] Tr/Fragment 159 08

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 159, Zeilen: 8-16
Quelle: GM-IPTV 2007
Seite(n): 63, Zeilen: 17-20, 22-24
So stattete der französische IPTV-Anbieter Free innerhalb von etwa zwei Jahren schon bis Ende 2005 ca. 95 % seiner Breitbandkunden mit der Empfangshardware »Freebox« aus, indem diese jedem Neukunden zur Verfügung gestellt wurde und auch Bestandskunden die vorhandene Hardware gegen die »Freebox« tauschen konnten.518 Schließlich kann die Investition auch refinanziert werden, da Erlöse generiert werden können, indem bestehenden Kunden zusätzliche Komplementärleistungen (Pay-TV-Pakete oder Video-on-Demand) zielgerichtet angeboten und verkauft werden.

518 Vgl. Dieter/Schrameyer, IPTV, 17.

So stattete der Anbieter Free innerhalb von etwa zwei Jahren 95 Prozent seiner Breitbandkunden mit der Empfangshardware „Freebox" aus. Diese wurde jedem Neukunden zur Verfügung gestellt und auch Bestandskunden konnten die vorhandene Hardware gegen die „Freebox" tauschen (vgl. Abschnitt 8.1.5). [...] Erlöse können generiert werden, indem bestehenden Kunden zusätzliche Komplementärleistungen zielgerichtet angeboten und verkauft werden, u.a. Pay-TV-Pakete oder VoD.
Anmerkungen

Text findet sich weitgehend übereinstimmend in der ungenannt bleibenden Quelle; Übernahmen sind nicht gekennzeichnet worden.


[139.] Tr/Fragment 161 05

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 161, Zeilen: 5-19
Quelle: Breunig 2007
Seite(n): 481, 482, Zeilen: -
Das Angebot ist inzwischen in zahlreichen deutschen Städten empfangbar, darunter Hamburg, Lübeck, Berlin, Frankfurt und Münster. HanseNet baut sein »ADSL2+«-Netz aber auch noch kontinuierlich aus und hat sich eine bundesweite Vermarktung zum Ziel gesetzt.

2.) Deutsche Telekom: T-Home

Die DTAG startete nach einigen Anlaufschwierigkeiten im Oktober 2006 ihr IPTV-Angebot namens T-Home.524 Ende 2008 wurden nach eigenen Angaben rund 500.000 IPTV-Nutzer gezählt.525 Der optional verfügbare Empfang in HD- Qualität - möglich nur im leistungsfähigsten VDSL-Netz - erfolgt bisher in Ballungsräumen bzw. in Großstädten. Mittlerweile ist VDSL in mehr als 50 Städten verfügbar. Außerdem wurde das ADSL-Netz, das jedoch kein HDTV erlaubt, in ca. 750 Städten im Standard ADSL2+ ausgebaut. Dieses Netz gab die Telekom Anfang August 2007 für den Empfang von T-Home frei, nachdem die exklusive Vermarktung über VDSL fehlschlug.526


524 Hierzu ALM, Jahrbuch 2008, 100 f.

525 Ebd., 101.

526 Vgl. Handelsblatt v. 30.08.2007.

[S. 481, 2. Sp. Z. 25-33]

Empfangsweg ist das eigene „ADSL2+“-Netz. Alice homeTV ist inzwischen in elf deutschen Städten empfangbar, darunter Hamburg, Lübeck, Berlin, Frankfurt und Münster sowie Rostock, Schwerin und weitere Städte Mecklenburg-Vorpommerns (vgl. Tabelle 2). HanseNet baut sein „ADSL2+“-Netz kontinuierlich aus und hat sich eine bundesweite Vermarktung zum Ziel gesetzt.

[S. 482, 1. Sp. Z. 3 - 2. Sp. Z. 15]

Die Deutsche Telekom startete nach einigen Anlaufschwierigkeiten im Oktober 2006 ihr IPTV-Angebot namens T-Home. Der optional verfügbare Empfang in HD-Qualität – möglich nur im leistungsfähigsten VDSL-Netz – erfolgt bisher in Ballungsräumen bzw. in Großstädten (vgl. Tabelle 2). Bis Jahresende 2007 soll VDSL in 27 Städten verfügbar sein, bis Ende 2008 in 50 Städten. Außerdem wurde das ADSL-Netz, das jedoch kein HDTV erlaubt, in ca. 750 Städten im Standard ADSL2+ ausgebaut, und die Telekom gab dieses Netz Anfang August 2007 für den Empfang von T-Home frei.21


21) Vgl. Digital Fernsehen 11/2007, S. 100f.; www.digitalfernsehen.de v. 6. 8. 2007; Handelsblatt v. 30. 8. 2007.

Anmerkungen

ALM und Handelsblatt wurden geprüft und bieten keinen Wortlaut. Die Quelle ist - zumal über die Kapitelgrenze hinweg - nicht kenntlich gemacht.


[140.] Tr/Fragment 161 12

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 161, Zeilen: 12-13, 21-24
Quelle: ALM Jahrbuch 2008
Seite(n): 102, Zeilen: 1-8
Ende 2008 wurden nach eigenen Angaben rund 500.000 IPTV-Nutzer gezählt.525

[...]

Aktuell werden drei TV-Pakete angeboten: Entertain Comfort, Entertain Comfort Plus und Entertain Premium. In welchem Umfang die darin enthaltenen HDTV-Kanäle genutzt werden können, hängt davon ab, ob für die Verbindung ein VDSL- oder nur ein ADSL2+-Anschluss zur Verfügung steht.


524 Hierzu ALM, Jahrbuch 2008, 100 f.
525 Ebd., 101.

[Ende 2008 wurden nach eigenen] Angaben rund 500.000 IPTV-Nutzer gezählt. Aktuell werden drei TV-Pakete angeboten: Entertain Comfort, Entertain Comfort Plus und Entertain Premium. In welchem Umfang die darin enthaltenen HDTV-Kanäle genutzt werden können, hängt davon ab, ob für die Verbindung ein VDSL- oder nur ein ADSL2+-Anschluss zur Verfügung steht.
Anmerkungen

Ein durchgehender Passus der Quelle wird, von eigenen Ausführungen unterbrochen, unverändert übernommen. Die Fußnote 525 kann dabei nur die Aussage des ersten Satzes legitimieren.


[141.] Tr/Fragment 161 24

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 161, Zeilen: 24-26
Quelle: GM-IPTV 2007
Seite(n): 145, Zeilen: 21-24
In allen Paketen sind die Grundgebühren für den Telefon- und Internetanschluss sowie Doppelflatfrates [sic!] enthalten. In allen Paketen sind seit Juli 2007 die Grundgebühren für den Telefon- und Internetanschluss sowie Doppelflatrates enthalten.
Anmerkungen

Hier wird nun kräftig "gepuzzelt"; im unmittelbar folgenden Satz Tr/Fragment_161_26 geht es aus derselben Quelle (allerdings dort von einer anderen Seite) mit der Übernahme nahtlos weiter. Hier wie dort kein Hinweis auf eine Übernahme, keine Quellenangabe.


[142.] Tr/Fragment 161 26

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 161, Zeilen: 26-28
Quelle: GM-IPTV 2007
Seite(n): 146, Zeilen: 9-11
Die Varianten unterscheiden sich vor allem darin, dass neben den Free-TV-Programmen auch über 30 Premium-Programme in den Kosten enthalten sein können. Die Comfort Plus-Varianten unterscheiden sich sowohl bei ADSL als auch bei VDSL vor allem darin, dass neben den 58 Free-TV-Programmen auch 32 Premium-Programme in den Kosten enthalten sind (bei Comfort-Varianten auch nicht zubuchbar).
Anmerkungen

Kein Hinweis auf eine Übernahme, keine Quellenangabe. Der Spezialfall wird verallgemeinernd wiedergegeben. Die Formulierungen wurden wörtlich beibehalten.


[143.] Tr/Fragment 162 04

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 162, Zeilen: 4-7
Quelle: GM-IPTV 2007
Seite(n): 146, Zeilen: 16-19
In allen Tarifen ist die Nutzung der durch die Set-Top-Box zur Verfügung gestellte Recording-Funktion (inkl. Timeshift) aber ohne Zusatzkosten möglich. Ebenso ist der Zugang zum TV-Archiv ausgewählter Sendungen in der Grundgebühr eingeschlossen. In den vier Tarifen, die auch lineare TV-Dienste bieten, ist die Nutzung der durch die STB zur Verfügung gestellte Recording-Funktion (inkl. Timeshift) ohne Zusatzkosten möglich, ebenso ist der Zugang zum Archiv ausgewählter Sendungen aus einem TV-Archiv (Catch-Up-TV) in der Grundgebühr eingeschlossen.
Anmerkungen

Kein Hinweis auf eine Übernahme, keine Quellenangabe.


[144.] Tr/Fragment 162 08

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 162, Zeilen: 8-11
Quelle: GM-IPTV 2007
Seite(n): 144, Zeilen: 24-26
Auch die Codierung der meisten Programme erfolgt mit Hilfe von Verschlüsselungsmethoden auf Basis von Windows Media DRM. Lediglich die Formate von ARD und ZDF sind bei allen IPTV-Angeboten unverschlüsselt. Auch die Codierung der meisten Programme erfolgt mit Hilfe von Verschlüsselungsmethoden auf Basis von Windows Media DRM. Lediglich die Formate von ARD und ZDF sind auch bei IPTV-Angeboten unverschlüsselt.
Anmerkungen

Kein Hinweis auf eine Übernahme, keine Quellenangabe.


[145.] Tr/Fragment 162 13

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 162, Zeilen: 13-24
Quelle: ALM Jahrbuch 2007
Seite(n): 112, Zeilen: 1. Sp. 1-21
Seit Dezember 2007 ist das IPTV-Angebot Arcor Digital-TV verfügbar.527 Dem Nutzer stehen im Basispaket für monatlich 9,95 € mehr als 50 TV-Sender sowie über 60 Radiosender zur Auswahl. Zusätzlich bietet Arcor verschiedene Pay-TV-Pakete mit insgesamt über 60 Pay-TV-Kanälen an. Arcor Digital-TV ist nur in Verbindung mit einem Arcor-DSL-Paket erhältlich. Diese Pakete kosten zwischen 5,95 € und 22,95 € monatlich. Die benötigte Set-Top-Box ermöglicht es, bei ausgewählten Programmen eine Sendung noch während der Ausstrahlung mit einer Timeshift-Funktion erneut zu starten. Zudem ist mit Buchung von Arcor Digital-TV auch der Zugriff auf das Online-VoD-Angebot von Arcor möglich. Hier kann der Nutzer aus über 500 Titeln bei einem Einzelabrufpreis zwischen 1,49 € und 3,99 € auswählen. Im März 2008 gab Arcor eine Kundenzahl im unteren vierstelligen Bereich bekannt.528

527 Vgl. hierzu ALM, Jahrbuch 2007, 112; dies., Jahrbuch 2008, 101.
528 Ebd.

Seit Dezember 2007 ist das IPTV-Angebot Arcor Digital-TV verfügbar. Dem Nutzer stehen im Basispaket für monatlich 9,90 Euro mehr als 50 TV-Sender sowie über 60 Radiosender zur Verfügung. Zusätzlich bietet Arcor verschiedene Pay-TV-Pakete mit insgesamt über 60 Pay-TV-Kanälen an. Arcor Digital-TV ist nur in Verbindung mit einem Arcor-DSL-Paket ab einer Bandbreite von sechs MBit/s erhältlich. Diese Pakete kosten zwischen 24,95 und 34,95 Euro monatlich. Die benötigte Set-Top-Box ermöglicht es, bei ausgewählten Programmen eine Sendung

noch während der Ausstrahlung mit einer Timeshift-Funktion erneut zu starten. Zudem ist mit Buchung von Arcor Digital-TV auch der Zugriff auf das Online-VoD-Angebot von Arcor möglich. Hier kann der Nutzer aus über 500 Titeln bei einem Einzelabrufpreis zwischen 1,49 Euro und 3,99 Euro auswählen. Im März 2008 gab Arcor an, bei der Kundenzahl im unteren vierstelligen Bereich zu liegen.

Anmerkungen

Die Quelle wird genannt, allerdings nicht derart, dass dem Leser deutlich würde, dass praktisch keine eigene Formulierungsleistung vorliegt.


[146.] Tr/Fragment 163 21

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 163, Zeilen: 21-27
Quelle: Schmid 2007
Seite(n): 72, Zeilen: li. Sp. 19-30
MFD strahlte ab Ende Mai 2006 sein Mobile TV-Angebot über DMB unter dem Namen watcha aus.533 Zu den Startregionen gehörten Berlin, Köln, München, Stuttgart, Frankfurt und etwas später Nürnberg. Ende 2006 war das Angebot zusätzlich in den Regionen Hamburg, Leipzig, Hannover, Dortmund, Gelsenkirchen und Saarbrücken und damit für insgesamt etwa 13 Millionen Menschen verfügbar. Im Dezember 2007 wurden 16 Ballungsgebiete mit insgesamt 16 Millionen Menschen mit den Fernsehsignalen für mobilen Empfang versorgt.

533 Ausführlich ALM/GSDZ, Digitalisierungsbericht 2006, 46; ALM, Jahrbuch 2007, 116.

Seit Ende Mai 2006, wenige Tage vor der Fußball-WM, wird watcha von dem Plattformbetreiber MFD (Mobiles Fernsehen Deutschland) ausgestrahlt, Die Startregionen waren Berlin, Köln, München, Stuttgart, Frankfurt und etwas später Nürnberg.

Ende 2006 war das Angebot zusätzlich in den Regionen Hamburg, Leipzig, Hannover, Dortmund, Gelsenkirchen und Saarbrücken und damit für insgesamt etwa 13 Mio. Menschen verfügbar. Aktuell ist watcha in 16 Städten für 16 Mio. Einwohner verfügbar (Abb. 73).

Anmerkungen

Text findet sich weitgehend übereinstimmend in der ungenannt bleibenden Quelle; Übernahmen sind auf jeden Fall nicht gekennzeichnet worden.


[147.] Tr/Fragment 164 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 164, Zeilen: 1-9
Quelle: Schmid 2007
Seite(n): 73, Zeilen: li. Sp. 2-4, 8-23
[Mit dem] ZDF, der ARD (ab Mai 2007), MTV, N24 sowie dem eigens für Mobile TV konzipierten Sender ProSiebenSat.1 Mobile bot watcha fünf TV-Programme an. Daneben enthielt das Angebot den plattformereigenen Dienst watcha TV. Abgerundet wurde das Portfolio durch das Visual-Radio-Format bigFM, das neben Musik auch Einzelbilder übertrug sowie verschiedene Zusatzdienste wie Song- oder Klingelton-Downloads aus dem laufenden Programm anbot. Darüber hinaus konnten mit dem Mobiltelefon die regionalen DAB-Hörfunksender empfangen werden. Vertrieben wurde das Produkt watcha über die drei Mobilfunkserviceprovider Debitel, Mobilcom sowie ab Anfang 2007 auch über Simply. Watcha bietet vier TV-Programme an: ZDF, MTV, N24 sowie den eigens für Mobile TV konzipierten Sender ProSiebenSat.1 Mobile. [...] Außerdem wird in das Programm ein Angebot des Plattformbetreibers mit Namen watcha TV in einem Programmfenster integriert.

Zusätzlich enthält watcha das Visual-Radio-Format bigFM, das neben Musik auch Einzelbilder überträgt sowie verschiedene Extra-Features wie Song- oder Klingelton-Downloads direkt aus dem laufenden Programm anbietet. Darüber hinaus können mit dem Mobiltelefon die regionalen DAB-Hörfunksender empfangen werden.

Vertrieben wird das Produkt über die drei Mobilfunkserviceprovider Debitel, mobilcom sowie seit Anfang 2007 durch die Drillisch-Tochter simply.

Anmerkungen

Kein Hinweis darauf, dass hier sehr detailliertes Material weitgehend im Wortlaut übernommen wurde; keine Quellenangabe.


[148.] Tr/Fragment 167 12

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 167, Zeilen: 8-16
Quelle: Porter 2008
Seite(n): 37, 38, Zeilen: 34, 1-9
Der Wettbewerbsanalytiker Porter geht davon aus, dass der Stand des Wettbewerbs von fünf grundlegenden Wettbewerbskräften - Markteintritt, Gefahr durch Ersatzprodukte, Verhandlungsstärke von Kunden, Verhandlungsstärke von Lieferanten und Rivalität unter den bestehenden Wettbewerbern - abhängt.545

[GRAFIK]

Kunden, Lieferanten, Ersatzprodukte und potentielle neue Anbieter sind alle »Konkurrenten« für die Unternehmen der Branche und können je nach den Umständen mehr oder weniger wichtig sein. Wettbewerb in diesem breiteren Sinne kann als »erweiterte Rivalität« bezeichnet werden. Alle fünf Wettbewerbskräfte zusammengenommen bestimmen die Wettbewerbsintensität und Rentabilität der [Branche.]


545 Vgl. Porter, Wettbewerbsstrategie, 33 ff.

Die fünf Wettbewerbskräfte - Markteintritt, Gefahr durch Ersatzprodukte, Verhandlungsstärke von Kunden, Verhandlungsstärke von Lieferanten und Rivalität unter den bestehenden Wettbewerben - verdeutlichen, dass der Wettbewerb in einer Branche weit über die etablierten Akteure hinausgeht. Kunden, Lieferanten, Ersatzprodukte und potenzielle neue Anbieter sind alle »Konkurrenten« für die Unternehmen der Branche und können je nach den Umständen mehr oder weniger wichtig sein. Wettbewerb in diesem breiteren Sinn kann als »erweiterte Rivalität« bezeichnet werden.

Alle fünf Wettbewerbskräfte zusammengenommen bestimmen die Wettbewerbsintensität und Rentabilität der Branche [...]

Anmerkungen

Wörtliche Übernahme bis auf stilistische Anpassungen. Zwar findet sich ein Hinweis auf die Quelle. Folgende Momente sprechen trotzdem für eine Einschätzung als Verschleierung: (1) Der Quellenverweis ist sachlich inkorrekt. Wenngleich das Inhaltsverzeichnis S. 33 als Beginn von "Teil I: Allgemeine alnalytische Methoden" ausweist, beginnt der Text des referenzierten Kapitels erst auf S. 35.

(2) Die Fußnote steht am Ende eines Absatzes. Die Übernahme geht danach weiter.

(3) Nach der Fußnote folgt im Text eine größere Graphik, die die folgenden Gedanken vom Vorherigen absetzt.

(4) Das Fehlen indirekter Rede im gesamten Abschnitt lässt die Ausführungen als eigene Zusammenfassung der Ausführungen Porters erscheinen.

Man beachte: 10 Zeilen weiter unten findet sich ein weiterer (unzureichender) Verweis auf Porter.


[149.] Tr/Fragment 168 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 168, Zeilen: 01-11
Quelle: Porter_2008
Seite(n): 38, Zeilen: 08-21
[Alle fünf Wettbewerbskräfte zusammengenommen bestimmen die Wettbewerbsintensität und Rentabilität der] Branche. Dabei ist (sind) die stärkste(n) dieser Kräfte ausschlagend - auch im Hinblick auf die Strategieformulierung. So wird selbst ein Unternehmen mit sehr starker Marktstellung und geringer Bedrohung durch potentielle neue Konkurrenten nur geringfügige Erträge ernten, wenn es mit höherwertigen und billigeren Ersatzprodukten konfrontiert wird. Selbst wenn keine Ersatzprodukte existieren und ein Eintritt unmöglich ist, begrenzt eine intensive Rivalität unter den bestehenden Konkurrenten die potentiellen Erträge. Der Extremfall der Wettbewerbsintensität ist die Branche bei vollkommener Konkurrenz, wo der Eintritt frei ist, die vorhandenen Unternehmen keine Marktmacht gegenüber Lieferanten und Kunden besitzen und die Rivalität wegen der hohen Anbieterzahl und der Gleichartigkeit von Produkten ungezügelt ist. 546

546 Vgl. ebd., 36; siehe auch Dieter/Schrameyer, IPTV, 15 ff.

Alle fünf Wettbewerbskräfte zusammengenommen bestimmen die Wettbewerbsintensität und Rentabilität der Branche, wobei die stärkste(n) dieser Kräfte ausschlaggebend ist (sind), auch im Hinblick auf die Strategieformulierung. So wird selbst ein Unternehmen mit sehr starker Marktstellung und geringer Bedrohung durch potenzielle neue Konkurrenten nur geringe Erträge ernten, wenn es mit einem höherwertigen und billigeren Ersatzprodukt konfrontiert wird. Selbst wenn keine Ersatzprodukte

existieren und Eintritt unmöglich ist, begrenzt eine intensive Rivalität unter den bestehenden Konkurrenten die potenziellen Erträge. Der Extremfall der Wettbewerbsintensität ist die Branche bei vollkommener Konkurrenz, wo der Eintritt frei ist, die vorhandenen Unternehmen keine Marktmacht gegenüber Lieferanten und Kunden besitzen und die Rivalität wegen der hohen Anbieterzahl und der Gleichartigkeit von Produkten und Unternehmen ungezügelt ist.

Anmerkungen

Fortsetzung von S. 167. Der Fußnotenbeleg mit "Vgl." deckt die zumeist wörtliche Übernahme nicht. Man beachte die Übernahme der grammatikalisch problematischen Konstruktion "Dabei ist (sind) die stärkste(n) dieser Kräfte" - hier fehlt das Singular-Äquivalent "Kraft". Schließlich ist auch die falsche Stelle angegeben - der Passus findet sich in der Quelle auf S. 38.


[150.] Tr/Fragment 168 16

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 168, Zeilen: 16-20
Quelle: Schmid 2007
Seite(n): 49, Zeilen: 11-16
Im Bereich Mobile TV macht es zudem frequenzökonomisch wenig Sinn, ähnliche Inhalte in verschiedenen Mobile TV-Angeboten innerhalb einer Region auszustrahlen (Mehrfachversorgung).547 Auf Dauer wird sich daher zumindest über einen Übertragungsstandard nur eine Programmplattform etablieren können. Da es frequenzökonomisch wenig Sinn macht, ähnliche Inhalte in verschiedenen Mobile TV- Bouquets innerhalb einer Region auszustrahlen (Mehrfachversorgung), erscheint eine Programmplattform unausweichlich, an der alle interessierten Akteure partizipieren.
Anmerkungen

Text findet sich weitgehend übereinstimmend in der ungenannt bleibenden Quelle; Übernahmen sind auf jeden Fall nicht gekennzeichnet worden.


[151.] Tr/Fragment 171 14

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 171, Zeilen: 14-19
Quelle: Breunig 2007
Seite(n): 480, Zeilen: 1. Sp. 29-38
So rechneten die Medienberater von Screen Digest und Goldmedia bis zum Jahr 2010 in den fünf größten westlichen IPTV-Märkten Europas mit insgesamt 9,7 Mio. IPTV-Haushalten. Eine Prognose des amerikanischen Marktforschungsinstituts Gartner kam gar auf 16,6 Mio. IPTV-Haushalte in Westeuropa in 2010. Das britische Beratungsunternehmen Understanding & Solutions erwartete aber frühestens 2011 bis 2013 positive Marktbilanzen aus IPTV.562

562 Vgl. Kurp, Funkkorrespondenz 50/2006, 3, 4; Lauff, tendenz 1/2007,4, 6.

So rechnen die Medienberater von Screen Digest und Goldmedia bis zum Jahr 2010 in den fünf größten IPTV-Märkten Europas mit insgesamt 9,7 Millionen IPTV-Haushalten (vgl. Tabelle 1). Eine Prognose des amerikanischen Marktforschungsinstituts Gartner kommt gar auf 16,6 Millionen IPTV-Haushalten in Westeuropa in 2010. Das britische Beratungsunternehmen Understanding & Solutions erwartet aber frühestens 2011 bis 2013 positive Marktbilanzen aus IPTV.13

13 Vgl. Kurp, Matthias: Vom Broadcast zum Egocast. Internet-Fernsehen: IP-TV bringt klassischen Rundfunkbegriff ins Wanken. In: Funkkorrespondenz v. 15. 12. 2006, S. 3–11, hier S. 4; Lauff, Werner: Auf der Suche nach dem richtigen Weg. Sender und Netzbetreiber tasten sich in die neue Welt des Fernsehens vor. In: Tendenz 1/2007, S. 4–9, hier S. 6; Pressemitteilung BITKOM v. 20. 9. 2007; textintern v. 21. 9. 2007, S. 5; www.ibusiness.de v. 11. 4. 2006.

Anmerkungen

Der Passus wurde bis in die Literaturverweise hin übernommen. Ein Ausweis der Passage als Zitat erfolgt nicht. Kurp (2006) wurde ohne Befund geprüft, Lauff 2007 ebenfalls.


[152.] Tr/Fragment 171 25

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 171, Zeilen: 25-29
Quelle: Dieter Schrameyer 2008
Seite(n): 21, Zeilen: 8-16
Die IPTV-Märkte in Hongkong, Frankreich oder Italien sind aber durch Rahmenbedingungen wie überdurchschnittliche Breitbandpenetration sowie ein häufig dürftiges Angebot an frei empfangbaren Fernsehkanälen charakterisiert, so dass eine gute Ausgangsbasis für IPTV gegeben ist. Nachhaltige Expansion verbuchen sie im Wesentlichen dennoch nur dann, wenn sich die Anbie[ter von den Wettbewerbern aus dem lokalen (Pay-)TV-Markt differenzieren und vor allem eine attraktive Preispolitik betreiben. [...]564]

564 Vgl. Dieter/Schrameyer, IPTV, 21; Meyer, Digitales Fernsehen 5/2005, 40,40.

Die IPTV-Märkte in Hongkong, Frankreich, der Schweiz und Japan sind durch Rahmenbedingungen wie überdurchschnittliche Breitbandpenetration sowie ein häufig schlechtes Angebot an frei empfangbaren Fernsehkanälen charakterisiert, so dass eine gute Ausgangsbasis für IPTV gegeben ist. Nachhaltige Expansion verbuchen sie im Wesentlichen dennoch nur dann, wenn sich die Anbieter von den Wettbewerbern aus dem lokalen (Pay)TV-Markt differenzieren und vor allem eine attraktive Preispolitik betreiben: [...]
Anmerkungen

Die Übernahme setzt sich auf der folgenden Seite fort. Am Ende des Absatzes findet sich eine Fußnote, die die Quelle referenziert. Damit ist jedoch die weitgehend wörtliche Übernahme nicht gedeckt.


[153.] Tr/Fragment 172 01

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 172, Zeilen: 1-5
Quelle: Dieter Schrameyer 2008
Seite(n): 21, Zeilen: 13-21
[Nachhaltige Expansion verbuchen sie im Wesentlichen dennoch nur dann, wenn sich die Anbie]ter von den Wettbewerbern aus dem lokalen (Pay-)TV-Markt differenzieren und vor allem eine attraktive Preispolitik betreiben. Diese beinhaltet in der Regel niedrige Basistarife, eine kostenlose Set-Top-Box, ein großes Angebot kostenloser Programme und eine individuelle Ergänzbarkeit des Programms und der technischer [sic!] Zusatzdienste.564

564 Vgl. Dieter/Schrameyer, IPTV, 21; Meyer, Digitales Fernsehen 5/2005, 40,40.

Nachhaltige Expansion verbuchen sie im Wesentlichen dennoch nur dann, wenn sich die Anbieter von den Wettbewerbern aus dem lokalen (Pay)TV-Markt differenzieren

und vor allem eine attraktive Preispolitik betreiben:

  • niedrige Basistarife
  • kostenlose Set-Top-Box
  • großes Angebot kostenloser Programme
  • individuelle Ergänzbarkeit des Programms und technischer Features
Anmerkungen

Die Fußnote deutet die weitgehend wörtliche Übernahme nicht an.


[154.] Tr/Fragment 172 08

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 172, Zeilen: 8-20
Quelle: Breunig 2007
Seite(n): 480, Zeilen: 2. Sp. 7-19, 39-45
Für Deutschland sagte das Marktforschungsunternehmen Goldmedia im Jahr 2006 zunächst voraus, dass bis zum Jahr 2010 etwa 1,3 Mio. IPTV-Haushalte erreicht werden. Eine aktualisierte Studie von Goldmedia vom September 2007 rechnete noch mit rund 2,5 Mio. IPTV-Haushalten im Jahr 2012, also etwa 7 Prozent der Fernsehhaushalte. Davon abweichend sollten nach den Berechnungen von Booz Allen Hamilton bereits im Jahr 2010 bis zu 2,8 Mio. Haushalte mit IPTV ausgestattet sein. Arthur D. Little prognostiziert bis zum Jahr 2012 gar eine Abdeckung deutscher Haushalte mit IPTV von 12,8 Prozent.565 Im Kontrast zu den optimistischen Prognosen stand allerdings der Ende 2006 registrierte Bestand von nur 40.000 IPTV-Digitalreceivern in Deutschland.566 Goldmedia hielt daher auch nur noch 100.000 IPTV-Haushalte bis Ende des Jahres 2007 für realistisch, nachdem zu Beginn des Jahres noch 270.000 IPTV-Kunden prognostiziert worden waren.

565 Vgl. Goldmedia, Pressemitteilung v. 06.03.2006; dies., Pressemitteilung v. 15.10.2006; dies., Pressemitteilung v. 14.12.2006, 2; dies., Pressemitteilung v. 18.04.2007, 1; Handelsblatt v. 15.03.2007; Geiger, War of Platforms, 2.

566 Vgl. Breunig, MP 2007,478, 480.

Für Deutschland sagte das Marktforschungsunternehmen Goldmedia im Jahr 2006 voraus, dass bis 2010 etwa 1,3 Millionen IPTV-Haushalte erreicht werden. Eine aktuelle Studie von Goldmedia vom September 2007 rechnet mit rund 2,5 Millionen

IPTV-Haushalten im Jahr 2012, also etwa 7 Prozent der Fernsehhaushalte. Davon abweichend werden nach den Berechnungen von Booz Allen Hamilton bereits im Jahr 2010 bis zu 2,8 Millionen Haushalte mit IPTV ausgestattet sein. Arthur D. Little prognostiziert bis zum Jahr 2012 gar eine Abdeckung deutscher Haushalte mit IPTV von 12,8 Prozent, was sehr optimistisch erscheint. [...](15)

[...]

Im Kontrast zu den optimistischen Prognosen steht auch der Ende 2006 registrierte Bestand von nur 40 000 IPTV-Digitalreceivern in Deutschland. Goldmedia hält 100 000 mit IPTV ausgestattete Haushalte bis Ende des Jahres 2007 für realistisch, nachdem zu Beginn des Jahres noch 270 000 IPTV-Kunden prognostiziert worden waren.


15) Vgl. Goldmedia: IPTV 2010 (Anm. 4) sowie Pressemeldung von Goldmedia. Berlin, 15. 10. 2006; Goldmedia: IPTV 2012 (Anm. 4); Infosat Nr. 232, Juli 2007, S. 20; Handelsblatt v. 15. 3. 2007; Pressemitteilung von Booz Allen Hamilton v. 29. 8. 2007; www.ibusiness.de v. 19. 4. 2007.

Anmerkungen

Die Quelle wird bis in die angegebene Literatur hinein übernommen. Durch die Nennung der Quelle in FN 566 wird dies nicht deutlich.


[155.] Tr/Fragment 173 08

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 173, Zeilen: 8-12
Quelle: Lauff 2007
Seite(n): 5, Zeilen: m. Sp. 7-19
Das bloße Bereitstellen eines großen Bündels an Fernsehprogrammen genügt in Deutschland scheinbar nicht.571 In Staaten wie Frankreich oder Italien, in denen das Kabel schwach ausgeprägt ist und Programmvielfalt nur in denjenigen Haushalten gegeben war, die sich für ein Pay-TV-Abonnement via Satellit entschieden hatten, ist die Einführung von IPTV daher einfacher.

571 Kasper, in: Picot/Bereczky/Freyberg (Hrsg.), Triple Play, 69, 70; Hege, in: ALM/GSDZ (Hrsg.), Digitalisierungsbericht 2008, 13, 13 ff.

Nun gibt es Länder, in denen bereits das bloße Bereitstellen eines großen Bündels an Fernsehprogrammen hinreichende Gewähr für Akzeptanz bietet. Dazu gehören insbesondere Staaten wie Frankreich, in denen das Kabel schwach ausgeprägt ist und Programmvielfalt nur in denjenigen Haushalten gegeben war, die sich für ein Pay-TV-Abonnement via Satellit entschieden hatten. Deutschland gehört unzweifelhaft nicht zu diesen Staaten [...]
Anmerkungen

Keine Kenntlichmachung einer z.T. wörtlichen, in jedem Fall aber sinngemäßen Übernahme der Einschätzung Lauffs. Insofern sich Lauffs Artikel mit der Einführung von IPTV beschäftigt, ist auch die Abwandlung der letzten Zeile ("ist die Einführung von IPTV daher einfacher") keinesfalls eigene Transferleistung sondern sich aus den Erwägungen der Quelle ergebende Paraphrase.


[156.] Tr/Fragment 173 17

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 173, Zeilen: 17-24
Quelle: Dieter Schrameyer 2008
Seite(n): 14, 17, 22, Zeilen: -
Schließlich befindet sich der DSL-Anschluss beim Endnutzer üblicherweise nicht in der Nähe des Fernsehgeräts, so dass die Verlegung von Kabeln und/oder der Einsatz von WLAN die Kunden abschreckten.574 Im Gegensatz zu den Erfahrungen aus dem Ausland bedarf eine erfolgreiche Marktpenetration von IPTV in Deutschland daher schlagkräftiger Argumente. Der Preis ist zwar entscheidend, aber kein ausschließliches Kriterium und vor allem kein überzeugendes Differenzierungsmerkmal, so dass zusätzliche Charakteristika wie Qualität, einfache Bedienung, Inhalte, Interaktivität [und Personalisierung höhere Bedeutung bekommen könnten.575]

574 ALM (Hrsg.), Jahrbuch 2007, 35 f.; Freyer, IPTV zwischen Technologie, Inhalten und Nutzen, 13, 14; Hamann, in: ALM/GSDZ (Hrsg.), Digitalisierungsbericht 2008, 44, 50. In Frankreich wurde dieses Problem bereits frühzeitig durch eine Übertragung der Fernsehsignale innerhalb der Wohnung durch die Stromleitungen und die Ein- und Ausspeisung über die Steckdosen gelöst, vgl. Dieter/Schrameyer, IPTV, 17.
[575 Fragment 174 101 ]

[S. 14, 2. Sp. Z. 4-9]

Außerdem ist zu berücksichtigen, dass sich der DSL-Anschluss (= Telefonanschluss) üblicherweise nicht in der Nähe des Fernsehgerätes befindet. Es muss deshalb im Regelfall die Verlegung von Kabeln und/oder der Einsatz von WLAN-Technik als kostenrelevante Maßnahme eingeplant werden.

[S. 17, 2. Sp. Z. 23-25]

Hierbei werden die Fernsehsignale innerhalb der Wohnung durch Stromleitungen übertragen. Die Ein- und Ausspeisung findet über Steckdosen statt.

[S. 22, 1. Sp. Z. 32-39]

Im Gegensatz zu den als Beispiel genannten Ländern würde eine erfolgreiche Marktpenetration von IPTV daher in Deutschland zusätzlich weiterer Argumente bedürfen. Der Preis ist zwar entscheidend, aber kein ausschließliches Kriterium und vor allem kein überzeugendes Differenzierungsmerkmal, so dass zusätzliche Charakteristika wie Qualität, einfache Bedienung, Inhalte, Interaktivität und Personalisierung höhere Bedeutung bekommen könnten: [...]

Anmerkungen

Die Quelle wird genannt, jedoch nicht deutlich gemacht, in welchem Umfang hier - aus zwei verschiedenen Quellen (s. FN 575) übernommen wird. Die Übernahme setzt sich auf der folgenden Seite fort. Zudem ist der Text aus FN 575 selbst Gegenstand weiterer Analysen, die in Fragement 173 101 dargestellt sind.


[157.] Tr/Fragment 174 15

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 174, Zeilen: 15-18
Quelle: Breunig 2007
Seite(n): 481, Zeilen: Sp 1, 62-63, Sp 2, 1-5
Einen Entwicklungsschub können die IPTV-Anbieter aber spätestens mit der Abschaltung des analogen Fernsehens in Deutschland erwarten.579 Viele Kunden werden sich dann neu entscheiden müssen, welchen Übertragungsweg sie für das Fernsehen nutzen möchten.

579 Breunig, MP 2007, 478,481.

Einen Entwicklungsschub erwarten die IPTV-Anbieter in den Jahren ab 2012 bis 2015, dann nämlich, wenn mit der Abschaltung des analogen Fernsehens in Deutschland gerechnet werden kann, und sich viele Kunden neu entscheiden müssen, welchen Übertragungsweg sie für das Fernsehen nutzen möchten.
Anmerkungen

Deutliche Übernahme des Gedankens und der Formulierung der Quelle.


[158.] Tr/Fragment 175 05

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 175, Zeilen: 5-8
Quelle: Schmid 2007
Seite(n): 84, Zeilen: li. Sp. 30-35
Der bereits im Mai 2005 gestartete Dienst wurde zunächst als satellitengestützte Variante S-DMB und als reines Pay-TV konzipiert. Seit Anfang 2006 ist auch ein frei empfangbares terrestrisches DMB-Angebot (T-DMB) verfügbar. Der kommerzielle Start von Mobile TV in Südkorea erfolgte im Mai 2005. Der Dienst wurde zunächst als satellitengestützte Variante S-DMB und als reines Pay TV konzipiert. Seit Anfang 2006 ist auch ein frei empfangbares terrestrisches DMB-Angebot (T-DMB) verfügbar.
Anmerkungen

Übernahme aus der ungenannt bleibenden Quelle setzt sich in Tr/Fragment_175_08 nahtlos fort und wird sich über die gesamte Seite Tr/175 und Teile der nächsten Seite durchziehen.

Kein Hinweis darauf, dass hier sehr detailliertes Material im Wortlaut übernommen wurde; keine Quellenangabe.


[159.] Tr/Fragment 175 08

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 175, Zeilen: 8-15
Quelle: Schmid 2007
Seite(n): 89, Zeilen: li. Sp. 2-15
Die Geschäftsmodelle unterscheiden sich jedoch substanziell voneinander. Bei T-DMB kommt ein Transportmodell zur Anwendung, bei dem für die Nutzer keine Gebühren anfallen und die Programmveranstalter den Sendernetzbetreiber für die Distribution bezahlen. Der Dienst finanziert sich somit indirekt über die zusätzliche Reichweite und die auf den Distributionskanal optimierte Werbung. Bei S-DMB wird dagegen ein deutlich komplexeres und mit dem in Deutschland vergleichbaren Plattformbetreibermodell verfolgt. Die Geschäftsmodelle für T-DMB und S-DMB unterscheiden sich substanziell voneinander. Bei T-DMB kommt dabei ein Transportmodell zur Anwendung. Für die Distribution der Programme zahlen die Programmveranstalter dem Sendernetzbetreiber ein Entgelt. Es fallen keine Gebühren beim Endkunden an. Der Dienst finanziert sich somit indirekt über die zusätzliche Reichweite und die auf den Distributionskanal optimierte Werbung.

Bei S-DMB kommt ein deutlich komplexeres und mit dem in Deutschland diskutierten Plattformbetreibermodell ähnliches Geschäftskonstrukt zustande:

Anmerkungen

Übernahme aus der ungenannt bleibenden Quelle setzt sich in Tr/Fragment_175_16 nahtlos fort.

Kein Hinweis darauf, dass hier sehr detailliertes Material im Wortlaut übernommen wurde; keine Quellenangabe.


[160.] Tr/Fragment 175 16

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 175, Zeilen: 15-18
Quelle: Schmid 2007
Seite(n): 84, Zeilen: li. Sp. 36-40
Auch die Teilnehmerentwicklung der beiden Dienste verläuft sehr unterschiedlich. Die Pay-Variante S-DMB verzeichnet zwar stark eine steigende, jedoch gegenüber T-DMB deutlich verlangsamte Entwicklung. Die Teilnehmerentwicklung der beiden Dienste verläuft sehr unterschiedlich. Die Pay-Variante S-DMB verzeichnet zwar stark steigende, jedoch eine gegenüber T-DMB deutlich verlangsamte Entwicklung.
Anmerkungen

Unmittelbarer Vorläufer ist Tr/Fragment_175_08. Übernahme aus der ungenannt bleibenden Quelle setzt sich in Tr/Fragment_175_18 nahtlos fort.

Kein Hinweis darauf, dass hier sehr detailliertes Material im Wortlaut übernommen wurde; keine Quellenangabe.


[161.] Tr/Fragment 175 18

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 175, Zeilen: 18-19
Quelle: Schmid 2007
Seite(n): 90, Zeilen: li. Sp. 18-19
Trotz der attraktiven Kundenentwicklung refinanziert sich DMB in Südkorea bisher in beiden Varianten aber nicht. Trotz der attraktiven Kundenentwicklung refinanziert sich DMB in Südkorea bisher nicht.
Anmerkungen

Fortsetzung einer aus Kleinstfragmenten zusammengesetzten längeren Passage, die insgesamt mehr als eine halbe Seite einnimmt. Vorgänger: Tr/Fragment_175_16. In Tr/Fragment_175_19 geht die Übernahme aus derselben Quelle ohne Kennzeichnung weiter.


[162.] Tr/Fragment 175 19

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 175, Zeilen: 19-23
Quelle: Schmid 2007
Seite(n): 85, Zeilen: li. Sp. 5-6 - re. Sp. 1-5
Dennoch sollen nach entsprechenden Prognosen in Südkorea bis zum Jahr 2012 6,6 Mio. S-DMB-Abonnenten und 13,9 Mio. T-DMB-Nutzer vorhanden sein. Dies entspräche einer Penetration bzgl. der Mobilfunknutzer bei kumulierter Zählung von S-DMB und T-DMB von 45 Prozent.582

582 Mittlerweile treten aber auch in Korea Probleme auf, vgl. heise online v. 16.02.2009 (http:// www.heise.de/newsticker/meldung/132602), »Handy-TV lohnt sich in Korea für Betreiber nicht«.

Nach aktuellen Prognosen werden in Südkorea bis 2012 6,6 Mio. S-DMB Abonnenten und 13,9 Mio. T-DMB Nutzer vorhanden sein (Abb. 84). Dies entspräche einer Penetration bzgl. der Mobilfunknutzer bei kumulierter Zählung von S-DMB und T-DMB-Nutzern von 45 Prozent.
Anmerkungen

Text findet sich weitgehend übereinstimmend in der ungenannt bleibenden Quelle; Übernahmen sind auf jeden Fall nicht gekennzeichnet worden.

Fortsetzung von Tr/Fragment_175_18. In Tr/Fragment_175_23 geht die Übernahme aus derselben Quelle ohne Kennzeichnung weiter.


[163.] Tr/Fragment 175 26

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 175, Zeilen: 26-33
Quelle: Schmid 2007
Seite(n): 103, Zeilen: li. Sp. 3-16, 31-33 - re. Sp. 1-3
Wie sich zeigt, ist bei den einzelnen Angeboten aber nicht die eingesetzte Technologie oder das Geschäftsmodell entscheidend. In Südkorea, Italien oder auch Japan als erfolgreiche Mobile TV-Länder kommen vier verschiedene technische Standards zum Einsatz. In Japan und Südkorea sind dabei sowohl Free-to-air Geschäftsmodelle als auch Pay-Modelle mit hohen Nutzungszahlen etabliert. In Italien ist ein Pay-Modell relativ erfolgreich. Alle erfolgreichen weltweiten Markteinführungen haben jedoch unabhängig vom genauen Geschäftsmodell das Zusammenspiel einerseits der auch im klassischen Fernsehen reichweitenstarken [Inhalte-Marken mit einem umfassenden Angebot von 10-20 TV-Sendern und andererseits der dominierenden Mobilfunknetzbetreiber gemeinsam.] Gemeinsam haben jedoch alle erfolgreichen Markteinführungen die Integration der auch im klassischen Fernsehen reichweitenstarken Content-Marken.

Erfolgsentscheidend ist bei den einzelnen Angeboten nicht die eingesetzte Technologie oder das Geschäftsmodell. In Südkorea, Japan und Italien als erfolgreiche Mobile TV-Länder kommen vier verschiedene technische Standards zum Einsatz. In Japan und Südkorea sind sowohl Free-to-air Geschäftsmodelle als auch Pay-Modelle mit hohen Nutzungszahlen etabliert. In Italien ist ein Pay-Modell relativ erfolgreich.

[...]

Die erfolgreichen Angebote haben dagegen gemeinsam, dass sowohl die jeweils reichweitenstarken TV-Content-Marken mit einem umfassenden Angebot von 10-20 TV-Sendern und die dominierenden Mobilfunknetzbetreiber im System zusammenspielen.

Anmerkungen

Kein Hinweis darauf, dass hier sehr detailliertes Material im Wortlaut übernommen wurde; keine Quellenangabe.

Unmittelbar vorher: Tr/Fragment_175_23. Auf der nächsten Seite geht die Übernahme aus derselben Quelle ohne Kennzeichnung in Tr/Fragment_176_01 nahtlos weiter.


[164.] Tr/Fragment 176 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 176, Zeilen: 1-4
Quelle: Schmid 2007
Seite(n): 103, Zeilen: li. Sp. 3-6, 31-33 - re. Sp. 1-6
[Alle erfolgreichen weltweiten Markteinführungen haben jedoch unabhängig vom genauen Geschäftsmodell das Zusammenspiel einerseits der auch im klassischen Fernsehen reichweitenstarken] Inhalte-Marken mit einem umfassenden Angebot von 10-20 TV-Sendern und andererseits der dominierenden Mobilfunknetzbetreiber gemeinsam. Der Vertrieb der Endgeräte wird massiv - auch bei den Free-to-air-Modellen wie z.B. in Japan - durch den Mobilfunk induziert. Gemeinsam haben jedoch alle erfolgreichen Markteinführungen die Integration der auch im klassischen Fernsehen reichweitenstarken Content-Marken. [...] Die erfolgreichen Angebote haben dagegen gemeinsam, dass sowohl die jeweils reichweitenstarken TV-Content-Marken mit einem umfassenden Angebot von 10-20 TV-Sendern und die dominierenden Mobilfunknetzbetreiber im System zusammenspielen. Der Vertrieb der Endgeräte wird massiv - auch bei FTA-Modellen wie bspw. in Japan - durch den Mobilfunk induziert.
Anmerkungen

Kein Hinweis auf eine Übernahme; keine Quellenangabe.


[165.] Tr/Fragment 176 06

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 176, Zeilen: 6-11
Quelle: Schmid 2007
Seite(n): 103, Zeilen: re. Sp. 12-20
Deutschland ist in einigen Punkten mit den erfolgreichen Modellen aus Asien und Italien aber nicht vergleichbar. In Asien bedingen lange Pendelzeiten auf dem Arbeitsweg einen erhöhten Bedarf für Mobile TV. Italien hingegen ist nicht nur ein besonders für den Mobilfunk affines Land, sondern hat auch nur ein eingeschränktes Free-to-air-Programmangebot und somit eine erhöhte Zahlungsbereitschaft im Pay-TV allgemein. Die erfolgreichen Modelle aus Asien und Italien sind aber in einigen Punkten nicht unmittelbar mit Deutschland vergleichbar. In Asien induzieren lange Pendelzeiten auf dem Arbeitsweg einen erhöhten Bedarf für Mobile TV. Italien ist ein besonders für den Mobilfunk affines Land, hat nur ein eingegrenztes FTA-Programmangebot und somit eine erhöhte Zahlungsbereitschaft im Pay TV allgemein [...]
Anmerkungen

Kein Hinweis darauf, dass hier sehr detailliertes Material im Wortlaut übernommen wurde; keine Quellenangabe.


[166.] Tr/Fragment 177 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 177, Zeilen: 1-3
Quelle: Schmid 2007
Seite(n): 107, Zeilen: li. Sp. 8-11
Da mobiles Fernsehen meist in kleineren Einheiten zwischendurch konsumiert wird, verteilen sich die Nutzungszeiten über den ganzen Tag und insbesondere auf den Weg zur/von der Arbeit, die Mittagspause und sogar wie im klassischen Fernsehen den Abend.589

589 Vgl. Schröder/Müller, Nutzung von Handy-TV, 20, 22; Hanekop, DMB-Projekt MI FRIENDS, 20; Petrovic/Fallenböck/Kittl/Langl, Mobile TV in Österreich, 68.

Da mobiles Fernsehen meist in kleineren Einheiten zwischendurch konsumiert wird, verteilen sich die Nutzungszeiten über den ganzen Tag. Morgens, mittags und vor allem am frühen Abend sind jedoch z.T. erhebliche Konzentrationen festzustellen.
Anmerkungen

Am Anfang identisch, im hinteren Teil wird interpretierend paraphrasiert. Ein Hinweis darauf, dass hier deutlich im Wortlaut übernommen wurde, unterbeibt, ein Hinweis auf Schmid (2007) erfolgt ebenfalls nicht. Gezählt wurden hier nur die wörtlich übereinstimmenden Passagen.


[167.] Tr/Fragment 180 18

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 180, Zeilen: 18-23, 105-107
Quelle: Holznagel et al. 2008
Seite(n): 111 oder 360, Zeilen: S. 111,2-8.101 oder S.360,6-11.101
Die Bündelung zu Paketen ähnelt zudem dem Veranstalten von Programmen, denn auch hier werden Inhalte aufgrund von inhaltlichen Auswahl- und Bewertungsentscheidungen zu einem Gesamtprogrammangebot zusammengestellt. Die Programmbündelung kann daher unter Umständen meinungs- und medienrechtliche Relevanz haben.605 Dies trifft auch dann zu, wenn der Plattformbetreiber selbst keine eigenen Inhalte produziert.606

605 ALM/GSDZ, Digitalisierungsbericht 2006, 16 u. 21; KEK, Dritter Konzentrationsbericht, 323.

606 KEK, Dritter Konzentrationsbericht, 323; Gibbons, Kontrolle über technische Engpässe, 65, 72; Hege, in: Picot/Bereczky/Freyberg (Hrsg.), Triple Play, 107, 113.

[Seite 111]

Die Bündelung zu Paketen ähnelt dann dem Veranstalten von Programmen, denn auch hier werden Inhalte aufgrund von inhaltlichen Auswahl- und Bewertungsentscheidungen zu einem Gesamtinhalteangebot zusammengestellt. Dies trifft auch dann zu, wenn der Plattformbetreiber selbst keine eigenen Inhalte produziert. Die im zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag aufgenommene Formulierung geht davon aus, dass deshalb die Programmbündelung unter Umständen Meinungsrelevanz aufweist212.


212 KEK, Dritter Konzentrationsbericht, 323.


%%%%%%%


[Seite 360]

Die Bündelung zu Paketen ähnelt dann dem Veranstalten von Programmen, denn auch hier werden Inhalte aufgrund von inhaltlichen Auswahl- und Bewertungsentscheidungen zu einem Gesamtprogrammangebot zusammengestellt. Dies trifft auch dann zu, wenn der Plattformbetreiber selbst keine eigenen Inhalte produziert. Die im 10. Rundfunkänderungsstaatsvertrag geäußerte Meinung ist daher auch, dass deshalb die Programmbündelung unter Umständen Meinungsrelevanz aufweist122.


122 KEK, Dritter Konzentrationsbericht, 323.

Anmerkungen

Die ersten beiden Sätze finden sich (fast) wortgleich und mit derselben Quellenangabe an zwei Stellen in Holznagel et al. (2008). Ist tatsächlich bereits dort eine ungekennzeichnete wortidentische Übernahme (mit deutlich größerem Umfang) aus dem erwähnten Konzentrationsbericht Quelle:Tr/KEK_3._Konzentrationsbericht_2007. Als Zitat wurde hier nichts gekennzeichnet.

Die erste Übereinstimmung in Holznagel et al. (2008) ist im Abschnitt 1.2.4.1.2, die zweite im Abschnitt 3.1.3.1.2.5 zu finden. Für den erstgenannten zeichnet Doris Hildebrand verantwortlich, der zweite wurde "überwiegend" von Oliver Toman verfasst.

Die beiden genannten Quellen bieten keinen ähnlichen Wortlaut.


[168.] Tr/Fragment 181 16

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 181, Zeilen: 16-23
Quelle: ALM GSDZ Digitalisierungsbericht 2006
Seite(n): 21, Sp. 2, Zeilen: 19-25
In der analogen Welt hatten Übertragungsplattformbetreiber keine oder geringe Steuerungsfunktionen, sie verwalteten die eher knappen Kapazitäten nach den Vorgaben der Landesmedienanstalten. Der Übergang vom Transport- zum Vermarktungsmodell und die Überwindung der Knappheit der Übertragungswege verändern diese Rolle aber grundlegend. Die Übertragungsplattformen beschränken sich nicht mehr auf die klassischen Transportfunktionen der Netzbetreiber, sondern sie nehmen über die Vermarktung Einfluss auf das inhaltliche Angebot und haben schon insoweit meinungs- und medienrechtliche Relevanz. [Seite 21, Spalte 2, Zeilen 19-25]

In der analogen Welt hatten Netzbetreiber keine oder geringe Steuerungsfunktionen, sie verwalteten die eher knappen Kapazitäten nach den Vorgaben der Landesmedienanstalten. Der Übergang vom Transport- zum Vermarktungsmodell und die Überwindung der Knappheit der Übertragungswege verändert diese Rolle grundlegend: [...].

[Seite 16, Spalte 2, Zeilen 1-4]

Plattformen beschränken sich folglich nicht mehr auf die klassischen Transportfunktionen der Netzbetreiber, sondern sie nehmen über die Vermarktung Einfluss auf das inhaltliche Angebot.

Anmerkungen

Eine Fußnote mit Quellennennung findet sich einige Zeilen weiter. Dort wird jedoch nur auf S. 21 verwiesen und der Ursprung der Formulierung aus S. 17 der Quelle verschwiegen.


[169.] Tr/Fragment 186 06

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 186, Zeilen: 06-15
Quelle: ALM GSDZ Digitalisierungsbericht 2006
Seite(n): 26, Sp. 2, Zeilen: 30-42
Ein solcher Wettbewerb ist aus medienrechtlicher Sicht umso bedeutsamer, je größer die Bedeutung der Plattformen für die öffentliche Meinungsbildung ist. Er ist somit bei der Basisversorgung wichtiger als bei den Plattformen zur Premiumversorgung wie Mobile TV. Die Regulierung dient dazu, die öffentliche Meinungsbildung dort zu schützen, wo der Nutzer keine oder nur eingeschränkte Auswahl unterschiedlicher Übertragungswege hat. Wenn mit IPTV über DSL ein weiterer Übertragungsweg und Konkurrent zum Kabel entsteht, stellt sich die Frage, ob dann nicht - angesichts eines etablierten Wettbewerbs der Übertragungswege - die medienrechtliche Regulierung sogar reduziert werden kann.632

[631 ALM/GSDZ, Digitalisierungsbericht 2006, 24.]

632 Ebd., 26 f.

Wettbewerb ist aus medienrechtlicher Sicht umso wichtiger, je größer die Bedeutung der Plattformen für die öffentliche Meinungsbildung ist, also bei der Basisversorgung bedeutsamer als beispielsweise bei neuen Plattformen für Mobile-TV. Regulierung dient dazu, die öffentliche Meinungsbildung dort zu schützen, wo der Nutzer keine oder nur eine eingeschränkte Auswahl unter verschiedenen Übertragungswegen hat. Dies ist derzeit beim Kabel mit seinen mietrechtlichen Privilegierungen noch weitgehend der Fall. Mit der Verbreitung von IP-TV über DSL könnte ein weiterer Übertragungsweg entstehen, der vor [allem dem Kabel Konkurrenz macht. Damit stellt sich die Frage, ob dann angesichts eines etablierten Wettbewerbs der Übertragungswege die medienrechtliche Regulierung reduziert werden kann.]
Anmerkungen

Man beachte dass der dokumentierte Bereich mit "Fazit" betitelt ist.


[170.] Tr/Fragment 187 02

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 187, Zeilen: 02-09
Quelle: 3. Strukturpapier DLM 2003
Seite(n): 1, Zeilen: 4-10
Jeder medienrechtlichen Regulierung von IPTV oder Mobile TV muss aber eine medienrechtliche Einordnung vorausgehen. Denn je nach Zuordnung sind verschiedenartige organisatorische und inhaltliche Anforderungen an den jeweiligen Dienst zu stellen. Nur wenn ein Dienst dem Rundfunkbegriff unterliegt, sind beispielsweise die Anforderungen des Rundfunkstaatsvertrags und der Landesmediengesetze zu erfüllen, die im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 GG zur Sicherung der Meinungsvielfalt im Interesse eines funktionierenden Prozesses öffentlicher Meinungsvielfalt aufgestellt wurden.633

633 Vgl. von Coelln, AfP 2008, 433, 433; Bernard, Rundfunk als Rechtsbegriff, 33

Diese Dienste bedürfen der Zuordnung zu verschiedenen vom Gesetzgeber konkretisierten Erscheinungsformen. Denn je nach Zuordnung sind verschiedenartige organisatorische und inhaltliche Anforderungen an den jeweiligen Dienst zu stellen. Nur wenn ein Dienst dem Rundfunkbegriff unterfällt, sind die Anforderungen des Rundfunkstaatsvertrags und der Landesmediengesetze zu erfüllen, die im Hinblick auf Art. 5 GG zur Sicherung der Meinungsvielfalt im Interesse eines funktionierenden Prozesses öffentlicher

Meinungsvielfalt aufgestellt wurden.

Anmerkungen

Nach einem einleitenden Satz wird der Passus der Quelle weder inhaltich verändert, noch nennenswert dem eigenen Duktus angepasst. Die Quelle wird nicht genannt.

von Coelln und Bernard wurden geprüft.


[171.] Tr/Fragment 192 05

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 192, Zeilen: 5-10
Quelle: Castendyk Böttcher 2008
Seite(n): 14, Zeilen: -
Sie basiert aber weiterhin auf dem Prinzip der abgestuften Regelungsdichte. Die Regelungen für das Fernsehen, auch wenn sie im Vergleich zur bisherigen Fernsehrichtlinie liberaler ausfallen, gehen weiter als die für die nicht-linearen audiovisuellen Mediendienste. Die Richtlinie legt allerdings nur einen Mindeststandard fest. Sie erlaubt also im nationalen Recht auch strengere Regeln (sog. Inländerdiskriminierung). II. Die neue europäische Abgrenzung – Differenzierungskriterien

Die am 18.12.2007 in Kraft getretene AVMSD basiert auf dem Prinzip der abgestuften Regelungsdichte. Die Regelungen für das Fernsehen, auch wenn sie im Vergleich zur bisherigen Fernsehrichtlinie liberaler ausfallen, gehen weiter als die für die nicht-linearen audiovisuellen Mediendienste. Die Richtlinie legt allerdings nur einen Mindeststandard fest. D.h., sie erlaubt strengere Regeln im nationalen Recht: die sog. Inländerdiskriminierung.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf eine Übernahme, keine Quellenangabe.

Die nahtlose Übernahme aus der ungenannten Quelle wird nach einem kurzen Einschub in Tr/Fragment_192_15 fortgesetzt.


[172.] Tr/Fragment 192 15

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 192, Zeilen: 15-24
Quelle: Castendyk_Böttcher_2008
Seite(n): 14, Zeilen: -
Um den Rundfunkbegriff nach der AVMD-RL näher zu bestimmen, sind drei Kategorien von Angeboten zu unterscheiden, denen wiederum drei Regulierungsebenen entsprechen. Am wenigsten reguliert sind weiterhin Angebote, die als Dienste der Informationsgesellschaft der E-Commerce Richtlinie unterfallen, den elektronischen Kommunikationsdiensten nach der Rahmenrichtlinie zuzuordnen sind oder gar keine medien- oder telekommunikationsspezifische Regulierung genießen. Auf der mittleren Ebene liegt die Regulierung der sog. audiovisuellen Mediendienste auf Abruf (d. h. der nicht-linearen audiovisuellen Mediendienste). Am stärksten reguliert sind die sog. Fernsehprogramme (d. h. die linearen audiovisuellen Mediendienste).656

656 Vgl. Castendyk/Böttcher, MMR 2008, 13, 14.

Um den Rundfunkbegriff nach der AVMSD näher zu bestimmen, sind drei Kategorien von Angeboten zu unterscheiden, denen wiederum drei Regulierungsebenen entsprechen:

• Am wenigsten reguliert sind Angebote, die als Dienste der Informationsgesellschaft der E-Commerce Richtlinie unterfallen, [FN 2] den elektronischen Kommunikationsdiensten nach der Rahmenrichtlinie zuzuordnen sind oder gar keine medien- oder tk-spezifische Regulierung genießen.

&bullet Auf der mittleren Ebene liegt die Regulierung der non-linearen audiovisuellen Mediendienste.

• Am stärksten reguliert sind die linearen audiovisuellen Mediendienste und damit Fernsehdienste, wie sie im Wesentlichen schon nach der Fernsehrichtlinie definiert waren.


[FN 2] Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 8.6.2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insb. des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt, ABl. EG Nr. L 178/1.

Anmerkungen

Quelle ist in der Fn. genannt. Die beinahe wörtliche Übernahme wird aber nicht erkennbar.


[173.] Tr/Fragment 192 24

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 192, Zeilen: 24-26
Quelle: Castendyk Böttcher 2008
Seite(n): 14, Zeilen: -
[...]656 Es ist dabei in zweierlei Hinsicht abzugrenzen. Zum einen muss generell zwischen den audiovisuellen Mediendiensten und sonstigen Diensten (schwerpunktmäßig den Diensten der Informationsge[sellschaft unterschieden werden.657

656 Vgl. Castendyk/Böttcher, MMR 2008, 13, 14.
657 Im Kollisionsfall gehen die Bestimmungen der AVMD-RL denen der E-Commerce Richtlinie vor, vgl. Art. 3 Abs. 8 AVMD-RL.]

Es geht um zwei Abgrenzungen: zwischen sonstigen Diensten (schwerpunktmäßig den Diensten der Informationsgesellschaft) [FN 3] und audiovisuellen Mediendiensten [...]

[FN 3] Im Kollisionsfall gehen die Bestimmungen der AVMSD denen der E-Commerce Richtlinie vor, Art. 3 Abs. 8 AVMSD.

Anmerkungen

Zwar wird die Quelle vorher genannt, jedoch nicht im Zusammenhang mit diesem Passus.Übernahme wird auf der nächsten Seite fortgesetzt.


[174.] Tr/Fragment 193 03

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 193, Zeilen: 3-6
Quelle: Castendyk Böttcher 2008
Seite(n): 14, Zeilen: -
Hier muss dann zwischen nicht-linearen und linearen audiovisuellen Mediendiensten differenziert werden. Die erstgenannte Abgrenzung wird bereits durch die Definition des audiovisuellen Mediendienstes in Art. 1 a) AVMD-RL bestimmt.

657 Im Kollisionsfall gehen die Bestimmungen der AVMD-RL denen der E-Commerce Richtlinie vor, vgl. Art. 3 Abs. 8 AVMD-RL.

Es geht um zwei Abgrenzungen: zwischen sonstigen Diensten (schwerpunktmäßig den Diensten der Informationsgesellschaft) und audiovisuellen Mediendiensten und zwischen non-linearen und linearen audiovisuellen Mediendiensten. Die erstgenannte Abgrenzung wird durch die Definition des audiovisuellen Mediendienstes in Art. 1 a) AVMSD bestimmt.
Anmerkungen

Kein Hinweis auf eine Übernahme, keine Quellenangabe.


[175.] Tr/Fragment 193 09

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 193, Zeilen: 9-15
Quelle: Castendyk Böttcher 2008
Seite(n): 14, Zeilen: -
Der Begriff der audiovisuellen Mediendienste umfasst gem. Art. 1 a) AVMD-RL Dienstleistungen i.S.d. Art. 49 und 50 EG-Vertrag, für die ein Mediendiensteanbieter die redaktionelle Verantwortung trägt und deren Hauptzweck die Bereitstellung von Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung der allgemeinen Öffentlichkeit über elektronische Kommunikationsnetze i.S.d. Art. 2 lit. a) der Richtlinie 2002/21/EG ist. Gem. Art. 1 a) AVMSD umfasst der Begriff der audiovisuellen Mediendienste Dienstleistungen i.S.d. Art. EGV Artikel 49 und EGV Artikel 50 EG, für die ein Mediendiensteanbieter die redaktionelle Verantwortung trägt und deren Hauptzweck die Bereitstellung von Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung der allgemeinen Öffentlichkeit über elektronische Kommunikationsnetze i.S.d. Art. 2 lit. a) der Richtlinie 2002/21/EG ist.
Anmerkungen

Das gesamte Unterkapitel trägt keine Quellenangabe.


[176.] Tr/Fragment 194 11

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 194, Zeilen: 11, 13-14, 18-20
Quelle: Castendyk Böttcher 2008
Seite(n): 14, Zeilen: -
bb) Redaktionelle Verantwortung eines Mediendiensteanbieters

[...] Das Kriterium der redaktionellen Verantwortlichkeit wird in Art. 1 c) AVMD-RL definiert [...] Es stellt damit klar, dass nur Dienste gemeint sind, bei denen ein Mediendiensteanbieter die redaktionelle Gestaltung und Zusammenstellung der Sendungen verantwortet.661


661 Siehe von Heinegg, AfP 2008, 452, 457.

Unter redaktioneller Verantwortung eines Mediendiensteanbieters: Das Kriterium der redaktionellen Verantwortlichkeit, näher definiert in Art. 1 c) stellt klar, dass nur Dienste gemeint sind, bei denen ein Mediendiensteanbieter die redaktionelle Gestaltung und Zusammenstellung der Sendungen verantwortet.
Anmerkungen

Kein Hinweis auf übernommene Passagen, keine Quellenangabe.

Heinegg ist noch zu prüfen.


[177.] Tr/Fragment 195 05

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 195, Zeilen: 5-17
Quelle: Castendyk Böttcher 2008
Seite(n): 14, Zeilen: -
cc) Sendungen

Die IPTV- und Mobile TV-Angebote müssen überdies aus Sendungen bestehen. Diese werden in Art. 1 b) AVMD-RL definiert als Abfolgen von bewegten Bildern mit oder ohne Ton, die Einzelbestandteil eines Sendeplans oder Katalogs sind und die nach Form und Inhalt mit Fernsehsendungen vergleichbar sind. Beispiele für Sendungen sind u.a. Spielfilme, Sportberichte, Fernsehkomödien, Dokumentarfilme oder Kindersendungen. Audiovisuelle Mediendienste auf Abruf müssen eine gewisse »Fernsehähnlichkeit« aufweisen, und auf das gleiche Publikum wie Fernsehsendungen ausgerichtet sein.663 Der Sendungsbegriff soll unter Berücksichtigung der Entwicklungen auf dem Gebiet des Fernsehens dynamisch ausgelegt werden. Zwar fuhrt Art. 1 b) AVMD-RL derzeit typische Fernsehsendungen wie z.B. Spielfilme als Beispiele an, die weitere Entwicklung wird aber auch neue Fernsehformen und -inhalte mit sich bringen.664


663 Von Heinegg, AfP 2008, 452, 457. 664 Vgl. Erwägungsgrund 17 der AVMD-RL, hierzu auch Castendyk/Böttcher, MMR 2008, 13, 14.

Sendungen: Audiovisuelle Mediendienste bestehen aus „Sendungen”. Diese sind in Art. 1 b) definiert als Abfolgen von bewegten Bildern mit oder ohne Ton, die Einzelbestandteil eines Sendeplans oder Katalogs sind und die nach Form und Inhalt mit Fernsehsendungen vergleichbar sind. Beispiele für Sendungen sind u.a. Spielfilme, Sportberichte, Fernsehkomödien, Dokumentarfilme oder Kindersendungen. Audiovisuelle Mediendienste müssen eine gewisse „Fernsehähnlichkeit” aufweisen, und, wie in Erwägungsgrund 17 spezifiziert, auf das gleiche Publikum wie Fernsehsendungen ausgerichtet sein. Der Sendungsbegriff soll unter Berücksichtigung der Entwicklungen auf dem Gebiet des Fernsehens dynamisch ausgelegt werden. Zwar führt Art. 1 b) derzeit typische Fernsehsendungen, wie z.B. Spielfilme als Beispiele an; die weitere Entwicklung wird aber auch neue Fernsehformen und -inhalte mit sich bringen.
Anmerkungen

Quelle als eine von mehreren genannt, wobei das Ausmaß der Übernahme unklar bleibt.


[178.] Tr/Fragment 196 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 196, Zeilen: 1-9
Quelle: Castendyk Böttcher 2008
Seite(n): 15, Zeilen: -
dd) Allgemeine Öffentlichkeit

Die AVMD-RL stellt außerdem in Erwägungsgrund 16 klar, dass nur solche audiovisuellen Mediendienste erfasst sind, bei denen es sich um Massenmedien handelt, die somit für den Empfang durch einen wesentlichen Teil der Allgemeinheit bestimmt sind und bei dieser eine deutliche Wirkung entfalten könnten.667 Heranzuziehen ist die vom EuGH in der zur Anwendbarkeit von Art. 1 a) Fernsehrichtlinie entschiedenen Rs. Mediakabel vorgenommene Interpretation des Begriffs der Allgemeinheit als eine unbestimmte Zahl möglicher Fernsehzuschauer.668


667 Siehe auch Baier, CR 2008, 769, 774.

668 EuGH, MMR 2005, 517 mit Anmerkung Schreier, MMR 2005, 519 f.

Allgemeine Öffentlichkeit: Erwägungsgrund 16 stellt klar, dass nur solche audiovisuellen Mediendienste erfasst sind, bei denen es sich um Massenmedien handelt, die somit für den Empfang durch einen wesentlichen Teil der Allgemeinheit bestimmt sind und bei dieser eine deutliche Wirkung entfalten könnten. Heranzuziehen ist die vom EuGH in der zur Anwendbarkeit von Art. 1 a) Fernsehrichtlinie entschiedenen Rs. Mediakabel [FN 7] vorgenommene Interpretation des Begriffs der Allgemeinheit als eine unbestimmte Zahl möglicher Fernsehzuschauer.

[FN 7] EuGH MMR 2005, MMR Jahr 2005 Seite 517 m. Anm. Schreier, Rdnr. 30 – Mediakabel.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf eine fast vollständige wörtliche Übernahme (inkl. Literaturverweis), keine Quellenangabe.


[179.] Tr/Fragment 197 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 197, Zeilen: 1-9
Quelle: Castendyk Böttcher 2008
Seite(n): 14, Zeilen: -
ee) Sendungen zur Information, Unterhaltung und Bildung als Hauptzweck

Indem auf den Hauptzweck des Angebots abgestellt wird, werden alle Dienste, bei denen audiovisuelle Inhalte nur eine Nebenerscheinung darstellen, ausgeschlossen. Internetseiten, die nur ergänzend audiovisuelle Elemente enthalten, wie z.B. elektronische Ausgaben von Zeitungen und Zeitschriften oder Suchmaschinen, fallen somit aus dem Anwendungsbereich der AVMD-RL heraus.673 Die Kriterien »Information, Unterhaltung und Bildung« dienen dazu, solche Dienste auszuschließen, die keinerlei redaktionelle Elemente aufweisen, wie z.B. Verkehrs-Webcams.674


673 Vgl. Erwägungsgrund 18 AVMD-RL. Kritisch Schulz, epd medien 99/2005, 5, 6, da auch für diese Dienste Mindeststandards in den Bereichen Jugendschutz und Menschenwürde gelten müssen.

674 Vgl. Chavannes, in: Castendyk/Dommering/Scheuer, Art. 1 AVMD-RL, Rn. 37, 62.

Bereitstellung von Sendungen zur Information, Unterhaltung und Bildung der allgemeinen Öffentlichkeit als Hauptzweck der audiovisuellen Mediendienste: Das „Hauptzweckkriterium” schließt solche Dienste aus, bei denen audiovisuelle Inhalte lediglich eine Nebenerscheinung darstellen, z.B. Internetseiten, die nur ergänzend audiovisuelle Elemente enthalten, wie z.B. elektronische Ausgaben von Zeitungen und Zeitschriften, Glücksspiele mit einem einen Geldwert darstellenden Einsatz oder Suchmaschinen. [FN 5] Das „Non-Paper” der Kommission zur Auslegung der Definitionen des Kommissionsvorschlags vom Dezember 2005 legt nahe, dass die Kriterien „Information, Unterhaltung und Bildung” dazu dienen sollten, solche Dienste aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie auszuschließen, die keinerlei redaktionelle Elemente aufweisen, wie z.B. Verkehrs-Webcams. [FN 6]

[FN 5] Vgl. Erwägungsgrund 18 AVMSD.

[FN 6] Vgl. Chavannes, in: Castendyk/Dommering/Scheuer, European Media Law, 1. Aufl. 2008 (i.E.), Art. 1 AVMSD Rdnr. 37, 62.

Anmerkungen

Wortwörtliche Übereinstimmung bis hinunter zu den Literaturverweisen. Kein adäquater Hinweis darauf, dass hier umfangreich Formulierungen aus einer anderen Quelle übernommen wurden.


[180.] Tr/Fragment 201 32

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 201, Zeilen: 32-34
Quelle: Castendyk_Böttcher_2008
Seite(n): 15, Zeilen: -
Der zunächst diskutierte Ansatz einer Abstufung der verschiedenen audiovisuellen Mediendienste nach der Wirkungsintensität und Meinungsrelevanz in Anlehnung an das deutsche Recht [wurde nicht übernommen. 690

690 Fechner, Medienrecht, 312.]

Der von der DLM befürwortete [FN 12] und zunächst diskutierte Ansatz einer Abstufung der verschiedenen audiovisuellen Mediendienste nach der Wirkungsintensität und Meinungsrelevanz in Anlehnung an das deutsche Recht wurde nicht übernommen.

[FN 12] DLM-Stellungnahme 2003, abrufbar unter: http://ec.europa.eu/avpolicy/docs/reg/modernisation/2003_review/contributions/wc_dlm.pdf; Diskussionspapier Fokusgruppe 1, unter: http://ec.europa.eu/avpolicy/docs/reg/modernisation/focus_groups/fg1_wp_de.pdf.

Anmerkungen

Das Fragment setzt sich auf der nächsten Seite fort; dort findet sich dann auch eine Quellenangabe. Jene macht aber das praktisch wörtliche Zitat nicht deutlich.


[181.] Tr/Fragment 202 01

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 202, Zeilen: 1-3, 5-7
Quelle: Castendyk Böttcher 2008
Seite(n): 15, Zeilen: -
[Der zunächst diskutierte Ansatz einer Abstufung der verschiedenen audiovisuellen Mediendienste nach der Wirkungsintensität und Meinungsrelevanz in Anlehnung an das deutsche Recht] wurde nicht übernommen.690 Der zeitgleiche Empfang von Sendungen impliziert aber zumindest eine besondere massenmediale Bedeutung und Breitenwirkung derartiger Angebote. 691

[...]

Die jetzt in Erwägungsgrund 20 AVMD-RL genannten Beispiele für lineare Dienste umfassen analoges und digitales Fernsehen, Live-Streaming, Webcasting und Near-Video-On-Demand, aber nicht mehr das noch in der Begründung des Kommissionsvorschlags als »Fernsehen« eingestufte IPTV.692


690 Fechner, Medienrecht, 312.

691 Castendyk/Böttcher, MMR 2008, 13, 15; von Heinegg, AfP 2008, 452, 459.

692 Vgl. KOM, Vorschlag Änderung Femsehrichtlinie, 11.

Der von der DLM befürwortete [FN 12] und zunächst diskutierte Ansatz einer Abstufung der verschiedenen audiovisuellen Mediendienste nach der Wirkungsintensität und Meinungsrelevanz in Anlehnung an das deutsche Recht wurde nicht übernommen. Der zeitgleiche Empfang von Sendungen impliziert zumindest eine besondere massenmediale Bedeutung und Breitenwirkung derartiger Angebote. Die in Erwägungsgrund 20 genannten Beispiele für lineare Dienste umfassen analoges und digitales Fernsehen, Live-Streaming, Webcasting und Near-Video-On-Demand. [FN 13]

[FN 12] DLM-Stellungnahme 2003, abrufbar unter: http://ec.europa.eu/avpolicy/docs/reg/modernisation/2003_review/contributions/wc_dlm.pdf; Diskussionspapier Fokusgruppe 1, unter: http://ec.europa.eu/avpolicy/docs/reg/modernisation/focus_groups/fg1_wp_de.pdf.

[FN 13] Krit. dazu Gersdorf (o. Fußn. 8), S. 29 ff.

Anmerkungen

Fortsetzung des Fragments der Vorseite. Zwar wird die Quelle genannt, jedoch die wörtliche Übernahme nicht deutlich gemacht.


[182.] Tr/Fragment 219 18

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 219, Zeilen: 18-26
Quelle: 3. Strukturpapier DLM 2003
Seite(n): 8, Zeilen: 8-12, 17-18
Diese Merkmale müssen also nicht zwingend vorliegen, um eine Rechtsfolge auszulösen. Sie können in Abstufungen vorliegen, d. h. stärker oder schwächer vorhanden sein, evtl. sogar fehlen und doch eine Einordnung unter den Begriff Rundfunk ermöglichen. Dies bedeutet, dass ein massenmediales Kommunikationsmedium als umso rundfunktypischer zu bezeichnen ist, je mehr und stärker bestimmte Typenmerkmale erfüllt sind.781 Mit der Unterscheidung zwischen Rundfunk und Mediendiensten wird deutlich, dass dieses Strukturpapier noch auf der bis zum 01.03.2007 geltenden Rechtslage basiert.

781 Ebd., 8.

[Zeilen 8-12]

Auf diesem Wege werden dem Begriff Rundfunk auch Merkmale zugeordnet. Doch müssen sie nicht zwingend vorliegen, um eine Rechtsfolge auszulösen, wie das bei abstrakten Tatbestandsmerkmalen der Fall ist. Derartige Merkmale können in Abstufungen vorliegen, d.h. stärker oder schwächer vorhanden sein, evtl sogar fehlen und doch eine Einordnung unter den Begriff Rundfunk ermöglichen.

[Zeilen 17-18]

Dies bedeutet, dass ein massenmediales Kommunikationsmedium als umso rundfunktypischer zu bezeichnen ist, je mehr und je stärker bestimmte Typenmerkmale erfüllt sind.

Anmerkungen

Die Stelle diskutiert erkennbar die korrekt ausgewiesene Quelle. Dass hier jedoch nicht nur diskutiert sondern praktisch wörtlich zitiert wird, ist dem Leser nicht kenntlich gemacht.


[183.] Tr/Fragment 220 01

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 220, Zeilen: 1-23
Quelle: 3. Strukturpapier DLM 2003
Seite(n): 6, 8, 9, Zeilen: Seite 6: 28-30 Seite 8: 23-31, Seite 9: 1-19,
Auch für die Landesmedienanstalten kommt es für die Einordnung eines Dienstes als Rundfunk nicht auf seinen elektronischen Verbreitungsweg an.784 Die Übertragung über DSL (statt Kabel oder Satellit) oder DVB-H/DMB (statt DVB-T) sagt also auch im Rahmen des einfachgesetzlichen Rundfunkbegriffs zunächst einmal nichts über die medienrechtliche Einordnung aus. Ausschlaggebend ist vielmehr die Meinungsbildungsrelevanz des verbreiteten Inhalts, ihre Wirkung auf den Empfänger. Diese kann aufgrund unterschiedlicher technischer Voraussetzungen unterschiedlich groß sein.785 Ein Dienst ist daher umso rund- funktypischer, je höher die Wirkungsintensität der verbreiteten Inhalte als solche ist, je stärker die redaktionelle Gestaltung der Inhalte ist, je realitätsnäher die Inhalte präsentiert werden und je größer seine Reichweite und seine gleichzeitige Rezeptionsmöglichkeit/tatsächliche Nutzung sind und je weniger Interaktivität des Nutzers den Rezeptionsvorgang bestimmt (Passivität des Nutzungsverhaltens und einfache Bedienbarkeit des Empfangsgeräts).786

(1) Wirkungsintensität der verbreiteten Inhalte

Bei der Wirkungsintensität der verbreiteten Inhalte stellt sich die Frage, wie groß der Bezug der Inhalte zum Gemeinschaftsleben ist, so dass das »Selbstgespräch der Gesellschaft« stattfinden kann. Entscheidend ist, dass Themenvielfalt und Aktualität (der Themen), die sich anhand der Zeitspanne zwischen einem Ereignis und dessen medialer Aufbereitung bemisst, gegeben sind.787 Die durch den Rundfunk ermöglichte Aktualität der vermittelten Inhalte erzeugt beim Rezipienten den Eindruck der Teilhabe am Geschehen und motiviert dazu, sich meinungsbildend damit auseinander zu setzen.


784 BVerfGE 74, 297, 350.
785 DLM, Drittes Strukturpapier, 8.
786 Ebd., 9.
787 Ebd.

[S. 8]

Nach dem derzeitigen Meinungsstand der DLM kann es für die Einordnung eines Dienstes als Rundfunk auf seinen elektronischen Verbreitungsweg nicht entscheidend ankommen, d.h. es dürfen aus den technischen Gegebenheiten eines Dienstes allein keine Schlussfolgerungen auf seine Positionierung gezogen werden. Es darf für die Frage nach der Rundfunkqualität im Zeitalter der Konvergenz nicht auf technische Zufälligkeiten ankommen. Die Art des elektronischen Verbreitungsweges stellt an sich kein Merkmal dar, an dem sich die Zuordnung Rundfunk oder Mediendienst festmachen lässt ( so bereits BVerfG 74, 297, 350). Ausschlaggebend ist vielmehr immer die Meinungsrelevanz des verbreitenden Inhalts, ihre Wirkung auf den Empfänger. Diese kann aufgrund unterschiedlicher technischer Voraussetzungen unterschiedlich groß sein.

Ein Dienst ist daher unter Beachtung des Vorstehenden umso rundfunktypischer,

  • je höher die Wirkungsintensität der verbreiteten Inhalte als solche ist,
  • je stärker die redaktionelle Gestaltung der Inhalte ist
  • je realitätsnäher die Inhalte präsentiert werden und
  • je größer seine Reichweite und seine gleichzeitige Rezeptionsmöglichkeit/tatsächliche Nutzung sind und
  • je weniger Interaktivität des Nutzers den Rezeptionsvorgang bestimmt (Passivität des Nutzungsverhaltens und einfache Bedienbarkeit des Empfangsgeräts)

2.4.2 Die Merkmale im Einzelnen

Diese fünf Hauptkategorien umfassen folgende Gesichtspunkte:

  • Wirkungsintensität der verbreiteten Inhalte

Es kommt auf die Wirkungsintensität des verbreiteten Inhalts an, auf das von ihm ausgehende Beeinflussungspotenzial auf die Meinungsbildungsfreiheit. Es stellt sich daher die Frage:

Wie groß ist der Bezug der Inhalte zum Gemeinschaftsleben, so dass das „Selbstgespräch der Gesellschaft“ stattfinden kann? Sind Themenvielfalt und Aktualität (der Themen) gegeben? Je größer der Bezug zum Gemeinschaftsleben, desto größer die Kommunikation zwischen den Rezipienten, desto höher das Beeinflussungspotenzial auf die öffentliche Meinungsbildung.

[S. 6]

Die durch die Produktions- und Verbreitungstechnik des Rundfunks ermöglichte Aktualität der vermittelten Inhalte erzeugt beim Rezipienten den Eindruck der Teilhabe am Geschehen und motiviert dazu, sich meinungsbildend damit auseinander zu setzen.

Anmerkungen

Die Quelle wird genannt, das Ausmaß der Übernahme jedoch nicht kenntlich gemacht.


[184.] Tr/Fragment 221 25

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 221, Zeilen: 25-32
Quelle: 3. Strukturpapier DLM 2003
Seite(n): 9f, Zeilen: 20-25, 1-2
(2) Redaktionelle Gestaltung der Inhalte

Bei der redaktionellen Gestaltung der Inhalte ist entscheidend, ob eine strukturelle Abfolge der Inhalte derart gegeben ist, dass die zeitlich aufeinander folgenden Inhalte untereinander so verknüpft werden (Struktur), dass der Rezipient möglichst vom Aus- oder Umschalten abgehalten wird. Eine Struktur, die vom Aus-/Umschalten abhält, führt zu längerer Rezeption und damit zu stärkerem Einfluss auf die Meinungsbildung. Es ist zudem zu prüfen, inwieweit eine Selektion der Inhalte stattfindet und ob sie inhaltlich und technisch aufbereitet wer[den.792]


792 DLM., Drittes Strukturpapier, 9 f.

- redaktionelle Gestaltung der Inhalte

Ist eine strukturelle Abfolge der Inhalte derart gegeben, dass die zeitlich aufeinander folgende Inhalte untereinander so verknüpft werden (Struktur), dass der Rezipient möglichst vom Aus- oder Umschalten abgehalten wird? Eine Struktur, die vom Aus-/Umschalten abhält, führt zu längerer Rezeption und damit zu stärkerem Einfluss auf die Meinungsbildung. Es ist zu prüfen, inwieweit eine Selektion der Inhalte stattfindet, ob sie inhaltlich und technisch aufbereitet werden

Anmerkungen

Quelle wird genannt, die weitgehend wörtliche Übernahme des Abschnittes jedoch nicht kenntlich gemacht.


[185.] Tr/Fragment 222 25

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 222, Zeilen: 25-30
Quelle: 3. Strukturpapier DLM 2003
Seite(n): 10, Zeilen: 7-10
(3) Realitätsnähe der dem Rezipienten präsentierten Inhalte

Ausschlaggebend für die Realitätsnähe der beim Rezipienten präsentierten Inhalte ist die »Kraft der bewegten Bilder«. Die Kombination von Bild und Ton, insbesondere bei Live-Berichterstattungen, hat eine Suggestivkraft, die dem Rundfunk wesensimmanent ist. Das Beeinflussungspotenzial ist je größer, desto realitätsnäher und authentischer die Präsentation ist und den Rezipienten mit sei[ner ganzen Persönlichkeit einbindet. ...795]


795 DLM, Drittes Strukturpapier, 10; Schulz, in: Hahn/Vesting (Hrsg.), §2 RStV, Rn. 52; Bornemann, MMR 2006, 275, 278 f.; Bullinger, JZ 1996, 385, 387; vgl. auch jüngst BVerfGE 119, 181, 214 f.

- Realitätsnähe der dem Rezipienten präsentierten Inhalte

Die „Kraft der bewegten Bilder“ ist hier ausschlaggebend. Die Kombination von Bild und Ton hat eine Suggestivkraft, die dem Rundfunk wesensimmanent ist. Das Beeinflussungspotenzial ist je größer, desto realitätsnaher, authentischer die Präsentation ist.

Anmerkungen

Quelle wird angegeben, die weitgehend wörtliche Übernahme jedoch nicht kenntlich gemacht. Die Vielzahl der Quellen verschleiert den legitimatorischen Charakter der Quellennennung eher, denn dass sie ihn betont.


[186.] Tr/Fragment 225 07

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 225, Zeilen: 07-12
Quelle: 3. Strukturpapier DLM 2003
Seite(n): 10, Zeilen: 11-14, 17-19
(4) Reichweite u. gleichzeitige Rezeptionsmöglichkeit/tatsächliche Nutzung

Je mehr Menschen dieselben Inhalte gleichzeitig rezipieren, desto größer ist die Beteiligung am »Selbstgespräch der Gesellschaft«, die Einflussnahme auf die individuelle und auf die öffentliche Meinungsbildung (Breitenwirkung). Mit steigender konkreter Reichweite erhöht sich die Personenzahl, die sich mit dem verbreiteten Inhalt auseinandersetzen kann.

[Zeilen 11-14]

- Reichweite und gleichzeitige Rezeptionsmöglichkeit/tatsächliche Nutzung

Je mehr Menschen dieselben Inhalte gleichzeitig rezipieren, desto größer die Beteiligung am „Selbstgespräch der Gesellschaft“, die Einflussnahme auf die individuelle und auf die öffentliche Meinungsbildung.

[Zeilen 17-19]

Diese Kategorie ist dem Merkmal Breitenwirkung des BVerfG zugeordnet. Mit steigender konkreter Reichweite erhöht sich die Personenzahl, die sich mit dem verbreiteten Inhalt auseinandersetzen kann.

Anmerkungen

Die im weiteren Verlauf folgende FN führt die Quelle nicht auf. Auch auf der Vorseite ist keine Quellennennung zu finden. Nicht als wörtliches Zitat kenntlich gemacht.


[187.] Tr/Fragment 244 27

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 244, Zeilen: 27-34
Quelle: KEK 3. Konzentrationsbericht 2007
Seite(n): 286, Zeilen: 10-17
Premiere vermittelte jedoch anfangs lediglich den Abschluss von »T-Home«-Verträgen mit der DTAG, bei denen im Rahmen der Tarife »T-Home Complete Basic« und »T-Home Complete Plus« zusätzlich zu den Leistungen »Surfen«, »Entertainment on TV« und »Telefonieren« das Programm »Bundesliga auf Premiere powered by T-Com« optional gegen ein zusätzliches Entgelt zugebucht werden konnte. Der Interessent benötigte hierfür zunächst einen VDSL-Anschluss und einen Mediareceiver, den die DTAG im Rahmen des »T-Home«-Vertrages bereitstellte. Auch das IPTV-Signal [wurde von der DTAG ausgestrahlt.] Premiere vermittelt lediglich den Abschluss von „T-Home“-Verträgen mit der Deutsche Telekom AG, bei denen im Rahmen der Tarife „T-Home Complete Basic“ und „T-Home Complete Plus“ zusätzlich zu den Leistungen „Surfen“, „Entertainment on TV“ und „Telefonieren“ das Programm „Bundesliga auf Premiere powered by T-Com“ optional gegen ein zusätzliches Entgelt zugebucht werden kann. Der Interessent benötigt hierfür einen VDSL-Anschluss und einen Mediareceiver, die die Deutsche Telekom AG im Rahmen des T-Home-Vertrages bereitstellt. Auch das IPTV-Signal wird von der Deutsche Telekom AG ausgestrahlt.
Anmerkungen

Auf die Quelle wird in vorangehenden und folgenden Fußnoten Bezug genommen. Die Kennzeichnung weitgehend wörtlicher Übernahme unterbleibt. Die Übernahme setzt sich auf der nächsten Seite fort.


[188.] Tr/Fragment 245 01

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 245, Zeilen: 1-7
Quelle: KEK 3. Konzentrationsbericht 2007
Seite(n): 286, Zeilen: 16-22
[Auch das IPTV-Signal] wurde von der DTAG ausgestrahlt. Im Ergebnis konnte in dem Verfahren der KEK jedoch offen bleiben, ob Premiere oder die DTAG Veranstalter des Programms war, da sowohl Premiere als auch der DTAG das Programm in jedem Fall zuzurechnen war: Premiere aufgrund der vollständigen Programmzulieferung (§ 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RStV) und der DTAG aufgrund der vertraglich vorgesehenen möglichen Einflussnahme auf die Programmgestaltung (§ 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RStV).911

911 KEK, Dritter Konzentrationsbericht, 286; vgl. auch unten Kapitel 4, E., II., 2.), a), bb).

Auch das IPTV-Signal wird von der Deutsche Telekom AG ausgestrahlt. Im Ergebnis konnte in diesem Verfahren jedoch offen bleiben, ob Premiere oder die Deutsche Telekom AG Veranstalter des Programms ist, da sowohl Premiere als auch der Deutsche Telekom AG das Programm in jedem Fall zuzurechnen ist: Premiere aufgrund der vollständigen Programmzulieferung (§ 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RStV) und der Deutsche Telekom AG aufgrund der vertraglich vorgesehenen möglichen Einflussnahme auf die Programmgestaltung (§ 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RStV).
Anmerkungen

Quelle wird zwar genannt, der Umfang der Verwendung jedoch nicht deutlich gemacht. Die durchgängige, wortwörtliche Übernahme über mehrere Sätze hinweg wird nur durch Angleichung der Zeitform ("wird"/"wurde", "ist"/"war") und Verwendung der Abkürzung DTAG statt "Deutsche Telekom AG" unterbrochen.


[189.] Tr/Fragment 248 13

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 248, Zeilen: 12, 14-18
Quelle: Gersdorf 2008
Seite(n): 2, Zeilen: 8-12
Der Grundsatz der Staatsfreiheit ... nimmt nicht zuletzt vor dem Hintergrund der traumatischen Erinnerungen an die staatliche Meinungs- und Informationslenkung durch den nationalsozialistischen Propagandastaat einen herausragenden Platz innerhalb der deutschen Rundfunkordnung ein.920

920 Vgl. BVerfGE 12, 205, 263; 27, 71, 80; Holznagel, MMR 2008, 596, 596; Schüller, in: Schiwy/Schütz/Dörr, Medienrecht. 419; Hesse, Rundfunkrecht, Kap. 1, Rn. 60.

Nicht zuletzt vor dem Hintergrund der traumatischen Erinnerungen an die staatliche Meinungs- und Informationslenkung durch den nationalsozialistischen Propagandastaat nimmt der Grundsatz der Staatsfreiheit der Kommunikationsordnung im Allgemeinen[3] und der Grundsatz der Staatsfreiheit des Rundfunks im Besonderen einen herausragenden Platz innerhalb der grundgesetzlichen Kommunikationsverfassung ein.

[3] Vgl. BVerfGE 27 S. 71 (80).

Anmerkungen

Der Wortlaut stammt nicht aus den beiden angegebenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts. Der in der Quelle anschließende Abschnitt wird in Fragment_249_06 verwertet.


[190.] Tr/Fragment 249 06

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 249, Zeilen: 6-27
Quelle: Gersdorf 2008
Seite(n): 2, 3, Zeilen: 18-33, 29-34
An dem grundrechtlich umhegten Prozess individueller und öffentlicher Meinungsbildung mitzuwirken, ist dem Staat also von Verfassungs wegen versagt. Hieran ändert sich auch nichts dadurch, dass sich die politische Willensbildung in einer engen Wechselbeziehung zwischen organisierter Staatlichkeit und Gesellschaft vollzieht.925 Ebenso wie von Verfassungs wegen zwischen Staat und Gesellschaft zu unterscheiden ist, zieht die Verfassung eine Trennlinie zwischen staatlicher und gesellschaftlicher Meinungs- und Willensbildung.926 Staatliche Teilhabe an öffentlicher Kommunikation fußt nicht auf einem (kommunikations-)grundrechtlich fundierten Legitimationstitel (Art. 5 GG).927 Die Legitimation staatlicher Öffentlichkeitsarbeit wurzelt in einem anderen verfassungsrechtlichen Boden.928 Der Staat ist in den Grenzen zulässiger Öffentlichkeitsarbeit zur massenmedialen Selbstdarstellung befugt.929 Der Staat ist nicht darauf beschränkt, sich durch Medien darstellen zu lassen; er darf sich auch selbst darstellen.930 Dieses Recht zur Selbstdarstellung ist aber zugleich durch die Sachlegitimation begrenzt. Staatliche Öffentlichkeitsarbeit ist staatliche Selbstdarstellung, hierauf funktional bezogen und hierdurch beschränkt.

Dementsprechend betont das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung, dass das Grundrecht der Rundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vor allem Staatsfreiheit der Berichterstattung durch den Rundfunk bedeutet und der Rundfunk Medium und Faktor im Prozess individueller und öffentlicher Meinungsbildung ist.931 Diese grundrechtlich geschützte Funktion soll unbeein[flusst vom Staat ausgeübt werden.932]


925 Vgl. hierzu nur Scherzberg, Die Öffentlichkeit der Verwaltung, 299; Schoch, in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), HdbStR III, § 37, Rn. 80.
926 Vgl. BVerfGE 8, 104, 113 ff.; 20, 56, 97 ff.; statt vieler Kloepfer, in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), HdbStR III, § 42 Rn. 20.
927 BVerfGE 105, 252, 268; 105, 279, 301.
928 Gersdorf, AfP 2008, 259, 260.
929 Vgl. hierzu Gersdorf, Parlamentsfernsehen, 31 ff.
930 Vgl. ebd., 33.
931 Vgl. BVerfGE 12, 205. 262 f.; 57, 295, 263; 83, 238, 322; 88, 25, 36; 90, 60, 88; BVerfG, AfP 2008, 174, Rn. 95.
932 BVerfGE 83, 238, 322

[S. 2]

An diesem grundrechtlich umhegten Prozess individueller und öffentlicher Meinungsbildung mitzuwirken, ist dem Staat von Verfassungs wegen versagt. Hieran ändert sich auch nichts dadurch, dass sich die politische Willensbildung in einer engen Wechselbeziehung zwischen organisierter Staatlichkeit und Gesellschaft vollzieht[6]. Ebenso wie von Verfassungs wegen zwischen Staat und Gesellschaft zu unterscheiden ist, zieht die Verfassung eine Trennlinie zwischen staatlicher und gesellschaftlicher Meinungs- und Willensbildung[7]. "Staatliche Teilhabe an öffentlicher Kommunikation"[8] fußt nicht auf einem (kommunikations-)grundrechtlich fundierten Legitimationstitel (Art. 5 GG). Die Legitimation staatlicher Öffentlichkeitsarbeit wurzelt in anderem verfassungsrechtlichen Boden[9].

Dementsprechend betont das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung, dass das Grundrecht der Rundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG in erster Linie Staatsfreiheit der Berichterstattung durch den Rundfunk bedeutet[10], wenngleich sich die Funktion des Grundrechts hierin nicht erschöpft. Der Rundfunk ist Faktor und Medium im Prozess individueller und öffentlicher Meinungsbildung. Diese grundrechtlich geschützte Funktion soll unbeeinflusst vom Staat ausgeübt werden[11].

[...]

[S. 3]

[...]

Der Staat ist in den Grenzen zulässiger Öffentlichkeitsarbeit zur massenmedialen Selbstdarstellung befugt[20]. Der Staat ist nicht darauf beschränkt, sich durch Medien (etc.) darstellen zu lassen; er darf sich auch selbst darstellen[21]. Dieses Recht zur Selbstdarstellung ist zugleich durch die Sachlegitimation begrenzt. Staatliche Öffentlichkeitsarbeit ist staatliche Selbstdarstellung, hierauf funktional bezogen und hierdurch beschränkt.


[6] Vgl. hierzu nur Scherzberg, Die Öffentlichkeit derVerwaltung, 2000, S. 299; Schoch, in: Isensee/P. Kirchhof (Hrsg.), HdbStR III, 3. Aufl. 2005, § 37 Rdn. 80.
[7] Vgl. BVerfGE 8 S. 104 (113 ff.); 20 S. 56 (97 ff.); statt vieler Kloepfer, in: Isensee/P. Kirchhof (Hrsg.), HdbStR III, 2005, § 42 Rdn. 20.
[8] BVerfGE 105 S. 252 (268) = AfP 2002 S. 498; BVerfGE 105 S. 279 (301) = AfP 2002 S. 410.
[9] Vgl. hierzu sogleich bei und nach Fn. 20.
[10] Vgl. BVerfGE 12 S. 205 (262 f.); 57 S. 295 (263); 83 S. 238 (322) = AfP 1991 S. 389; BVerfGE 88 S. 25 (36) = AfP 1993 S. 472; BVerfGE 90 S. 60 (88) = AfP 1994 S. 32; BVerfG, AfP 2008 S. 174, Rdn. 95.
[11] BVerfGE 83 S. 238 (322) = AfP 1991 S. 389. [20] Vgl. hierzu Gersdorf, Parlamentsfernsehen des Deutschen Bundestages, 2007, S. 31 ff., insbesondere 39 ff.
[21] Vgl. P. Kirchhof, in: Isensee/P. Kirchhof (Hrsg.), HdbStR III, 2. Aufl. 1996, § 59 Rdn. 173; Gersdorf, a.a.O. (Fn. 20), S. 33 (75).

Anmerkungen

Auf die Quelle wird nur einmal in Fußnote 928 verwiesen. Damit wird nicht erkenntlich, dass der Verfasser eine lange Textpassage und auch viel von den weiteren Verweisen mit übernommen hat.


[191.] Tr/Fragment 250 01

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 250, Zeilen: 1-3
Quelle: Gersdorf 2008
Seite(n): 3, Zeilen: 32-38
[Diese grundrechtlich geschützte Funktion soll unbeein]flusst vom Staat ausgeübt werden.932 Daher soll der Staat erstens weder selbst Rundfunkveranstalter sein933 noch zweitens beherrschenden Einfluss auf das Programm der von ihm unabhängigen Veranstalter gewinnen dürfen.934

932 BVerfGE 83, 238, 322.
933 BVerfGE 12, 205, 263; 83, 238, 330; BVerfG, AfP 2008, 174, Rn. 95.
934 BVerfGE 73, 118, 165; BVerfGE 83, 238, 330; BVerfG, NVwZ 2007, 1304, 1305; zuletzt BVerfG, AfP 2008, 174, Rn. 96. vgl. auch Jarass, Die Freiheit des Rundfunks vom Staat, 36.

Diese grundrechtlich geschützte Funktion soll unbeeinflusst vom Staat ausgeübt werden[11].

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bedeutet der Grundsatz der Staatsfreiheit des Rundfunks,

  • dass der Staat weder selbst Rundfunkveranstalter ist[12]
  • noch beherrschenden Einfluss auf das Programm der von ihm unabhängigen Veranstalter gewinnen darf[13].

[11] BVerfGE 83 S. 238 (322) = AfP 1991 S. 389.
[12] BVerfGE 12 S. 205 (263); 83 S. 238 (330) = AfP 1991 S. 389; BVerfG, AfP 2008 S. 174, Rdn. 95.
[13] BVerfGE 73 S. 118 (165) = AfP 1986 S. 314 ff.; BVerfGE 83 S. 238 (330) = AfP 1991 S. 389; BVerfG, NVwZ 2007 S. 1304 (1305); zuletzt BVerfG, AfP 2008 S. 174, Rdn. 96.

Anmerkungen

Direkter Anschluss an Fragment_249_06. Es folgt ein Satz, für den korrekt auf die Quelle verwiesen wird (deshalb Wertung als Bauernopfer), danach direkter Anschluss zu Fragment_250_05.


[192.] Tr/Fragment 250 05

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 250, Zeilen: 05-16
Quelle: Gersdorf 2008
Seite(n): 3, 4, Zeilen: 44-49, 1-13
(2) Adressatenkreis

Dieser Grundsatz der Staatsfreiheit des Rundfunks bezieht sich zunächst einmal auf die hierarchisch aufgebaute und durch ministerielle Weisungsunterworfenheit gekennzeichnete Exekutive. Hierzu gehören die Staatsregierung sowie die unmittelbare und mittelbare Staatsverwaltung.936 Daneben unterliegt der Gesetzgeber dem Strukturprinzip der Staatsfreiheit des Rundfunks.937 Auch für Gemeinden und Gemeindeverbände gilt der Grundsatz der Staatsfreiheit des Rundfunks.938 Als Träger öffentlicher Gewalt sind sie selbst ein Stück Staat.939 Die Einordnung politischer Parteien bereitet wegen der ihnen nach der Verfassung zukommenden Doppelfunktion Schwierigkeiten.940 Die als öffentlich-rechtliche Körperschaften organisierten Religionsgesellschaften (vgl. Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 WRV), Universitäten und sonstige Hochschulen [zählen allerdings unstreitig nicht zu den Adressaten des Grundsatzes der Staatsfreiheit des Rundfunks.941]


936 Zum Adressatenkreis des Grundsatzes der Staatsfreiheit des Rundfunks Gersdorf Staatsfreiheit des Rundfunks, 104 ff.; ders., Rundfunkrecht, Rn. 145; siehe auch Hoffmann-Riem, Rundfunkaufsicht, 22 f.; Wilhelmi, Verfassungsrechtliche Probleme, 200 ff.
937 BVerfGE 73, 118, 182 f.; 83, 238, 323 f.; 90, 60, 89 f.; Bethge, in: Sachs (Hrsg.), GG, Art. 5 Rn. 96; Gersdorf, Staatsfreiheit des Rundfunks, 105; ders., Rundfunkrecht, Rn. 142; Linck, NJW 1984, 2433, 2436; Starck, Rundfunkfreiheit, 17; Wufka, Rundfunkfreiheit, 98.
938 BVerfGE 73, 118, 191; 83, 238, 330; BayVerfGH, NJW 1990, 311, 313; Schuster, Meinungsvielfalt, 148 f.; Gersdorf, Staatsfreiheit des Rundfunks, 108 f.; ablehnend Jarass, Die Freiheit des Rundfunks vom Staat, 42.
939 BVerfGE 73, 118, 191.
940 Bejahend wohl BVerfGE 73. 118, 190; BVerfG, AfP 2008, 174, Rn. 98, hierzu eingehend Gersdorf, Staatsfreiheit des Rundfunks, 106 ff.; Held/Sankol, Staatsfreiheit, 9, 10 ff.

[S. 3]

2. Adressatenkreis

Der Grundsatz der Staatsfreiheit des Rundfunks bezieht sich zunächst einmal auf die hierarchisch aufgebaute und durch ministerielle Weisungsunterworfenheit gekennzeichnete Exekutive. Hierzu gehören die Staatsregierung sowie die unmittelbare und mittelbare Staatsverwaltung[23]. Daneben unterliegt der Gesetzgeber dem Strukturprinzip der Staatsfreiheit des Rundfunks[24]. Auch für Gemeinden und Gemeindeverbände gilt der [Grundsatz der Staatsfreiheit des Rundfunks[25].]

[S. 4]

Als Träger öffentlicher Gewalt sind sie selbst ein Stück Staat[26]. Die Einordnung politischer Parteien bereitet wegen der ihnen nach der Verfassung zukommenden Doppelfunktion Schwierigkeiten. [...] Die als öffentlich-rechtliche Körperschaften organisierten Religionsgesellschaften (vgl. Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 WRV) zählen wegen ihrer Grundrechtsfähigkeit nicht zu den Adressaten des Grundsatzes der Staatsfreiheit des Rundfunks[29]. Das Gleiche gilt für Universitäten und sonstige Hochschulen[30].


[23] Zum Adressatenkreis des Grundsatzes der Staatsfreiheit des Rundfunks Gersdorf, Staatsfreiheit des Rundfunks in der dualen Rundfunkordnung der Bundesrepublik Deutschland, 1991, S. 104 ff.; ders., Grundzüge des Rundfunkrechts, 2003, Rdn. 145; siehe auch Hoffmann-Riem, a.a.O. (Fn. 16), S. 22 f.; Wilhelmi, Verfassungsrechtliche Probleme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in den neuen Bundesländern, 1995, S. 200 ff.
[24] BVerfGE 73 S. 118 (182 f.) = AfP 1986 S. 314 ff.; BVerfGE 83 S. 238 (323 f.) = AfP 1991 S. 389; BVerfGE 90 S. 60 (89 f.) = AfP 1994 S. 32; BVerfG, NVwZ-RR 1993 S. 549; aus dem Schrifttum Bethge, in: Sachs (Hrsg.), Grundgesetz Kommentar, 2003, Art. 5 Rdn. 96; Gersdorf, Staatsfreiheit des Rundfunks in der dualen Rundfunkordnung der Bundesrepublik Deutschland, 1991, S. 105; ders., Grundzüge des Rundfunkrechts, 2003 Rdn. 142; Linck, NJW 1984 S. 2433 (2436); Starck, Rundfunkfreiheit als Organisationsproblem, 1973, S. 17; Wufka, Die verfassungsrechtlich-dogmatischen Grundlagen der Rundfunkfreiheit, 1971, S. 98.
[25] BVerfGE 73 S. 118 (191) = AfP 1986 S. 314 ff.; BVerfGE 83 S. 238 (330) = AfP 1991 S. 389; BayVerfGH, NJW 1990 S. 311 (313); Lerche, in: Bullinger/Kübler (Hrsg.), Rundfunkorganisation und Kommunikationsfreiheit, 1979, S. 77; Schuster, Meinungsvielfalt in der dualen Rundfunkordnung, 1990, S. 148 f.; Gersdorf, Staatsfreiheit des Rundfunks in der dualen Rundfunkordnung der Bundesrepublik Deutschland, 1991, S. 108 f.; ablehnend Jarass, Die Freiheit des Rundfunks vom Staat, 1981, S. 42.
[26] BVerfGE 73 S. 118 (191) = AfP 1986 S. 314 ff.
[29] Gersdorf, Staatsfreiheit des Rundfunks in der dualen Rundfunkordnung der Bundesrepublik Deutschland, 1991, S. 111 f.
[30] Gersdorf, Staatsfreiheit des Rundfunks in der dualen Rundfunkordnung der Bundesrepublik Deutschland, 1991, S. 110 f.

Anmerkungen

Anschluss an Fragment_250_01, nachfolgend Anschluss in Fragment_251_01. In diesem Abschnitt ist kein Verweis auf die Quelle zu finden.


[193.] Tr/Fragment 251 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 251, Zeilen: 1-2, 101-108
Quelle: Gersdorf 2008
Seite(n): 4, Zeilen: 18-23
[Die [...] Universitäten und sonstige Hochschulen] zählen allerdings unstreitig nicht zu den Adressaten des Grundsatzes der Staatsfreiheit des Rundfunks.941

941 BVerfG, NVwZ 2007, 1304, 1305; Gersdorf, Staatsfreiheit des Rundfunks, 110 f. Darüber hinaus hat das Bundesverfassungsgericht die Landesrechnungshöfe nicht dem staatlichen Einflussbereich i. S. d. Grundsatzes der Staatsfreiheit des Rundfunks zugerechnet, da die Mitglieder der Landesrechnungshöfe wegen ihrer Unabhängigkeit von Parlament und Regierung geeignet seien, fachliche Kontrollaufgaben im Verfahren der Festsetzung der Rundfunkgebühren zu übernehmen (vgl. 114 Abs. 2 GG), BVerfGE 90, 60, 103. Siehe auch Wilhelmi, Verfassungsrechtliche Probleme, 196; Gersdorf, Chancengleicher Zugang, 173.

Darüber hinaus hat das Bundesverfassungsgericht die Landesrechnungshöfe nicht dem staatlichen Einflussbereich i.S. des Grundsatzes der Staatsfreiheit des Rundfunks zugerechnet. Das Gericht hat in seiner (ersten) Gebührenentscheidung im Jahr 1994 ausgeführt, dass die Mitglieder der Landesrechnungshöfe "wegen ihrer Unabhängigkeit von Parlament und Regierung" geeignet seien, fachliche Kontrollaufgaben im Verfahren der Festsetzung der Rundfunkgebühren zu übernehmen[32].

[32] BVerfGE 90 S. 60 (103) = AfP 1994 S. 32.

Anmerkungen

Direkter Anschluss an Fragment_250_05. Im Original wird das Zitat aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts korrekt ausgewiesen. Bei Tr verschwinden diese Anführungszeichen.


[194.] Tr/Fragment 251 15

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 251, Zeilen: 15-19
Quelle: Gersdorf 2008
Seite(n): 13, Zeilen: 34-41
§ 15 AktG beruht also auf einer zweistufigen Struktur. Zum einen muss es sich um zwei selbstständige Unternehmen handeln. Zum anderen muss ein Tatbestand i. S. d. §§ 16 bis 19, 291 f. AktG vorliegen; dies ist u. a. der Fall, wenn ein Beherrschungsverhältnis zwischen beherrschendem und abhängigem Unternehmen i. S. d. § 17 AktG vorliegt. § 15 AktG beruht auf einer zweistufigen Baustruktur. Erstens muss es sich um zwei selbstständige Unternehmen handeln. [...] Und zweitens muss ein Tatbestand i.S. der §§ 16 bis 19, 291 f. AktG vorliegen; dies ist (u.a.) der Fall, wenn ein Beherrschungsverhältnis zwischen herrschendem und abhängigem Unternehmen i.S. des § 17 AktG vorliegt.
Anmerkungen


[195.] Tr/Fragment 256 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 256, Zeilen: 1-11
Quelle: Gersdorf 2008
Seite(n): 1, 8, Zeilen: S. 1: 18-21, S. 8: 2-4, 6-8, 9-11
[Die Kapital- und] Stimmrechtsanteile der DTAG liegen (noch) zu 16,87 % bei der bundeseigenen Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) und zu 14,83 % beim Bund, während sich 68,30 % der Anteile im Streubesitz befinden. Die Kreditanstalt für Wiederaufbau ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 1 KfWG).963 Ihre Organe, d.h. der Vorstand und der Verwaltungsrat (§ 5 Abs. 1 KfWG), sind in personeller Hinsicht mit dem Bund eng verflochten (vgl. §§ 6, 7 KfWG). Die Anstalt untersteht zudem der (Rechts-)Aufsicht des Bundesministers der Finanzen (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 1 KfWG). Die dem Bund zustehenden Aktionärsrechte werden von der BA PT ausgeübt (§ 32 Satzung BA PT). Die Vorstandsmitglieder werden vom Bundesminister der Finanzen im Benehmen mit dem Verwaltungsrat bestellt und abberufen.964

963 Gesetz über die Kreditanstalt für Wiederaufbau vom 05.11.1948 (WiGBl., 123) in der Fassung vom 23.06.1969 (BGBl. I, 573), zuletzt geändert durch die Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 (BGBl. I, 2427).

964 Vgl. § 4 Gesetz über die Errichtung einer Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost (BAPTG) vom 14.09.1994 (BGBl. I, 2325), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 14.09.2005 (BGBl. I, 2746).

[...] ob die DTAG, deren Kapital- und Stimmrechtsanteile (noch) zu 16,87% bei der bundeseigenen Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) und zu 14,83% beim Bund (Stand: 01.07.2007) liegen, während sich 68,30% der Anteile im Streubesitz befinden, [...]

[S. 8]

Die Kreditanstalt für Wiederaufbau ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 1 KfWG) [58]. Die Organe der Anstalt, d.h. der Vorstand und der Verwaltungsrat (§ 5 Abs. 1 KfWG), sind in personeller Hinsicht mit dem Bund eng verflochten (vgl. §§ 6, 7 KfWG). [...] Die Anstalt untersteht der (Rechts-)Aufsicht des Bundesministers der Finanzen (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 1 KfWG). Die dem Bund zustehenden Aktionärsrechte werden von der BA PT ausgeübt (§ 32 Satzung BA PT). [...] Ihre Vorstandsmitglieder werden vom Bundesminister der Finanzen im Benehmen mit dem Verwaltungsrat bestellt und abberufen [60].


[58] Gesetz über die Kreditanstalt für Wiederaufbau vom 05.11.1948 (WiGBl., S. 123) in der Fassung vom 23.06.1969 (BGBl. I, S. 573), zuletzt geändert durch die Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 (BGBl. I S. 2427).

[...]

[60] Vgl. § 4 Gesetz über die Errichtung einer Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost (BAPTG) vom 14.09.1994 (BGBl. I 1994 S. 2325), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 14.09.2005 (BGBl. I, S. 2746).

Anmerkungen

Kein Hinweis darauf, dass die Aussagen in identischer Formulierung (inklusive des "(noch)") in einer dem Autoren bekannten, aber von ihm hier nicht genannten Quelle stehen. Auch wenn sich ab dem zweiten Satz die Argumentation eng an die gesetzlichen Regelungen anlehnt, hätte man sie sowohl sprachlich anders fassen können als auch Auswahl, Reihenfolge und Gewichtung der Argumente anders bewerkstelligen können. Es handelt sich also nicht um eine reine Nacherzählung eines Gesetzesinhalts. Die Fußnoten werden ungeprüft übernommen. Ansonsten hätte der Verfasser mitbekommen, dass das BAPTG per Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) erneut geändert wurde.


[196.] Tr/Fragment 268 10

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 268, Zeilen: 10-16
Quelle: RTL 2007
Seite(n): 3, Zeilen: 7-9, 12-14
Der Gesetzgeber entschied sich gegen eine von Seiten der Inhalteanbieter geforderte Ausdifferenzierung der Rechtsfolgen nach Art der Plattform und Grad der Integration. Anstatt die unterschiedlichen Plattformmodelle nach Gefährdungstypologien und beispielsweise nach Basis- und Premiumplattformen abgestuft zu definieren und entsprechend zu regulieren, wählten die Länder eine einheitliche Plattformdefinition und eine für alle Plattformbetreiber übergreifende Regelung. Auf eine von Seiten der Inhalteanbieter in der vorangegangenen Diskussion geforderte Ausdifferenzierung der Rechtsfolgen nach Art der Plattform und Grad der Integration wird insgesamt verzichtet,[...]. Wir regen an, die unterschiedlichen Plattformmodelle nach Gefährdungstypologien abgestuft zu definieren und entsprechend zu regulieren.
Anmerkungen


[197.] Tr/Fragment 268 21

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 268, Zeilen: 21-26
Quelle: Holznagel et al. 2008
Seite(n): 193, Zeilen: 3-7
Anbieter einer Plattform ist nunmehr gem. § 2 Abs. 2 Nr. 12 RStV, wer auf digitalen Übertragungskapazitäten oder digitalen Datenströmen Rundfunk und vergleichbare Telemedien (Telemedien, die an die Allgemeinheit gerichtet sind) auch von Dritten mit dem Ziel zusammenfasst, diese Angebote als Gesamtangebot zugänglich zu machen oder wer über die Auswahl für die Zusammenfassung entscheidet. Allerdings klammert § 2 Abs. 2 Nr. 12, 2. Hs. RStV diejenigen Anbieter aus dem Begriff des Plattformanbieters aus, die Rundfunk oder vergleichbare Telemedien ausschließlich vermarkten. Trotz dieser Einschränkung ist der Begriff weit gefasst und erfasst ganz unterschiedliche Phänomene.1021 Fällt ein Anbieter unter die Definition, wird er grundsätzlich von den neuen Zugangsregeln der §§52 ff. RStV erfasst.

1021 Kritisch hierzu schon Schütz, MMR 9/2007, X, XI; vgl. auch Holznagel/Dörr/Hildebrand, Elektronische Medien, 193.

[Seite 192]

Als Anbieter einer Plattform ist nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 2 Nr. 10 RStV, wer auf digitalen Übertragungskapazitäten oder digitalen Datenströmen Rundfunk und ver[gleichbare]

[Seite 193]

Telemedien auch von Dritten mit dem Ziel zusammenfasst, diese Angebote als Gesamtangebot zugänglich zu machen oder wer über die Auswahl für die Zusammenfassung entscheidet. Allerdings klammert die Bestimmung diejenigen aus dem Begriff des Plattformanbieters aus, die Rundfunk oder vergleichbare Telemedien ausschließlich vermarkten. Trotz dieser Einschränkung ist der Begriff weit gefasst und erfasst ganz unterschiedliche Phänomene. Fällt ein Anbieter unter die Definition, wird er von den neuen Zugangsregeln der §§ 50 ff. RStV erfasst192.


192 Siehe unten: 2.3.4.1

Anmerkungen

Darstellung beginnt bereits in Zeile 16 mit der Wiedergabe des Rundfunkstaatsvertrags.

Die Legaldefinition § 2 Abs. 2 Nr. 13 des RStV in der Fassung vom 10. März 2010 lautet wörtlich "(2) Im Sinne dieses Staatsvertrages ist [...] 13. Anbieter einer Plattform, wer auf digitalen Übertragungskapazitäten oder digitalen Datenströmen Rundfunk und vergleichbare Telemedien (Telemedien, die an die Allgemeinheit gerichtet sind) auch von Dritten mit dem Ziel zusammenfasst, diese Angebote als Gesamtangebot zugänglich zu machen oder wer über die Auswahl für die Zusammenfassung entscheidet; Plattformanbieter ist nicht, wer Rundfunk oder vergleichbare Telemedien ausschließlich vermarktet".

Auch wenn diese Übereinstimmung nicht gekennzeichnet wurde, kann man sie bei Kenntnis des Vertragstextes identifizieren. Daher wird dieser Teil (Z.16-21) nicht in die Zählung aufgenommen.

Danach aber stimmen die Paraphrase (was ein Plattformanbieter nicht ist) und abschließende Kommentierung fast vollständig mit Holznagel et al. (2008) überein. Dies ist trotz einer Quellenangabe für den Leser nicht erkennbar. Die Übereinstimmung findet sich in Abschnitt 2.2.2.1.3.4 der Quelle, einem Teil, der von Dieter Dörr verantwortet wurde und an dem der Verfasser nicht "überwiegend mitgewirkt" hat.


[198.] Tr/Fragment 273 24

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 273, Zeilen: 24-30
Quelle: Arcor und HanseNet 2007
Seite(n): 2, Zeilen: 13-20
IPTV-Betreiber wie die DTAG, Arcor oder HanseNet stellen Programmanbietern keine Übertragungskapazitäten oder digitalen Datenströme zur Verfügung und vermarkten auch keine Übertragungskapazitäten oder Datenströme gegenüber diesen. Vielmehr kaufen IPTV-Anbieter das Programmangebot Dritter als Vorleistung ein, um Endkunden ein Produkt höherer Wertschöpfungsstufe anzubieten. Dieser Sachverhalt unterscheidet sich grundlegend von den Ausprägungen eines Geschäftsmodells, bei dem die Übertragungskapazität den Pro[grammanbietern zur freien Nutzung zur Verfügung gestellt wird.] IPTV-Betreiber wie Arcor und HanseNet stellen Programmanbietern keine Übertragungskapazitäten oder digitalen Datenströme zur Verfügung und vermarkten auch keine Übertragungskapazitäten oder Datenströme gegenüber diesen.

Vielmehr kaufen IPTV-Anbieter das Programmangebot Dritter als Vorleistung ein, um Endkunden ein Produkt höherer Wertschöpfungsstufe anzubieten. Dieser Sachverhalt unterscheidet sich grundlegend von den Ausprägungen eines Geschäftsmodells, bei dem die Übertragungskapazität den Programmanbietern zur freien Nutzung zur Verfügung gestellt wird.

Anmerkungen

Hier sieht man einen Ausschnitt aus der gemeinsamen Originalstellungnahme von Arcor und HanseNet zum Entwurf des 10. Rundfunkänderungsstaatsvertrags. Allerdings wurde hier nichts als Zitat gekennzeichnet; eine Quellenangabe unterbleibt ebenfalls. Der Passus findet sich in der Quelle auf einer Seite mit der Nummerierung 2; innerhalb des PDFs handelt es sich um S. 225.


[199.] Tr/Fragment 280 17

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 280, Zeilen: 17-25
Quelle: Bredow Institut 2007
Seite(n): 2, Zeilen: 7-13
Die Einflussmöglichkeiten, die ein Plattformbetreiber auf die kommunikativen Chancen im Rundfunkmarkt hat, hängen auch stark davon ab, ob auf der einen Seite die Inhalteanbieter und auf der anderen Seite die Nutzer Ausweichmöglichkeiten haben, ob also Plattformwettbewerb denkbar erscheint oder nicht. Anders als z. B bei offenen Webcasting-Plattformen ist insbesondere der Betreiber einer Mobile TV-Plattform über DVB-H, dem entsprechende Kapazitäten zugewiesen sind, theoretisch in einer komfortablen Verhandlungsposition, da Alternativkapazitäten in naher Zukunft nicht zur Verfügung stehen.1076

1076 Kotterink et al., Mobile TV, 15 ff.

Die Einflussmöglichkeiten, die ein Plattformbetreiber auf die kommunikativen Chancen im Rundfunkmarkt hat, hängen stark davon ab, ob auf der einen Seite die Veranstalter und Anbieter und auf der anderen die Nutzer Ausweichmöglichkeiten haben, ob also Plattformwettbewerb denkbar erscheint oder nicht. Insofern sind – dies kann man derzeit auch beobachten – offene Webcasting-Plattformen in einer völlig anderen Wettbewerbssituation als etwa der Betreiber einer Plattform für DVB-H, dem entsprechende Kapazitäten zugewiesen sind (da Alternativkapazitäten in naher Aussicht nicht zur Verfügung stehen) [...]
Anmerkungen

Die Ausführungen des Bredow-Institut sind von Dr. Wolfgang Schulz und Dr. Thorsten Held verantwortet. Die durch Kotterink et al. referenzierte Quelle ist in Englisch hier abrufbar und kann somit nicht den deutschen Wortlaut bieten.


[200.] Tr/Fragment 283 03

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 283, Zeilen: 3-6, 7-10
Quelle: T-Mobile und Vodafone und O2 2007
Seite(n): 10, Zeilen: 11-13, 19-22
Dies dürfte in der Regel nur dann der Fall sein, wenn es um die Einstellung des Gesamtprogramms (bei Entziehung oder Anordnung des Ruhens der Zulassung) oder die Untersagung bzw. »Sperrung« des gesamten Telemediums geht. [...] Andere Verfügungen der Landesmedienanstalten (etwa die Pflicht zur Ausstrahlung einer Beanstandung, vgl. z. B. § 12 Abs. 5 NMedienG) kann der Plattformanbieter bei Programmen und Telemedien schon nicht umsetzen.1084

1084 Siehe auch § 38 Abs. 2 RStV. Zur Beanstandung schon Holznagel/Krone, in: Spindler/Schuster (Hrsg.), § 38 RStV, Rn. 18 ff.; Schuler-Harms, in: Hahn/Vesting (Hrsg.), § 38 RStV, Rn. 17 f.

Andere Verfügungen der Landesmedienanstalten (etwa die Pflicht zur Ausstrahlung einer Beanstandung, z.B. in § 12 Abs. 5 NMedienG) kann der Plattformbetreiber bei Programmen und Telemedien Dritter nicht umsetzen. [...] Auch sollte klargestellt werden, dass dieser Satz nur in den Fällen greift, in denen es um die Einstellung des Programms (bei Entziehung oder Anordnung des Ruhens der Zulassung) oder die Untersagung bzw. Sperrung des Telemediums geht.
Anmerkungen

Textteile, die der Verfasser nicht als Übernahmen kennzeichnet, finden sich bereits in einer gemeinsamen Stellungnahme von T-Mobile Deutschland, Vodafone D2 und O2 Germany zum Entwurf des Zehnten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge aus dem Jahr 2007. Die Formulierungen finden sich innerhalb des PDFs auf S. 329 (dort jedoch mit S. 10 nummeriert).


[201.] Tr/Fragment 284 04

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 284, Zeilen: 4-10
Quelle: ARD und ZDF 2007
Seite(n): 4-5, Zeilen: S.4,35-37 - S.5,1-5
Das Gebot der technischen Integrität ist praktisch bedeutsam beispielsweise für die Signalverschlüsselung, den Austausch, die Hinzufügung oder die Entfernung von Programm- und/oder programmbegleitenden Daten (Videotext, Mehrkanalton, Dolby Ton, SI-Daten). Gerade diese technischen Parameter können auch wesentliche Qualitätsparameter für ein Programm sein. Bei der Verschlüsselung werden gar strukturelle Fragen der Empfangssituation und der technischen Grundversorgung (Empfangbarkeit für jedermann) berührt.1089

1089 Hesse, ZUM 2002, 692, 694 f.

[Seite 4]

Praktisch bedeutsam wird das, wie die Erfahrung gezeigt hat, für die Signalverschlüsselung, den Austausch, die Hinzufügung oder Entfernung von Programm- und/oder programmbegleitenden Daten (Videotext, Mehrkanalton, Dolby Ton, SI-[Daten),]

[Seite 5]

die Veränderung der dem einzelnen Programm zugewiesenen Bitraten, etc. Gerade diese technischen Elemente sind wesentliche Qualitätsparameter für ein Programm. Bei der Verschlüsselung werden gar strukturelle Fragen der Empfangssituation und der technischen Grundversorgung (Empfangbarkeit für jedermann) berührt.

Anmerkungen

Es finden sich weite Teile des Textes wortwörtlich in einem anderen Text - der Stellungnahme von ARD und ZDF zum 10. Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge aus dem Jahr 2007. Man darf davon ausgehen, dass jene nicht von Vf. verfasst wurde (ein Verfasser ist in der Stellungnahme nicht vermerkt), noch, dass ARD/ZDF für ihre Stellungnahme auf Ausführungen aus der in FN 1089 angegebenen Quelle zurückgegriffen haben.


[202.] Tr/Fragment 293 12

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 293, Zeilen: 12-17
Quelle: Bredow Institut 2007
Seite(n): 5, Zeilen: 33-37
Bei der Beantwortung der Frage, wann eine erhebliche Zahl von Endnutzern ein Netz als Hauptmittel nutzt, dürfen nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden. Nutzer, die ein Netz als Hauptmittel und etwa ihren Kabelanschluss zugunsten von IPTV über DSL abmelden, könnten anderenfalls von einem den Belegungsvorgaben entsprechenden Angebot ausgeschlossen sein. Außerdem dürfen bei der Beantwortung der Frage, wann eine erhebliche Zahl von Endnutzern diese Netze als Hauptmittel nutzen, nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden. Nutzer, die ein Netz als Hauptmittel nutzen (die etwa ihren Kabelanschluss zugunsten von TV over DSL abmelden), wären anderenfalls von einem den Belegungsvorgaben entsprechenden Angebot ausgeschlossen.
Anmerkungen

Die Übernahme des Passus (der sich im PDF der Quelle auf S. 47 findet) bleibt ungekennzeichnet.


[203.] Tr/Fragment 305 02

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 305, Zeilen: 2-6
Quelle: VPRT 2007
Seite(n): 22, Zeilen: 36-39
Die Schwelle von 60 Fernsehprogrammen war und ist aber weder im Bereich der Terrestrik noch bei Kabel oder Satellit eine Richtgröße, nach der sich eine Grenze definieren ließe. Die Grundsätze finden daher nunmehr übergreifend Anwendung. Warum wurde eine Grenze von 60 Programmen gewählt? Diese Grenze ist derzeit weder im Bereich der Terrestrik noch bei Kabel oder Satellit eine Richtgröße, nach der sich eine Grenze definieren ließe. Die Grundsätze müssen vielmehr übergreifend Anwendung finden.
Anmerkungen

Die Formulierung stammt aus einer Stellungnahme zur Entwurfsfassung des 10. Rundfunkänderungsstaatsvertrages - diesmal der des Verbandes Privater Rundfunk und Telemedien e. V.. Eine Kennzeichnung als Übernahme unterbleibt.


[204.] Tr/Fragment 307 13

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 307, Zeilen: 13-19
Quelle: Bredow Institut 2007
Seite(n): 3, Zeilen: 13-18
Hier besteht aber unter Umständen das Problem, dass nicht jeder Plattformbetrieb an konkrete Endgeräte gekoppelt ist. In den bisherigen Mobile TV-Modellen hatte der Plattformbetreiber keine direkte Endkundenbeziehung, sondern veräußerte die Programmpakete an die Mobilfunkanbieter, die wiederum den Zugang des Endkunden zu den Programmen ermöglichten.1201 Es kann daher in einem solchen Modell zu der Situation kommen, dass einige Endgeräte den Empfang zusätzlicher Programme ermöglichen und andere nicht.

1201 Siehe oben Kapitel 3, E., III., 3.) und Kapitel 3, H., II.

Zusätzlich besteht das Problem, dass nicht jede Plattform an konkrete Endgeräte gekoppelt ist. So besteht das derzeit diskutierte DVB-H Modell darin, dass der Plattformbetreiber keine direkte Endkundenbeziehung hat, sondern die Programmpakete an Mobilfunkanbieter (auch solche ohne eigenes Netz) veräußert, die wiederum den Zugang des Endkunden zu den Programmen ermöglichen. Es kann daher zu der Situation kommen, dass einige Endgeräte den Empfang zusätzlicher Programme ermöglichen und andere nicht.
Anmerkungen

Keinerlei Kennzeichnung, dass eine Textübernahme vorliegt.


[205.] Tr/Fragment 308 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 308, Zeilen: 1-7
Quelle: Schmid 2007
Seite(n): 17, Zeilen: li. Sp. 2-13
Der Frequenzzuweisungsprozess ist in Deutschland aufgrund der Überschneidung von telekommunikationstechnischen Angelegenheiten des Bundes und rundfunkrechtlichen Belangen der Länder zweigeteilt. Auf der technischen Ebene hat sich insoweit der Begriff »Frequenz« und auf der inhaltsbezogenen Ebene der Begriff »Kapazität« etabliert.1204 Während also im Ausland teilweise Frequenzen an einen Mobile TV-Anbieter direkt zugeteilt werden, findet in Deutschland damit eine nach Bundes- und Länderebene geteilte Zuweisung statt.

1204 Vgl. Holznagel, MMR 2008, 207, 211 ff.

Der Frequenzzuweisungsprozess ist in Deutschland aufgrund der Überschneidung von telekommunikationstechnischen (Bundeshoheit) und rundfunkrechtlichen Belangen der Länder zweigeteilt. Hierfür ist auf der technischen Ebene der Begriff „Frequenz" und auf der inhaltsbezogenen Ebene der Begriff „Kapazität" etabliert. Während im Ausland tlw. Frequenzen an einen Mobile TV-Anbieter direkt zugeteilt werden, findet in Deutschland damit eine nach Bundes- und Länderebene geteilte Zuweisung statt.
Anmerkungen

Text findet sich weitgehend übereinstimmend in der ungenannt bleibenden Quelle; Übernahmen sind nicht gekennzeichnet worden.


[206.] Tr/Fragment 308 15

KomplettPlagiat
Untersuchte Arbeit:
Seite: 308, Zeilen: 15-17
Quelle: Schmid 2007
Seite(n): 22, Zeilen: li. Sp. 1-6
Um die Kapazitäten an einen oder mehrere Plattformbetreiber für den bundesweiten Betrieb vergeben zu können, bedarf es eines unter den 14 Landesmedienanstalten abgestimmten Verfahrens mit einer einheitlichen Vergabeentscheidung. Um die Kapazitäten an einen oder mehrere Plattformbetreiber für den bundesweiten Betrieb vergeben zu können, bedarf es eines unter den 14 Landesmedienanstalten abgestimmten Verfahrens mit einer einheitlichen Vergabeentscheidung.
Anmerkungen

Identisch ohne jede Kennzeichnung.


[207.] Tr/Fragment 311 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 311, Zeilen: 1-4, 5-6
Quelle: Holznagel et al. 2008
Seite(n): 297, Zeilen: 14-18
Dabei gelten die auch bei der Zulassungserteilung üblichen Kriterien wie die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Projektes, die hinreichende Berücksichtigungsmöglichkeit von Nutzerinteressen sowie eben auch die Förderung der Meinungsvielfalt.1226 [...] Die Zuweisung erfolgt gem. § 51b Abs. 5 Satz 1 RStV für die Dauer von 10 Jahren.

1226 Holznagel/Dörr/Hildebrand, Elektronische Medien, 297; Hartstein/Ring/Kreile, § 51a RStV, Rn. 11.

Bei einer Auswahlentscheidung gelten die auch bei der Zulassungserteilung üblichen Kriterien wie die Förderung der Meinungsvielfalt, die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Projektes sowie die hinreichende Berücksichtigungsmöglichkeit von Nutzerinteressen. Die Zuweisung erfolgt zunächst für die Dauer von 10 Jahren.
Anmerkungen

Aus Abschnitt 2.3.7.3.2.2. Der Abschnitt 2.3 von Holznagel et al. (2008) ist ausdrücklich vorwiegend der Autorin Christine Nolden und nicht Tr zugeschrieben und stand unter der Verantwortung von Bernd Holznagel. Übernahme ist trotz Quellenangabe nicht als solche gekennzeichnet. Von der Anpassung der (sich zwischenzeitlich geänderten) Norm abgesehen, erfolgt praktisch keine Änderung des Wortlauts.


[208.] Tr/Fragment 313 16

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 313, Zeilen: 16-20
Quelle: Bredow Institut 2007
Seite(n): 5, Zeilen: 22-26
Zudem besteht auf den neuen Märkten IPTV und Mobile TV die Besonderheit, dass es oftmals ein Machtgefälle zu Lasten der Plattformanbieter und zugunsten der Programmveranstalter gibt. Die Programmveranstalter, die durch Belegungsvorgaben privilegiert sind, haben eventuell gar kein Interesse an einem Vertragsschluss mit dem Plattformanbieter.1235

1235 Schnepper, Die „neuen“ Medien von gestern und heute, 19, 23. Vgl. hierzu auch Kapitel 4, D., II., 2.), e), cc), (2).

Auf neuen Märkten besteht die Besonderheit, dass es oftmals ein Machtgefälle zu Lasten von Plattform- und Bouquetanbietern und zugunsten der Programmveranstalter gibt. Hier besteht das Problem, dass die Programmveranstalter, die durch Belegungsvorgaben privilegiert sind, eventuell gar kein Interesse an einem Vertragsschluss mit dem Plattformanbieter haben.
Anmerkungen

Wörtliche Übereinstimmung mit einem älteren Text, aber keinerlei Kennzeichnung. Schnepper wäre ggf. noch zu prüfen und bei ebenfalls wörtlicher Übereinstimmung die Kategorisierung in Bauernopfer umzuändern.


[209.] Tr/Fragment 315 08

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 315, Zeilen: 8-17
Quelle: Holznagel et al. 2008
Seite(n): 508, Zeilen: 16-23
Insbesondere die Plattformanbieter argumentieren schon heute, dass die historischen Gründe, die zur Einführung der Must-Carry-Regelungen geführt haben, nicht mehr vorliegen und sich der (weitere) Ausbau der Infrastruktur nur lohne, wenn sich die Kosten amortisierten.1242 Hierzu müssten die Handlungsspielräume bei der Belegung der Netze erweitert werden. Zudem habe sich die aus der analogen Übertragung bekannte Knappheit an Übertragungskapazitäten mittlerweile durch die Digitalisierung weitgehend aufgehoben.1243 In eben der Knappheit an Übertragungskapazitäten wurde immer eine Gefahr für die Meinungsvielfalt und die Legitimation der Must-Carry-Regelungen gesehen.1244

1242 Hofer, in: Picot/Bereczky/Freyberg (Hrsg.), Triple Play, 124.
1243 Vgl. Berger/Schoenthal, Die zukünftige Verbreitung audiovisueller Dienste, 35.
1244 Herrmann/Lausen, Rundfunkrecht, § 30 Rn. 27; Hesse, Rundfunkrecht, 295; Dörr/Janik/Zorn, Zugang zu den Kabelnetzen, 197.

Für eine solche Lösung wird angeführt, dass die historischen Gründe, die zur Einführung der Must-Carry-Regelungen geführt haben, nicht mehr vorliegen und sich der (weitere) Ausbau der Infrastruktur nur lohne, wenn sich die Kosten amortisierten. Hierzu müssten die Handlungsspielräume bei der Belegung der Netze erweitert werden. Zudem habe sich die aus der analogen Übertragung bekannte Knappheit an Übertragungskapazitäten mittlerweile durch die Digitalisierung weitgehend aufgehoben. In eben dieser Knappheit wurde immer eine Gefahr für die Meinungsvielfalt und die Legitimation der Must-Carry-Regelungen gesehen88.

88 Herrmann/Lausen, Rundfunkrecht, 2004, § 30 Rn. 27; Hesse, Rundfunkrecht, 2003, 295; Dörr/Janik/Zorn, Der Zugang zu den Kabelnetzen und die Regelungen des europäischen Rechts, 2002, 197; Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner, RStV, § 52 Rn. 6.

Anmerkungen

Auf die Quelle, in der dieses Fragment zu finden ist, wird überhaupt nicht hingewiesen; der Text ist auch nicht als Zitat gekennzeichnet.

In Holznagel et al. (2008) taucht der Text fast wortwörtlich im Abschnitt 4.2.1.1.2.1 auf. Der Abschnitt 4.2.1 wird im Vorwort von Holznagel et al. (2008) nicht explizit erwähnt, lag aber entweder im Verantwortungsbereich von Bernd Holznagel oder Dieter Dörr. Die explizite Zuschreibung der Autorenschaft anderer Abschnitte als 4.2.1 zum Verfasser belegt, dass der Verfasser sich hier eines Textes bedient, an dem er nicht "überwiegend mitgewirkt" hat. Der fehlende Verweis auf Holznagel et al. (2008) verschleiert die Urheberschaft dann endgültig.


[210.] Tr/Fragment 316 02

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 316, Zeilen: 2-7
Quelle: Holznagel et al. 2008
Seite(n): 508, Zeilen: 26-29
Es ist aber des Weiteren zu berücksichtigen, dass zumindest Mobile TV und alle anderen terrestrischen Übertragungen auch in Zukunft weiterhin Kapazitätsengpässe aufweisen werden.1249 Aber auch die künftigen Kapazitäten des digitalen Kabels, des Satellits oder eben des DSL-Netzes für IPTV sind zwar enorm aber doch nicht unendlich.

1249 Vgl. oben Kapitel 2, D., II.. 2. ).

Des Weiteren ist zu beachten, dass zumindest alle terrestrischen Übertragungen (DVB-T, DVB-H) auch in Zukunft weiterhin Kapazitätsengpässe aufweisen werden. Aber auch die künftigen Kapazitäten des digitalen Kabels, des Satellits oder des

DSL-Netzes sind zwar enorm aber auch nicht unendlich.

Anmerkungen

Ein Quellenverweis kommt erst einige Sätze später, allerdings auch nicht am Ende des Absatzes, so dass dem Leser nicht ersichlich werden kann, dass hier weitgehend wörtlich zitiert wird. Nach einem kurzen Einschub setzt sich die Übernahmen nahtlos fort.

In Holznagel et al. (2008) taucht der Text fast wortwörtlich im Abschnitt 4.2.1.1.2.1 auf. Für diesen Abschnitt findet sich im Vorwort keine Angabe bzgl. der Zuständigkeit oder der Verfasserschaft. Erst für Abschnitt 4.2.2 und 4.3.2-4.3 wird Vf. wieder als "überwiegend mitwirkend" bezeichnet.


[211.] Tr/Fragment 316 09

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 316, Zeilen: 9-27, 28-30
Quelle: Holznagel et al. 2008
Seite(n): 508, 509, Zeilen: 29-38,1-8
Die neuen Kapazitäten könnten die Plattformbetreiber überdies theoretisch auch für andere Zusatzdienste nutzen, so dass die Übertragungsraten für Rundfunkangebote limitiert bleiben könnten.1251 Wie bereits erwähnt stehen insbesondere die Mobile TV-Plattformanbieter aufgrund der begrenzten Leistungsfähigkeit des Netzes vor dem Problem, dass die Must-Carry-Verpflichtungen die vorhandenen Kapazitäten zu einem großen Teil ausschöpfen und innovative Geschäftsmodelle damit von vornherein erschweren. Allerdings müssen die Anforderungen an die Vielfaltssicherung aber auch umso strenger sein, je knapper die zur Verfügung stehenden Kapazitäten sind.

Eine qualitative Vervielfältigung und Ausdifferenzierung der Rundfunkangebote könnte aber in Zukunft durch intensiven Wettbewerb der großen (Basis-)Plattformen und die Vermehrung der Übertragungsmöglichkeiten insgesamt gesichert werden.1252 Der Erfolg einzelner Plattformanbieter wird in Zukunft auch und gerade dadurch entschieden, wie attraktiv und exklusiv ein Programmangebot im Vergleich zu seinen Wettbewerbern ist. Dies führt dazu, dass jeder Plattformanbieter zum einen ein ausdifferenziertes Programmportfolio anbieten muss. Zum anderen werden die durch die Belegungsvorgaben des § 52b RStV privilegierten Programme auch schon heute größtenteils auf freiwilliger Basis übertragen - eben weil der Zuschauer dies ohnehin erwartet. [...] Damit ist aber nicht klar, ob tatsächlich alle zu privilegierenden Programme - wie z.B. auch die regionalen und lokalen Angebote - in Zukunft freiwillig übertragen [werden.1254]


1251 Holznagel/Dörr/Hildebrand, Elektronische Medien, 508; Grewenig, ZUM 2009, S. 15, 20.
1252 Vgl. auch ALM/GSDZ, Digitalisierungsbericht 2006, 27; Holznagel, Medienmarkt und Medienmacht, 75, 82.
[1254 Holznagel/Dörr/Hildebrand, Elektronische Medien, 508 f.]

[Seite 508]

Die neuen Kapazitäten könnten die Plattformbetreiber theoretisch für andere Zusatzdienste nutzen, so dass die Übertragungsraten für Rundfunkangebote limitiert bleiben könnten89. Des Weiteren argumentieren die Infrastrukturanbieter, dass bei Plattformen mit begrenzter Leistungsfähigkeit (wie z.B. DVB-H) die Must-Carry-Verpflichtungen bereits die vorhandenen Kapazitäten weitestgehend ausschöpften und innovative Geschäftsmodelle damit von vornherein unmöglich seien. Andererseits müssen die Anforderungen an die Vielfaltssicherung aber auch umso strenger sein, je knapper die zur Verfügung stehenden Kapazitäten sind. Die Plattformbetreiber sehen aber bereits durch den intensiven Wettbewerb der großen Plattformen (insbesondere zwischen Kabel und Satellit, aber auch zu DSL) eine qualitative Vervielfältigung und

[Seite 509]

[Ausdiffe]renzierung der Rundfunkangebote gesichert90. Der Erfolg der Plattformbetreiber werde in Zukunft auch und gerade dadurch entschieden, wie attraktiv und exklusiv ein Programmangebot im Vergleich zu seinen Wettbewerbern ist. Zum einen führe dies dazu, dass jeder Plattformbetreiber ein ausdifferenziertes Programmportfolio anbieten werde. Zum anderen werden die durch die Must-Carry-Verpflichtungen privilegierten Programme auch schon heute auf freiwilliger Basis übertragen, weil der Zuschauer diese ohnehin erwarte. Ob aber tatsächlich alle zu privilegierenden Programme - wie z.B. auch die regionalen und lokalen Angebote - in Zukunft freiwillig übertragen werden, ist derzeit eine offene Frage.


90 Vgl. auch GSDZ/ALM (Hrsg.), Digitalisierungsbericht 2006, 27.

Anmerkungen

Das Fragment setzt die in Tr/Fragment_316_02 begonnene Übernahme aus Holznagel et al. (2008) nahtlos fort. Die Ausführungen der Quelle werden in weiten Teilen bis in viele wörtliche Formulierungen hinein übernommen.
In Holznagel et al. (2008) taucht der Text im Abschnitt 4.2.1.1.2.1 auf. Für diesen Abschnitt findet sich im Vorwort keine Angabe bzgl. der Zuständigkeit oder der Verfasserschaft. Erst für Abschnitt 4.2.2 und 4.3.2 bis 4.4.3 wird Vf. (wieder) als "überwiegend mitwirkend" bezeichnet.


[212.] Tr/Fragment 317 02

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 317, Zeilen: 2-7
Quelle: Holznagel 2008
Seite(n): 81, Zeilen: 11-18
Die Angebote werden von den Nutzern zunehmend gezielt ausgewählt und je nach den Zeitbedürfnissen des Einzelnen genutzt. Die Knappheit der Übertragungskapazitäten, die einen zentralen Rechtfertigungsgrund für das sektorspezifische Rundfunkrecht bildet, löst sich zunehmend auf und wird durch eine neue Vielzahl, vielleicht schon bald einen Überfluss, ersetzt.1256

1256 Holznagel, Medienmarkt und Medienmacht, 75, 82.

Gleichzeitig verändert sich das Nutzungsverhalten. Die Angebote werden zunehmend gezielt ausgewählt und je nach den Zeitbedürfnissen des Einzelnen genutzt.[...] Die Knappheit der Übertragungskapazitäten, die einen zentralen Rechtfertigungsgrund für das sektorspezifische Rundfunkrecht bildet, löst sich zunehmend auf und wird durch eine neue Vielzahl, vielleicht schon bald einen Überfluss, ersetzt.
Anmerkungen

Ein Hinweis auf die Quelle erfolgt (nicht zu verwechseln mit Holznagel et al. 2008), jedoch wird die zumeist wörtliche Übernahme nicht entsprechend kenntlich gemacht. Auch findet sich die übernommene Stelle auf Seite 81, nicht Seite 82 wie angegeben.


[213.] Tr/Fragment 317 14

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 317, Zeilen: 14-22
Quelle: Holznagel et al. 2008
Seite(n): 509, Zeilen: 9-18
(b) Erweiterung der Must-Carry-Regelungen?

Statt einer Rückführung muss in Zukunft aber eventuell über eine Erweiterung der bestehenden Must-Carry-Regelungen um die sog. Basispakete nachgedacht werden.1258 Wenn die Verschlüsselung und der Vertrieb durch Programmpakete (Basispaket und Premiumpaket) sich durchsetzen sollten, kommt dem Basispaket in Zukunft für die öffentliche Meinungsbildung sowie den Zugang von Veranstaltern zu ihrem Publikum eine elementare Bedeutung zu.1259 Die bloße Durchleitungsverpflichtung eines einzelnen Programms in der Form des bisherigen Must-Carry-Regimes könnte dann zukünftig nicht mehr genügen, um die Zu[schauer mit den privilegierten Programmen zu erreichen.1260]


1258 Zu den Basispaketen Kapitel 3, G., II., 4.).
1259 ALM/GSDZ, Digitalisierangsbericht 2006, 25; Scheuer, Zugang zum digitalen Fernsehen, 21, 22; ders./Knopp, Glossar des digitalen Fernsehens, 16; Gibbons, Kontrolle über technische Engpässe, 65, 72.

4.2.1.1.2.2 Option 2: Erweiterung der bestehenden Must-Carry-Regelungen auf

Basispakete

In Betracht kommt aber nicht nur eine Rückführung, sondern auch eine Erweiterung der bestehenden Must-Carry-Regelungen um die sog. Basispakete. Das Basispaket ist in Zukunft für die öffentliche Meinungsbildung von herausragender Bedeutung, wenn sich die Verschlüsselung weitgehend durchsetzen sollte und der Vertrieb durch Programmpakete (Basispaket und Premiumpaket) sich als gängiges Vorgehen erweisen sollte91. Eine bloße Durchleitungsverpflichtung in der Form des herkömmlichen Must-Carry-Regimes könnte dann in Zukunft nicht mehr ausreichen, um die Zuschauer mit den privilegierten Programmen zu erreichen.


91 GSDZ/ALM (Hrsg.), Digitalisierungsbericht 2006, 22 f. Vgl. auch oben unter 3. Teil.

Anmerkungen

Das Fragment setzt die in Tr/Fragment_316_09 dokumentierte Übernahme aus Holznagel et al. (2008) nahtlos fort; nichts wird als Zitat gekennzeichnet. Satz 2 ist praktisch nur umgestellt; eine eigene Formulierungsleistung unterbleibt weitgehend.

In Holznagel et al. (2008) taucht der Text fast wortwörtlich im Abschnitt 4.2.1.1.2.2 auf. Für diesen Abschnitt findet sich im Vorwort keine Angabe bzgl. der Zuständigkeit oder der Verfasserschaft. Erst für Abschnitt 4.2.2 und 4.3.2-4.3 wird Tr wieder als "überwiegend mitwirkend" bezeichnet.


[214.] Tr/Fragment 318 09

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 318, Zeilen: 9-18
Quelle: Holznagel et al. 2008
Seite(n): 511, Zeilen: 3-6,18-22
Oder alternativ könnte wie in der französischen Medienregulierung jeder Plattformanbieter verpflichtet werden, neben dem Must-Carry-Regime ein Mindestmaß unabhängiger Programmangebote in die Vermarktung aufzunehmen.1261 Für die IPTV- und Mobile TV- Anbieter würde sich mit der zweitgenannten Option zwar der Belegungsspielraum beschränken. Sie müssten unter mehreren unabhängigen Programmanbietern auswählen, die zu ihrer Plattform Zugang begehren. Dieser Ansatz vereinfacht aber die Umsetzung des Vielfaltsziels, weil er rein quantitative Vorgaben enthält. Es werden die Schwierigkeiten vermieden, die mit der inhaltlichen Auswahl von besonders vielfaltsfördernden Programmen verbunden sind.1262

1261 Tr/Fragment 318 103
1262 Holznagel/Dörr/Hildebrand, Elektronische Medien, 511.

Eine Alternative hierzu könnte die Orientierung an der französischen Programmdistributionsregulierung sein. Dort wird ein Bouquetbetreiber neben dem Must-Carry-Regime dazu verpflichtet, ein Mindestmaß unabhängiger Programmangebote in die Vermarktung aufzunehmen (Variante 2). [...]

[...]93. Für den Betreiber der Plattform beschränkt sich mit dieser Regelung sein Belegungsspielraum. Er wählt unter mehreren unabhängigen Programmanbietern aus, die zu seiner Plattform Zugang begehren. Dieser Ansatz vereinfacht die Umsetzung des Vielfaltsziels, weil er rein quantitative Vorgaben enthält. Es werden die Schwierigkeiten vermieden, die mit der inhaltlichen Auswahl von besonders vielfaltsfördernden Programmen verbunden sind.


93 Hierzu Plog, Zugang zum digitalen Fernsehen in Frankreich, 2005, 101 f.

Anmerkungen

Der Abschnitt ist unzureichend als weitgehend wörtliche Wiedergabe gekennzeichnet.

In Holznagel et al. (2008) taucht der Text fast wortwörtlich im Abschnitt 4.2.1.1.2.2 auf. Für diesen Abschnitt findet sich im Vorwort keine Angabe bzgl. der Zuständigkeit oder der Verfasserschaft. Erst für Abschnitt 4.2.2 und 4.3.2-4.3 wird Tr wieder als "überwiegend mitwirkend" bezeichnet.

Der Text aus FN 1261 wurde seinerseits aus einer weiteren Quelle entnommen und findet sich in Tr/Fragment 318 103 dokumentiert.


[215.] Tr/Fragment 318 103

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 318, Zeilen: 103-108
Quelle: Gorini Eijk 2005
Seite(n): 3, Zeilen: 2-6
1261 [Hierzu ausführlich Plog, Zugang zum digitalen Fernsehen in Frankreich, 101 f.] Eine ähnliche Regel ist auch aus Italien bekannt, wo im Rahmen des nationalen Gesetzes über Sendegenehmigungen für knappe Frequenzen der Zugang zu Frequenzen für das terrestrische Fernsehen an die Bedingung geknüpft worden ist, dass eine [sic!] Betreiber, der zwei oder mehr Sendelizenzen besitzt, 40 % seiner Kapazität unabhängigen Inhalteanbietern vorbehalten muss. Als Beispiel wurde Italien angeführt, wo im Rahmen des nationalen Gesetzes über Sendegenehmigungen für knappe Frequenzen der Zugang zu Frequenzen für das terrestrische Fernsehen an die Bedingung geknüpft ist, dass ein Betreiber, der zwei oder mehr Sendelizenzen besitzt, 40 % seiner Kapazität unabhängigen Inhalteanbietern vorbehalten muss, (wobei dann das Gebot gilt [...]).
Anmerkungen

Die Quelle wird hier nicht genannt.


[216.] Tr/Fragment 318 18

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 318, Zeilen: 18-21, 23-27
Quelle: Holznagel et al. 2008
Seite(n): 512-513, Zeilen: S.512,18-19 - S.513,1-6
Da dem IPTV- oder Mobile TV-Plattformanbieter auch ein bestimmter Handlungskorridor bliebe, würde diese Variante auch einen verhältnismäßig geringeren Eingriff darstellen.

[...] Zudem ist generell bei allen Erweiterungsvorhaben zu bedenken, dass § 52b RStV schon heute ein ausdifferenziertes Stufenmodell vorsieht. Es ermöglicht eine Balancierung von Grundversorgungsauftrag und programmlicher Vielfaltssicherung einerseits und ökonomischer Rentabilität andererseits.

[Seite 512]

Bei allen Erweiterungsvorhaben ist jedoch generell zu beachten, dass § 52b RStV schon heute ein ausdifferenziertes Stufenmodell vorsieht. Es ermög[licht]

[Seite 513]

eine Balancierung von Grundversorgungsauftrag und programmlicher Vielfaltssicherung einerseits und ökonomischer Rentabilität andererseits. Soweit in Zukunft über eine Ausweitung der Must-Carry-Regelungen auf Basispakete nachgedacht wird, weist das französische Modell gegenüber einer Listenregelung gewisse Vorteile auf. Es stellt einen verhältnismäßig geringeren Eingriff dar, da dem Plattformbetreiber ein bestimmter Handlungskorridor bleibt.

Anmerkungen

Es erfolgt kein Hinweis auf die Quelle, nichts ist als Zitat gekennzeichnet.

In Holznagel et al. (2008) taucht der Text fast wortwörtlich im Abschnitt 4.2.1.1.2.4 auf. Für diesen Abschnitt findet sich im Vorwort keine Angabe bzgl. der Zuständigkeit oder der Verfasserschaft. Erst für Abschnitt 4.2.2 und 4.3.2-4.3 wird Tr wieder als "überwiegend mitwirkend" bezeichnet.


[217.] Tr/Fragment 334 22

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 334, Zeilen: 22-25
Quelle: GM-IPTV 2007
Seite(n): 56, Zeilen: 20-21
Eine generelle Verschlüsselung stünde hierzu im Widerspruch. § 48 Abs. 3 Nr. 2 TKG kommt insoweit vor allem den öffentlich-rechtlichen Programmanbietern entgegen, deren Programme innerhalb der Angebote von Mobile TV - und IPTV - unverschlüsselt wiedergegeben werden sollen. Darüber hinaus sieht der §48 TKG für IPTV-Endgeräte vor, dass auch Programme der Rundfunkanstalten, die ihre Programme unverschlüsselt via IPTV übertragen, darstellbar sein müssen:

“Jedes [...] digitale Fernsehempfangsgerät, das für eine Zugangsberechtigung vorgesehen ist, muss Signale darstellen können, die keine Zugangsberechtigung erfordern."

Diese Regelung kommt insb. den öffentlich-rechtlichen Programmanbietern entgegen, deren Programme innerhalb der IPTV-Angebote unverschlüsselt wiedergegeben werden sollen.

Anmerkungen

Die abschließende Schlussfolgerung (welche hier allein gezählt wurde) wird im Wortlaut übernommen. Kein Hinweis auf eine solche Übernahme, keine Quellenangabe.


[218.] Tr/Fragment 340 20

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 340, Zeilen: 20-23
Quelle: Holznagel et al. 2008
Seite(n): 539, Zeilen: 22-24
Andererseits hat sich in den letzten Jahren aber gezeigt, dass insbesondere eine mangelnde Interoperabilität der Endgeräte ein hohes Diskriminierungspotenzial in sich birgt und schnell zu einem Bottleneck der weiteren Marktentwicklung werden kann. Andererseits hat sich in den letzten Jahren gezeigt, dass eine mangelnde Interoperabilität der Endgeräte ein hohes Diskriminierungspotential birgt und schnell zu einem Bottleneck der weiteren Marktentwicklung werden kann.
Anmerkungen

Eine Kennzeichnung als Zitat unterbleibt. In Tr/Fragment 341 10 wird der in der Quelle vorangehende Passus (S. 539 Z. 7-12) verwertet.

In Holznagel et al. (2008) taucht der Text fast identisch im Abschnitt 4.3.1.2.2 auf. Der Abschnitt 4.3.1 wird im Vorwort von Holznagel et al. (2008) nicht explizit erwähnt, lag aber im Verantwortungsbereich von Bernd Holznagel. Die explizite Zuschreibung der Autorenschaft anderer Abschnitte als 4.3.1 zum Verfasser belegt, dass der Verfasser sich hier eines Textes bedient, an dem er nicht "überwiegend mitgewirkt" hat.


[219.] Tr/Fragment 341 10

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 341, Zeilen: 10-17
Quelle: Holznagel et al. 2008
Seite(n): 539, 540, Zeilen: 7-12, 17-18
Entgegen der Behauptung der IPTV- und Mobile TV-Plattformanbieter kommt es in der Praxis zu keiner Doppelregulierung. [...] Die BNetzA und die Landesmedienanstalten kooperieren daher in diesem Bereich eng miteinander. Sie haben die anstehenden Prüfschritte aufgeteilt und arbeiten sie getrennt ab.1369 Während sich die BNetzA um die technischen und wettbewerbsrechtlichen Aspekte kümmert, sind die Landesmedienanstalten für die in Frage stehenden Vielfaltsbelange verantwortlich.1370 Dieses Modell der vernetzten Aufsicht hat sich scheinbar bewährt. Die hierdurch gewonnene Rechtssicherheit ist höher zu gewichten als der Veränderungsdruck.1371

1369 Vgl. nur BNetzA/DLM, Eckpunkte für das gemeinsame Verfahren zwischen Bundesnetzagentur und Landesmedienanstalten, 32 ff. und BNetzA, Verfahrensbeschreibung § 50 Abs. 4 TKG.
1370 Hierzu Holznagel/Behle/Schumacher, Zusammenarbeit der Medien- und TK-Aufsicht bei der Sicherung der Zugangsfreiheit, 97, 98 ff.; Holznagel, Regulierung bei konvergierenden Märkten, 209, 229 ff.; Holznagel/Dörr/Hildebrand, Elektronische Medien, 301 ff.
1371 Holznagel/Dörr/Hildebrand, Elektronische Medien, 540.

[Seite 539]

Die Zusammenarbeit zwischen den Landesmedienanstalten und der BNetzA hat sich auf diesem Gebiet bewährt. Mit der Gefahr einer Doppelregulierung sind die beiden Behörden klug umgegangen. Sie haben die anstehenden Prüfschritte aufgeteilt und arbeiten sie getrennt ab. Während sich die BNetzA um die technischen und wettbewerbsrechtlichen Aspekte kümmert, sind die Landesmedienanstalten für die in Frage stehenden Vielfaltsbelange verantwortlich. Von einer Doppelregulierung kann in der Praxis also keine Rede sein.

[Seite 540]

Die hierdurch gewonnene Rechtssicherheit ist höher zu gewichten als der Veränderungsdruck.

Anmerkungen

Hier wurde nichts als Zitat gekennzeichnet. Für den letzten Satz ist zumindest die Quelle genannt. Wenngleich auch der erste Satz seine sinngemäße Entsprechung in der Quelle findet, wird nur der Bereich ab Z. 10 ("Die BNetzA und die Landesmedienanstalten...") gewertet.

In Holznagel et al. (2008) taucht der Text mit weitgehenden Übereinstimmungen in den Abschnitten 4.3.1.2.2 und 4.3.1.2.4 auf. Der Abschnitt 4.3.1 wird im Vorwort von Holznagel et al. (2008) nicht explizit erwähnt, lag aber im Verantwortungsbereich von Bernd Holznagel. Die explizite Zuschreibung der Autorenschaft anderer Abschnitte als 4.3.1 zum Verfasser belegt, dass der Verfasser sich hier eines Textes bedient, an dem er nicht "überwiegend mitgewirkt" hat.


[220.] Tr/Fragment 344 03

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 344, Zeilen: 3-9
Quelle: Holznagel Enaux Nienhaus 2006
Seite(n): online, Zeilen: Rn 297
Selbst wenn die IPTV- und Mobile TV-Plattformanbieter eine beträchtliche Marktmacht erlangen sollten, ist im Rahmen der nachträglichen Entgeltkontrolle der Überprüfungsmaßstab gegenüber der Ex-ante-Regulierung vermindert. Eine strenge Kostenkontrolle nach § 31 TKG findet nicht statt.1381 Im Verfahren der nachträglichen Entgeltregulierung wird lediglich überprüft, ob die Entgelte den Maßstäben des § 28 TKG entsprechen, also nicht missbräuchlich sind. Die nachträgliche Entgeltüberprüfung entspricht damit jedenfalls im Hinblick auf die zugrundeliegenden Maßstäbe weitgehend einer kartellrechtlichen Missbrauchsaufsicht.1382

1381 Vgl. hierzu Hölscher/Lünenbürger, in: Scheurle/Mayen (Hrsg.), § 31 TKG, Rn. 11 ff.

1382 Holznagel/Enaux/Nienhaus, Telekommunikationsrecht, 120. Siehe auch Groebel, K&R Beilage 1/2004, 18,21.

Außerdem ist der Überprüfungsmaßstab gegenüber der Exante-Regulierung vermindert. Eine strenge Kostenkontrolle nach § 31 TKG findet nicht statt. Im Verfahren der nachträglichen Entgeltregulierung wird lediglich überprüft, ob die Entgelte den Maßstäben des § 28 TKG entsprechen, also nicht missbräuchlich sind. Die nachträgliche Entgeltüberprüfung entspricht damit weitgehend einer kartellrechtlichen Missbrauchsaufsicht.
Anmerkungen

Kein Hinweis darauf, dass hier detailliertes Material im Wortlaut übernommen wurde.


[221.] Tr/Fragment 349 33

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 349, Zeilen: 33-35
Quelle: Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten 2007
Seite(n): 18, Zeilen: 7-10
Da die Verbreitung von Rundfunkprogrammen insbesondere bei Vermarktungsmodellen jedoch auch vom Inhalt eines Programms bzw. seiner Attraktivität abhän[gen kann und damit nicht von Einspeiseentgelten allein beeinflusst wird, bedarf es einer stärkeren Transparenz hinsichtlich aller wirtschaftlichen Verbreitungsparameter.] Da die Verbreitung von Rundfunkprogrammen insbesondere bei Vermarktungsmodellen nicht von Einspeiseentgelten allein beeinflusst wird, bedarf es einer stärkeren Transparenz hinsichtlich aller wirtschaftlichen Verbreitungsparameter.
Anmerkungen

erneut eine Formulierung aus einer Stellungnahme zum Entwurf des 10. Rundfunkänderungsstaatsvertrages 2007 - diesmal formuliert durch die Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten; eine Kennzeichnung als Übernahme unterbleibt.

Die Übernahme setzt sich auf der folgenden Seite fort und durchsetzt eine in der Quelle (dort zu finden auf S. 117 des PDFs) durchgehende argumentative Passage (Zeilen 7-14) mit Formulierungen einer weiteren Quelle, so dass hier, aufs Ganze gesehen, keine eigene argumentative Leistung vorliegt. Dies ist dem Leser aber nicht erkenntlich gemacht.


[222.] Tr/Fragment 350 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 350, Zeilen: 1-3
Quelle: Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten 2007
Seite(n): 18, Zeilen: 7-10
[Da die Verbreitung von Rundfunkprogrammen insbesondere bei Vermarktungsmodellen jedoch auch vom Inhalt eines Programms bzw. seiner Attraktivität abhän]gen kann und damit nicht von Einspeiseentgelten allein beeinflusst wird, bedarf es einer stärkeren Transparenz hinsichtlich aller wirtschaftlichen Verbreitungsparameter. Da die Verbreitung von Rundfunkprogrammen insbesondere bei Vermarktungsmodellen nicht von Einspeiseentgelten allein beeinflusst wird, bedarf es einer stärkeren Transparenz hinsichtlich aller wirtschaftlichen Verbreitungsparameter.
Anmerkungen

entspricht dem letzten Fragment der Vorderseite: erneut eine Formulierung aus einer Stellungnahme zum Entwurf des 10. Rundfunkänderungsstaatsvertrages 2007 - diesmal formuliert durch die Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten; eine Kennzeichnung als Übernahme unterbleibt.

Die Übernahme durchsetzt eine in der Quelle (dort zu finden auf S. 117 des PDFs) durchgehende argumentative Passage (Zeilen 7-14) mit Formulierungen einer weiteren Quelle, so dass hier, aufs Ganze gesehen, keine eigene argumentative Leistung vorliegt. Dies ist dem Leser aber nicht erkenntlich gemacht.


[223.] Tr/Fragment 350 03

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 350, Zeilen: 3-12
Quelle: ALM GSDZ Digitalisierungsbericht 2006
Seite(n): 26, Sp. 1, Zeilen: 26-40
Die geltenden Vorschriften des TKG mit ihrer Beschränkung auf die Entgeltregulierung lassen andere zugangsrelevante Vereinbarungen aber außer Acht und laufen leer, wenn über andere Abmachungen eine höhere Kompensation erzielt wird oder einem Veranstalter oder einer Senderfamilie ein Vorteil zuteil wird, der anderen in vergleichbarer Form nicht gewährt wird.1405 Die IPTV- und Mobile TV-Plattformanbieter könnten beispielsweise die Anbieter von Rundfunkprogrammen und vergleichbaren Medien bei der Paketierung, der Listung der Programme, im Rahmen der Navigation oder mithilfe unterschiedlicher Berechnungsmaßstäbe der wirtschaftlichen Konditionen sachwidrig unterschiedlich behandeln.

1405 ALM/GSDZ, Digitalisierungsbericht 2006. 26.

Die geltenden Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes mit ihrer Beschränkung auf die Entgeltregulierung lassen andere zugangsrelevante Vereinbarungen außer Acht. Die Entgeltregulierung läuft leer, wenn über andere Abmachungen eine höhere Kompensation erzielt wird oder einem Veranstalter oder einer Senderfamilie ein Vorteil zuteil wird, der anderen in vergleichbarer Form nicht gewährt wird.

Deshalb ist die Transparenz der Vereinbarungen eine Mindestanforderung, die gesetzlich zu regeln ist. Offen gelegt werden müssen die wesentlichen zugangsrelevanten Punkte: die Berücksichtigung bei der Kanalbelegung und bei der Paketierung, die Listung der Programme und ihre Berücksichtigung im Rahmen der Navigation sowie die Berechnungsmaßstäbe der wirtschaftlichen Konditionen („Pay-TV light“).

Anmerkungen

Wenngleich die Fußnote am Ort der massivsten Textübernahme steht, macht sie das Ausmaß selbiger nicht deutlich. Dem Leser nicht zugänglich ist weiters, dass die im Text angebotene Konkretisierung des dargestellten Sachverhalts durch ein Beispiel ("... könnten beispielsweise ..." ) keine eigene Transferleistung des Verfassers ist, sondern eine Ausformulierung des in der Quelle angedeuteten Szenarios unter Verwendung sämtlicher dort auftauchender relevanter Punkte und Formulierungen.


[224.] Tr/Fragment 350 12

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 350, Zeilen: 12-15
Quelle: Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten 2007
Seite(n): 18, Zeilen: 10-14
Die rundfunkrechtliche Aufsicht über den chancengleichen Zugang der Veranstalter wird sich daher zukünftig nicht auf eine Anknüpfung an die telekommunikationsrechtliche Entgeltregulierung beschränken dürfen, sondern muss eine umfassende Kontrolle der Bedingungen ermöglichen. Zumindest bei den Netzen, die die Haushalte mit den reichweitenstärksten Programmen versorgen, kann sich die Aufsicht über den chancengleichen Zugang der Veranstalter daher nicht auf eine Anknüpfung an die telekommunikationsrechtliche Entgeltregulierung beschränken, sondern muss eine umfassende Kontrolle der Bedingungen ermöglichen.
Anmerkungen

Setzt die Übernahme eines Absatzes, die in [Tr/Fragment_349_33] begonnen und in [Tr/Fragment_350_01] fortgeführt wurde, nahtlos fort; weiterhin unterbleibt jede Kennzeichnung von Fremdformulierungen. Zwischen diesem und dem letztgenannten Fragment bedient sich der Verfasser einer weiteren Quelle, wobei auch dort die Übernahme von Text nicht adäquat gekennzeichnet wurde. Ein Puzzlespiel.

Die Übernahme durchsetzt eine in der Quelle (dort zu finden auf S. 117 des PDFs) durchgehende argumentative Passage (Zeilen 7-14) mit Formulierungen einer weiteren Quelle, so dass hier, aufs Ganze gesehen, keine eigene argumentative Leistung vorliegt. Dies ist dem Leser aber nicht erkenntlich gemacht.


[225.] Tr/Fragment 350 23

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 350, Zeilen: 23-29
Quelle: Bredow Institut 2007
Seite(n): 8, Zeilen: 30-35
Sie stehen vor dem Problem, dass die Rundfunkveranstalter und Anbieter vergleichbarer Telemedien in der deutlich besseren Verhandlungsposition sind, da die IPTV- oder Mobile TV-Plattformanbieter einerseits darauf angewiesen sind, ein attraktives Programmangebot zusammenzustellen. Für die Programmveranstalter und Anbieter vergleichbarer Telemedien weisen aber andererseits die neuen Plattformen aufgrund der geringen Reichweite noch keine große Relevanz auf.1407

1407 Vgl. ALM/GSDZ, Digitalisierungsbericht 2006, 23.

Andersherum besteht bei neu entstehenden Plattformen oftmals das Problem, dass die Rundfunkveranstalter und Anbieter vergleichbarer Telemedien in der deutlich besseren Verhandlungsposition sind, da die Plattformbetreiber (etwa Anbieter von offenen Webcasting-Plattformen) darauf angewiesen sind, ein attraktives Programmangebot zusammenzustellen, für die Programmveranstalter und Anbieter vergleichbarer Telemedien aber die neue Plattform noch keine große Relevanz aufweist.
Anmerkungen

Ungekennzeichnete wörtliche Übereinstimmungen. Die Formulierungen stammen erneut vom Bredow-Institut; die durch Vf. gegebene Literaturangabe verweist auf eine Quelle in der der Sachverhalt in gänzlich anderen Worten dargestellt wird.


[226.] Tr/Fragment 360 14

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 360, Zeilen: 14-22
Quelle: Dörr_2010
Seite(n): 39, Zeilen: 4-13
Eine vielfältige Medienlandschaft ist ebenso wie die Existenz einer Zivilgesellschaft unabdingbare Voraussetzung für eine funktionierende Demokratie.1449 Allerdings kann eine differenzierte Medienlandschaft nicht von staatlicher Stelle ins Leben gerufen werden; sie entwickelt sich vielmehr organisch. Aufgabe des Staates ist es jedoch, die Bedingungen dafür zu schaffen, dass eine vielfältige Medienlandschaft entstehen kann. Existiert eine solche - wie beispielsweise in Deutschland - bereits, muss er für den Erhalt der Vielfalt auf dem Medienmarkt Sorge tragen. Die Sicherung dieser Medienvielfalt bildet damit eine grundlegende Aufgabe des Staates zur Pflege der Demokratie.1450

1449 Medienvielfalt und Zivilgesellschaft bilden aufeinander bezogene und sich gegenseitig bedingende Faktoren der Demokratie, von denen der eine Faktor ohne den anderen nicht denkbar ist und deren Zusammenspiel den Nährboden für eine demokratische Gesellschaft bildet, vgl. Holznagel/Dörr/Hildebrand, Elektronische Medien, 198.

1450 Vgl. BVerfGE 57, 295, 320 u. 323.

Eine vielfältige Medienlandschaft ist ebenso wie die Existenz einer Zivilgesellschaft unabdingbare Voraussetzung für eine funktionierende Demokratie. Allerdings kann eine vielfältige Medienlandschaft nicht von staatlicher Seite ins Leben gerufen werden; sie entwickelt sich vielmehr organisch. Aufgabe des Staates ist es aber, die Bedingungen dafür zu schaffen, dass eine differenzierte Medienlandschaft entstehen kann und, wenn eine solche - wie beispielsweise in Deutschland - bereits existiert, für den Erhalt der Vielfalt auf dem Medienmarkt zu sorgen. Die Vielfaltssicherung im Medienbereich bildet damit eine grundlegende Aufgabe des Staates zur Pflege der Demokratie.
Anmerkungen

Ein Verweis auf die Quelle fehlt. Den Verweis in FN 1449 präsentiert sich für den Leser als nur auf die Fußnote selbst bezogen.


[227.] Tr/Fragment 361 26

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 361, Zeilen: 26-29
Quelle: Holznagel et al. 2008
Seite(n): 198, Zeilen: 20-23
In Deutschland gliedert sich dementsprechend das Vielfaltssicherungsrecht nicht primär nach den verschiedenen Sektoren, sondern nach dem jeweiligen Regelungsziel. So ist der Rundfunk einerseits an die wettbewerbsrechtlichen Regelungen des GWB gebunden, deren Ziel es ist, eine marktbeherrschende Stellung [zu verhindern.] In Deutschland gliedert sich das Vielfaltssicherungsrecht nicht primär nach den verschiedenen Sektoren, sondern nach dem jeweiligen Regelungsziel. So ist der Rundfunk einerseits an die wettbewerbsrechtlichen Regelungen des GWB gebunden, deren Ziel es ist, eine marktbeherrschende Stellung zu verhindern.
Anmerkungen

Aus Abschnitt 2.2.2.4.1. Der Abschnitt 2.2.2.4 von Holznagel et al. (2008) ist ausdrücklich vorwiegend der Autorin Frau Dr. Stephanie Schiedermair zugeschrieben und stand unter der Verantwortung von Herrn Prof. Dr. Dieter Dörr. Übernahme ist nicht als solche gekennzeichnet.


[228.] Tr/Fragment 362 01

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 362, Zeilen: 1-7
Quelle: Holznagel et al. 2008
Seite(n): 198, Zeilen: 21-24, 33-37
[So ist der Rundfunk einerseits an die wettbewerbsrechtlichen Regelungen des GWB gebunden, deren Ziel es ist, eine marktbeherrschende Stellung] zu verhindern. Zugleich gelten für den Rundfunk aber auch die vielfaltssichernden Regelungen des RStV. Rundfunkrecht und Kartellrecht kommen dabei nebeneinander zur Anwendung, obwohl sie sich partiell ergänzen.1457 Formal liegt dies schon daran, dass die Länder zur Regelung des Rundfunks und damit zur Sicherung der Meinungsvielfalt die Gesetzgebungszuständigkeit besitzen, wohingegen der Bund aufgerufen ist, die wirtschaftliche Macht durch das von ihm zu schaffende Kartellrecht zu begrenzen.1458

1457 Mestmäcker/Veelken, in: Immenga/Mestmäcker (Hrsg.), Vor § 35 GWB, Rn. 67; Holznagel/Dörr/Hildebrand, Elektronische Medien, 198; Trafkowski, Medienkartellrecht, 22f; Kibele, in: Holznagel/Grünwald (Hrsg.), Meinungsvielfalt im kommerziellen Fernsehen, 25; Wiehert, in: Schiwy/Schütz/Dörr, Medienrecht, 647; Bender, Cross-Media-Ownership, 219 f.; Degenhart, in: BK, Art. 5 Abs. 1 u. 2, Rn. 874 ff.; Gersdorf, Regulierung des Zugangs, 247, 285; Tschon, Cross Ownership, 280 f.; Beucher/Leyendecker/v. Rosenberg, § 26 RStV, Rn. 21).

1458 Vgl. BVerfGE 73, 118, 174; BKartA, WuW/E BKartA 2296, 2298.

So ist der Rundfunk einerseits an die wettbewerbsrechtlichen Regelungen des GWB gebunden, deren Ziel es ist, eine marktbeherrschende Stellung zu verhindern. Zugleich gelten für den Rundfunk aber auch die vielfaltssichernden Regelungen des RStV. [...] Rundfunkrecht und Kartellrecht kommen daher, obwohl sie sich partiell ergänzen, nebeneinander zur Anwendung. Dies liegt auch daran, dass die Länder zur Regelung des Rundfunks und damit auch zur Sicherung der Meinungsvielfalt die Gesetzgebungszuständigkeit besitzen, wohingegen der Bund aufgerufen ist, die wirtschaftliche Macht durch das von ihm zu schaffende Kartellrecht zu begrenzen.
Anmerkungen

Fast identisch zu einer Passage in Abschnitt 2.2.2.4.1 von Holznagel et al. (2008). Der Abschnitt 2.2.2.4 ist ausdrücklich vorwiegend der Autorin Frau Dr. Stephanie Schiedermair zugeschrieben und stand unter der Verantwortung von Herrn Prof. Dr. Dieter Dörr. Übernahme ist nicht als solche gekennzeichnet; die Angabe der korrekten Quelle ist unter einer Fülle anderer Quellennennungen verborgen.


[229.] Tr/Fragment 362 07

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 362, Zeilen: 7-15
Quelle: Dörr 2007
Seite(n): 3, 4, Zeilen: S.3,29-37 und S.4,1-3
Die Regelungskomplexe haben aber auch unterschiedliche Zielsetzungen.1459 Das GWB zielt auf die Beschränkung wirtschaftlicher Macht ab, um auf diese Weise wirtschaftlichen Wettbewerb als Steuerungsinstrument auch im Interesse der Verbraucher zu erhalten. Dem Rundfunkrecht geht es darum, die verfassungsrechtlich gebotene Meinungsvielfalt zu gewährleisten. Die Erhaltung wirtschaftlicher Vielfalt kann im Einzelfall jedoch dazu beitragen, auch die Meinungsvielfalt zu fördern. Das Kartellrecht kann also das Rundfunkrecht tendenziell entlasten, macht die rundunkrechtlichen Regelungen zur Sicherung der Meinungsvielfalt aber nicht entbehrlich.1460

1459 Vgl. hierzu näher Dörr, AfP-Sonderheft 2007, 33, 34 f.

1460 Klein, Konkurrenz auf dem Markt der geistigen Freiheiten, 52; Dörr, in: Schiwy/Schütz/ Dörr, Medienrecht, 273; Holznagel/Dörr/Hildebrand, Elektronische Medien, 199.

[S. 3, Z. 29-37]

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Regelungskomplexe unterschiedliche Zielsetzungen haben. Das GWB zielt auf die Beschränkung wirtschaftlicher Macht ab, um auf diese Weise den wirtschaftlichen Wettbewerb als Steuerungsinstrument auch im Interesse der Verbraucher zu erhalten. Dem Rundfunkrecht geht es darum, die verfassungsrechtlich gebotene Meinungsvielfalt zu gewährleisten. Insoweit ist einzuräumen, dass die Erhaltung wirtschaftlicher Vielfalt dazu beitragen kann, auch die Meinungsvielfalt zu fördern. Das Kartellrecht kann also das Rundfunkrecht tendenziell entlasten. [...]

[S. 4, Z. 1-3]

Schließlich macht das geltende Kartellrecht auch der Sache nach die rundfunkrechtlichen Regelungen zur Sicherung der Meinungsvielfalt nicht überflüssig oder entbehrlich.

Anmerkungen

Es ist nicht kenntlich, dass der Passus auch nach der FN 1459 aus der Quelle stammt. Zwar findet sich eine recht ähnliche Version schon in der in FN 1460 angegebenen Fassung von Dörr, jedoch ist die Übereinstimmung mit Dörr 2007 weitgehender.


[230.] Tr/Fragment 364 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 364, Zeilen: 1-6
Quelle: Bauer 2004
Seite(n): 253-254, Zeilen: 31-35, 1-2
Im Folgenden werden daher zunächst die Tatbestandsvoraussetzungen des rundfunkrechtlichen Marktanteilsmodells im Allgemeinen und in ihrer Anwendung auf den vertikal integrierten IPTV- oder Mobile TV-Anbieter dargestellt. Anschließend werden die Rechtsfolgen des § 26 RStV erläutert und schließlich das Steuerungspotenzial des Medienkonzentrationsrechts bewertet.

1.) Zuschaueranteilsmodell und Regelungssystematik der §§ 25 ff. RStV

[S. 253, Z. 31-35]

Dabei werden zunächst die Tatbestandsvoraussetzungen des Marktanteilsmodells im Allgemeinen, dann in ihrer Anwendung auf den vertikal integrierten Netzbetreiber dargestellt. Anschließend sind die Rechtsfolgen des § 26 RStV zu erläutern und endlich das Steuerungspotential des Medienkonzentrationsrechts zu bewerten.

[S. 254, Z. 1-2]

aa) Das Zuschaueranteilsmodell und die Regelungssystematik der §§ 25 ff. RStV

Anmerkungen

Übernahme der einleitenden Formulierungen samt Gliederung. Nach zwei anschließenden eigenen Sätzen setzt sich die Übernahme auf dem Rest der Seite umfänglich fort.


[231.] Tr/Fragment 364 11

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 364, Zeilen: 11-24
Quelle: Bauer 2004
Seite(n): 254, Zeilen: 10-23
Nach § 26 Abs. 1 RStV darf ein Unternehmer demnach bundesweit beliebig viele Programme veranstalten, soweit er mit den ihm zurechenbaren Programmen insgesamt nicht vorherrschende Meinungsmacht erlangt.1471 Der Begriff der vorherrschenden Meinungsmacht wird damit zum Schlüsselkriterium für die konzentrationsrechtliche Zulässigkeit der Rundfunkveranstaltung. Das ist folgerichtig aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes abgeleitet. Wenn nämlich oberstes Ziel der positiven Rundfunkordnung Schutz vor vorherrschender Meinungsmacht ist, dann muss vorherrschende Meinungsmacht auch tatbestandlicher Anknüpfungspunkt staatlichen Eingreifens sein.1472

a) Vermutungsregelungen des § 26 Abs. 2 RStV

Da es sich bei dem Tatbestandsmerkmal der vorherrschenden Meinungsmacht um einen im hohen Maße unbestimmten Rechtbegriff handelt, wird dessen Nachweis durch drei alternative Vermutungsregeln in § 26 Abs. 2 RStV erleichtert, die vor allem auf den Zuschaueranteil abstellen. Dieser wird nach § 27 RStV be[stimmt.1473]


1471 Nach § 39 RStV erfasst § 26 RStV dabei nur bundesweit verbreitete Programme und ist deshalb auf Regionalsender nicht anwendbar, siehe auch Hartstein/Ring/Kreile, § 26 RStV, Rn. 3.

1472 Vgl. zum verfassungsrechtlichen Hintergrund der Regelung auch Trute, in: Hahn/Vesting (Hrsg.), § 26 RStV, Rn. 7 f.

[1473 Siehe im Einzelnen zur Ermittlung der Zuschaueranteile KEK, Zweiter Konzentrationsbericht, 379 ff.]

§ 26 RStV erfasst gemäß § 39 RStV nur bundesweit verbreitete Programme und ist deshalb auf Regionalsender nicht anwendbar583. Der Grundgedanke des Marktanteilsmodells kommt in § 26 Abs. 1 RStV zum Ausdruck: ein Unternehmer darf beliebig viele Programme veranstalten, soweit er mit den ihm zurechenbaren Programmen insgesamt nicht vorherrschende Meinungsmacht erlangt. Der Begriff der vorherrschenden Meinungsmacht wird damit zum Schlüsselkriterium für die konzentrationsrechtliche Zulässigkeit der Rundfunkveranstaltung. Das ist folgerichtig aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes abgeleitet: wenn nämlich oberstes Ziel der positiven Rundfunkordnung Schutz vor vorherrschender Meinungsmacht ist, dann muss vorherrschende Meinungsmacht auch tatbestandlicher Anknüpfungspunkt staatlichen Eingreifens sein584. Da es sich bei dem Tatbestandsmerkmal der vorherrschenden Meinungsmacht um einen in hohem Maße unbestimmten Rechtbegriff handelt, wird dessen Nachweis durch drei - widerlegliche585 - Vermutungsregeln in Abs. 2 erleichtert: [...]

583 Siehe auch Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner, § 26 Rn. 3.

584 Zum verfassungsrechtlichen Hintergrund der Regelung auch Trute, in: Hahn/Vesting, § 26 Rn. 7 f.

585 Hess. AfP 1997, 682; Zagouras 256; Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner, §26 Rn. 9.

Anmerkungen

Übernahme der Argumentation inklusive - aber nicht ausschließlich - der Gesetzesformulierungen. Übernahme auch der zitierten Literatur und keinerlei Hinweis darauf, dass sich die angeführten Ausführungen schon an anderer Stelle in praktisch identischer Forum finden.


[232.] Tr/Fragment 365 04

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 365, Zeilen: 4-17
Quelle: Bauer 2004
Seite(n): 254, 255, Zeilen: 23-27
Erreichen die einem Unternehmen zurechenbaren Programme im Durchschnitt eines Jahres einen Zuschaueranteil von 30 %, so wird vermutet, dass vorherrschende Meinungsmacht gegeben ist (§ 26 Abs. 2 Satz 1 RStV). Diese Vermutung wird durch zwei weitere Vermutungsregeln erweitert, die bereits ab 25 % Zuschauermarktanteil greifen, soweit weitere Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Zum einen wird ab einem Zuschauermarktanteil von 25 % vermutet, dass vorherrschende Meinungsmacht vorliegt, wenn der Rundfunkunternehmer zugleich auf einem medienrelevanten verwandten Markt eine marktbeherrschende Stellung inne hat (§ 26 Abs. 2 Satz 2, Alt. 1 RStV). Zum anderen greift die Annahme vorherrschender Meinungsmacht ab 25 % Marktanteil auch dann, wenn eine Gesamtbeurteilung der Unternehmensaktivitäten im Fernsehen und auf medienrelevanten verwandten Märkten ergibt, dass der dadurch erzielte Meinungseinfluss dem eines Unternehmens mit einem Zuschaueranteil von 30 % im Fernsehen entspricht (§ 26 Abs. 2 Satz 2, Alt. 2 RStV). [S. 254, Z. 23-27]

Erreichen die einem Unternehmen zurechenbaren Programme im Durchschnitt eines Jahres einen Zuschaueranteil von 30 %, so wird vermutet, dass vorherrschende Meinungsmacht gegeben ist (Satz 1). Diese 30 %-Vermutung wird durch zwei weitere Vermutungsregeln ergänzt, die bereits ab 25% Zuschauermarktanteil greifen586, soweit

[S. 255, Z. 1-9]

weitere Tatbestandsmerkmale erfüllt sind: Einmal wird ab einem Zuschauermarktanteil von 25 % vermutet, dass vorherrschende Meinungsmacht vorliegt, wenn nur der Rundfunkunternehmer zugleich auf einem medienrelevanten verwandten Markt eine marktbeherrschende Stellung hat (Satz 2, Alt. 1). Zum anderen greift die Vermutung vorherrschender Meinungsmacht ab 25 % Marktanteil auch dann, wenn eine Gesamtbeurteilung der Unternehmensaktivitäten im Fernsehen und auf medienrelevanten verwandten Märkten ergibt, dass der dadurch erzielte Meinungseinfluss dem eines Unternehmens mit einem Zuschaueranteil von 30 % im Fernsehen entspricht (Satz 2, Alt. 2).


586 Zu beachten sind aber die Abschläge nach § 26 Abs. 2 Satz 3 RStV, dazu sogleich.

Anmerkungen

Übernahme der gesamten Ausführungen, die Quelle wird nicht genannt.


[233.] Tr/Fragment 365 25

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 365, Zeilen: 25-27
Quelle: Bauer 2004
Seite(n): 255, Zeilen: 21-23
Teilweise wird die Ansicht vertreten, dass sich vorherrschende Meinungsmacht nur an den Zuschaueranteilen des § 26 Abs. 2 RStV festmachen lassen dürfe, also rein quantitativ zu [bestimmen sei.1477]

1477 So DLM, ZUM 1998, 1054, 1057 ff.; Thaenert, Konzentrationsrechtliche Vorschriften des RStV, 97, 100 ff.; Hepach, ZUM 1999, 603, 607 ff.; ders., ZUM 2003, 112, 115 f.; Engel, ZUM 2005, 776, 782; Bornemann, ZUM 2006, 200, 202; Clausen-Mnradian, Konzentrationstendenzen, 164; Müller, Konzentrationskontrolle, 226 ff.; Peifer, Vielfaltssicherang im bundesweiten Fernsehen, 43 ff.

Teilweise wird die Ansicht vertreten, dass sich vorherrschende Meinungsmacht nur an den Zuschaueranteilen des Abs. 2 festmachen lassen dürfe, also rein quantitativ zu bestimmen sei591.

591 So DLM-Beschluß vom 7.11.1998, ZUM 1998, 1054, 1057ff. In der Literatur z.B. Thaenert 100ff.; Hepach ZUM 1999, 607ff.

Anmerkungen

Übernahme der Argumentation inkl. einiger Literaturverweise. Übernahme setzt sich auf der nächsten Seite fort.


[234.] Tr/Fragment 366 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 366, Zeilen: 1-7
Quelle: Bauer 2004
Seite(n): 255, 256, Zeilen: 23-24
Dem steht die Ansicht gegenüber, dass der Tatbestand vorherrschender Meinungsmacht nach § 26 Abs. 1 RStV auch unabhängig von den Vermutungsregeln des § 26 Abs. 2 RStV vorliegen könne, also auch qualitativ bestimmt werden könne.1478 Dieser Streit ist hier relevant. Denn folgte man der Ansicht, dass vorherrschende Meinungsmacht auch qualitativ bestimmt werden kann, eröffnen sich weitere Möglichkeiten, vertikale Integration - auch unterhalb der Schwellenwerte des § 26 Abs. 2 RStV - zu berücksichtigen.1479

1478 KEK, ZUM-RD 1999, 241, 248 f.; dies., ZUM-RD 1999, 251. 258 ff.; dies., ZUM-RD 2000, 41, 50 f.; so auch z. B. Hain, MMR 2000, 537, 539; Renck-Laufke, ZUM 2000, 105, 108; Dörr/Janik/Zom, Zugang zu den Kabelnetzen, 9, 224; Lerche, in: FS Henrich, 403. 410 f.

1479 Diese erweiterte Möglichkeit wurde z. B. schon gefordert von Kübler, MP 1999, 379, 383, der ausführte, man führe die Konzentrationskontrolle »ad absurdum«, wenn man vertikale Konzentration nicht neben den Zuschauermarktanteilen berücksichtige.

[S. 255, Z. 23-24]

Dem steht die Ansicht gegenüber, dass der Tatbestand vorherrschender Meinungsmacht nach Abs. 1 auch unabhängig von den Vermutungsregeln

[S. 256, Z. 1-4]

des Abs. 2 vorliegen könne, also auch qualitativ zu bestimmen sei592. Dieser Streit ist hier relevant. Denn folgte man der Ansicht, dass vorherrschende Meinungsmacht qualitativ zu bestimmen sei, eröffneten sich weitere Möglichkeiten, vertikale Integration - auch unterhalb der Schwellenwerte des Abs. 2 - zu berücksichtigen593.


592 Z.B. KEK Beschlüsse, ZUM-RD 1999, 241, 248f. sowie ZUM-RD 1999, 251, 258ff., beide vom 3.2.1999; Beschluss v. 21.09.1999, ZUM-RD 2000, 41, 50f.; so auch z.B. Hain, MMR 2000, 539; Renck-Laufke, ZUM 2000, 108; Dörr/Janik/Zorn 224; Lerche, in: FS Henrich, 410 f.

593 Diese erweiterte Möglichkeit wird z.B. gefordert von Kübler, MP 1999, 383, der ausführt, man führe die Konzentrationskontrolle „ad absurdum“, wenn man vertikale Konzentration nicht neben den Zuschauermarktanteilen berücksichtige.

Anmerkungen

Übernahme der Ausführungen bis in die Fußnoten, ohne entsprechende Kennzeichnung.


[235.] Tr/Fragment 371 03

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 371, Zeilen: 3-28
Quelle: Holznagel et al. 2008
Seite(n): 203, Zeilen: 4-28
Der unbestimmte Rechtsbegriff der »vorherrschenden Meinungsmacht« ist allerdings nicht einfach zu konkretisieren. Er verlangt, dass ein in hohem Maße ungleichgewichtiger Einfluss auf die öffentliche Meinungsbildung durch die massenmediale Vermittlung von Tatsachen und Meinungen gegeben ist. Die Bejahung vorherrschender Meinungsmacht setzt aber nicht die Dominanz eines Unternehmens voraus. Für die Beurteilung sind die Vermutungsregelungen des § 26 Abs. 2 RStV, denen sich gesetzgeberische Leitbilder entnehmen lassen,1502 sowie alle insoweit aussagekräftigen Faktoren - wie etwa Cross-Ownership-Phänomene - einzubeziehen. Der Vorschrift des § 26 Abs. 2 RStV kommt demnach auch bei der Anwendung des § 26 Abs. 1 RStV eine Leitbildfunktion zu.

Der Zuschaueranteil im bundesweiten Fernsehen bildet somit das zentrale Kriterium für das Vorliegen vorherrschender Meinungsmacht. Die zweite und dritte Vermutungsregel des § 26 Abs. 2 RStV geben aber zu erkennen, dass zur Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen auch Einflüsse auf die Meinungsbildung durch andere Medien zu berücksichtigen sind. Insbesondere dem dritten Vermutungstatbestand ist die gesetzgeberische Entscheidung zu entnehmen, dass vorherrschende Meinungsmacht durch die Kumulation von Einflüssen im bundesweiten Fernsehen und in verwandten medienrelevanten Märkten entstehen kann. Maßstab ist dabei, dass der insgesamt erzielte Meinungseinfluss dem eines Unternehmens mit einem Zuschaueranteil von 30 % oder mehr entsprechen muss.1503 Mit dem Anknüpfen an einen Zuschaueranteil von 25 % bringt diese Vermutungsregel zugleich das Leitbild zum Ausdruck, dass anderweitige Meinungspotenziale erst bei einer durch hohe Zuschaueranteile ausgewiesenen starken Stellung im bundesweiten Fernsehen berücksichtigt werden dürfen. Je weiter ein Unternehmen mit seinen ihm zurechenbaren Programmen von der 25 %-[Grenze entfernt ist, umso gewichtiger müssen die sonstigen Meinungseinflüsse auf medienrelevanten verwandten Märkten sein, um sie berücksichtigen zu können.]


1502 Vgl. KEK, ProSiebenSat. 1/Springer, 78 f.; Dörr, Die Sicherung der Meinungsvielfalt, 8, 16; Holznagel/Dörr/Hildebrand, Elektronische Medien, 203. Ähnlich Holznagel/Krone, MMR 2005, 666, 673.
1503 Holznagel/Dörr/Hildebrand, Elektronische Medien, 203; Dörr, Die Sicherung der Meinungsvielfalt, 8, 17.

Der unbestimmte Rechtsbegriff der „vorherrschenden Meinungsmacht“ ist allerdings nicht einfach zu konkretisieren. Er verlangt, dass ein in hohem Maße ungleichgewichtiger Einfluss auf die öffentliche Meinungsbildung durch die massenmediale Vermittlung von Tatsachen und Meinungen gegeben ist. Die Bejahung vorherrschender Meinungsmacht setzt aber nicht die Dominanz eines Unternehmens voraus. Für die Beurteilung sind die Vermutungsregelungen des § 26 Abs. 2 RStV, denen sich gesetzgeberische Leitbilder entnehmen lassen232, sowie alle insoweit aussagekräftigen Faktoren - wie etwa Cross-Ownership-Phänomene - einzubeziehen. Der Vorschrift des § 26 Abs. 2 RStV kommt demnach eine Leitbildfunktion bei der Anwendung von § 26 Abs. 1 RStV zu.

Danach bildet zunächst der Zuschaueranteil im bundesweiten Fernsehen das zentrale Kriterium für das Vorliegen vorherrschender Meinungsmacht. Die zweite und dritte Vermutungsregel geben aber zu erkennen, dass zur Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen auch Einflüsse auf die Meinungsbildung durch andere Medien zu berücksichtigen sind. Insbesondere dem dritten Vermutungstatbestand ist die gesetzgeberische Entscheidung zu entnehmen, dass vorherrschende Meinungsmacht durch die Kumulation von Einflüssen im bundesweiten Fernsehen und in verwandten medienrelevanten Märkten entstehen kann. Maßstab ist dabei, dass der insgesamt erzielte Meinungseinfluss dem eines Unternehmens mit einem Zuschaueranteil von 30 vom Hundert oder mehr entsprechen muss.

Mit dem Anknüpfen an einen Zuschaueranteil von 25 vom Hundert bringt diese Vermutungsregel zugleich das Leitbild zum Ausdruck, dass anderweitige Meinungspotenziale erst bei einer durch hohe Zuschaueranteile ausgewiesenen starken Stellung im bundesweiten Fernsehen berücksichtigt werden dürfen. Je weiter ein Unternehmen mit seinen ihm zurechenbaren Programmen von der 25 Prozent-Grenze entfernt ist, umso gewichtiger müssen die sonstigen Meinungseinflüsse auf medienrelevanten verwandten Märkten sein, um sie berücksichtigen zu können.


232 Vgl. http://www.kek-online.de/kek/verfahren/kek293prosieben-satl.pdf [Stand 28.10.2007], S. 78 f. Ähnlich Holznagel/Krone Wie frei ist die KEK? Ein Beitrag zur Auslegung des § 26 Abs. 2 Satz 2 RStV, MMR 2005, 666 ff., 673.

Anmerkungen

Aus Abschnitt 2.2.2.4.2.1.3. Der Abschnitt 2.2.2.4 von Holznagel et al. (2008) ist ausdrücklich vorwiegend der Autorin Frau Dr. Stephanie Schiedermair zugeschrieben und stand unter der Verantwortung von Herrn Prof. Dr. Dieter Dörr. Übernahme ist nicht als solche gekennzeichnet.

Teile des Abschnitts finden sich auch wortwörtlich in Quelle:Tr/Dörr_2006 (siehe Tr/Fragment_371_14) auf Seite 37 von Quelle:Tr/Dörr_2007 und auf Seite 377 von Quelle:Tr/KEK_3._Konzentrationsbericht_2007. An beiden ist der Verfasser im Gegensatz zu Dieter Dörr nicht als mitarbeitender Autor ausgewiesen.


[236.] Tr/Fragment 372 01

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 372, Zeilen: 1-6
Quelle: Holznagel et al. 2008
Seite(n): 203, Zeilen: 25-30
[Je weiter ein Unternehmen mit seinen ihm zurechenbaren Programmen von der 25 %-] Grenze entfernt ist, umso gewichtiger müssen die sonstigen Meinungseinflüsse auf medienrelevanten verwandten Märkten sein, um sie berücksichtigen zu können. Fehlt eine starke, durch hohe Zuschaueranteile ausgewiesene Stellung, kann eine »vorherrschende Meinungsmacht« auch bei erheblichen sonstigen Meinungseinflüssen auf medienrelevanten verwandten Märkten nicht angenommen werden.1504

1504 Holznagel/Dörr/Hildebrand, Elektronische Medien, 203; Dörr, Die Sicherung der Meinungsvielfalt, 8, 17.

Je weiter ein Unternehmen mit seinen ihm zurechenbaren Programmen von der 25 Prozent-Grenze entfernt ist, umso gewichtiger müssen die sonstigen Meinungseinflüsse auf medienrelevanten verwandten Märkten sein, um sie berücksichtigen zu können. Fehlt eine starke, durch hohe Zuschaueranteile ausgewiesene Stellung, kann eine „vorherrschende Meinungsmacht“ auch bei erheblichen sonstigen Meinungseinflüssen auf medienrelevanten verwandten Märkten nicht angenommen werden.
Anmerkungen

Da Fragment setzt das Fragment der vorangegangenen Seite fort; erneut ungekennzeichnete mehrzeilige Übernahme aus einem Teil von Holznagel et al. (2008), für den der Verfasser nicht verantwortlich zeichnet oder als Autor ausgewiesen ist. Der Hinweis auf Dörr in der Fußnote ist daher berechtigt - dass der gesamte Abschnitt aber in exakt dieser Formulierung von jemand anders als dem Verfasser geschaffen wurde, bleibt für den Leser dennoch im Dunkeln.


[237.] Tr/Fragment 372 07

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 372, Zeilen: 7-25
Quelle: Bauer 2004
Seite(n): 258, Zeilen: 1-19
2.) Anwendung der §§ 25 ff. RStV auf IPTV und Mobile TV

Die publizistische Relevanz des vertikal integrierten IPTV- und Mobile TV-Plattformbetreibers liegt insbesondere in der Verbindung von Netz und Nutzung. Das Phänomen vertikaler Integration wird also nur dann vom Medienkartellrecht richtig erfasst, wenn die Aktivitäten des Plattformanbieters sowohl auf dem Gebiet der Rundfunkveranstaltung als auch auf dem Gebiet der Rundfunkübertragung Berücksichtigung finden.

a) IPTV- und Mobile TV-Plattformbetreiber auf dem Fernsehmarkt

Ein IPTV- oder Mobile TV-Plattformbetreiber kann auf dem Fernsehmarkt in zweierlei Weise aktiv werden: er kann entweder selbst Rundfunk veranstalten oder sich an dritten Veranstaltern beteiligen. Eine wirksame Vielfaltssicherung muss beide Erscheinungsformen berücksichtigen. Ob dies den Regelungen nach §§25 ff. RStV gelingt, wird im Folgenden geprüft.

aa) Veranstaltung durch den Plattformbetreiber (Eigenveranstaltung)

Bei der Ermittlung der Zuschauermarktanteile sind einem Unternehmen gem. § 28 Abs. 1 Satz 1, Alt. 1 RStV sämtliche Programme zuzurechnen, die es selbst veranstalt, sog. Eigenveranstaltung.1505 Kennzeichnend für das Tatbestandsmerkmal »veranstalten« ist in materieller Hinsicht die Übernahme der redaktionellen Verantwortung für die Zusammenstellung des konkreten Programms.1506


1505 Siehe hierzu Hartstein/Ring/Kreile, § 28 RStV, Rn. 3.

1506 Vgl. ausführlich zum Begriff der »Veranstaltung« von Rundfunk schon Kapitel 4, C., I.

bb) Anwendung der §§25ff. RStV auf vertikal integrierte Kabelnetzbetreiber

Die publizistische Relevanz des vertikal integrierten Kabelnetzbetreibers liegt in der Verbindung von Netz und Nutzung. Das Phänomen vertikaler Integration wird also nur dann vom Medienkartellrecht richtig erfasst, wenn die Aktivitäten des Netzbetreibers sowohl auf dem Gebiet der Rundfunkveranstaltung als auch auf dem Gebiet der Rundfunkübertragung Berücksichtigung finden.

aaa) Der Netzbetreiber auf dem Fernsehmarkt

Der Netzbetreiber kann auf dem Fernsehmarkt in zweierlei Weise aktiv werden: er kann einmal selbst Rundfunk veranstalten; er kann sich zum anderen an Veranstaltern beteiligen. Eine wirksame Vielfaltssicherung muss beide Erscheinungsformen erfassen. Ob dies den Regelungen nach §§ 25 ff. RStV gelingt, wird im Folgenden geprüft.

(1) Veranstaltung durch den Netzbetreiber (Eigenveranstaltung)

Bei der Ermittlung der Marktanteile sind einem Unternehmen sämtliche Programme zuzurechnen, die es selbst veranstaltet, § 28 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 RStV605. Kennzeichnend für das Tatbestandsmerkmal „veranstalten“ ist in materieller Hinsicht die Übernahme der redaktionellen Verantwortung für die Zusammenstellung des konkreten Programms606.


605 Sog. Eigenveranstaltung; siehe dazu Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner, §28 Rn. 3.

606 Beucher/Leyendecker/v. Rosenberg, § 1 RStV Rn. 14.

Anmerkungen

Keine adäquate Kenntlichmachung der umfangreichen Übernahmen.


[238.] Tr/Fragment 373 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 373, Zeilen: 1-10
Quelle: Bauer 2004
Seite(n): 258, 259, Zeilen: 23-31, 1-2
Nach hier ausschlaggebender formeller Hinsicht ist Eigenveranstalter, wer die Sendeerlaubnis nach § 20 RStV besitzt.1507

Der Plattformbetreiber ist also dann selbst Veranstalter, wenn er mit medienrechtlicher Zulassung in eigener Verantwortung und in eigenem Namen ein Programm produziert. Die Geschäftsmodelle der IPTV- und Mobile TV-Plattform- betreiber beschränken sich nicht mehr auf den reinen Transport der Programmprodukte fremder Veranstalter.1508 Die Eigenveranstaltung durch den IPTV- und Mobile TV-Plattformbetreiber wird deshalb - insbesondere in der Form der Zusammenstellung fremder Beiträge unter eigenem Namen - eine immer größere Rolle spielen.


1507 Beucher/Leyendecker/v. Rosenberg, §28 RStV, Rn. 2; Trute, in: Hahn/Vesting (Hrsg.), § 28 RStV, Rn.4.

1508 Vgl. zum Übergang vom Transport- zum Vermarktungsmodell oben Kapitel 3, E., II.

In formeller Hinsicht - die hier ausschlaggebend sein soll608 - ist Eigenveranstalter, wer eine Sendeerlaubnis nach § 20 RStV besitzt609.

Der Netzbetreiber ist also dann selbst Veranstalter, wenn er mit medienrechtlicher Zulassung in eigener Verantwortung und in eigenem Namen ein Programm produziert.

Schon oben wurde dargestellt, dass sich die Geschäftsmodelle der Netzbetreiber nicht mehr auf reinen Transport der Programmprodukte fremder Veranstalter beschränken werden; Eigenveranstaltung durch den Netzbetreiber wird deshalb in Zu-

[Seite 259]

kunft insbesondere in der Form der Zusammenstellung fremder Beiträge unter eigenem Namen - eine größere Rolle spielen.


608 Trute, in: Hahn/Vesting, § 28 Rn. 4.

609 Beucher/Leyendeckerlv. Rosenberg, § 28 RStV Rn. 2.

Anmerkungen

Keine Kenntlichmachung der Übernahme, die bis in die Fußnoten reicht.


[239.] Tr/Fragment 373 18

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 373, Zeilen: 18-27
Quelle: Bauer 2004
Seite(n): 259, Zeilen: 2-15
bb) Veranstaltung durch andere Unternehmen

Der Schwerpunkt der vertikalen Integration wird daher auch in Zukunft zunächst eher auf Beteiligungen an rechtlich selbstständigen Programmveranstaltern liegen.1511 Während § 28 Abs. 1 Satz 1, Alt. 1 RStV, wie erläutert, die Eigenveranstaltung des Netzbetreibers erfasst, regeln insbesondere § 28 Abs. 1 Satz 1, Alt. 2 sowie Abs. 2 RStV die Zurechnung von Programmen fremder Veranstalter.1512

Ist ein IPTV- oder Mobile TV-Plattformbetreiber mit 25 % oder mehr an einem Veranstalter (nach Kapital oder Stimmen) beteiligt, wird ihm dessen Programm gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1, Alt. 2 RStV zugerechnet (sog. unmittelbare Beteiligung). Die Grenze von einem Viertel wurde vom Gesetzgeber in bewusster [Ablehnung einer 10 %-Schwelle gewählt, da gesellschaftsrechtlich erst Beteiligungen ab 25 % eine Sperrminorität mit der Folge relevanten Einflusses auf die Beteiligungsgesellschaft begründen.1513]


1511 Bauer, Netz und Nutzung, 259.

1512 Allgemein zu den Zurechnungsvorschriften des § 28 RStV Zagouras, Konvergenz und Kartellrecht, 258 ff.; Beucher/Leyendecker/v. Rosenberg, § 28 RStV, Rn. 2 ff.; Trute, in: Hahn/Vesting (Hrsg.), § 28 RStV, Rn. 5 ff.

1513 Hartstein/RinglKreile, § 28 RStV, Rn. 4

Der Schwerpunkt der vertikalen Integration wird aber auf Beteiligungen an rechtlich selbstständigen Programmveranstaltem liegen. Von der konzentrationsrechtlichen Erfassung solcher Beteiligungen im weitesten Sinne handelt der folgende Abschnitt.

(2) Veranstaltung durch andere Unternehmen

Während § 28 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 RStV wie erläutert die Eigenveranstaltung des Netzbetreibers erfasst, regeln insbesondere § 28 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 sowie Abs. 2 RStV die Zurechnung von Programmen fremder Veranstalter610.

Ist ein Kabelnetzbetreiber mit 25 % oder mehr an einem Veranstalter (nach Kapital oder Stimmen) beteiligt, wird ihm dessen Programm zugerechnet gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 RStV611. Die Grenze von einem Viertel wurde vom Gesetzgeber in bewusster Ablehnung einer 10%-Schwelle gewählt, da gesellschaftsrechtlich erst Beteiligungen ab 25 % eine Sperrminorität mit der Folge relevanten Einflusses auf die Beteiligungsgesellschaft begründen612.


610 Allgemein zu den Zurechnungsvorschriften des §28 RStV Zagouras 258 ff.; Beucher/Leyendecker/v. Rosenberg, §28 RStV Rn. 2 ff.; Trute, in: Hahn/Vesting, §28 Rn. 5 ff.

611 Sog. unmittelbare Beteiligung.

612 Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner, § 28 Rn. 4.

Anmerkungen

Vollkommen unzureichende Kennzeichnung durch Fußnote 1511.

Der nächste Verweis auf Bauer findet sich am Ende der nächsten Seite (Fußnote 1519)


[240.] Tr/Fragment 374 01

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 374, Zeilen: 1-29
Quelle: Bauer 2004
Seite(n): 259, 260, Zeilen: 12-32; 1-12
[Die Grenze von einem Viertel wurde vom Gesetzgeber in bewusster] Ablehnung einer 10 %-Schwelle gewählt, da gesellschaftsrechtlich erst Beteiligungen ab 25 % eine Sperrminorität mit der Folge relevanten Einflusses auf die Beteiligungsgesellschaft begründen.1513 Daneben sind einem Plattformbetreiber nach § 28 Abs. 1 Satz 2 RStV unter zwei weiteren Bedingungen auch Programme solcher Veranstalter zuzurechnen, an denen er nur mittelbar beteiligt ist (mittelbare Beteiligung). Zum einen muss das dazwischengeschaltete Unternehmen mit dem Plattformbetreiber ein verbundenes Unternehmen i. S. d. § 15 AktG bilden.1514 Zum anderen muss dieses zwischengeschaltete Unternehmen wiederum mit 25 % an dem Veranstalter beteiligt sein.

Da aber die Anknüpfung an formale Beteiligungshöhen die Gefahr von Umgehungen birgt, hat der Gesetzgeber mit § 28 Abs. 2 RStV einen Auffangtatbestand geschaffen, der die starren Grenzen des § 28 Abs. 1 RStV ergänzt.1515 Bei einem mit den soeben dargestellten Beteiligungshöhen vergleichbaren Einfluss auf einen Veranstalter wird dessen Programm ebenfalls dem Einflussnehmenden zugerechnet. Dabei genügt für das Vorliegen des vergleichbaren Einflusses bereits eine Interessenkoordination.1516 Die Anwendung dieser Formel vom vergleichbaren Einfluss wird erleichtert durch die Einfühlung von zwei unwiderleglichen Vermutungen in § 28 Abs. 2 Satz 2 RStV.1517 Ein vergleichbarer Einfluss eines Unternehmens ist demnach zu vermuten, wenn der Veranstalter einen wesentlichen Teil der Sendezeit mit zugelieferten Programmteilen gestaltet (Nr. 1) oder wenn der Unternehmer kraft vertraglicher Abrede oder in sonstiger Weise wesentliche Programmentscheidungen (Gestaltung, Einkauf oder Produktion) von seiner Zustimmung abhängig gemacht hat (Nr. 2).1518 Im Rahmen des § 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RStV ist auch zu prüfen, ob eine Einflussmöglichkeit (»in sonstiger Weise eine Stellung inne hat«) des Plattformbetreibers nicht darin zu sehen ist, dass er mit den Übertragungswegen eine Schlüsselressource der Programmveranstaltung in seinen Händen hält.1519 Bei (zukünftiger) Abhängigkeit des Veranstalters von der Weiterverbreitung über IPTV via DSL oder Mobile TV via DMB/DVB-H könnte man nämlich daran denken, dass dem Plattformbetrei[ber die für § 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RStV typische Veto-Position zukommt.1520]


1513 Hartstein/Ring/Kreile, § 28 RStV, Rn. 4

1514 Ausführlich zum Tatbestand des verbundenen Unternehmens i. S. d. § 15 AktG oben Kapitel 4, C., II., 1.), c). bb).

1515 Zagouras, Konvergenz und Kartellrecht, 260; siehe auch Hess, AfP 1997, 680, 684. § 28 Abs. 3 RStV bezieht zudem als Schutz vor Umgehung auch noch ausländische Programme mit ein.

1516 Schweitzer, ZUM 1998, 597, 612.

1517 Zur Legitimation dieser Unwiderleglichkeit, Lerche, in: FS Henrich, 412 f.

1518 Dazu Trute, in: Hahn/Vesting (Hrsg.), § 28 RStV, Rn. 12 ff.; Hartstein/Ring/Kreile, § 28 RStV, Rn. 9; Beucher/Leyendecker/v.Rosenberg, § 28 RStV, Rn. 17.

1519 Bauer, Netz und Nutzung, 260.

1520 Trute, in: Hahn/Vesting (Hrsg.), § 28 RStV, Rn. 15.

[S. 259]

Die Grenze von einem Viertel wurde vom Gesetzgeber in bewusster Ablehnung einer 10%-Schwelle gewählt, da gesellschaftsrechtlich erst Beteiligungen ab 25 % eine Sperrminorität mit der Folge relevanten Einflusses auf die Beteiligungsgesellschaft begründen612. Daneben sind einem Unternehmen (Netzbetreiber) nach § 28 Abs. 1 Satz 2 RStV auch Programme solcher Veranstalter zuzurechnen, an denen er nur mittelbar beteiligt ist (mittelbare Beteiligung). Dies aber nur unter den weiteren zwei Bedingungen, dass einmal das dazwischengeschaltete Unternehmen mit dem Kabelnetzbetreiber ein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 15 AktG (dazu sogleich) bildet und zum zweiten dieses dazwischengeschaltete Unternehmen wiederum mit 25 % an dem Veranstalter beteiligt ist. Nach § 15 AktG ist der Tatbestand des verbundenen Unternehmens vor allem in folgenden Konstellationen gegeben: ein Unternehmen steht in Mehrheitsbesitz des anderen (§15 Alt. 1 i.V. m. § 16 AktG) oder aber beide Unternehmen sind zu mehr als einem Viertel wechselseitig aneinander beteiligt (§ 15 Alt. 1 i.V. m. § 19 AktG)<sup<613.

Da aber die Anknüpfung an formale Beteiligungshöhen die Gefahr von Umgehungen birgt, hat der Gesetzgeber mit § 28 Abs. 2 RStV einen Auffangtatbestand geschaffen614, der die starren Grenzen des Abs. 1 ergänzt. Bei einem mit den soeben dargestellten Beteiligungshöhen vergleichbaren Einfluss auf einen Veranstalter wird dessen Programm ebenfalls dem Einflussnehmenden zugerechnet. Dabei genügt für das Vorliegen des vergleichbaren Einflusses bereits eine Interessenkoordination615. Die Anwendung der Formel vom vergleichbaren Einfluss wird erleichtert

[S. 260]

durch die Einführung von zwei unwiderleglichen616 Vermutungen in Abs. 2 Satz 2: Ein vergleichbarer Einfluss eines Unternehmens ist demnach zu vermuten, wenn der Veranstalter einen wesentlichen Teil der Sendezeit mit zugelieferten Programmteilen gestaltet (Nr. I)617 oder wenn der Unternehmer kraft vertraglicher Abrede oder in sonstiger Weise wesentliche Programmentscheidungen (Gestaltung, Einkauf oder Produktion) von seiner Zustimmung abhängig gemacht hat (Nr. 2)618. Im Rahmen der Nr. 2 wird auch zu prüfen sein, ob eine Einflussmöglichkeit („in sonstiger Weise eine Stellung inne hat“) des Netzbetreibers nicht darin zu sehen ist, dass er mit den Übertragungswegen eine Schlüsselressource der Programmveranstaltung in seinen Händen hält. Bei Abhängigkeit des Veranstalters von der Kabelweiterverbreitung könnte man nämlich daran denken, dass dem Netzbetreiber die für § 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RStV typische Veto-Position619 zukommt.


612 Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner, § 28 Rn. 4.

613 Siehe auch Trute, in: Hahn/Vesting, § 28 Rn. 6 f.

614 Zagouras 260; siehe auch Hess, AfP 1997, 684.

615 Schweitzer, ZUM 1998, 612

616 Zur Legitimation dieser Unwiderleglichkeit, Lerche, FS Henrich, 412f.

617 Dazu Trute, in: Hahn/Vesting, §28 Rn. 12 ff.

618 Näher dazu Hartsteinl Ring! KreilelDörrlStettner, §28 Rn. 9.; Beucher/Leyendecker/v. Rosenberg, § 28 RStV Rn. 17.

619 Begriff bei Trute, in: Hahn/Vesting, §28 Rn. 15.

Anmerkungen

Unzureichende Kennzeichnung: Ein kommentarloser Verweis auf die Quelle am Ende der Seite


[241.] Tr/Fragment 375 08

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 375, Zeilen: 8-17
Quelle: Bauer 2004
Seite(n): 260, Zeilen: 16-26
Im Ergebnis dürften daher die dargestellten Zurechnungsregeln geeignet sein, den publizistischen Einfuß des IPTV- oder Mobile TV-Plattformbetreibers auf dem Gebiet der Fernsehveranstaltung sichtbar zu machen.

b) IPTV- und Mobile TV-Plattformbetreiber auf »medienrelevanten verwandten Märkten«

Werden damit die inhaltlichen Aktivitäten des Plattformbetreibers jedenfalls im Wesentlichen erfasst, soll nun geprüft werden, ob auch ihre sonstigen Tätigkeiten rundfunkkonzentrationsrechtlich berücksichtigt werden können. Hierbei sind insbesondere die Aktivitäten im Bereich der Rundfunkübertragung relevant.

Im Ergebnis dürften die dargestellten Zurechnungsregeln geeignet sein, den publizistischen Einfuß des Netzbetreibers auf dem Gebiet der Fernsehveranstaltung sichtbar zu machen. Problematisch ist allein der Umstand, dass Beteiligungen unter 25 % ausgeblendet werden, da auch unterhalb dieser gesellschaftsrechtlichen Grenze publizistische Einflussnahme nicht ganz auszuschließen ist.

bbb) Der Netzbetreiber auf „medienrelevanten verwandten Märkten“

Werden damit die inhaltlichen Aktivitäten des Netzbetreibers jedenfalls im Wesentlichen erfasst, soll nun geprüft werden, ob auch die Aktivitäten im Bereich der Rundfunkübertragung rundfunkkonzentrationsrechtlich berücksichtigt werden können.

Anmerkungen

Ungekennzeichnete Übernahme.


[242.] Tr/Fragment 376 08

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 376, Zeilen: 8-24
Quelle: KEK 3. Konzentrationsbericht 2007
Seite(n): 121, Zeilen: 3-22
Denn erst dann kann entschieden werden, ob auf diesem Markt eine marktbeherrschende Stellung eines IPTV- oder Mobile TV- Anbieters vorliegt oder vorliegen kann bzw. ob eine Gesamtbeurteilung der Unternehmensaktivitäten im Fernsehen und auf medienrelevanten verwandten Märkten ergibt, dass der dadurch erzielte Meinungseinfluss dem eines Unternehmens mit einem Zuschaueranteil von 30 % im Fernsehen entspricht.

(1) Medienrelevanter verwandter Markt

Der Begriff des medienrelevanten verwandten Marktes ist im Rundfunkstaatsvertrag nicht definiert. Voraussetzung für die Einbeziehung eines Medienmarktes ist aber zum einen seine »Medienrelevanz«. Der Markt muss also für den Prozess der öffentlichen Meinungsbildung bedeutend oder zur Verstärkung der Meinungsmacht im Fernsehen geeignet sein. Zum anderen ist entscheidend, welchen Grad von »Verwandtschaft« dieser Medienmarkt mit dem bundesweiten Fernsehen aufweist.1524 Die jeweilige »Verwandtschaftsnähe« ergibt sich aus vergleichbaren, den potenziellen Meinungseinfluss charakterisierenden Leistungsmerkmalen. Dies sind gemäß der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vorrangig Suggestivkraft, Breitenwirkung und Aktualität.1525


1524 Vgl. nur KEK, Dritter Konzentrationsbericht,. 121; Mailänder, AfP 2007, 297, 301.
1525 BVerfGE 90, 60, 87.

Erreichen danach die einem Unternehmen zurechenbaren Programme einen Zuschaueranteil von 25 %, so wird vorherrschende Meinungsmacht vermutet, wenn das Unternehmen auf einem medienrelevanten verwandten Markt eine marktbeherrschende Stellung hat oder die Gesamtbeurteilung der Aktivitäten im Fernsehen und auf medienrelevanten verwandten Märkten ergibt, dass der dadurch erzielte Meinungseinfluss dem eines Unternehmens mit einem Zuschaueranteil von 30 % entspricht. Darüber hinaus gewinnen die medienrelevanten verwandten Märkte bei der Prüfung des Grundtatbestands des § 26 Abs. 1 RStV Bedeutung; die Vorschrift des § 26 Abs. 2 RStV übernimmt dabei die Funktion eines Leitbilds (s. u. Kapitel III 2.1.1).

Der Begriff des medienrelevanten verwandten Marktes ist im Rundfunkstaatsvertrag nicht definiert. Die amtliche Begründung zu § 26 RStV zählt exemplarisch Werbung (s. u. 2.3), Hörfunk, Presse, Rechte und Produktion auf. Die Aufzählung ist jedoch nicht abschließend. Voraussetzung für die Einbeziehung eines Medienmarktes ist zum einen seine „Medienrelevanz“, d. h., der Markt muss für den Prozess der öffentlichen Meinungsbildung bedeutend (Publikumsmärkte, s. u. 2.1) oder zur Verstärkung der Meinungsmacht im Fernsehen geeignet sein (vor- und nachgelagerte Märkte, s. u. 2.2). Zum anderen ist entscheidend, welchen Grad von „Verwandtschaft“ dieser Medienmarkt mit dem bundesweiten Fernsehen aufweist. Die jeweilige „Verwandtschaftsnähe“ ergibt sich aus vergleichbaren, den potenziellen Meinungseinfluss charakterisierenden Leistungsmerkmalen. Dies sind gemäß der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vorrangig Suggestivkraft, Breitenwirkung und Aktualität (s. u. Kapitel III 2.1.1.3).

Anmerkungen

Die Quelle wird genannt, dem Leser ist aber das Ausmaß der Übernahme nicht erkenntlich. Insbesondere ist vor dem durch Unterüberschrift abgetrennten Absatz "aa) Rundfunkübertragung" (S. 375f) kein Verweis auf die Quelle angegeben.


[243.] Tr/Fragment 377 10

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 377, Zeilen: 10-16, 19-24
Quelle: Bauer 2004
Seite(n): 261, 262, Zeilen: 16-21, 17-22
Ein Teil der Literatur verneint aber, dass hierüber hinaus auch die technischen Übertragungswege vergleichbare Märkte im Sinne der Vorschrift darstellen können.1527 Dies wird vor allem damit begründet, dass nur solche Märkte erfasst sein könnten, die in inhaltlich-publizistischem Kontakt zum Fernsehen stünden,1528 die »spezifisch publizistische Relevanz« aufwiesen1529 und nicht wie etwa der Netzbetrieb allein die äußeren Bedingungen des Rundfunks beträfen.1530

[...]

Zwar ergibt sich aus dem Tatbestandsmerkmal »verwandte Märkte« durchaus die Notwendigkeit einer Nähe zur Fernsehveranstaltung. Diese kann aber auch in ihren technischen Kommunikationsbedingungen gesehen werden.1531 Der Rundfunkbegriff umfasst - als Ausdruck enger Verwandtschaft - neben der Veranstaltung eben auch die Verbreitung (vgl. § 2 Abs. 1 RStV).


1527 Kreile/Stumpf MMR 1998, 192, 194; jedenfalls gegen die Einbeziehung technischer Dienstleistungen, wozu wohl der Netzbetrieb zu rechnen ist Hepach, ZUM 1999, 603. 607; Neft, ZUM 1998, 458, 464; Beucher/Leyendecker/v. Rosenberg, § 26 RStV, Rn. 11.

1528 Hepach, ZUM 1999, 603, 607.

1529 Neft, ZUM 1999, 97, 100.

1530 Hartstein/Ring/Kreile, § 26 RStV, Rn. 21, was allerdings nicht für den Fall von Zugangsengpässen gelten soll.

1531 Siehe Zagouras, Konvergenz und Kartellrecht, 272 f.

Ein Teil der Literatur nimmt an, dass die Übertragungswege keine vergleichbaren Märkte im Sinne der Vorschrift darstellen626. Dies wird insbesondere damit begründet, dass nur solche Märkte erfasst sein könnten, die in inhaltlich-publizistischem Kontakt zum Fernsehen stünden627, die „spezifisch publizistische Relevanz“ aufwiesen628 und nicht wie etwa der Netzbetrieb allein die äußeren Bedingungen des Rundfunks beträfen629.

[262]

Zwar ergibt sich aus dem Tatbestandsmerkmal „verwandte Märkte“ durchaus die Notwendigkeit einer Nähe zur Fernsehveranstaltung. Diese kann aber auch in ihren technischen Kommunikationsbedingungen gesehen werden635, zumal der Rundfunkbegriff - als Ausdruck enger Verwandtschaft - die Weiterverbreitung neben der Veranstaltung umfasst (siehe § 2 Abs. 1 Satz 1 RStV).


626 Jedenfalls gegen die Einbeziehung technischer Dienstleistungen, wozu wohl der Netzbetrieb zu rechnen ist Hepach, ZUM 1999, 607 sowie Neft, ZUM 1998, 464 u. Beucher/Leyendecker/v. Rosenberg, § 26 RStV Rn. 11.

627 Hepach, ZUM 1999, 607.

628 Neft, ZUM 1999, 100.

629 Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner, § 26 Rn. 21, was allerdings nicht für den Fall von Zugangsengpässen gelten soll.

[...]

635 Siehe Zagouras 272 f.

Anmerkungen

Keine Kennzeichnung.


[244.] Tr/Fragment 378 01

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 378, Zeilen: 1-24
Quelle: Bauer 2004
Seite(n): 261, 262, Zeilen: 261: 10-17, 21-22; 262: 22-29
(b) Entstehungsgeschichte

Die amtliche Begründung zum Dritten Rundfunkänderungsstaatsvertrag nennt als medienrelevante verwandte Märkte »Werbung, Hörfunk, Presse, Rechte, Produktion und andere [...] Märkte.«1532: Der Gesetzgeber ist also primär von den inhaltlich-relevanten Märkten ausgegangen. Der Gesetzesbegründung lässt sich aber auch entnehmen, dass der Gesetzgeber die Art und Zahl der Märkte bewusst offen gelassen hat, da er ausdrücklich die Relevanz »anderer« Märkten [sic!] anerkennt.1533 Aus der Nichterwähnung der für die (digitale) Verbreitung von Rundfunk notwendigen Märkte kann deshalb zumindest kein Umkehrschluss gezogen werden.

(c) Systematik

Gegen die Einbeziehung der Übertragungswege in den Anwendungsbereich der rundfunkrechtlichen Konzentrationskontrolle werden teilweise jedoch systematische Bedenken geltend gemacht. Demnach fanden sich technische Regeln des Zuganges in den §§ 52 ff. RStV und nicht im Abschnitt über die Medienkonzentration.1534 Diese Argumentation übersieht aber, dass die §§ 25 ff. RStV als erfolgsbezogene Regelungen zum Schutz vor vorherrschender Meinungsmacht völlig unabhängig davon gelten, wie der Veranstalter diese Machtsstellung erlangt hat. Die §§52 ff. RStV sind dagegen handlungsbezogen. Sie greifen bereits weit unterhalb der Schwelle vorherrschender Meinungsmacht und unabhängig von ihr.1535 Sie stellen insofern keine abschließende Regelung der mit Übertragungswegen einhergehenden - medienkonzentrationsrechtlichen - Fragen dar.1536 Einer weiten Auslegung der §§25 ff. RStV stehen sie folglich nicht entgegen.


1532 Begründung zum 3. Rundfunkänderungsstaatsvertrag v. 26.08.-11.09.1996, Lt.-Drs. NRW 12/1336,20.

1533 Gegen die Annahme einer abschließenden Aufzählung schon Kreile/Stumpf MMR 1998, 192, 194.

1534 Siehe Neft, ZUM 1998, 458, 464, der jedenfalls für zugangsrelevante technische Dienstleistungen digitaler Rundfunkverbreitung auf § 52c RStV (nach jetziger Normierung) verweist.

1535 Siehe auch Trafkowski, Medienkartellrecht, 187.

1536 Bauer, Netz und Nutzung, 262.

[S. 261]

Die amtliche Begründung nennt als medienrelevante verwandte Märkte „Werbung, Hörfunk, Presse, Rechte, Produktion und andere... Märkte.“624 Dem lässt sich entnehmen, dass der Gesetzgeber die Art und Zahl der Märkte bewusst offen gelassen hat, geht er eben auch von „anderen“ Märkten aus625; aus der Nichterwähnung der für die (digitale) Verbreitung von Rundfunk notwendigen Märkte kann deshalb kein Umkehrschluss gezogen werden.

Ein Teil der Literatur nimmt an, dass die Übertragungswege keine vergleichbaren Märkte im Sinne der Vorschrift darstellen626 [...] Weiterhin werden systematische Bedenken geltend gemacht: Technische Regeln des Zuganges fänden sich in den §§ 52ff. RStV und nicht [im Abschnitt über die Medienkonzentration630.]

[S. 262]

Auch die Systematik des RStV spricht nicht gegen eine weite Auslegung. Denn die §§ 25 ff. RStV schützen als erfolgsbezogene Regelung vor vorherrschender Meinungsmacht völlig unabhängig davon, wie der Veranstalter diese Machtsstellung erlangt hat. Die §§ 52 f. RStV sind dagegen handlungsbezogen; sie greifen bereits weit unterhalb der Schwelle vorherrschender Meinungsmacht und unabhängig von ihr636. Sie stellen insofern keine abschließende Regelung der mit Übertragungswegen einhergehenden — medienkonzentrationsrechtlichen - Fragen dar.


624 Abgedruckt bei Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner, vor der Kommentierung des § 26 RStV.

625 Gegen die Annahme einer abschließenden Aufzählung auch Kreile/Stumpf, MMR 1998, 194.

626 Jedenfalls gegen die Einbeziehung technischer Dienstleistungen, wozu wohl der Netzbetrieb zu rechnen ist Hepach, ZUM 1999, 607 sowie Neft, ZUM 1998, 464 u. Beucher/Leyendecker/v. Rosenberg, § 26 RStV Rn. 11.

630 Siehe Neft, ZUM 1998, 464, der jedenfalls für zugangsrelevante technische Dienstleistungen digitaler Rundfunkverbreitung auf § 53 RStV verweist.

636 Siehe auch Trafkowski 187.

Anmerkungen

Übernahme bis in die Fußnoten. Die Fußnote am Ende der Seite macht den Umfang der Übernahmen nicht deutlich.

Man beachte das grammatikalisch inkorrekte "Märkten" in Zeile 7. In der Quelle ist der Satzbau anders, und "Märkten" ist hier korrekt gebraucht.

Man beachte auch, dass in Zeile 4 "[...]" so in der Dissertation steht, es handelt sich hier also nicht um eine Auslassung in der Dokumentation.


[245.] Tr/Fragment 379 05

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 379, Zeilen: 5-13
Quelle: Bauer 2004
Seite(n): 262, Zeilen: 4-12
Ausschlaggebend muss dabei die verfassungskonforme Auslegung sein. § 26 Abs. 2 Satz 2 RStV hat zum Ziel, jegliche vorherrschende Meinungsmacht zu unterbinden, die sich aus marktübergreifenden Strukturen ergibt. Diese Norm erfüllt damit verfassungsrechtliche Vorgaben der Pluralismussicherung. Entscheidend für die Zuordnung einer Aktivität zu einem verwandten Markt muss somit die von ihr ausgehende Gefahr für die Meinungsvielfalt sein.1537 Der Plattformbetreiber, der nicht lediglich wie im Must-Carry-Bereich meinungsneutral Transportdienstleistungen erbringt, sondern auch publizistisch relevante Auswahlentscheidungen trifft, besitzt Meinungsmacht.1538

1537 Siehe auch Tschon, Cross-Ownership, 348.

1538 Vgl. schon Kapitel 4, A. So auch ALM/GSDZ, Digitalisierungsbericht 2006, 21; Renck-Laufke, ZUM 2000, 105, 112; Bauer, Netz und Nutzung, 262; Hasebrink, Berücksichtigung medienrelevanter verwandter Märkte, 37.

Ausschlaggebend muss dabei die teleologische und verfassungskonforme Auslegung sein. § 26 Abs. 2 Satz 2 RStV hat zum Ziel, vorherrschende Meinungsmacht, wie sie sich aus marktübergreifenden Strukturen ergibt, zu unterbinden. Er erfüllt damit verfassungsrechtliche Vorgaben der Pluralismussicherung. Ausschlaggebend für die Zuordnung einer Aktivität zu einem verwandten Markt muss deshalb die von ihr ausgehende Gefahr für die Meinungsvielfalt sein632. Der Kabelnetzbetreiber, der nicht lediglich wie im Must-Carry-Bereich meinungsneutral Transportdienstleistungen erbringt, sondern auch publizistisch relevante Auswahlentscheidungen trifft, besitzt Meinungsmacht633.

632 Siehe auch Tschon 348.

633 So auch Renck-Laufke, ZUM 2000, 112

Anmerkungen

Unzureichende Kennzeichnung: Die Nennung Bauers als eine von mehreren Quellen in Fußnote 1538 macht den Umfang der Übernahme keineswegs klar.


[246.] Tr/Fragment 379 15

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 379, Zeilen: 15-20
Quelle: Bauer 2004
Seite(n): 262, Zeilen: 12-16
Die Beherrschung der Schlüsselressource »Übertragungskapazität« ist außerdem geeignet, den von der Rundfunkveranstaltung ausgehenden publizistischen Einfluss des Plattformbetreibers weiter zu erhöhen.1540 Deshalb ist es aus teleologischen Gründen gerechtfertigt, den Rundfunkübertragungsmarkt als Zugangsmarkt als einen medienrelevanten verwandten Markt anzusehen.1541

1540 Mit ausdrücklichem Hinweis auf die Bedeutung der vertikalen Integration BVerfGE 95, 163, 173.

1541 Wie hier schon Holznagel, Digitalisierung der Medien, 349, 366; Janik, AfP 2002, 104, 110 f.; Renck-Laufke, ZUM 2000, 105, 112f.; Schellenberg, Rundfunk-Konzentrationsbekämpfung, 44. Zagouras, Konvergenz und Kartellrecht, 272 f.; Trafkowski, Medienkartellrecht, 187 f.; Trute, in: Hahn/Vesting (Hrsg.), § 26 RStV, Rn.49.

Die Beherrschung der Schlüsselressource „Übertragungskapazität“ ist außerdem geeignet, den von der Rundfunkveranstaltung ausgehenden publizistischen Einfluss des Kabelnetzbetreibers weiter zu erhöhen634. Deshalb erscheint es gerechtfertigt, im Kabelmarkt als Zugangsmarkt einen medienrelevanten verwandten Markt zu sehen.

634 Auf die Bedeutung der vertikalen Integration weist das BVerfG ausdrücklich hin, E 95, 163, 173.

Anmerkungen

Wortwörtliche Übernahmen ohne Kennzeichnung.


[247.] Tr/Fragment 379 22

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 379, Zeilen: 22-25
Quelle: Bauer 2004
Seite(n): 262, Zeilen: 30-33
Mithin lässt sich festhalten, dass der Rundfunkübertragungsmarkt generell als medienrechtlicher verwandter Markt von den Vorschriften über die Sicherung der Meinungsvielfalt erfasst wird, soweit ihm durch Auswahlrechte des Plattformbetreibers und/oder Knappheit von Übertragungskapazitäten publizistische [Bedeutung zuwächst.1542]

1542 Vgl. Holznagel, Digitalisierung der Medien, 349, 366; Holznagel/Grünwald, in: Spindler/Schuster (Hrsg.), § 26 RStV, Rn. 15; Bauer, Netz und Nutzung, 261 f; Janik, Aff 2002, 104, 110 f., Renck-Laufke, ZUM 2000, 105, 112 f.; Mailänder, Aff 2007, 297, 301.

Mithin lässt sich festhalten: Der Markt der Signalweiterverbreitung wird, soweit ihm durch Auswahlrechte des Netzbetreibers und/oder Knappheit von Übertragungskapazitäten publizistische Bedeutung zuwächst, als medienrelevanter verwandter Markt von den Vorschriften über die Sicherung der Meinungsfreiheit erfasst.
Anmerkungen

Tr passt zwar das Thema an, übernimmt aber Formulierungen des Originals im genauen Wortlaut. Die Übernahmen wurden nicht als solche gekennzeichnet.


[248.] Tr/Fragment 382 03

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 382, Zeilen: 3-14
Quelle: Holznagel Enaux Nienhaus 2006
Seite(n): online, Zeilen: Rn 99
Zur Ermittlung der Austauschbarkeit (Substituierbarkeit) verschiedener Produkte aus Nachfragesicht wird daher untersucht, welchen Effekt eine hypothetische geringe, aber doch spürbare und nicht nur vorübergehende Preisänderung von 5 bis 10 % eines oder mehrerer gleicher Produkte eines bestimmten Anbieters auf die Nachfrage nach möglichen Substitutionsprodukten haben würde.1554 Wechseln so viele Kunden auf ein anderes Produkt, dass durch den Absatzrückgang die Preiserhöhung wirtschaftlich keinen Sinn mehr machen würde, werden diese alternativen Produkte ebenfalls in den relevanten Markt mit einbezogen. Sinkt die Nachfrageelastizität hingegen, d. h. wechseln keine oder nur sehr wenige Kunden auf ein anderes Produkt, ist der sachlich relevante Markt abgegrenzt, da alle Substitutionsprodukte oder -dienstleistungen ebenfalls erfasst sind.1555

1554 KOM., Leitlinien Marktanalyse, Tz. 46; Holznagel/Enaux/Nienhaus, Telekommunikationsrecht, 41.

1555 Holznagel/Enaux/Nienhaus, Telekommunikationsrecht, 42.

Zur Ermittlung der Austauschbarkeit verschiedener Produkte aus Nachfragesicht wird untersucht, welchen Effekt eine hypothetische geringe, aber doch spürbare, nicht vorübergehende Preisänderung - angesetzt wird hier eine Erhöhung im Bereich zwischen 5 und 10 % - eines oder mehrerer gleicher Produkte eines bestimmten Anbieters auf die Nachfrage nach möglichen Substitutionsprodukten haben würde.88 Wechseln so viele Kunden auf ein anderes Produkt, dass durch den Absatzrückgang die Preiserhöhung wirtschaftlich keinen Sinn mehr machen würde, werden diese alternativen Produkte ebenfalls in den relevanten Markt mit einbezogen. Sinkt die Nachfrageelastizität hingegen, d. h. wechseln keine oder nur sehr wenige Kunden auf ein anderes Produkt, ist der sachlich relevante Markt abgegrenzt, da alle Substitutionsprodukte oder -dienstleistungen ebenfalls erfasst sind.

88 EU-Kommission, Leitlinien (o. Fn. 87), Tz. 46.

Anmerkungen

Lange wörtliche Übernahme ohne geeignete Kennzeichnung. Keine der Fußnoten ist geeignet, Art und Umfang der Übernahme kenntlich zu machen.

Die Übernahme aus der Quelle wird in Tr/Fragment_382_17 nahtlos fortgesetzt.


[249.] Tr/Fragment 382 17

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 382, Zeilen: 17-25
Quelle: Holznagel Enaux Nienhaus 2006
Seite(n): online, Zeilen: Rn 100
Das Kriterium der Anbietersubstituierbarkeit prüft deshalb, wie viele Anbieter bei derartigen Preisänderungen dazu in der Lage sind, ihrerseits ihre Produktion umzustellen und die relevanten Produkte ohne große Zusatzkosten kurzfristig auf den Markt zu bringen.1557 Dies wird in der Telekommunikation wegen der hohen Infrastrukturkosten vor allem bei Produkten im Bereich der Telekommunikationsdienstleistungen, insbesondere bei Mehrwertdiensten, angenommen. Netzstrukturen können hingegen auf Grund der hohen Anteile an irreversiblen Kosten in der Regel nicht kurzfristig zur Verfügung gestellt werden.1558

1557 KOM, Leitlinien Marktanalyse, Tz. 52; Heinen, in: Säcker (Hrsg.), § 10 TKG, Rn. 35.

1558 Holznagel/Enaux/Nienhaus, Telekommunikationsrecht, 42.

Das Kriterium der Anbietersubstituierbarkeit prüft demgegenüber, wie viele Anbieter bei derartigen Preisänderungen dazu in der Lage sind, ihrerseits ihre Produktion umzustellen und die relevanten Produkte ohne große Zusatzkosten kurzfristig auf den Markt zu bringen. [FN 89] Dies wird in der Telekommunikation wegen der hohen Infrastrukturkosten vor allem bei Produkten im Bereich der Telekommunikationsdienstleistungen, insbesondere der Mehrwertdienste, der Fall sein. Netzstrukturen können hingegen auf Grund der hohen Anteile an irreversiblen Kosten in der Regel nicht kurzfristig alternativ zur Verfügung gestellt werden.

[FN 89] EU-Kommission, Leitlinien (o. Fn. 87), Tz. 52.

Anmerkungen

Bei KOM, Leitlinien Marktanalyse steht dieser Wortlaut nicht.

Der übernommene Text in der Quelle schliesst sich nahtlos an Tr/Fragment_382_03 an.


[250.] Tr/Fragment 383 03

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 383, Zeilen: 3-11
Quelle: Holznagel Enaux Nienhaus 2006
Seite(n): online, Zeilen: Rn 102
Daher umfasst der räumlich relevante Markt eine Region, in der die Unternehmen bei den relevanten Produkten an Angebot und Nachfrage beteiligt sind und die Wettbewerbsbedingungen einander gleichen oder hinreichend homogen sind und von Nachbargebieten unterschieden werden können, in denen erheblich andere Wettbewerbsbedingungen bestehen.1561 Für die Beurteilung der Frage, ob die Wettbewerbsbedingungen in verschiedenen Gebieten hinreichend homogen sind, wird ebenso wie bei der Festlegung des sachlich relevanten Marktes die Nachfrage- und Angebotssubstituierbarkeit als Reaktion auf eine relative Preiserhöhung herangezogen.1562

1561 Vgl. EuGH, Rs. 322/81, Slg. 1983, 3461, Rn. 37; siehe auch KOM, Leitlinien Marktanalyse, Tz. 56. Vgl. zur räumlichen Marktabgrenzung insgesamt Krüger, K&R-Beilage 1/2003, 9, 12 f.; Holznagel/Enaux/Nienhaus, Telekommunikationsrecht, 42 f.
1562 KOM, Leitlinien Marktanalyse, Tz. 57; Heinen, in: Säcker (Hrsg.), § 10 TKG, Rn. 42 ff.

Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH umfasst der räumlich relevante Markt ein Gebiet, „in dem die Unternehmen bei den relevanten Produkten an Angebot und Nachfrage beteiligt sind und die Wettbewerbsbedingungen einander gleichen oder hinreichend homogen sind und von Nachbargebieten unterschieden werden können, in denen erheblich andere Wettbewerbsbedingungen bestehen.“ [FN 92] Für die Beurteilung der Frage, ob die Wettbewerbsbedingungen in verschiedenen Gebieten hinreichend homogen sind, wird ebenso wie bei der Festlegung des sachlich relevanten Markts die Nachfrage- und Angebotssubstituierbarkeit als Reaktion auf eine relative Preiserhöhung herangezogen. [FN 93]

[FN 92] EU-Kommission, Leitlinien (o. Fn. 87), Tz. 56. Vgl. zur räumlichen Marktabgrenzung insgesamt Krüger, K&R-Beil. 1/2003, 9, 12 f.

[FN 93] EU-Kommission, Leitlinien (o. Fn. 87), Tz. 57.

Anmerkungen

In der Dissertation finden sich keine Anführungszeichen, die das in der Quelle enthaltene Zitat kenntlich machen würden. Schon das ist ein gravierender Verstoß gegen ordentliches wissenschaftliches Arbeiten. Die tatsächliche Quelle wird an dritter (!) Stelle genannt.

Die übrigen Literaturangaben erscheinen z.T. aus der Quelle übernommen.


[251.] Tr/Fragment 383 17

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 383, Zeilen: 17-23
Quelle: Holznagel Enaux Nienhaus 2006
Seite(n): online, Zeilen: Rn 103, 104
Für die Bestimmung der räumlich relevanten Märkte in der elektronischen Kommunikation sollen vor allem zwei Kriterien von maßgeblicher Bedeutung sein: das von einem Netz erfasste Gebiet und die bestehenden Rechts- und Verwaltungsinstrumente.1566 Insofern kann es - je nach Einfluss der oben genannten Faktoren - nach Auffassung der EU-Kommission lokale, regionale, nationale oder aber auch länderübergreifende Märkte, wie die Satellitenmärkte, geben.1567

1566 KOM, Leitlinien Marktanalyse, Tz. 59, Fn. 43 f.

1567 Ebd., Tz. 60; hierzu Holznagel/Enaux/Nienhaus, Telekommunikationsrecht, 43.

[Rn 103]

Für die Bestimmung der räumlich relevanten Märkte in der elektronischen Kommunikation sollen zwei Kriterien von maßgeblicher Bedeutung sein:
- das von einem Netz erfasste Gebiet [FN 94]
- die bestehenden Rechts- und Verwaltungsinstrumente [FN 95].

[Rn 104]

[...] Insofern kann es - je nach Einfluss der oben genannten Faktoren - nach Auffassung der Kommission lokale, regionale, nationale oder länderübergreifende Märkte geben. [FN 97]


[FN 96] EU-Kommission, Leitlinien (o. Fn. 87), Tz. 59, Fn. 44 m. w. N.

[FN 97] EU-Kommission, Leitlinien (o. Fn. 87), Tz. 60.

Anmerkungen

In KOM, Leitlinien Marktanalyse findet sich der Wortlaut so nicht.

Zwar handelt es sich nur um einen kleinen Ausschnitt, allerdings setzt er - insbesondere in der Quelle, den in Fragment 383 03 belegten Passus fort.


Bitte gegenchecken, ob nicht eher aus Holznagel, Enaux, Nienhaus 2006!.


[252.] Tr/Fragment 389 12

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 389, Zeilen: 12-17
Quelle: Dörr 2007
Seite(n): 37, Zeilen: -
Eben weil der Gesetzgeber mit dem Zuschaueranteilsmodell für das bundesweite Fernsehen an das gesamte bundesweite Fernsehen anknüpft und dieses nicht in bestimmte Teilsegmente, etwa nach Programmgattungen, Vertriebswegen oder Finanzierungsformen unterteilt, sollen diese systematischen Gründe dafür sprechen, bei den medienrelevanten verwandten Märkten generell in gleicher Weise zu verfahren. Zudem lässt der Gesetzgeber mit dem Zuschaueranteilsmodell für das bundesweite Fernsehen auch erkennen, wie die medienrelevanten verwandten Märkte sachlich und räumlich zu bilden sind. Er knüpft an das gesamte bundesweite Fernsehen an und unterteilt dieses nicht in bestimmte Teilsegmente, etwa nach Programmgattungen, Vertriebswegen oder Finanzierungsformen. Dies legt es nahe, bei den medienrelevanten verwandten Märkten in gleicher Weise zu verfahren, [...]
Anmerkungen

Die Originalformulierungen werden ungekennzeichnet übernommen und in leicht modifizierter Form neu zusammengebaut; ein Hinweis auf die Quelle unterbleibt.


[253.] Tr/Fragment 390 10

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 390, Zeilen: 10-19
Quelle: Bauer 2004
Seite(n): 263, Zeilen: 7-15
Bei der räumlichen Marktabgrenzung ist zu berücksichtigen, dass § 26 RStV allein Meinungsmacht auf Bundesebene zu begrenzen sucht.1600 Man wird deshalb bei der räumlichen Marktabgrenzung auch auf das Bundesgebiet abzustellen haben. Ansonsten könnte ein Veranstalter bundesweit empfangbarer Programme allein durch den Erwerb beispielsweise eines kleineren Kabelnetzes, das aus Perspektive des GWB den räumlichen Markt darstellt und zu einer Marktbeherrschung auf dem - räumlich engen - Kabelmarkt führt, die Kriterien des § 26 Abs. 2 Satz 2 RStV erfüllen. Daher ist im Rahmen des Medienkonzentrationsrechts unstreitig allein von einem bundesweiten Rundfunkübertragungsmarkt auszugehen.1601

1600 Holznagel/Grünwald, in: Spindler/Schuster (Hrsg.), § 26 RStV, Rn. 18; Beucher/Leyendecker/v. Rosenberg, § 26 RStV, Rn. 11.

1601 Holznagel/Grünwald, in: Spindler/Schuster (Hrsg.), § 26 RStV, Rn. 14 ff.; Holznagel/Dörr/Hildebrand, Elektronische Medien, 204; Dörr, in: Schiwy/Schütz/Dörr, Medienrecht, 280; Bauer, Netz und Nutzung, 263.

Insbesondere bei der Marktabgrenzung wird man zu berücksichtigen haben, dass § 26 RStV allein Meinungsmacht auf Bundesebene zu begrenzen sucht639. Man wird deshalb bei der räumlichen Marktabgrenzung auf das Bundesgebiet abzustellen haben. Ansonsten könnte ein Veranstalter bundesweit empfangbarer Programme allein durch den Erwerb eines kleineren Kabelnetzes, das nach hier vertretener Ansicht aus Perspektive des GWB den räumlichen Markt darstellt und zu einer Marktbeherrschung auf dem - räumlich engen - Kabelmarkt führt, die Kriterien des Satz 2 erfüllen. Richtigerweise wird deshalb nur die Beherrschung eines bundesweit gedachten Marktes für Kabeleinspeisung die Rechtsfolgen des § 26 RStV auslösen können.

639 Siehe auch Beucher/Leyendecker/v. Rosenberg, §26 RStV Rn. 11, wonach regionaler Hörfunk wegen seiner Irrelevanz auf Bundesebene nicht berücksichtigt werden kann.

Anmerkungen

Ungenügende Kennzeichnung.


[254.] Tr/Fragment 395 05

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 395, Zeilen: 5-10
Quelle: Holznagel et al. 2008
Seite(n): 204, Zeilen: 24-28
Außerdem muss der Meinungseinfluss nach einem Maßstab bewertet werden, der dem Zuschaueranteilsmodell, angepasst an die Besonderheiten des jeweiligen Mediums, möglichst entspricht. Schließlich sind, entsprechend den Vorgaben des Rundfunkstaatsvertrags (vgl. z. B. § 26 Abs. 2 Satz 3 RStV) auch vielfaltsstärkende Aspekte in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen.1622

1622 Holznagel/Dörr/Hildebrand, Elektronische Medien, 204; Dörr, in: Schiwy/Schütz/Dörr, Medienrecht, 280.

Zudem muss der Meinungseinfluss nach einem Maßstab bewertet werden, der dem Zuschaueranteilsmodell, angepasst an die Besonderheiten des jeweiligen Mediums, möglichst entspricht. Schließlich sind, entsprechend den Vorgaben des Rundfunkstaatsvertrages, auch vielfaltverstärkende Aspekte in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen.
Anmerkungen

Fast identisch, ohne jede Kennzeichnung als Zitat. Passage entstammt Abschnitt 2.2.2.4.2.1.4 von Holznagel et al. (2008). Der Abschnitt 2.2.2.4 ist ausdrücklich vorwiegend der Autorin Frau Dr. Stephanie Schiedermair zugeschrieben und stand unter der Verantwortung von Herrn Prof. Dr. Dieter Dörr.

Teile des Abschnitts finden sich auch wortwörtlich auf Seite 378 von Quelle:Tr/KEK_3._Konzentrationsbericht_2007. Das Fragment findet sich vollständig auch in Quelle:Tr/Dörr 2007. Am Bericht hat der Verfasser nach Angaben des dortigen Vorworts nicht, Dieter Dörr aber sehr wohl mitgearbeitet. Den Artikel verantwortet Dörr alleine.


[255.] Tr/Fragment 397 07

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 397, Zeilen: 7-17
Quelle: Dörr 2007
Seite(n): 37, Zeilen: 0
Mit dem Anknüpfen an einen Zuschaueranteil von 25% bringt auch § 26 Abs. 2 Satz 2, Alt. 2 RStV das Leitbild zum Ausdruck, dass anderweitige Meinungspotenziale erst bei einer durch hohe Zuschaueranteile ausgewiesenen starken Stellung im bundesweiten Fernsehen berücksichtigt werden dürfen. Je weiter ein Unternehmen mit seinen ihm zurechenbaren Programmen von der 25%-Grenze entfernt ist, umso gewichtiger müssen die sonstigen Meinungseinflüsse auf medienrelevanten verwandten Märkten sein, um sie berücksichtigen zu können. Fehlt eine starke, durch hohe Zuschaueranteile ausgewiesene Stellung, kann eine »vorherrschende Meinungsmacht« auch bei erheblichen sonstigen Meinungseinflüssen auf medienrelevanten verwandten Märkten nicht angenommen werden.1633

1633 Holznagel/Dörr/Hildebrand, Elektronische Medien, 203; Dörr, Die Sicherung der Meinungvielfalt, 8, 17.

Mit dem Anknüpfen an einen Zuschaueranteil von 25% bringt diese Vermutungsregel zugleich das Leitbild zum Ausdruck, dass anderweitige Meinungspotenziale erst bei einer durch hohe Zuschaueranteile ausgewiesenen starken Stellung im bundesweiten Fernsehen berücksichtigt werden dürfen. Je weiter ein Unternehmen mit seinen ihm zurechenbaren Programmen von der 25%-Grenze entfernt ist, umso gewichtiger müssen die sonstigen Meinungseinflüsse auf medienrelevanten verwandten Märkten sein, um sie berücksichtigen zu können. Fehlt eine starke, durch hohe Zuschaueranteile ausgewiesene Stellung, kann eine "vorherrschende Meinungsmacht" auch bei erheblichen sonstigen Meinungseinflüssen auf medienrelevanten verwandten Märkten nicht angenommen werden.
Anmerkungen

Trotz abschließender Quellenangabe ist überhaupt nicht ersichtlich, dass hier fast der gesamte Abschnitt wortwörtlich mit der Vorlage übereinstimmt.

Diese Passage erscheint wortwörtlich zum zweiten Mal in der Dissertation, das erste Mal findet sich innerhalb des Fragments Tr/Fragment_371_15.


[256.] Tr/Fragment 398 16

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 398, Zeilen: 16-27, 108-110
Quelle: Bauer 2004
Seite(n): 263, Zeilen: 17-29, 107-109
Nur wenn die Plattformbetreiber von IPTV oder Mobile TV rasant durch ihnen zurechenbare Programme an Zuschauerreichweite gewinnen sollten oder sie sich an einer der großen Fernsehgruppen beteiligten würde, wird die KEK vorherrschende Meinungsmacht feststellen können. Erst dann können die Sicherungen des Rundfunkkonzentrationsrecht greifen, wie sie insbesondere in § 26 Abs. 3 u. 4 RStV festgelegt sind.

Im Falle des Erwerbs weiterer eigener Programmlizenzen oder weiterer Beteiligungen an anderen Lizenznehmern (externes Wachstum) dürften dem Plattformbetreiber dann keine weiteren neuen Lizenzen verliehen werden (§ 26 Abs. 3, Alt. 1 RStV). Darüber hinaus dürfte dem Plattformbetreiber auch keine Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilt werden (§ 26 Abs. 3, Alt. 2 RStV). So wird verhindert, dass er durch Anteilserwerb an anderen Veranstaltern seinen Lizenzbestand mittelbar aufstockt.1636 Im Fall internen Wachstums - etwa durch publizistischen Erfolg eines Programms oder Wegfall eines Konkurrenten - er[geben sich die möglichen Maßnahmen der Vielfaltssicherung aus § 26 Abs. 4 RStV.]


1636 Der Erwerb u. die Veränderung von Beteiligungen dürfen nämlich nur bei Vorliegen einer Unbedenklichkeitsbescheinigung vollzogen werden, § 29 RStV. Zu den Details Beucher/Leyendecker/v. Rosenberg, § 29 RStV, Rn. 2 ff.; Tschon, Cross-Ownership, 339.

Stellt die KEK vorherrschende Meinungsmacht fest, greifen die Sicherungen des Rundfunkkonzentrationsrecht, wie sie insbesondere in § 26 Abs. 3 und 4 RStV festgelegt sind. Dabei sind zwei Konstellationen zu unterscheiden: einmal kann vorherrschende Meinungsmacht durch den Erwerb weiterer eigener Programmlizenzen oder weiterer Beteiligungen an anderen Lizenznehmern entstehen (externes Wachstum); zum anderen können indes auch bei unverändertem Lizenzbestand - etwa durch publizistischen Erfolg eines Programms oder Wegfall eines Konkurrenten - die Marktanteilsgrenzen überschritten werden (sog. internes Wachstum)640.

Im Falle externen Wachstums dürfen dem Unternehmen keine weiteren neuen Lizenzen verliehen werden (§ 26 Abs. 3 Fall 1 RStV). Darüber hinaus darf dem Unternehmer auch keine Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilt werden (§ 26 Abs. 3 Fall 2 RStV). So wird verhindert, dass er durch Anteilserwerb an anderen Veranstaltern seinen Lizenzbestand mittelbar aufstockt641.


640 Tschon 338; Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner, § 26 Rn. 27 f.

641 Der Erwerb u. die Veränderung von Beteiligungen dürfen nämlich nur bei Vorliegen einer Unbedenklichkeitsbescheinigung vollzogen werden, § 29 RStV. Zu den Details Beucher/Leyendecker/v. Rosenberg, §29 RStV Rn. 2 ff.; Tschon 339.

Anmerkungen

Der einleitende Halbsatz, der nur eine Anwendung der allgemeinen Ausführungen Bauers auf den konkreten Untersuchungsgegenstand darstellt, wird nicht gewertet.

Ansonsten: weitgehend übereinstimmende Formulierungen ohne Kenntlichmachung einer Übernahme.


[257.] Tr/Fragment 399 01

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 399, Zeilen: 1-10
Quelle: Bauer 2004
Seite(n): 264, Zeilen: 4-13
[Im Fall internen Wachstums [...] er]geben sich die möglichen Maßnahmen der Vielfaltssicherung aus § 26 Abs. 4 RStV. Sie reichen von der Einräumung von Sendezeit an unabhängige Dritte (§ 26 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 i.V. m. §§ 30 Nr. 1, 31 RStV) und der Einrichtung eines Programmbeirates (§ 26 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 i.V. m. §§ 30 Nr. 2, 32 RStV)1637 über die Verminderung der Marktstellung auf den verwandten Märkten (§26 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 RStV)1638 bis zur Aufgabe von Veranstalterbeteiligungen (§ 26 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 RStV).1639 Als ultima ratio kann schließlich die zuständige Landesmedienanstalt die Zulassung von so vielen dem Unternehmen zurechenbaren Programmen widerrufen, bis keine vorherrschende Meinungsmacht mehr gegeben ist (§ 26 Abs. 4 Satz 2 RStV).1640

1637 Zu beiden Konstellationen näher Zagouras, Konvergenz und Kartellrecht, 276 f.

1638 Denkbar wäre hier etwa, dass der Plattformbetreiber zusätzliche Transportkapazität für »fremde« Veranstalter bereitstellt, vgl. Bauer, Netz und Nutzung, 264.

1639 Dazu Hartstein/Ring/Kreile, § 26 RStV, Rn. 31.

1640 Auch Trute, in: Hahn/Vesting (Hrsg.), § 26 RStV, Rn. 68 ff.

Die möglichen Maßnahmen der Vielfaltssicherung finden sich in § 26 Abs. 4 RStV: sie reichen von der Einräumung von Sendezeit an unabhängige Dritte (§ 26 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 i.V. m. § 30 Nr. 1, § 31 RStV) und der Einrichtung eines Programmbeirates (§ 26 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 i.V. m. § 30 Nr. 2, § 32 RStV)644 über die Verminderung der Marktstellung auf den verwandten Märkten645 (§ 26 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 RStV) bis zur Aufgabe von Veranstalterbeteiligungen (§ 26 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 RStV)646. Als ultima ratio kann schließlich die zuständige Landesmedienanstalt die Zulassung von so vielen dem Unternehmen zurechenbaren Programmen widerrufen, bis keine vorherrschende Meinungsmacht mehr gegeben ist, § 26 Abs. 4 Satz 2 RStV647.

644 Zu beiden Konstellationen näher Zagouras 276 f.

645 Denkbar wäre hier etwa, dass der Netzbetreiber zusätzliche Transportkapazität für "fremde" Veranstalter bereitstellt.

646 Dazu Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner, §26 RStV Rn. 31.

647 Auch Trute, in: Hahn/Vesting, § 26 Rn. 68 ff.

Anmerkungen

Keine ausreichende Kennzeichnung der bis in die FN gehenden Übernahme.


[258.] Tr/Fragment 399 15

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 399, Zeilen: 14-26
Quelle: Bauer 2004
Seite(n): 264, Zeilen: 18-32
Das medienkonzentrationsrechtliche Zuschauermarktanteilsmodell setzt dabei erfolgsbezogen bei der Meinungsmacht selbst an. Dies erscheint in zweierlei Hinsicht vorteilhaft. Zum einen sind Zuschaueranteile der beste Gradmesser für den Meinungseinfluss.1642 Zum anderen entledigt sich der Gesetzgeber mit der Steuerung von Zielgrößen auch der vielfältigen Probleme einer Detailgesetzgebung in einem sich technisch rasant entwickelnden Umfeld. Hinzukommt, dass die für die vertikale Konzentration kennzeichnende Verknüpfung von Netz und Nutzung durch die Rechtsfigur des verwandten medienrelevanten Marktes - wie gezeigt - grundsätzlich erfasst wird. Das Marktanteilsmodell erscheint daher prinzipiell gut geeignet, die von der vertikalen Integration für den Meinungspluralismus ausgehenden Gefahren zu beherrschen.1643 Schließlich stehen auf der Rechtsfolgenseite wirksame Instrumente einschließlich eines Widerrufs der Zulassung zur Verfügung.

1642 Bauer, Netz und Nutzung, 264; so im Hinblick auf die Veranstalter Kuch, ZUM 1997, 12, 13.

1643 In diese Richtung auch Rossnagel/Hilger, MMR 2002, 445, 448.

Während diese tatbestandlich an verschiedene - mehr oder weniger meinungsrelevante - Handlungsweisen des Netzbetreibers anknüpfen, insbesondere an die Zugangsverweigerung, setzt das Zuschauermarktanteilsmodell erfolgsbezogen bei der Meinungsmacht selbst an. Dies erscheint in zweierlei Hinsicht vorteilhaft: Zum einen sind Zuschaueranteile der beste Gradmesser für den Meinungseinfluss648. Zum anderen entledigt sich der Gesetzgeber mit der Steuerung von Zielgrößen auch der vielfältigen Probleme einer Detailgesetzgebung in einem sich technisch rasant entwickelnden Umfeld. Hinzukommt, dass die für die vertikale Konzentration kennzeichnende Verknüpfung von Netz und Nutzung durch die Rechtsfigur des verwandten medienrelevanten Marktes - wie gezeigt - erfasst wird. Jedenfalls dem Grundsatz nach erscheint deshalb das Marktanteilsmodell gut geeignet, die von der vertikalen Integration für den Meinungspluralismus ausgehenden Gefahren zu beherrschen649. Schließlich stehen auf der Rechtsfolgenseite wirksame Instrumente einschließlich eines Widerrufs der Zulassung zur Verfügung.

648 So im Hinblick auf die Veranstalter: Kuch, ZUM 1997, 13.

649 In diese Richtung auch Roßnagel/Hilger, MMR 2002, 448.

Anmerkungen

Der nächste Verweis auf Bauer findet sich erst im nächsten Abschnitt auf der nächsten Seite. Die Kennzeichnung in Fußnote 1642 macht dem Leser nicht klar, dass auch der Rest des Absatzes samt Fußnoten aus Bauer stammt.


[259.] Tr/Fragment 400 01

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 400, Zeilen: 1-8
Quelle: Bauer 2004
Seite(n): 265, Zeilen: 1-11
Besitzt damit das Marktanteilsmodell dem Grunde nach hohes Steuerungspotenzial, so sind doch angesichts seiner konkreten Ausgestaltung durch den Rundfunkstaatsvertrag deutliche Schwächen erkennbar. Zunächst führt das marktanteilsbezogene Modell schon mit seiner bundesweiten Perspektive zu Schwächen bei der Erfassung relevanter regionaler Märkte. Durch die Einführung der Bonusregelung (§ 26 Abs. 2 Satz 3 RStV) hat die Berücksichtigung verwandter medienrelevanter Märkte und damit die Erfassung vertikaler Integration zudem nicht unerheblich an Bedeutung verloren.1644

1644 Bauer, Netz und Nutzung, 265.

Besitzt damit das Marktanteilsmodell dem Grunde nach hohes Steuerungspotential, so sind doch angesichts seiner konkreten Ausgestaltung durch den Rundfunkstaatsvertrag deutliche Schwächen erkennbar. An erster Stelle ist hier die 25% Klausel des § 28 RStV zu nennen. Denn auch unterhalb einer solchen Beteiligungshöhe, kann durchaus eine - wenn auch nicht gesellschaftsrechtlich vermittelte - meinungsrelevante Beeinflussung vorliegen. Zum zweiten kann das marktanteilsbezogene Modell mit seiner bundesweiten Perspektive die gerade für den Netzbetrieb relevanten regionalen - z. B. netzbezogenen - Fälle vorherrschender Meinungsmacht nicht erfassen. Schließlich hat durch Einführung der Bonusregelung (§ 26 Abs. 2 Satz 3 RStV) die Berücksichtigung verwandter medienrelevanter Märkte und damit die Erfassung vertikaler Integration nicht unerheblich an Bedeutung verloren.
Anmerkungen

Die Quelle ist zwar korrekt angegeben, die wörtlichen Übernahmen sind aber nicht als solche gekennzeichnet, so dass dem Leser der wörtliche Charakter und der Umfang der Übernahme nicht klar werden.


[260.] Tr/Fragment 400 10

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 400, Zeilen: 10-26
Quelle: Schulz Held 2006
Seite(n): 27-29, Zeilen: Seite 27: 12-20, Seite 28: 28-29, Seite 29: 1-4
Wonach bemisst sich die marktbeherrschende Stellung auf dem medienrelevanten verwandten Markt? Wie sind die relevanten Märkte abzugrenzen: Parallel zu den Märkten im Kartellrecht oder medienspezifisch? Bemisst sich das Vorliegen einer marktbeherrschenden Stellung nach den Kriterien des Kartellrechts mit dessen Fokus auf dem Umsatz? Oder sind auch hier medienspezifische Wertungen vorzunehmen? Wie sind Märkte zu behandeln, die nicht das gesamte Bundesgebiet umfassen oder dieses überschreiten?1646 Darüber hinaus bestehen die erwähnten Unklarheiten im Verhältnis von § 26 Abs. 1 u. 2 RStV. § 26 RStV ist zudem nicht zu entnehmen, wie Stellungen auf medienrelevanten verwandten Märkten im Rahmen einer Gesamtbeurteilung in Zuschauermarktanteile »umgerechnet« werden können.1647 Die KEK rechnete in ihrer Entscheidung zu ProSiebenSat.1/Springer die Marktanteile auf medienrelevanten verwandten Märkten in Zuschauermarktanteile um, indem sie den Einfluss auf die Meinungsmacht im Vergleich zum Fernsehen gewichtete.1648

1646 Vgl. Schulz/Held, Die Zukunft der Kontrolle der Meinungsmacht, 27.
1647 Vgl. ebd., 28; Schieider, epd medien 13/2008, 24, 26; Bremer/Grünwald, MMR 2009, 80, 80 ff.
1648 Vgl. KEK, ProSiebenSat. 1/Springer, 87 ff.

[S. 27, Z. 12-20]

Wonach bemisst sich die marktbeherrschende Stellung auf dem medienrelevanten verwandten Markt? Wie sind die relevanten Märkte abzugrenzen: Parallel zu den Märkten im Kartellrecht oder medienspezifisch? Bemisst sich das Vorliegen einer marktbeherrschenden Stellung nach den Kriterien des Kartellrechts mit dessen Fokus auf dem Umsatz? Oder sind auch hier medienspezifische Wertungen vorzunehmen? Wie sind Märkte zu behandeln, die nicht das gesamte Bundesgebiet umfassen oder dieses überschreiten?

[S. 28, Z. 28-S. 29, Z. 4]

§ 26 RStV ist jedoch nicht zu entnehmen, wie Stellungen auf medienrelevanten verwandten Märkten in Zuschauermarktanteile »umgerechnet« werden können. Die KEK rechnete in ihrer Entscheidung zu Springer/Pro Sieben-Sat.1 die Marktanteile auf medienrelevanten verwandten Märkten in Zuschauermarktanteile um, indem sie den Einfluss auf die Meinungsmacht im Vergleich zum Fernsehen gewichtete:

Anmerkungen

Dass der erste Abschnitt vollständig übernommen ist, bleibt dem Leser verborgen. Dass auch im zweiten Teil weitgehend zitiert wird, ebenso.


[261.] Tr/Fragment 401 01

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 401, Zeilen: 1-6
Quelle: KEK 3. Konzentrationsbericht 2007
Seite(n): 344, Zeilen: 12-16
§ 26 RStV greift nur, wenn ein Unternehmen (auch) Rundfunk anbietet und die gesetzlich vorgesehenen Aufgreifschwellen erreicht werden, dem Plattformanbieter beispielsweise also klassische Senderfamilien zugerechnet werden. Das Problem der vertikalen Integration stellt sich aber bereits vorher, besonders für den Zugang von Veranstaltern außerhalb der großen Sendergruppierungen.1651

1651 Vgl. Schulz/Held, Die Zukunft der Kontrolle der Meinungsmacht, 12; KEK, Dritter Konzentrationsbericht, 344.

§ 26 RStV greift allerdings nur, wenn die gesetzlich vorgesehenen Aufgreifschwellen erreicht werden, dem Netzbetreiber beispielsweise also klassische Senderfamilien zugerechnet werden. Das Problem der vertikalen Integration stellt sich aber bereits vorher, besonders für den Zugang von digitalen Veranstaltern außerhalb der großen Sendergruppierungen.
Anmerkungen

Da der Verfasser auf die richtige Quelle (mit)verweist, sollte man annehmen dürfen, dass ihm die weitgehend wörtliche Übernahme des Passus bewusst war. Er hätte dies allerdings auch kenntlich machen müssen.


[262.] Tr/Fragment 401 19

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 401, Zeilen: 19-27
Quelle: Bauer 2004
Seite(n): 192, Zeilen: 24-32
Das Kartellrecht schützt den wirtschaftlichen Wettbewerb und bändigt Marktmacht. Soll - wie hier - die vertikale Integration des Plattformbetreibers nur unter dem Blickwinkel der Meinungsvielfalt, also des Schutzes vor einseitiger Meinungsmacht betrachtet werden, so liegt eine Untersuchung kartellrechtlicher Schutzmechanismen zunächst nicht auf der Hand. Sie macht gleichwohl Sinn. Denn - und dies ist Gegenstand der folgenden Ausführungen - es muss untersucht werden, ob und gegebenenfalls wie weitreichend der Schutz vor Marktmacht nicht zugleich vor Meinungsmacht schützen kann. Das Kartellrecht schützt den wirtschaftlichen Wettbewerb; es bändigt Marktmacht. Soll wie hier die vertikale Integration des Netzbetreibers nur unter dem Blickwinkel der Meinungsvielfalt, also des Schutzes vor einseitiger Meinungsmacht betrachtet werden, so liegt eine Untersuchung kartellrechtlicher Schutzmechanismen zunächst nicht auf der Hand. Sie macht - die Anwendbarkeit des Kartellrechts im Medienbereich einmal unterstellt169 - gleichwohl Sinn. Denn - und dies ist Gegenstand der folgenden Ausführungen - es muss untersucht werden, ob und gegebenenfalls wie weitreichend der Schutz vor Marktmacht nicht zugleich vor Meinungsmacht schützen kann.

169 Das Verhältnis beider Rechtsgebiete zueinander wird sogleich dargestellt.

Anmerkungen

Die Quelle ist nicht genannt.


[263.] Tr/Fragment 402 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 402, Zeilen: 1-7
Quelle: Bauer 2004
Seite(n): 197, Zeilen: 17-24
[Zentrales Tatbestandsmerkmal zahlreicher kar]tellrechtlicher Vorschriften im GWB (z. B. §§ 19 Abs. 1, 20 Abs. 1, 36 Abs. 1 GWB), aber auch im TKG (§§ 21, 42 TKG) ist die marktbeherrschende Stellung.1653 Sie soll deshalb noch einmal kurz am Anfang der kartellrechtlichen Überlegungen stehen. Sodann sollen die einzelnen Schutzmechanismen im Hinblick auf die vertikale Integration kurz dargestellt werden. Schließlich wird das Kartellrecht als Steuerungsinstrument der von vertikal integrierten Plattformbetreibern ausgehenden Gefahren bewertet.

1653 Zum Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen nach § 1 GWB und dem Plattformbetrieb vgl. nur Christmann, ZUM 2009, 7, 9.

Zentrales Tatbestandsmerkmal zahlreicher kartellrechtlicher Vorschriften im GWB (§§ 19 Abs. 1. 20 Abs. 1. 36 Abs. 1 GWB)200, aber auch im TKG201 ist die marktbeherrschende Stellung. Sie soll deshalb am Anfang der kartellrechtlichen Überlegungen stehen (dazu sogleich unter aaa)). Sodann sollen die einzelnen Schutzmechanismen im Hinblick auf die vertikale Integration dargestellt werden (dazu unter bbb)). Schließlich wird das Kartellrecht als Steuerungsinstrument der von vertikal integrierten Netzbetreibern ausgehenden Gefahren bewertet (dazu unter ccc)).

200 Der einheitliche Begriff schließt nicht aus, dass je nach Regelungszusammenhang - Missbrauchs- o. Fusionskontrolle - Modifikationen vorzunehmen sind; siehe dazu Möschel, in: Immenga/Mestmäcker, § 19 Rn. 17; Bunte 187 f.

201 Z. B. §§ 33 Abs. 1 Satz 1 u. 35 Abs. 1 Satz 1 TKG.

Anmerkungen

Die Quelle ist nicht genannt.


[264.] Tr/Fragment 403 01

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 403, Zeilen: 1-27 (komplett)
Quelle: Bauer 2004
Seite(n): 205, 206, Zeilen: 205: 21ff; 206: 1ff
[Ein Unternehmen ist dann marktbeherrschend, wenn es keine Wettbewerber hat (§ 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Alt. 1] GWB) oder keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist (§ 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Alt. 2 GWB). Kein oder kein wesentlicher Wettbewerb kann dann festgestellt werden, wenn das Unternehmen einen vom Wettbewerb nicht mehr ausreichend kontrollierten Verhaltensspielraum besitzt, also bei funktionaler Betrachtung sein Marktverhalten unabhängig vom Marktverhalten der Konkurrenten bestimmen kann.1657 Sind Willkür und Selbstherrlichkeit im Marktverhalten dagegen aufgrund der Marktlage ausgeschlossen (workable competition), liegt (wesentlicher) Wettbewerb und keine Marktbeherrschung vor.1658

Ob ein Unternehmen sein Marktverhalten autonom bestimmen kann, ist - allem voran - anhand des Marktanteils zu bestimmen, daneben aber auch anhand von Kriterien wie etwa potentieller oder durch Substitute verursachter Wettbewerb.1659 Folgt man einer sachlich und räumlich engen Marktabgrenzung, also der Annahme eines auf das jeweilige Netz bezogenen Marktes, dann ergibt sich daraus regelmäßig ein tatsächliches Monopol des Plattformbetreibers, so dass die erste Alternative des § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 (»ohne Wettbewerber«) bereits erfüllt wäre.1660 Flier zeigt sich die bereits aufgezeigte enge Verbindung von Marktabgrenzung und Marktbeherrschung besonders deutlich. Durch die enge Marktabgrenzung ist der Plattformbetreiber nämlich regelmäßig »ohne Wettbewerber« und deshalb an sich (automatisch) marktbeherrschend.1661

Wie erwähnt ist als weiteres Kriterium aber auch der - vom Marktanteil nicht erfasste - Substitutionswettbewerb zu beachten.1662 Sowohl der IPTV- als auch der Mobile TV-Plattformbetreiber sehen sich als »Neuankömmlinge« auf dem Rundfunkübertragungsmarkt einem erheblichen Substitutionsdruck durch den terrestrischen Empfang und vor allem den Empfang mittels Kabel und Satellit ausgesetzt.1663 Insbesondere die Parameter Preis und Programmauswahl sind hier nicht unbedingt frei bestimmbar. Es ist z. B. kaum denkbar, dass der IPTV- oder Mobile TV-Plattformbetreiber auf klassische terrestrisch ausgestrahlte Pro[gramme verzichtet, da hier aufgrund der niedrigen Wechselschwelle - oftmals genügt eine Zimmerantenne und preisgünstige Set-Top-Box - ein besonders starker Substitutionsdruck herrscht.1664]


1657 BGHZ 73, 65, 73; Bechtold, GWB, § 19, Rn. 18 f.; Bunte, Kartellrecht, 195; Commichau/Schwartz, Kartellrecht, Rn. 300.

1658 Bechtold, GWB, § 19, Rn. 18 ff.; Emmerich, Kartellrecht, 175 ff.; siehe auch BGHZ 73, 65, 73.

1659 Bechtold, GWB, § 19, Rn. 20; Weisser/Meinking, WuW 1998, 831, 840 f.

1660 So auch für die Breitbandkabelnetze BKartA, Beschluss v. 22.02.2002, B7-168/01; Emmerich, Kartellrecht, 175; Oersdorf Regulierung des Zugangs, 315 f.; Jüngling, Full- Service-Netz, 227 ff.

1661 Bauer, Netz und Nutzung, 206.

1662 Für eine zurückhaltende Berücksichtigung Lampert, WuW 1998, 27, 32; weitergehend Bechtold, GWB, § 19, Rn. 22; siehe auch BGH, NJW-RR 1988, 227. 228; Mestmäcker/ Veelken, in: Immenga/Mestmäcker (Hrsg.), § 36 GWB, Rn. 214.

1663 Vgl. oben Kapitel 3,1., I., 5.).

1664 Vgl. Bauer, Netz und Nutzung, 207.

[S. 205]

Ein Unternehmen ist dann marktbeherrschend, wenn es keine Wettbewerber hat (§ 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 GWB) oder keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist (§19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 GWB) oder wenn es eine überragende Marktstellung gegenüber seinen Wettbewerbern einnimmt (§19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GWB). [...]

[S. 206]

(a) § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GWB (Kein oder kein wesentlicher Wettbewerb)

Kein oder kein wesentlicher Wettbewerb kann dann festgestellt werden, wenn das Unternehmen einen vom Wettbewerb nicht mehr ausreichend kontrollierten Verhaltensspielraum besitzt259, wenn es also bei funktionaler Betrachtung sein Marktverhalten unabhängig vom Marktverhalten der Konkurrenten bestimmen kann260. Sind Willkür und Selbstherrlichkeit im Marktverhalten dagegen aufgrund der Marktlage ausgeschlossen (workable competition), liegt (wesentlicher) Wettbewerb und keine Marktbeherrschung vor261.

Ob ein Unternehmen sein Marktverhalten autonom bestimmen kann, ist - allen voran - anhand des Marktanteils262 zu bestimmen, daneben aber auch anhand von Kriterien wie etwa potentieller oder durch Substitute verursachter Wettbewerb. Folgt man - wie hier - mit der h. M. einer sachlich und räumlich engen Marktabgrenzung, also der Annahme eines auf das jeweilige Netz bezogenen Marktes, dann ergibt sich daraus regelmäßig ein tatsächliches263 Monopol264 des Kabelnetzbetreibers, so dass die erste Alternative der Nr. 1 („ohne Wettbewerber“) bereits erfüllt ist265. Hier beweist sich die oben aufgezeigte enge Verbindung von Marktabgrenzung und Marktbeherrschung deutlich: durch die enge Marktabgrenzung ist der Netzbetreiber regelmäßig „ohne Wettbewerber“ und deshalb an sich (automatisch) marktbeherrschend. Wie erwähnt ist als weiteres Kriterium aber auch der - vom Marktanteil nicht erfasste - Substitutionswettbewerb zu beachten266. Der Kabelnetzbetreiber sieht sich einem nicht unbeachtlichen Substitutionsdruck durch den terrestrischen Empfang und den Empfang mittels Satellit ausgesetzt; insbesondere die Parameter Preis und Programmauswahl sind hier nicht unbedingt frei bestimmbar. Es ist z. B. kaum denkbar, dass der Kabelnetzbetreiber auf terrestrisch ausgestrahlte Programme verzichtet, da hier aufgrund der niedrigen Wechselschwel[len — oftmals genügt eine Zimmerantenne - ein besonders starker Substitutionsdruck herrscht.]


259 BGHZ 73, 65, 73; Bechtold, § 19 Rn. 18f.; Bunte 195.

260 Commichau/Schwartz Rn. 300

261 Bechtold, § 19 Rn. 18ff.; Emmerich, 175ff.; siehe auch BGHZ 73, 65,73.

262 Bechtold, § 19 Rn. 20; Weisser/Meinking, WuW 1998, 840f.

263 So Emmerich 175 für Netzbetrieb der DTAG.

264 Der Marktanteil liegt also bei 100%.

265 Ebenso das BKartA im Fall Liberty u. zwar sowohl im Hinblick auf den Endkundenmarkt, epd Nr. 17 vom 6.3.2002,12 als auch für den Einspeisemarkt, epd Nr. 17 vom 6.3.2002, 21; für regionale Netzbetreiber der Netzebene 4, Weisser/Meinking, WuW 1998, 842; Gersdorf, Regulierung des Zugangs, 315 f., im Ergebnis auch Jüngling 227 ff. Trotz weiter sachlicher Marktabgrenzung hat der BGH im Fall „Pay-TV-Durchleitung“ im Ergebnis auch eine marktbeherrschenden Stellung angenommen, NJW 1996, 2656, 2657; ihm folgend OLG Naumburg, ZUM 1999,944,946. Solche Fälle fehlenden Wettbewerbes sind aufgrund der tendenziell engen funktionalen Marktabgrenzung auch nicht etwa selten, siehe Möschel, in: Immenga/ Mestmäcker, § 19 Rn. 45.

266 Für eine zurückhaltende Berücksichtigung Lampert, WuW 1998, 32; weiter gehend, Bechtold, § 19 Rn. 22; siehe auch BGH NJW-RR 1988, 227, 228 (Niederrheinische Anzeigenblätter); Mestmäcker/Veelken, in: Immenga/Mestmäcker, §36 Rn. 214.

Anmerkungen

Eine vollkommen unzureichende Quellennennung erfolgt erst zum Beginn der nächsten Seite; dem Leser bleibt verschlossen, dass die gesamte Normdiskussion in ihrer Struktur und Gestaltung der Quelle entnommen ist.


[265.] Tr/Fragment 404 01

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 404, Zeilen: 1-8
Quelle: Bauer 2004
Seite(n): 207, Zeilen: 1-6
[Es ist z. B. kaum denkbar, dass der IPTV- oder Mobile TV-Plattformbetreiber auf klassische terrestrisch ausgestrahlte Pro]gramme verzichtet, da hier aufgrund der niedrigen Wechselschwelle - oftmals genügt eine Zimmerantenne und preisgünstige Set-Top-Box - ein besonders starker Substitutionsdruck herrscht.1664 Gleiches gilt für zu große Preiserhöhungen. Auch hier engt der - im laufenden Betrieb - kostenlose DVB-T- und auch Satellitenempfang den Wettbewerbsspielraum ein.1665 Andererseits geht von alternativen Verbreitungswegen dann keine wettbewerbliche Kontrolle aus, wenn bestimmte Programme und Dienste nur über IPTV oder Mobile TV angeboten werden können.

1664 Vgl. Bauer, Netz und Nutzung, 207.

1665 So auch schon für die Breitbandkabelnetze Lampert, WuW 1998, 27, 33.

[Es ist z. B. kaum denkbar, dass der Kabelnetzbetreiber auf terrestrisch ausgestrahlte Programme verzichtet, da hier aufgrund der niedrigen Wechselschwel]len — oftmals genügt eine Zimmerantenne - ein besonders starker Substitutionsdruck herrscht. Gleiches gilt für zu große Preiserhöhungen. Auch hier engt der - im laufenden Betrieb - kostenlose Satellitenempfang den Wettbewerbsspielraum ein267. Andererseits geht von alternativen Verbreitungswegen dann keine wettbewerbliche Kontrolle aus, wenn bestimmte Programme nur über das Kabel empfangen werden können.

267 So auch Lampert, WuW 1998, 33.

Anmerkungen

Keine ausreichende Kennzeichnung der Übernahme, die nach dem Verweis auf Bauer weitergeht.


[266.] Tr/Fragment 404 10

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 404, Zeilen: 10-31
Quelle: Bauer 2004
Seite(n): 207, Zeilen: 6ff
Zudem verstärkt die vertikale Integration, die eine Exklusivbindung von Programmressourcen an den Plattformbetreiber erleichtert, unter diesem Blickwinkel die Marktbeherrschung.

Der unternehmerische Spielraum kann schließlich auch durch potentiellen Wettbewerb eingeschränkt sein. Denn auch ein Unternehmen, das aktuell nicht auf dem Markt tätig ist, aber zum Markteintritt fähig wäre, beeinflusst das Verhalten des Marktakteurs.1666 Insbesondere im Bereich Mobile TV und IPTV sind in Zukunft weitere Angebote denkbar. Potentieller Wettbewerb kann dabei in Form von Durchleitungswettbewerb auftreten - in das bestehende Netz des Plattformanbieters werden Fernsehangebote anderer Weiterverbreitungsuntemehmen eingespeist - oder in der Form, dass eine parallele Infrastruktur geschaffen wird. Beide Formen sind in der Praxis jedoch bisher kaum anzutreffen. Einem Durchleitungswettbewerb stehen erhebliche technische Probleme gegenüber, jedenfalls vor einem Ausbau der Netze auf höhere Kapazitäten. Der Aufbau von Parallelnetzen, sog. Überbau, ist zwar technisch möglich, jedoch insbesondere im Bereich Mobile TV kaufmännisch derzeit wenig sinnvoll.1667 Die hohen Kosten einer Parallelinfrastruktur stellen zugleich eine faktische Marktzutrittsbarriere dar.

Insgesamt ist fraglich, ob der Substitutionswettbewerb oder potentielle Wettbewerb den wettbewerblichen Handlungsspielraum der Plattformbetreiber zukünftig derart beschneiden können, dass eine Marktbeherrschung bei einer engen Marktabgrenzung zu verneinen wäre.


1666 Bechtold, GWB, § 19, Rn. 23.

1667 Kotterink et al., Mobile TV, 15 ff.

Insbesondere die vertikale Integration, die eine Exklusivbindung von Programmressourcen an den Netzbetreiber erleichtert, verstärkt unter diesem Blickwinkel die Marktbeherrschung.

Der unternehmerische Spielraum kann schließlich auch durch potentiellen Wettbewerb eingeschränkt sein. Denn auch ein Unternehmen, das aktuell nicht auf dem Markt tätig ist, aber zum Markteintritt fähig wäre, beeinflusst das Verhalten des Marktakteurs268. So hat auch das Bundeskarteliarat in der Entscheidung „Liberty“ eingehend die Kontrollmöglichkeiten potentiellen Wettbewerbs geprüft, im Ergebnis aber als nur gering erachtet269. Potentieller Wettbewerb kann dabei in Form von Durchleitungswettbewerb auftreten - in das bestehende Netz des Kabelbetreibers werden Fernsehangebote anderer Weiterverbreitungsuntemehmen eingespeist - oder in der Form, dass eine parallele Infrastruktur geschaffen wird. Beide Formen sind in der Praxis jedoch kaum anzutreffen. Durchleitungswettbewerb stellt erhebliche technische Probleme dar, jedenfalls vor einem Ausbau der Netze auf höhere Kapazitäten270. Der Aufbau von Parallelnetzen, sog. Überbau, ist zwar technisch möglich, jedoch kaufmännisch wenig sinnvoll271. Die hohen Kosten einer Parallelinfrastruktur stellen zugleich eine Marktzutrittsbarriere dar272.

Insgesamt vermag weder der Substitutionswettbewerb noch der potentielle Wettbewerb den wettbewerblichen Handlungsspielraum der Netzbetreiber derart zu beschneiden, dass Marktbeherrschung zu verneinen wäre. Aufgrund der engen Marktabgrenzung gelangt also die hier vertretene, herrschende Meinung zu einer marktbeherrschenden Stellung, ohne dass es noch der Marktstrukturkriterien der Nr. 2 bedürfte.


268 Bechtold, § 19 Rn. 23; siehe auch Weisser/Meinking, WuW 1998, 841

269 BKartA, epd Nr. 17 vom 6.3.2002, 14ff.

270 Siehe auch die Bedenken von Ladeur, ZUM 2002,258 ff.

271 So auch BKartA, epd Nr. 17 vom 6.3.2002, 15.

272 Lampert, WuW 1998, 32.

Anmerkungen

Keine Kennezeichnung der Übernahme, die bis in die Fußnoten reicht.

In Zeile 17 ist der Satz "Insbesondere im Bereich Mobile TV und IPTV sind in Zukunft weitere Angebote denkbar." als Eigenleistung eingeschoben.


[267.] Tr/Fragment 405 03

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 405, Zeilen: 3-8, 10-12, 15-30
Quelle: Bauer 2004
Seite(n): 207, 208, Zeilen: 29-34, 1-22
b) Beherrschung nach § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GWB

Aber auch wenn man zukünftig einen einheitlichen Markt der Übertragungswege abgrenzen sollte, bedeutet dies nicht, dass eine Marktbeherrschung etwa von vornherein nicht in Frage käme. Zum einen ist auch dann zu prüfen, ob nicht schon aufgrund der - wenn auch bei weiter Marktabgrenzung deutlich niedrigeren - Marktanteile wesentlicher Wettbewerb ausgeschlossen ist. [...] Zum anderen rücken aber auch die Marktstrukturkriterien des § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GWB verstärkt ins Blickfeld.

[...] Ob ein Unternehmen eine im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern überragende Marktstellung besitzt, ist im Rahmen einer Gesamtschau festzustellen.1668 Entscheidend ist wiederum, ob dem Unternehmen ein »vom Wettbewerb nicht hinreichend kontrollierter Spielraum« zur Verfügung steht.1669 Neben horizontalen Bewertungskriterien wie etwa dem eigenen Marktanteil im Vergleich zu dem der Wettbewerber oder der Finanzkraft des Unternehmens,1670 erlaubt und fordert § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GWB auch die Berücksichtigung vertikaler Faktoren.1671 Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut »Zugang zu den Beschaffungs- und Absatzmärkten«. Die Vorteile eines vertikal integrierten Plattformbetreibers, die sich z. B. aus seiner Beteiligung an Veranstaltern, d. h. durch Beteilung an »Programmlieferanten« (Beschaffungsmärkte), ergeben, werden also bei der Prüfung der marktbeherrschenden Stellung berücksichtigt.1672 Der vertikal integrierte Anbieter kann auf attraktive Programmangebote erleichtert zugreifen und diese auch exklusiv an sich binden. Dies eröffnet gegenüber Wettbewerbern Kosten- und - bei nicht duplizierbaren massenattraktiven Programmen - Qualitätsvorteile. Darüber hinaus ergibt sich ein Wettbewerbsvorsprung auf dem Einspei[semarkt dadurch, dass der Plattformbetreiber den fremden Programmanbieter durch den eigenen ersetzen kann.1673]


1668 Bunte, Kartellrecht, 99.

1669 BGHZ 73, 65, 73; vgl. Möschel, in: Immenga/Mestmäcker (Hrsg.), § 19 GWB, Rn. 53.

1670 Dazu Zagouras, Konvergenz und Kartellrecht, 35; Emmerich, Kartellrecht, 179.

1671 Möschel, in: Immenga/Mestmäcker (Hrsg.), § 19 GWB, Rn. 65 f.; siehe dazu auch Gersdorf Regulierung des Zugang, 300.

1672 Vgl. schon Zagouras, Konvergenz und Kartellrecht, 35.

1673 Vgl. schon BKartA, Beschluss v. 22.02.2002, B7-168/01.

[S. 207]

b) § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GWB („überragende Marktstellung“ und vertikale Integration)


Selbst dann aber, wenn man mit der Mindermeinung einen einheitlichen Markt der Übertragungswege abgrenzt, bedeutet dies nicht, dass eine Markbeherrschung etwa von vornherein zu verneinen wäre. Denn einmal ist auch dann zu prüfen, ob nicht schon aufgrund der - wenn auch bei weiter Marktabgrenzung regelmäßig

[S. 208]

niedrigeren273 - Marktanteile wesentlicher Wettbewerb ausgeschlossen ist. Zum anderen rücken die Marktstrukturkriterien des § 19 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 GWB verstärkt ins Blickfeld.

Ob ein Unternehmen eine im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern überragende Marktstellung besitzt, ist im Rahmen einer Gesamtschau festzustellen274. Entscheidend ist wiederum, ob dem Unternehmen ein „vom Wettbewerb nicht hinreichend kontrollierter Spielraum“275 zur Verfügung steht. Neben horizontalen Bewertungskriterien wie etwa dem eigenen Marktanteil im Vergleich zu dem der Wettbewerber oder der Finanzkraft des Unternehmens276, erlaubt und fordert die Nr. 2 auch die Berücksichtigung vertikaler Faktoren277. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut „Zugang zu den Beschaffungs- und Absatzmärkten“. Die Vorteile eines vertikal integrierten Kabelnetzuntemehmens, die sich aus seiner Beteiligung an Veranstaltern, d. h. durch Beteilung an „Programmlieferanten“ (Beschaffungsmärkte)278 ergeben, werden also bei der Prüfung der marktbeherrschenden Stellung berücksichtigt279. Welche Vorteile dies im Einzelnen sind, wurde bereits oben dargelegt280. Unter dem Blickwinkel der wettbewerblichen Marktbeherrschung sind hier nochmals zu nennen: Der vertikal integrierte Anbieter kann auf attraktive Programmangebote erleichtert zugreifen und diese auch exklusiv an sich binden. Dies eröffnet gegenüber Wettbewerbern Kosten- und - z. B. bei nicht duplizierbaren massenattraktiven Programmen - Qualitätsvorteile. Darüber hinaus ergibt sich ein Wettbewerbsvorsprung auf dem Einspeisemarkt dadurch, dass der Netzbetreiber den fremden Programmanbieter durch den eigenen ersetzen kann281.


273 So wäre Liberty bei einem in sachlicher Hinsicht alle Übertragungswege umfassenden Endkundenmarkt in seinen Netzbereichen (räumlicher Markt) wohl ungefähr auf den gleichen Marktanteil gekommen, den der Kabelempfang bundesweit am Gesamtempfang hält, also ungefähr 58 %, Zahl nach ARD-Handbuch 2002, 369, Tab. 13. Dies ist erheblich weniger als bei Begrenzung des Marktes auf Kabelempfang, begründet jedoch nach § 19 Abs. 3 GWB ebenfalls Marktbeherrschung.

274 Bunte 99.

275 BGHZ 73, 65, 73; siehe auch Möschel in: Immenga/Mestmäcker, § 19 Rn. 53.

276 Dazu Zagouras 35; Emmerich 179.

277 Möschel in: Immenga/Mestmäcker, § 19 Rn. 65 f.; siehe dazu auch Gersdorf, Regulierung des Zugang, 300.

278 Theoretisch kann auch die Beteiligung an Veranstaltern als „Abnehmern von Übertragungskapazität“ (Absatzmärkte) einen Vorteil darstellen; angesichts des derzeitigen Nachfrageüberhangs nach Transportkapazität dürften sich aber für kein Unternehmen der Rundfunkweiterverbreitung Absatzprobleme im Hinblick auf die Transportkapazität ergeben.

279 So für den Zugang zu Informationsbeschaffungsmärkten Zagouras 35. In der Rechtsprechung z.B. anerkannt für den günstigen Zugang zum Beschaffungsmarkt „Nachrichtendienst“, den ein Verlag hat, KG BB 1977, 559; zu dem umgekehrten Fall, dass sich der Inhalteanbieter den Absatzmarkt (Vertriebsweg) sichert, siehe die Ausführungen zur vertikalen Fusion unten E. IV. 1. c) cc) bbb) (3) (b).

280 Bei der Darstellung der Vorteile der vertikalen Integration oben E. II.

281 Darauf weist das BKartA in der Entscheidung Liberty zu Recht hin, epd Nr. 17 vom 6.3.2002, 22.

Anmerkungen

Ein Verweis auf die Quelle fehlt.


[268.] Tr/Fragment 409 13

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 409, Zeilen: 13-30
Quelle: Bauer 2004
Seite(n): 217, 218, Zeilen: 24-31, 1-10
Fraglich ist in Fällen vertikaler Integration aber bereits im Rahmen der Prüfung, ob eine Ungleichbehandlung - also die unterschiedliche Behandlung im wesentlich gleicher Unternehmen - vorliegt, ob der integrierte bzw. »eigene« Veranstalter, mit anderen, unabhängigen Veranstaltern im Sinne der Vorschrift überhaupt vergleichbar ist. Da ein Vergleich denklogisch ein »anderes« Unternehmen als Vergleichsunternehmen voraussetzt, könnten Tochtergesellschaften des Diskriminierers und fremde Dritte nicht gleichartig sein, so dass also § 20 GWB in Form der Diskriminierung ausscheidet, wenn das Vergleichsunternehmen mit dem diskriminierenden Unternehmen eine unternehmerische Einheit bildet.1687 Dies folgt aus der Ratio der Norm, Wettbewerb zu schützen. Schützenswerter Wettbewerb besteht in Bezug auf innerbetriebliche oder konzerninterne Vorgänge gerade nicht, solange die Tochtergesellschaft weisungsabhängig ist.1688 Eine gegenteilige Auffassung würde letztlich dazu führen, dass auch bei Begünstigung von unselbstständigen Betriebsteilen ein Fall der Diskriminierung vorläge, was aber aufgrund der Marktbezogenheit des Wettbewerbsrechtes ausscheidet.1689 Damit greift der Diskriminierungstatbestand des § 20 GWB jedenfalls bei enger, gesellschaftsrechtlicher Verbindung von IPTV- bzw. Mobile TV-Plattformbetreiber und Veranstalter nicht. Drittwirkungen können in solchen Fällen [nur [...] über den hier nicht zu prüfenden Behinderungstatbestand des § 20 Abs. 1 GWB erfasst werden.1690]

1687 BGH, NJW 1982, 2775, 2776; Markert, in: Immenga/Mestmäcker (Hrsg.), § 20 GWB, Rn. 126; Bechtold, GWB, § 20, Rn. 51.

1688 Bauer, Netz und Nutzung, 218.

1689 Markert, in: Immenga/Mestmäcker (Hrsg.), § 20 GWB, Rn. 126.

[1690 Ebd., Rn. 126 a. E. Da die Abwägung bei der Unbilligkeit der Behinderung jedoch inhaltlich die gleiche ist wie bei der Rechtfertigung der Diskriminierung, werden die maßgeblichen Umstände hier jedenfalls erörtert.]

[S. 217, Z. 24-31]

Fraglich ist in Fällen vertikaler Integration bereits auf der ersten Stufe der Prüfung, ob das integrierte Tochterunternehmen, also der „eigene“ Veranstalter, mit anderen, unabhängigen Veranstaltern im Sinne der Vorschrift vergleichbar ist. Da ein Vergleich denklogisch ein „anderes“ Unternehmen als Vergleichsunternehmen voraussetzt, vertritt der BGH die Ansicht, dass Tochtergesellschaften des Diskriminierers und fremde Dritte nicht gleichartig sind, dass also § 20 GWB in Form der Diskriminierung ausscheidet, wenn das Vergleichsunternehmen mit dem diskriminierenden Unternehmen eine unternehmerische Einheit bildet332.

[S. 218, Z, 1-10]

[Das hat seinen Sinn in] der Ratio der Norm, Wettbewerb zu schützen. Schützenswerter Wettbewerb besteht in Bezug auf innerbetriebliche oder konzerninterne Vorgänge gerade nicht, jedenfalls solange nicht, wie die Tochtergesellschaft weisungsabhängig ist333. Die Gegenmeinung würde letztlich dazu führen, dass auch bei Begünstigung von unselbstständigen Betriebsteilen ein Fall der Diskriminierung vorläge, was aber aufgrund der Marktbezogenheit des Wettbewerbsrechtes ausscheidet334. Damit greift der Diskriminierungstatbestand des § 20 GWB jedenfalls bei enger, gesellschaftsrechtlicher Verbindung von Netzbetreiber und Veranstalter nicht; Drittwirkungen können in solchen Fällen nur - und wesentlich schwerer - über den hier nicht zu prüfenden Behinderungstatbestand des § 20 Abs. 1 GWB erfasst werden335.


332 BGH NJW 1982, 2775, 2776 (Stuttgarter Wochenblatt) betreffend die begünstigte Abgabe von Anzeigenraum gegenüber der eigenen 100% Reisebürotochter durch einen Anzeigenblattverlag; BGH NJW 1987, 3197, 3198 f. (Freundschaftswerbung) betreffend die Bevorzugung der eigenen Abonnentenwerbetochter durch den Verlag gegenüber allen anderen Unternehmen des werbenden Zeitschriftenhandels; so auch die Literatur Markert in: Immenga/Mestmäcker, § 20 Rn. 126; Bechtold, § 20 Rn. 46.

333 So Schwintowski, BB 1988, 1766 bezogen auf Vorzugskonditionen von Autoherstellern für ihre Leasingtöchter. Der Fall ist mit „Vorzugseinspeisekonditionen“ für eigene Veranstalter gut vergleichbar. Die weiter gehende Frage, inwieweit auf verbundene Unternehmen überhaupt das Wettbewerbsrecht anwendbar ist, wird im deutschen Recht meist im Rahmen des § 1 GWB diskutiert; näher dazu Zimmer in: Immenga/Mestmäcker, § 1 Rn. 147ff.

334 Markert in: Immenga/Mestmäcker, § 20 Rn. 126.

335 Markert in: Immenga/Mestmäcker, § 20 Rn. 126 a. E. Da die Abwägung bei der Unbilligkeit der Behinderung jedoch inhaltlich die gleiche ist wie bei der Rechtfertigung der Diskriminierung, werden die maßgeblichen Umstände hier jedenfalls erörtert.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die weitgehend wörtliche Übernahme.


[269.] Tr/Fragment 410 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 410, Zeilen: 1-7
Quelle: Bauer 2004
Seite(n): 218, Zeilen: 8-13
[Drittwirkungen können in solchen Fällen] nur - und wesentlich schwerer - über den hier nicht zu prüfenden Behinderungstatbestand des § 20 Abs. 1 GWB erfasst werden.1690

Für die - im Rahmen der vertikalen Integration nicht seltenen - Fälle jedoch, in denen sich die Verbindungen zwischen IPTV- bzw. Mobile TV-Plattformbetreiber und Veranstalter beispielsweise wegen einer Minderheitsbeteiligung nicht als innergesellschaftlich qualifizieren lassen, ist zu fragen, ob eine ungleiche Behandlung sachlich gerechtfertigt werden kann.


1690 Ebd., Rn. 126 a. E. Da die Abwägung bei der Unbilligkeit der Behinderung jedoch inhaltlich die gleiche ist wie bei der Rechtfertigung der Diskriminierung, werden die maßgeblichen Umstände hier jedenfalls erörtert.

Drittwirkungen können in solchen Fällen nur - und wesentlich schwerer - über den hier nicht zu prüfenden Behinderungstatbestand des § 20 Abs. 1 GWB erfasst werden335. Für die - im Rahmen der vertikalen Integration nicht seltenen336 - Fälle jedoch, in denen sich die Verbindungen zwischen Netzbetreiber und Veranstalter nicht als innergesellschaftlich qualifizieren lassen, soll weiter geprüft werden.

335 Markert in: Immenga/Mestmäcker, § 20 Rn. 126 a. E. Da die Abwägung bei der Unbilligkeit der Behinderung jedoch inhaltlich die gleiche ist wie bei der Rechtfertigung der Diskriminierung, werden die maßgeblichen Umstände hier jedenfalls erörtert.

336 Zu denken ist z.B. an eine Minderheitsbeteiligung an einem Rundfunkveranstalter.

Anmerkungen

Abschluss der ungekennzeichneten Übernahme eines kompletten Abschnitts aus Bauer (2004). Anfang findet sich in Tr/Fragment_409_13.


[270.] Tr/Fragment 410 09

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 410, Zeilen: 9-28
Quelle: Bauer 2004
Seite(n): 220, Zeilen: 1-19
Bereits bei der Bewertung der Individualinteressen ist nach dem allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen, ob der Normadressat seine Interessen nicht auch schonender, d.h. unter Anwendung milderer Mittel, zur Geltung bringen kann.1692 Solche unverhältnismäßigen Interessen scheiden dann schon auf dieser Stufe des Abwägungsprozesses aus. Ein milderes Mittel gegenüber einer Einspeiseverweigerung kann dabei auch eine differenzierte Preisgestaltung sein. Das Argument, ein Programm könne bereits mangels Zuschauerinteresses nicht eingespeist werden, ist deshalb auf dieser Stufe abzulehnen, denn finanzielle Nachteile können auch durch erhöhte Gebühren ausgeglichen werden.1693 Verweist der Plattformbetreiber aber auf qualitative Aspekte, beispielsweise darauf, das Programm passe aufgrund seiner Ausrichtung (z.B. gewaltbetonte »Actionfilme«) nicht in sein publizistisches Konzept, ist auf der Stufe der Verhältnismäßigkeit keine pauschale Lösung erkennbar.

Stehen die berücksichtigungsfähigen Interessen jeder Seite fest, sind diese unter Beachtung des auf die Freiheit des Wettbewerbs zielenden Normzwecks abzuwägen.1694 Dabei liegt der Schwerpunkt auf den Verhältnissen des Einzelfalles, insbesondere auf der individuellen Marktmacht des Normadressaten. Auch an dieser Stelle kommt also der Frage, ob der IPTV- bzw. Mobile TV-Plattformbetreiber dem Programmveranstalter als Monopolist gegenübersteht oder aber ob [Zugangsalternativen bestehen, erhebliches Gewicht zu.]


1693 BGH, NJW 1996, 2656, 2658 f.; Bauer, Netz und Nutzung, 220.

1694 BGHZ 38, 90, 102; Emmerich, Kartellrecht, 225; zur Abwägung auch Markert, in: Immenga/Mestmäcker (Hrsg.), § 20 GWB, Rn. 136 ff. Vgl. ausführlich zu den beiderseitigen Interessen Bauer, Netz und Nutzung, 218 ff.

Bereits bei Bewertung der Individualinteressen ist nach dem allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen, ob der Normadressat seine Interessen nicht auch schonender, d.h. unter Anwendung milderer Mittel zur Geltung bringen kann348. Solche unverhältnismäßigen Interessen sind dann schon auf dieser Stufe des Abwägungsprozesses auszuscheiden. Ein milderes Mittel gegenüber einer Einspeiseverweigerung kann dabei auch eine differenzierte Preisgestaltung sein. Das Argument, ein Programm könne bereits mangels Zuschauerinteresses nicht eingespeist werden, ist deshalb auf dieser Stufe auszuscheiden; denn finanzielle Nachteile können durch erhöhte Gebühren ausgeglichen werden349. Verweist der Netzbetreiber aber auf qualitative Aspekte, z.B. darauf, das Programm passe aufgrund seiner Ausrichtung (z.B. gewaltbetonte „Actionfilme“) nicht in sein publizistisches Konzept, ist auf der Stufe der Verhältnismäßigkeit keine pauschale Lösung erkennbar350.

Stehen damit die berücksichtigungsfähigen Interessen jeder Seite fest, sind diese unter Beachtung des auf die Freiheit des Wettbewerbs zielenden Normzwecks abzuwägen351. Dabei liegt der Schwerpunkt auf den Verhältnissen des Einzelfalles, insbesondere auf der individuellen Marktmacht des Normadressaten. Auch an dieser Stelle kommt also der Frage, ob der Kabelnetzbetreiber dem Programmveranstalter als Monopolist gegenübersteht oder aber ob Zugangsalternativen bestehen, erhebliches Gewicht zu:


348 Emmerich 226; Bunte 219; siehe auch OLG Naumburg, ZUM 1999, 944, 947.

349 Die Entgelthöhe nach der Zuschauerakzeptanz zu bemessen, wurde vom BGH ausdrücklich als mit §20 Abs. 1 GWB (§26 GWB a.F.) vereinbar anerkannt, BGH NJW 1996, 2656, 265 8 f. (Pay-TV-Durchleitung).

350 Auch die Verschlüsselung ändert nichts daran, dass das Angebot den Ruf oder die „Tendenz“ des Netzbetreibers z.B. als seriöser Vermarkter nachhaltig schädigen kann.

351 BGHZ 38, 90, 102; Emmerich 225; zur Abwägung auch Markert in: Immenga/Mestmäcker, §20 Rn. 136ff.

Anmerkungen

Fast identisch mit Bauer (2004); trotzdem kaum ein Hinweis auf eine wörtliche Übernahme. Auf die Quelle wird lediglich im Rahmen weiterer (aus der Vorlage stammender) Quellenverweise in den Fußnoten verwiesen.


[271.] Tr/Fragment 411 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 411, Zeilen: 1-30 (komplett)
Quelle: Bauer 2004
Seite(n): 220, 221, Zeilen: 19-27; 1-15, 24-30
Die Verpflichtung zur Rücksichtnahme auf die wettbewerblichen Betätigungsmöglichkeiten anderer Unternehmen sind im Rahmen des § 20 Abs. 1 GWB um so größer, je stärker die tatsächliche Marktmacht des in Betracht kommenden Normadressaten ist und je weniger Ausweichmöglichkeiten die Normbegünstigten im Einzelfall haben.1695

Ist zwar die Betrachtung des Einzelfalls geboten, so haben sich dennoch gewisse Fallgruppen herausgebildet, die es erlauben, die Abwägung zu strukturieren.1696 Zu diesen Fallgruppen gehört an erster Stelle die sog. Liefersperre,1697 d.h. die Verweigerung eines Unternehmens, andere Unternehmen mit Waren oder gewerblichen Leistungen zu versorgen (Abschlussverweigerung). Spiegelbildlich dazu besteht auch eine Fallgruppe der Abnahmeverweigerung, bei der der Normadressat auf der Nachfrageseite steht und die Abnahme bestimmter Leistungen verweigert (Bezugssperre).1698 Auf den IPTV- oder Mobile TV-Plattformbetreiber können beide Fallgruppen zutreffen, je nachdem welches Geschäftsmodell er verfolgt. Nach dem Transportmodell bietet er Veranstaltern die Signalweiterleitung zum Fernsehzuschauer als Endkunden und mithin eine Transportdienstleistung an. Er tritt somit als »Lieferant« der Veranstalter auf, seine Verweigerung einen von mehreren Veranstaltern einzuspeisen ist damit der Fallgruppe der Lieferverweigerung zuzuordnen.1699 Beim Vermarktungsmodell hingegen bietet er dem Zuschauer ein Programmpaket an. Dessen Bestandteile muss er zuvor als Vorprodukt bei den Veranstaltern »einkaufen«. Gegenüber den Veranstaltern tritt er somit als Nachfrager des Vorprodukts »Programm« auf. Seine Auswahl stellt sich deshalb aus Sicht der übergangenen Veranstalter als Abnahmeverweigerung dar.

An die Rechtfertigung einer Liefersperre sind hohe Anforderungen zu stellen. Denn die Verweigerung der eigenen Leistung stellt für das andere Unternehmen eine besonders starke Belastung - auch im Vergleich zu differenzierten Konditionen im Rahmen einer bestehenden Geschäftsbeziehung - dar.1700 Hinzu kommt, dass ein der Marktrationalität folgendes Unternehmen seine Leistung allen potentiellen Abnehmern anbietet. Eine Liefersperre muss insoweit als Marktanoma[lie betrachtet werden.1701]


1695 Bunte, Kartellrecht, 219; Markert, in: Immenga/Mestmäcker (Hrsg.), § 20 GWB, Rn. 143; OLG Hamburg, WuW/E 3795, 3803.

1696 Die Fallgruppen sind z. B. dargestellt bei Bechtold, GWB, § 20, Rn. 54 ff. u. Markert, in: Immenga/Mestmäcker (Hrsg.), § 20 GWB, Rn. 149 ff.

1697 Siehe auch deren Darstellung für Medienkonvergenzmärkte bei Zagouras, Konvergenz und Kartellrecht, 90 f. sowie allgemein Bunte, Kartellrecht, 219 f.

1698 Zum Begriff näher Emmerich, Kartellrecht, 235 f.

1699 So auch Markert, in: Immenga/Mestmäcker (Hrsg.), § 20 GWB, Rn. 163.

1700 Ebd., Rn. 151 f.; siehe auch BGHZ 49, 90, 99.

[1701 BGH, NJW 1996, 2656, 3658.]

[Seite 220]

die Verpflichtung zur Rücksichtnahme auf die wettbewerblichen Betätigungsmöglichkeiten anderer Unternehmen sind im Rahmen des § 20 Abs. 1 GWB um so größer, je stärker die tatsächliche Marktmacht des in Betracht kommenden Normadressaten ist und je weniger Ausweichmöglichkeiten die Normbegünstigten im Einzelfall haben352.

Ist zwar die Betrachtung des Einzelfalls geboten, so haben sich dennoch gewisse Fallgruppen herausgebildet, die es erlauben, die Abwägung zu strukturieren353: Zu diesen Fallgruppen gehört an erster Stelle die sog. Liefersperre354, d.h. die Verweigerung eines Unternehmens, andere Unternehmen mit Waren oder gewerblichen [Leistungen zu versorgen (Abschlussverweigerung).]

[Seite 221, Z. 1-15, 24-30]

Spiegelbildlich dazu besteht auch eine Fallgruppe der Abnahmeverweigerung: der Normadressat steht dabei auf der Nachfrageseite und verweigert die Abnahme bestimmter Leistungen, sog. Bezugssperre355.

Auf den Kabelnetzbetreiber können beide Fallgruppen zutreffen, je nachdem welches Geschäftsmodell er verfolgt: Nach dem Transportmodell bietet er Veranstaltern die Signalweiterleitung zum Fernsehzuschauer als Endkunden und mithin eine Transportdienstleistung an, er tritt somit als „Lieferant“ der Veranstalter auf, seine Verweigerung einen von mehreren Veranstaltern einzuspeisen ist damit der Fallgruppe der Lieferverweigerung zuzuordnen356. Beim Vermarktungsmodell hingegen bietet er dem Zuschauer ein Programmpaket an. Dessen Bestandteile muss er zuvor als Vorprodukt bei den Veranstaltern „einkaufen“, indem er sich die Rechte zur Kabelweiterleitung sichert. Gegenüber den Veranstaltern tritt er somit als Nachfrager des Vorprodukts „Programm“ auf. Seine Auswahl stellt sich deshalb aus Sicht der übergangenen Veranstalter als Abnahmeverweigerung dar; [...]

An die Rechtfertigung einer Liefersperre sind hohe Anforderungen zu stellen. Denn die Verweigerung der eigenen Leistung stellt für das andere Unternehmen eine besonders starke Belastung - auch im Vergleich zu differenzierten Konditionen im Rahmen einer bestehenden Geschäftsbeziehung - dar358. Hinzu kommt, dass ein der Marktrationalität folgendes Unternehmen seine Leistung allen potentiellen Abnehmern anbietet; eine Liefersperre muss insoweit als Marktanomalie betrachtet werden359.


352 Bunte 219; Markert in: Immenga/Mestmäcker, § 20 Rn. 143; OLG Hamburg v. 19.12.1985, WuW/E 3795, 3803.

353 Die Fallgruppen sind z.B. dargestellt bei Bechtold, §20 Rn.48ff. u. Markert in: Immenga/Mestmäcker, § 20 Rn. 149 ff.

354 Siehe auch deren Darstellung für Medienkonvergenzmärkte bei Zagouras 90 f. sowie allgemein Bunte 219 f.

355 Zum Begriff näher: Emmerich 235 f.

356 Für Einspeisungsverweigerung als Unterfall der Lieferverweigerung auch Markert in: Immenga/Mestmäcker, § 20 Rn. 163, der aber auf die Nachfrageseite nicht eingeht.

358 Markert in: Immenga/Mestmäcker, § 20 Rn. 151 f.; siehe auch BGHZ 49, 90, 99.

359 BGH NJW 1996,2656,2658: „... die völlige Aussperrung an einem geschäftlichen Kontakt Interessierter [ist] dem Wettbewerb eher fremd...“.

Anmerkungen

Identisch bis hin zu den Literaturverweisen in den Fußnoten.

In der letzten hier wiedergegebenen Fußnote unterläuft Tr übrigens ein Übertragungsfehler ("3658" statt "2658").


[272.] Tr/Fragment 412 01

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 412, Zeilen: 1-8
Quelle: Bauer 2004
Seite(n): 222, Zeilen: 3-10
Weigert sich also der marktbeherrschende Plattformbetreiber, einen Rundfunkveranstalter angesichts freier Kapazitäten zur Rundfunkübertragung mit Weiterverbreitungsdienstleistungen zu »beliefern«, wird dies regelmäßig - insbesondere auch bei Berücksichtigung der durch die Rundfunkfreiheit gestärkten Position des Veranstalters - gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen. Nur in Ausnahmefällen - wie z.B. Durchleitungsbegehren für unzumutbare Inhalte - wird der Plattformbetreiber seine anderen gegenüber erbrachte Leistung einem bestimmten Veranstalter verweigern dürfen.1702

1702 Bauer, Netz und Nutzung, 222.

Weigert sich also der marktbeherrschende Netzbetreiber, einen Rundfunkveranstalter angesichts freier Kapazitäten zur Rundfunkübertragung mit Weiterverbreitungsdienstleistungen zu „beliefern“, wird dies regelmäßig - insbesondere auch bei Berücksichtigung der durch die Rundfunkfreiheit gestärkten Position des Veranstalters - gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen. Nur in Ausnahmefällen - wie z.B. Durchleitungsbegehren für unzumutbare Inhalte - wird der Netzbetreiber seine anderen gegenüber erbrachte Leistung einem bestimmten Veranstalter verweigern dürfen.
Anmerkungen

Weitgehend identisch, ohne dass das ersichtlich gemacht wurde.


[273.] Tr/Fragment 412 11

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 412, Zeilen: 11-29
Quelle: Bauer 2004
Seite(n): 222-223, Zeilen: S.222,11-24.25-27 und S.223,1-4
Die Entscheidungsfreiheit des Lieferanten ist aber auch in Knappheitssituationen eingeschränkt, denn eine Mangellage befreit den Normadressaten nicht etwa von dem grundsätzlichen Verbot ungleicher Behandlung.1704 Der Marktbeherrscher hat dann anhand von einheitlichen und sachgerechten und in erster Linie marktkonformen Kriterien die beschränkten Kapazitäten auf die mehreren (fremden) Nachfrager zu verteilen (sog. Repartierung).1705 Marktkonform heißt hier, dass der Plattformbetreiber - auch entgegen den Anliegen des Meinungspluralismus - Programme mit hoher Einschaltquote bevorzugen darf.1706 Attraktive Programme einzuspeisen, ist keinesfalls ein wettbewerbsfremdes Verhalten, vielmehr ein Gebot unternehmerischer Vernunft.1707 Darüber hinaus stellt sich für den integrierten IPTV- oder Mobile TV-Plattformbetreiber die Frage, inwieweit er seine »eigenen« Veranstalter unter dem Rechtsregime des § 20 GWB in der Mangellage bevorzugen darf. Gälte der Grundsatz der Gleichbehandlung uneingeschränkt, hätte dies weitreichende Folgen, da bei großer Nachfrage dem Plattformbetreiber nur noch geringe Möglichkeiten der Eigennutzung verblieben. Daher soll der Unternehmer in der Knappheitssituation seinen unternehmenseigenen Bedarf jedenfalls insoweit vorrangig decken dürfen, als dies zur Sicherung eigener Wettbewerbsfähigkeit (auf dem abgeleiteten Markt) notwendig ist.1708

1704 Grundlegend BGHZ 52, 65, 70; Markert, in: Immenga/Mestmäcker (Hrsg.), § 20 GWB, Rn. 167 f.

1705 Markert, in: Immenga/Mestmäcker (Hrsg.), § 20 GWB, Rn. 168.

1706 Bauer, Netz und Nutzung, 222.

1707 Vgl. zur vergleichbaren Abwägung im TKG Gersdorf Regulierung des Zugangs, 247, 324; ders., Chancengleicher Zugang, 57 f.

1708 Markert, in: Immenga/Mestmäcker (Hrsg.), § 20 GWB, Rn. 169; OLG Naumburg, ZUM 1999, 944, 947.

[Seite 222]

Die Entscheidungsfreiheit des Lieferanten ist an sich auch in Knappheitssituationen eingeschränkt361, denn eine Mangellage befreit den Normadressaten nicht etwa von dem grundsätzlichen Verbot ungleicher Behandlung362. Der Marktbeherrscher hat dann anhand von einheitlichen und sachgerechten, in erster Linie marktkonformen Kriterien, die beschränkten Kapazitäten auf die mehreren (fremden) Nachfrager zu verteilen (sog. Repartierung)363. Marktkonform heißt hier, dass der Netzbetreiber, - auch entgegen den Anliegen des Meinungspluralismus - Programme mit hoher Einschaltquote bevorzugen darf; attraktive Programme einzuspeisen, ist keinesfalls ein wettbewerbsfremdes Verhalten, vielmehr ein Gebot unternehmerischer Vernunft364. Darüber hinaus stellt sich für den integrierten Netzbetreiber die - bereits oben unter verfassungsrechtlichen Vorzeichen behandelte - Frage, inwieweit er seine „eigenen“ Veranstalter unter dem Rechtsregime des § 20 GWB in der Mangellage bevorzugen darf. [...] Gälte der Grundsatz der Gleichbehandlung uneingeschränkt, hätte dies weitreichende Folgen, da bei großer Nachfrage dem Netzbetreiber nur noch geringe Möglichkeiten der Eigennutzung verblieben.


361 Markert in: Immenga/Mestmäcker, § 20 Rn. 167 f.

362 Grundlegend BGHZ 52, 65, 70 (Sportartikelmesse II); Rixen, in: Glassen u. a., § 20 Rn. 210f.

363 Markert in: Immenga/Mestmäcker, § 20 Rn. 168; insbesondere für die Zulassung zu Messen, die mit der Einspeiseentscheidung vergleichbar ist: OLG Frankfurt GRUR 1989,777,780 (Kunstmesse Art Frankfurt). Angesichts der Grundrechtsträgerschaft aus Art.5 Abs. 1 GG wird man dem Netzbetreiber aber jedenfalls einen publizistischen Ermessensspielraum belassen müssen.

364 Siehe (zur vergleichbaren Abwägung im TKG) Gersdorf, Regulierung des Zugangs, 324; ders., Chancengleicher Zugang, 57 f.


[Seite 223]

In der Literatur wird daraus geschlossen, der Unternehmer dürfe in der Knappheitssituation seinen unternehmenseigenen Bedarf jedenfalls insoweit vorrangig decken, als dies zur Sicherung eigener Wettbewerbsfähigkeit (auf dem abgeleiteten Markt) notwendig ist367.


367 Markert in: Immenga/Mestmäcker, § 20 Rn. 169; Rixen, in: Glassen u. a., § 20 Rn. 212; für weiten unternehmerischen Spielraum bei Kapazitätsengpässen auch OLG Naumburg ZUM 1999. 944. 947.

Anmerkungen

Weitgehend identisch, ohne dass das ersichtlich gemacht wurde.


[274.] Tr/Fragment 413 01

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 413, Zeilen: 1-16
Quelle: Bauer 2004
Seite(n): 223, Zeilen: 4-9, 17-22, 24-27
[Überträgt man] dies auf den IPTV- oder Mobile TV-Plattformanbieter, so ist dieser in Knappheitssituationen zwar grundsätzlich an eine gleichmäßige Vergabe von Sendeplätzen nach einheitlichen Kriterien gebunden. Er dürfte aber seine »eigenen« Angebote soweit bevorzugen, wie dies zur angemessenen Sicherung seines aus der Vorhaltung eines eigenen Netzes sich ergebenden Wettbewerbsvorsprunges auf dem Fernsehwerbemarkt notwendig ist.1709 Für solche eingeschränkten Repartierungspflichten spricht auch der Grundsatz des BGH, dass niemand verpflichtet ist, die eigene Konkurrenz zu fördern.1710 Auch volkswirtschaftlich macht nur eine eingeschränkte Gleichbehandlungspflicht Sinn, denn ansonsten ginge jeder Anreiz für den Kapazitätsausbau verloren, da der Plattformbetreiber zugleich stets die Kapazitäten der Konkurrenz auf dem Veranstaltermarkt erweitern würde. Daraus folgt zusammenfassend, dass der marktbeherrschende und dem Transportmodell verhaftete IPTV- oder Mobile TV-Plattformbetreiber »fremden« Veranstaltern seine Übertragungsdienste anbieten muss, sich aber in der Knappheitslage einen Wettbewerbsvorsprung zugunsten »eigener« Rundfunkprogramme erhalten darf.

1709 Vgl. Bauer, Netz und Nutzung, 223. A. A. allerdings nur für den Strommarkt BKartA v. 30.08.1999, WuW/E DE-V 149 ff.

1710 BGH, NJW 1992, 1827, 1828; BGHZ 128, 17, 37 f.

Überträgt man dies auf den Kabelnetzbetreiber, so ist dieser in Knappheitssituationen zwar grundsätzlich an eine gleichmäßige Vergabe von Sendeplätzen nach einheitlichen Kriterien gebunden. Er dürfte aber seine „eigenen“ Angebote soweit bevorzugen, wie dies zur angemessenen Sicherung seines aus der Vorhaltung eines eigenen Netzes sich ergebenden Wettbewerbsvorsprunges auf dem Fernsehwerbemarkt notwendig ist368. [...]

Für eingeschränkte Repartierungspflichten spricht dagegen der Grundsatz des BGH, dass niemand verpflichtet ist, die eigene Konkurrenz zu fördern371. Auch volkswirtschaftlich macht nur eine eingeschränkte Gleichbehandlungspflicht Sinn: Verträte man die gegenteilige Ansicht, dann ginge jeder Anreiz für den Kapazitätsausbau verloren, da der Netzbetreiber zugleich stets die Kapazitäten der Konkurrenz auf dem Veranstaltermarkt erweitern würde372. [...]

Daraus folgt zusammenfassend: der marktbeherrschende, dem Transportmodell verhaftete Netzbetreiber muss „fremden“ Veranstaltern seine Übertragungsdienste anbieten, darf sich aber in der Knappheitslage einen Wettbewerbsvorsprung zugunsten „eigener“ Rundfunkprogramme erhalten.


368 Ob dies auf den Bereich des sektorielien Kartellrechts übertragbar ist, das nicht nur der Bewahrung, sondern als asymmetrische Regulierung gerade der Schaffung von Wettbewerb dient, kann hier noch offen bleiben; siehe dazu aber unten E.TV. l.c)dd)ccc)(4).

371 BGH NJW 1992,1827,1828 („Aktionsbeiträge“) sowie bestätigend („durchaus von Gewicht“) BGHZ 128, 17, 37 f. (Gasdurchleitung).

372 Nicht überzeugend dagegen die Ansicht des BKartA, die Bevorzugung des Netzeigentümers in Mangellagen schaffe Anreiz zum Rückbau der Netze, BKartA WuW/E DE-V, 149,156.

Anmerkungen

Die weitgehend wörtlichen Übernahmen sind nicht als solche kenntlich gemacht. Die Quelle wird in Fußnote 1709 genannt, die Übernahmen setzen sich aber auch nach diesem Quellenverweis fort.


[275.] Tr/Fragment 421 21

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 421, Zeilen: 20-32
Quelle: Bauer 2004
Seite(n): 235, Zeilen: 4-13, 16-18
[...], so dass es dann vermehrt auf eine Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung ankommt. Dabei sind die besonderen Gefahren vertikaler Integration für etwaigen Substitutionswettbewerb durch andere Übertragungswege und ggf. auch für den potentiellen Wettbewerb durch Markteintritt neuer Plattformbetreiber zu berücksichtigen.1756 Auch im Fernsehwerbemarkt wird es angesichts der hohen Konzentration eher um die Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung als um eine erstmalige Marktbeherrschung gehen. Bislang erfüllen die beiden größten Anbietergruppen RTL und ProSiebenSat. 1 die Schwellenwerte der Marktbeherrschungs-Vermutung des § 19 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 GWB.1757

Da sich bei einer vertikalen Fusion zwei Unternehmen, die auf verschiedenen Märkten auftreten, zusammenschließen, führt dies auf dem jeweiligen (Einzel-)Markt zunächst zu keinen größeren Marktanteilsverschiebungen.


1756 Vgl. Bauer, Netz und Nutzung, 235.

1757 Siehe KEK, Dritter Konzentrationsbericht, 67 ff.

[Z. 4-13]

Wird es damit in der Regel auf die Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung ankommen, sind die besonderen Gefahren vertikaler Integration für etwaigen Substitutionswettbewerb durch andere Übertragungswege und gegebenenfalls auch für den potentiellen Wettbewerb durch Markteintritt neuer Netzbetreiber455 zu berücksichtigen. Auch im Fernsehwerbemarkt wird es angesichts der hohen Konzentration - bislang erfüllen die beiden größten Anbietergruppen RTL und ProSiebenSat. l die Schwellenwerte der Marktbeherrschungsvermutung des § 19 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 GWB456 - eher um die Verstärkung marktbeherrschender Stellung als um erstmalige Marktbeherrschung gehen.

[Z. 16-18]

Da sich bei vertikaler Fusion zwei Unternehmen, die auf verschiedenen Märkten auftreten, zusammenschließen, führt dies auf dem jeweiligen (Einzel-)Markt zunächst zu keinen größeren Marktanteilsverschiebungen.


455 Dies scheint aber allenfalls in sehr dicht besiedelten Gebieten überhaupt denkbar u. insgesamt nicht sehr wahrscheinlich; der Substitutionsdruck insbesondere durch Satellit ist dagegen nicht unerheblich.

456 In seiner Premiere-Entscheidung hat das BKartA auch erstmals offengelassen, ob die Vermutung aufgrund wesentlichen Binnen Wettbewerbs der Oligopolisten widerlegt ist, BKartA WuW/E DE-V 53. 61: siehe auch KEK, Konzentrationsbericht, 203 ff.; sowie Jochimsen. K & R 1999,437 u. r. Darmitz. ZUM 2002. 769.

Anmerkungen

Die wörtlichen Übernahmen sind nicht als solche gekennzeichnet und sie werden auch nach dem Quellenverweis in Fußnote 1756 fortgesetzt.


[276.] Tr/Fragment 422 01

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 422, Zeilen: 1-29
Quelle: Bauer 2004
Seite(n): 235, 236, Zeilen: 18-29, 1-20
[Während bei] der horizontalen Fusion die einfache Addition der Marktanteile bereits einen Aufschluss über die veränderte Marktstellung des Zielunternehmens geben kann, erweist sich die Prognose bei vertikalen Zusammenschlüssen damit als ungleich schwerer.1738 Die besonderen Gefahren, die sich für den Wettbewerb aus der Verknüpfung zweier Märkte ergeben, sind zahlenmäßig nicht leicht zu erfassen und eher qualitativer denn quantitativer Natur. Ausschlaggebend sind deshalb marktstrukturelle Vorteile jenseits von Marktanteilsgewinnen. Abstrakt sind dies etwa Kostensenkungen bei Einkauf und Vertrieb, erleichterter Zugang zu Absatz- und Beschaffungsmärkten, insbesondere auch Bezugsvorteile in Knappheitssituationen.1759 Im Speziellen erwachsen dem Plattformbetreiber Vorteile durch kostenminimierten und ggf. sogar andere Wettbewerber ausschließenden Zugriff auf Programminhalte und dem Veranstalter durch gesicherte und kostengünstige Zugangswege zum Kunden. Hinzukommt die - durch die sog. Must-Carry-Regeln allerdings eingeschränkte - Möglichkeit Wettbewerber auf dem Fernsehwerbemarkt durch Nichteinspeisung zu behindern (Gatekeeper-Position).1760 Die geringer integrierten Konkurrenten sind im Ergebnis für den Absatz ihrer Endprodukte (Rundfunkprogramme) auf die eigenen Wettbewerber angewiesen.1761 Diese geballten tatsächlichen Vorteile können auf aktuelle oder potentielle Wettbewerber darüber hinaus abschreckend und entmutigend wirken (Abschreckungseffekt).1762

Die vertikale Integration verstärkt aber die mögliche Marktbeherrschung des Plattformbetreibers auf dem IPTV- oder Mobile TV-Markt nicht nur bei Zusammengehen mit einem marktstarken Veranstalter, sondern selbst bei einer asymmetrischen Fusion mit einem marktschwachen Anbieter.1763 Zum einen kann sich dessen Marktstärke im Fernsehwerbemarkt allein durch den verbesserten Zugang zum Einspeisemarkt erhöhen. Zum anderen genügen angesichts der Monopolstellung des Plattformbetreibers bereits geringe wettbewerbliche Vorteile, um eine Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung anzunehmen.1764 Gerade auf vermachteten Märkten ist jede weitere Verschlechterung der Marktstruktur zu [Lasten potentieller Wettbewerber zu verhindern und die Markteintrittsbarriere möglichst niedrig zu halten.1765]


1758 Zagouras, Konvergenz und Kartellrecht, 122.

1759 Mestmäcker/Veelken, in: Immenga/Mestmäcker (Hrsg.), § 36 GWB, Rn. 247; vgl. auch schon Kapitel 3, E., I, 1.).

1760 Vgl. nur Holznagel, Digitalisierung der Medien, 349, 356 ff.

1761 Mestmäcker/Veelken, in: Immenga/Mestmäcker (Hrsg.), § 36 GWB, Rn. 248.

1762 Vgl. nur BGHZ 71, 102, 115 ff.; 82,1, 10; 119, 346, 364.

1763 Bauer, Netz und Nutzung, 236.

1764 Nach der Rechtsprechung muss die Verstärkung nicht einmal spürbar sein, BGHZ 76, 55, 72 ff.; a. A. Bechtold, GWB, § 36, Rn. 9.

1765 Vgl. auch BKartA, Beschluss v. 22.02.2002, B7-168/01.

Während bei der horizontalen Fusion die einfache Addition der Marktanteile bereits einen Aufschluss über die veränderte Marktstellung des Zielunternehmens geben kann457, erweist sich die Prognose bei vertikalen Zusammenschlüssen damit als ungleich schwerer458: Die besonderen Gefahren, die sich für den Wettbewerb aus der Verknüpfung zweier Märkte ergeben, sind zahlenmäßig nicht leicht zu erfassen, eher qualitativer denn quantitativer Natur. Ausschlaggebend sind deshalb marktstrukturelle Vorteile jenseits von Marktanteilsgewinnen. In der Literatur werden abstrakt vor allem folgende Wettbewerbsvorteile genannt: Kostensenkungen bei Einkauf und Vertrieb, erleichterter Zugang zu Absatz- und Beschaffungsmärkten, insbesondere auch Bezugsvorteile in Knappheitssituationen459. Dass sich diese Vorteile gerade auch beim integrierten Netzbetreiber einstellen, liegt auf der Hand460: dem Netzbetreiber erwach-

[S. 236]

sen Vorteile durch kostenminimierten, gegebenenfalls sogar andere Wettbewerber ausschließenden Zugriff auf Programminhalte, dem Veranstalter durch gesicherte und kostengünstige Zugangswege zum Kunden. Hinzukommt die - durch die Carry-Rules allerdings eingeschränkte Möglichkeit - Wettbewerber auf dem Fernsehwerbemarkt durch Nichteinspeisung zu behindern (Gatekeeper-Position)461. Die geringer integrierten Konkurrenten auf dem Fernsehmarkt sind im Ergebnis für den Absatz ihrer Endprodukte (Rundfunkprogramme) auf die eigenen Wettbewerber angewiesen462. Diese geballten tatsächlichen Vorteile können auf aktuelle oder potentielle Wettbewerber darüber hinaus abschreckend und entmutigend wirken (Abschreckungseffekt)463.

Die vertikale Integration verstärkt die Marktbeherrschung des Netzbetreibers auf dem Kabelmarkt nicht nur bei Zusammengehen mit einem marktstarken Veranstalter, sondern selbst bei einer asymmetrischen Fusion mit einem marktschwachen Veranstalter. Denn einmal wird sich dessen Marktstärke im Fernsehmarkt allein durch den verbesserten Zugang zum Einspeisemarkt regelmäßig wesentlich erhöhen464, zum anderen genügen angesichts der Monopolstellung des Netzbetreibers bereits geringe wettbewerbliche Vorteile, eine Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung anzunehmen465. Gerade auf vermachteten Märkten ist jede weitere Verschlechterung der Marktstruktur zu Lasten potentieller Wettbewerber zu verhindern und die Markteintrittsbarriere möglichst niedrig zu halten466.


457 Emmerich 312.

458 Zagouras 122.

459 Mestmäcker/Veelken, in: Immenga/Mestmäcker, § 36 Rn. 224.

460 Siehe auch die oben, E.H., beschriebenen Vorteile vertikaler Integration.

461 Siehe auch Trafkowski 64; v.Danwitz, ZUM 2002,771; Mestmäcker/Veelken, in: Immenga/Mestmäcker, § 36 Rn. 225.

462 Siehe Mestmäcker/Veelken, in: Immenga/Mestmäcker, § 36 Rn. 227.

463 Emmerich 294 sowie BGHZ 71,102,115 ff. (Kfz-Kupplungen), 82,1,10 (Zeitungsmarkt München), u. 119, 346, 364 (Pinneberger Tageblatt); das Abstellen auf den Abschreckungs- u. Entmutigungseffekt wird von Bechtold mangels empirischen Nachweises seiner Existenz abgelehnt, Bechtold, §36 Rn. 7.

464 Davon ist auch das BKartA in der Liberty-Entscheidung ausgegangen, BKartA, epd Nr. 17 vom 6.3.2002, 18.

465 Nach der Rechtsprechung muss die Verstärkung nicht einmal spürbar sein, BGHZ 76,55, 72ff.; a.A. Bechtold, §36 Rn.8.

466 Siehe auch BKartA, epd Nr. 17 vom 6.3.2002, 38.

Anmerkungen

Der Quellenverweis in Fußnote 1763 macht die umfangreichen, weitgehend wörtlichen Übernahmen nicht klar.


[277.] Tr/Fragment 423 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 423, Zeilen: 1-28
Quelle: Bauer 2004
Seite(n): 236, 237, 238, Zeilen: -
[Gerade auf vermachteten Märkten ist jede weitere Verschlechterung der Marktstruktur zu] Lasten potentieller Wettbewerber zu verhindern und die Markteintrittsbarriere möglichst niedrig zu halten.1765

Im Ergebnis wird damit - eine Marktbeherrschung des IPTV- oder Mobile TV-Plattformbetreibers vorausgesetzt - jede denkbare Konstellation vertikaler Integration wegen Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung von § 36 Abs. 1 GWB erfasst. Schließt sich ein Plattformbetreiber mit einem auf dem Fernsehwerbemarkt dominierenden Veranstalter zusammen, so führt dies zu einer verstärkten Marktbeherrschung durch das Zielunternehmen sowohl auf dem Fernsehwerbemarkt als auch auf den Endkunden- sowie Verbreitungsmarkt des Plattformbetreibers. Aber auch das Zusammengehen mit einem auf dem Fernsehwerbemarkt nicht dominanten Veranstalter verfestigt die Marktposition auf dem Übertragungsmarkt und wäre daher ebenfalls unzulässig.

(2) §36 Abs. 1,2. Hs. GWB

Ein Zusammenschluss kann allerdings nach der Abwägungsklausel des § 36 Abs. 1, 2. Hs. GWB trotz einer erwarteten Verstärkung der Marktbeherrschung freigegeben werden, wenn die beteiligten Unternehmen nachweisen, dass durch den Zusammenschluss auch Verbesserungen der Wettbewerbsbedingungen eintreten und dass diese Verbesserungen die Nachteile der Marktbeherrschung überwiegen.

Die geforderten Verbesserungen müssen zunächst marktstruktureller Natur sein, bloße Veränderungen des Marktverhaltens sind irrelevant.1766 Sie müssen darüber hinaus rein wettbewerbsbezogen sein. Gesamtwirtschaftliche Vorteile, wie etwa die Schaffung von Arbeitsplätzen und hohe Investitionen in die Netzinfrastruktur (Digitalisierung), bleiben außer Betracht.1767 Auch publizistische Vorteile einer Fusion, wie eine Stärkung der Meinungsvielfalt, müssen als nichtwettbewerbliche Vorteile unberücksichtigt bleiben.1768 Weiterhin müssen die Verbesserungen kausale Folge der Fusion sein und mit hoher Wahrscheinlichkeit innerhalb eines absehbaren Prognosezeitraumes eintreten.1769 Der Verbesse[rungsmarkt kann jeder beliebige - ebenfalls vermachtete - Markt sein.1770]


1765 Vgl. auch BKartA, Beschluss v. 22.02.2002, B7-168/01.

1766 Vgl. mir Emmerich, Kartellrecht, 302; BGH, WuW/E BGH 2899, 2902.

1767 Commichau/Schwartz, Kartellrecht, Rn. 535; Mestmäcker/Veelken, in: Immenga/Mestmäcker (Hrsg.), § 36 GWB, Rn. 323; BKartA, Beschluss v. 22.02.2002, B7-168/01.

1768 Trafkowski, Medienkartellrecht, 66.

1769 Vgl. BGHZ 73, 65, 81; Bechtold, GWB § 36 Rn. 28; Mestmäcker/Veelken, in: Immenga/ Mestmäcker (Hrsg.), § 36 GWB, Rn. 319; Zagouras, Konvergenz und Kartellrecht, 125 f.

1770 Siehe auch Bechtold, GWB, § 36, Rn. 30; Mestmäcker/Veelken, in: Immenga/Mest- mäcker (Hrsg.), § 36 GWB, Rn. 325 ff.

[S. 236: 18-20]

Gerade auf vermachteten Märkten ist jede weitere Verschlechterung der Marktstruktur zu Lasten potentieller Wettbewerber zu verhindern und die Markteintrittsbarriere möglichst niedrig zu halten466.

[S. 237, unten]

Im Ergebnis wird - Marktbeherrschung des Kabelnetzbetreibers vorausgesetzt - jede denkbare Konstellation vertikaler Integration wegen Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung von § 36 Abs. 1 GWB erfasst: Geht der Netzbetreiber mit einem auf dem Fernsehwerbemarkt dominierenden Veranstalter zusammen, so

[S. 238: 1ff]

führt dies zu einer verstärkten Marktbeherrschung durch das Zielunternehmen sowohl auf dem Fernsehwerbemarkt als auch auf den Kabelmärkten Endkunden und Einspeisung. Aber auch das Zusammengehen mit einem auf dem Fernsehwerbemarkt nicht dominanten Veranstalter verfestigt die Marktposition auf dem Kabelmarkt und ist deshalb an sich ebenfalls unzulässig; zu denken ist hier allerdings an strukturelle Verbesserungen auf dem Fernsehwerbemarkt, die im Rahmen der nachfolgenden Abwägung nach § 36 Abs. 1.2. Hs. GWB zu berücksichtigen sein werden.

(ee) Abwägungsklausel, § 36 Abs. 1, 2. Halbsatz GWB

Nach dieser sog. Abwägungsklausel des § 36 Abs. 1,2. Hs. GWB hat das Kartellamt einen Zusammenschluss trotz der erwarteten Verstärkung der Marktbeherrschung freizugeben, wenn die beteiligten Unternehmen nachweisen, dass durch den Zusammenschluss auch Verbesserungen der Wettbewerbsbedingungen eintreten und dass diese Verbesserungen die Nachteile der Marktbeherrschung überwiegen.

Die geforderten Verbesserungen müssen einmal marktstruktureller Natur sein, bloße Veränderungen des Marktverhaltens sind irrelevant479; sie müssen darüber hinaus rein wettbewerbsbezogen sein. Gesamtwirtschaftliche Vorteile, so etwa im Fall Liberty Schaffung von Arbeitsplätzen und hohe Investitionen in die Netzinfrastruktur (Digitalisierung), bleiben außer Betracht480. Auch publizistische Vorteile einer Fusion, wie eine Stärkung der Meinungsvielfalt, müssen als nicht-wettbewerbliche Vorteile unberücksichtigt bleiben481. Weiterhin müssen die Verbesserungen kausale Folge der Fusion sein482 und mit hoher Wahrscheinlichkeit innerhalb eines absehbaren Prognosezeitraumes eintreten483. Verbesserungsmarkt kann jeder beliebige - ebenfalls vermachtete484 - Markt sein485.


466 Siehe auch BKartA, epd Nr. 17 vom 6.3.2002, 38.


479 Unstr., z. B. Emmerich 302; BGH v. 8.2.1994, WuW/E BGH 2899, 2902 (Anzeigenblätter II).

480 Allgemein: Commichau/Schwartz Rn. 535; Mestmäcker/Veelken, in: Immenga/Mestmäcker, § 36 Rn. 292; im Hinblick auf Liberty BKartA, epd Nr. 17 vom 6.3.2002, 23.

481 Trafkowski 66.

482 Bechtold, § 36 Rn. 23; Mestmäcker/Veelken, in: Immenga/Mestmäcker, § 36 Rn. 288: Zagouras 125 f.

483 BGHZ 73,65,81; Emmerich 303; in der Liberty-Entscheidung hat das BKartA den Prognosezeitraum für den Verbesserungsmarkt „Interbetzugang“ auf drei Jahre beschränkt u. damit von Liberty vorgetragene Verbesserungen für die entferntere Zukunft außer Acht gelassen, BKartA, epd Nr. 17 vom 6.3.2002,40.

484 So hat das Bundeskartell amt in der Entscheidung Liberty eine Verbesserung auf dem Fernsehwerbemarkt durch Liberty-eigene Programme u.a. bezweifelt, da die Vermachtung des Fernsehwerbemarkts nicht nachgewiesen worden sei (epd Nr. 17 vom 6.3.2002. 33): dies erscheint angesichts der dort herrschenden oligopolistischen Verhältnisse sehr fragwürdig; siehe auch KEK. Konzentrationsbericht, 203 ff. Darüber hinaus soll von den Programmen kein ausreichender Wettbewerbsdruck ausgehen, um die Marktstruktur des Femsehwerbemarktes zu verbessern.

485 Siehe auch Bechtold, § 36 Rn. 26; Mestmäcker/Veelken, in: Immenga/Mestmäcker, § 36 Rn. 294.

Anmerkungen

Ein Verweis auf die Quelle fehlt gänzlich.


[278.] Tr/Fragment 424 01

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 424, Zeilen: 1-30
Quelle: Bauer 2004
Seite(n): 239, 241, Zeilen: komplett; 3-14
[Der Verbesse]rungsmarkt kann jeder beliebige - ebenfalls vermachtete - Markt sein.1770 Im Hinblick auf die vertikale Fusion von Plattformbetreiber und Veranstalter sind Verbesserungen vor allem auf dem Fernsehwerbemarkt denkbar, wenn der Plattformbetreiber einen nicht-marktbeherrschenden Veranstalter erwirbt. Durch die wettbewerbliche Stärkung des Veranstalters könnte das hoch konzentrierte Oligopol auf dem Fernsehwerbemarkt strukturell abgeschwächt werden.1771

Die nachgewiesenen Verbesserungen müssen die Nachteile der Fusion jedoch nicht nur ausgleichen, sondern vielmehr »überwiegen«. Im Hinblick auf die hier zu untersuchende Konstellation hat man in die Abwägung einzustellen, dass der Rundfunkübertragungsmarkt einen Schlüsselmarkt für die Programmveranstaltung darstellt und ihm deshalb als Verschlechterungsmarkt besonderes Gewicht zukommt.1772 Dementsprechend bedeutsam müssen die wettbewerblichen Vorteile auf dem Verbesserungsmarkt ausfallen. Eine derartige Verbesserung auf dem Fernsehwerbemarkt wäre nur anzunehmen, wenn der Plattformbetreiber das Oligopol der beiden Rundfunkanbietergruppen RTL und ProSiebenSat. 1 aufgrund eigener Marktstärke aufzubrechen vermag. Dies erscheint jedoch angesichts der Startprobleme der IPTV- und Mobile TV-Plattformbetreiber und ihrer momentanen inhaltlichen Abhängigkeit von den beiden starken Sendergruppen vorerst nicht wahrscheinlich. Die Abwägungsklausel spielt somit - angesichts der strengen Anforderungen an eine Verbesserung, deren Vorliegen noch dazu im Sinne formeller und materieller Beweislast von den beteiligten Unternehmen nachzuweisen ist - bei einer Fusion zwischen Plattformbetreiber und Rundfunkveranstalter regelmäßig kaum eine Rolle spielen. [sic!]

cc) Ergebnis

Die gesetzlichen Regeln zur Fusionskontrolle erscheinen aufs Ganze gesehen gut geeignet, die Gefahren einer vertikalen Fusion zwischen einem marktdominierenden Plattformbetreiber und einem Programmveranstalter zu beherrschen. Daran kann auch die Möglichkeit einer sog. Ministererlaubnis nach § 42 Abs. 1 Satz 1 GWB nichts ändern, die im Medienbereich bisher auch kaum Relevanz hatte.1773 So gut aber mit der Fusionskontrolle externes Wachstum eines Platt[formbetreibers gesteuert werden kann, so wirkungslos bleibt das kartellrechtliche Instrumentarium gegenüber internem Wachstum.]


1770 Siehe auch Bechtold, GWB, § 36, Rn. 30; Mestmäcker/Veelken, in: Immenga/Mest- mäcker (Hrsg.), § 36 GWB, Rn. 325 ff.

1771 Bauer, Netz und Nutzung, 239; A. A. BKartA, Beschluss v. 22.02.2002, B7-168/01.

1772 So für den Kabelmarkt BKartA, Beschluss v. 22.02.2002, B7-168/01.

1773 Mestmäcker/Veelken, in: Immenga/Mestmäcker (Hrsg.), § 42 GWB, Rn. 6 ff. 424

[S. 239 komplett]

[Verbesserungsmarkt kann jeder beliebige - ebenfalls vermachtete484 - Markt sein485. Im Hinblick auf die vertikale Fusion] von Netzbetreiber und Veranstalter sind Verbesserungen vor allem auf dem Fernsehwerbemarkt denkbar486 und zwar in der Konstellation, dass der Netzbetreiber einen nicht-marktbeherrschenden Veranstalter erwirbt. Durch die wettbewerbliche Stärkung des Veranstalters könnte das hoch konzentrierte Oligopol auf dem Fernsehwerbemarkt strukturell abgeschwächt werden487.

Als letzte Voraussetzung müssen die nachgewiesenen Verbesserungen die Nachteile der Fusion nicht nur ausgleichen, sondern vielmehr „überwiegen“488. Die damit notwendige Abwägung der wettbewerblichen Vor- und Nachteile leidet daran, dass es letztlich an handhabbaren und objektiven Maßstäben fehlt489. Jedenfalls wird man Gewicht und Bedeutung der betroffenen Märkte zu vergleichen haben490. Im Hinblick auf die hier zu untersuchende Konstellation hat man in die Abwägung einzustellen, dass der Kabelmarkt einen Schlüsselmarkt (bottleneck) für die Programmveranstaltung darstellt und ihm deshalb als Verschlechterungsmarkt besonderes Gewicht zukommt491. Dementsprechend bedeutsam müssen die wettbewerblichen Vorteile auf dem Verbesserungsmarkt ausfallen. Eine derartige Verbesserung auf dem Fernsehwerbemarkt wäre nur anzunehmen, wenn der Netzbetreiber das Oligopol aufgrund eigener Marktstärke aufzubrechen vermag. Ein Netzbetreiber, dem dies gelingen könnte, ist jedenfalls derzeit nicht erkennbar. In der Entscheidung Liberty hat das Kartellamt weiterhin angenommen, dass solche Märkte, die wie Rundfunkvertrieb an Endkunden oder auch Rundfunkveranstaltung dem § 38 Abs. 3 GWB unterfielen, besonderes Gewicht besäßen492. Im Fall einer Fusion von Netzbetreiber und Veranstalter neutralisiert sich dieser Einfluss indes weitgehend, da beide betroffenen Märkte der Medienklausel unterfallen.

Schließlich dürfte allein angesichts der strengen Anforderungen an eine Verbesserung, deren Vörliegen noch dazu im Sinne formeller und materieller Beweislast von den beteiligten Unternehmen nachzuweisen ist493, die Abwägungsklausel bei einer Fusion zwischen Netzbetreiber und Veranstalter - wie in der kartellrechtlichen [Praxis überhaupt494 - keine Rolle spielen.]

[S. 241, Z. 3-14]

Alles in allem vermag die Möglichkeit einer Ministererlaubnis das bestehende Schutzpotential der Zusammenschlusskontrolle nur unwesentlich abzuschwächen; das zeigt auch die geringe Anzahl der Ministererlaubnisse in der Vergangenheit, zumal im Medienbereich504.

(d) Ergebnis

Die gesetzlichen Regeln zur Fusionskontrolle erscheinen aufs Ganze gesehen gut geeignet, die Gefahren einer vertikalen Fusion zwischen einem marktdominierenden Netzbetreiber und einem Programmveranstalter zu beherrschen. So gut damit externes Wachstum eines Netzbetreibers gesteuert werden kann, so wirkungslos bleibt das kartellrechtliche Instrumentarium gegenüber internem Wachstum: Fälle, in denen der Netzbetreiber selbst Rundfunkveranstalter gründet, werden von der Zusammenschlusskontrolle in ihrer heutigen Ausprägung schon gar nicht erfasst.


484 So hat das Bundeskartell amt in der Entscheidung Liberty eine Verbesserung auf dem Fernsehwerbemarkt durch Liberty-eigene Programme u.a. bezweifelt, da die Vermachtung des Fernsehwerbemarkts nicht nachgewiesen worden sei (epd Nr. 17 vom 6.3.2002. 33): dies erscheint angesichts der dort herrschenden oligopolistischen Verhältnisse sehr fragwürdig; siehe auch KEK. Konzentrationsbericht, 203 ff. Darüber hinaus soll von den Programmen kein ausreichender Wettbewerbsdruck ausgehen, um die Marktstruktur des Fernsehwerbemarktes zu verbessern.

485 Siehe auch Bechtold, § 36 Rn. 26; Mestmäcker/Veelken, in: Immenga/Mestmäcker, § 36 Rn. 294.

486 Das Bundeskartellamt hat in seiner Entscheidung Liberty (epd Nr. 17 vom 6.3.2002. 24 ff.) daneben Verbesserungen auf den Märkten für Sprachtelefonie, fürPay-TV. für Pay-TVPlattformen, für die Lieferung von TV-Filmen an Netzbetreiber u. für den Internetzugangsmarkt geprüft u. nur auf letzterem Markt positiv festgestellt. Dies ist aber auf die hier zu untersuchende vertikale Fusion von einem Netzbetreiber mit einem Rundfunkveranstalter nicht übertragbar, da es sich - wie bereits erwähnt - im Fall Liberty im wesentlichen um eine Fusion zweier Netzbetreiber handelte.

487 A.A. BKartA, epd Nr. 17 vom 6.3.2002, 33.

488 Verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich dieser hohen Hürde meldet Bechtold, § 36 Rn. 22, an.

489 Siehe Emmerich 303.

490 Zagouras 126; siehe auch die Ausführungen des Bundeskartellamtes in der Entscheidung Liberty, BKartA, epd Nr. 17 vom 6.3.2002, 34 sowie BGHZ 82, 1, 12.

491 BKartA, epd Nr. 17 vom 6.3.2002, 35.

492 Unter Hinweis darauf, die Norm lasse erkennen, dass der Gesetzgeber diesen Bereich für besonders schützenswert halte; BKartA, epd Nr. 17 vom 6.3.2002, 35 f. u. 42.

493 Bechtold, § 36 Rn. 24.

504 Im Medienbereich wurde in der Vergangenheit nur ein Antrag auf Ministererlaubnis gestellt (Burda/Springer), der aber wegen mangelnder Erfolgsaassichl zurückgenommen wurde, siehe Emmerich 307, Fn. 5: MesntiäckerlX'eelken, in: Ttnmenga/Mestmäcker, § 42 Rn. 6.

Anmerkungen

Keine ausreichende Kennzeichnung der oft wörtlichen Übernahmen, die sich auch in das Kapitel mit dem Titel "Ergebnis" hinein fortsetzen.

Man beachte die grammatikalisch verunglückte Formulierung "spielen ... keine Rolle spielen", die auf direktes Abschreiben aus der Quelle hinweisen.


[279.] Tr/Fragment 425 01

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 425, Zeilen: 1-22
Quelle: Bauer 2004
Seite(n): 241, Zeilen: 10-32
[So gut aber mit der Fusionskontrolle externes Wachstum eines Platt]formbetreibers gesteuert werden kann, so wirkungslos bleibt das kartellrechtliche Instrumentarium gegenüber internem Wachstum. Fälle, in denen der IPTV- oder Mobile TV-Plattformbetreiber selbst einen Rundfunkveranstalter gründet, werden von der Zusammenschlusskontrolle in ihrer heutigen Ausprägung schon gar nicht erfasst.

3.) Bewertung des allgemeinen Kartellrechts

In Teilen erscheint das GWB geeignet, vor den Gefahren vertikaler Integration zu schützen. So sichert § 20 Abs. 1 GWB angesichts ungenutzter Kapazitäten einen diskriminierungsfreien Zugang. § 36 GWB schützt darüber hinaus wirkungsvoll vor wettbewerbsfeindlichen vertikalen Fusionen. § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GWB erlaubt, die vertikale Integration bei der Beurteilung, ob Marktbeherrschung vorliegt, als Marktstrukturkriterium zu berücksichtigen. Überwiegend aber erweist sich das Kartellrecht eher als wirkungsschwach. Die essential-facility-doctrine greift erst dann, wenn der Plattformbetreiber auch den Fernsehwerbemarkt dominiert und damit aus rundfunkrechtlicher Sicht zu spät. Die Fusionskontrolle erfasst darüber hinaus kein internes Wachstum. Schließlich gewährt § 20 Abs. 1 GWB fremden Veranstaltern in der Mangellage keinen gleichrangigen Zugang. Vielmehr darf der Plattformbetreiber seinen eigenen Bedarf jedenfalls insoweit vorrangig decken, als dies zur Sicherung seines Wettbewerbsvorsprunges auf dem abgeleiteten Markt erforderlich erscheint. Insgesamt darf also der Schutz vor den Gefahren vertikaler Integration, den das allgemeine Kartellrecht bietet, nicht überbewertet werden. [...]1774


1774 Vgl. hierzu ausführlich Holznagel/Dörr/Hildebrand, Elektronische Medien, 528 ff.; Holznagel, Digitalisierung der Medien, 349, 376 f.; Bauer, Netz und Nutzung, 242 ff.

So gut damit externes Wachstum eines Netzbetreibers gesteuert werden kann, so wirkungslos bleibt das kartellrechtliche Instrumentarium gegenüber internem Wachstum: Fälle, in denen der Netzbetreiber selbst Rundfunkveranstalter gründet, werden von der Zusammenschlusskontrolle in ihrer heutigen Ausprägung schon gar nicht erfasst.

ccc) Bewertung des allgemeinen Kartellrechts

Führt man sich die einzelnen Instrumente des allgemeinen Kartellrechts noch einmal vor Augen, so ergibt sich ein uneinheitliches Bild. In Teilen erscheint das GWB geeignet, vor den Gefahren vertikaler Integration zu schützen. So sichert § 20 Abs. 1 GWB angesichts ungenutzter Kapazitäten einen diskriminierungsfreien Zugang. § 36 GWB schützt darüber hinaus wirkungsvoll vor wettbewerbsfeindlichen vertikalen Fusionen. § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GWB erlaubt, die vertikale Integration bei der Beurteilung, ob Marktbeherrschung vorliegt, als Marktstrukturkriterium zu berücksichtigen. Überwiegend aber erweist sich das Kartellrecht eher wirkungsschwach: Denn die essential-facility-doctrine greift erst dann, wenn der Netzbetreiber auch den Fernsehwerbemarkt dominiert und damit aus rundfunkrechtlicher Sicht zu spät. Die Fusionskontrolle erfasst darüber hinaus kein internes Wachstum. Schließlich gewährt § 20 Abs. 1 GWB fremden Veranstaltern in der Mangellage keinen gleichrangigen Zugang. Vielmehr darf der Netzbetreiber seinen eigenen Bedarf jedenfalls insoweit vorrangig decken, als dies zur Sicherung seines Wettbewerbsvorsprunges auf dem abgeleiteten Markt erforderlich erscheint.

Insgesamt darf also der Schutz vor den Gefahren vertikaler Integration, den das allgemeine Kartellrecht bietet, nicht überbewertet werden.

Anmerkungen

Es wird auf die Quelle verwiesen, allerdings ist der Quellenverweis vollkommen inadäquat:

  • die sehr umfangreichen wörtlichen Übernahmen sind nicht gekennzeichnet
  • anstelle der korrekten Seitenangabe 241 ist 242ff angegeben
  • Der Quellenverweis wird mit "Vgl. hierzu ausführlich" eingeleitet
  • Bauer wird nur als dritte Quelle genannt.

Der Quellenverweis wäre allerdings wohl adäquat, wenn man ihn nur auf den in der Dokumentation mit [...] ausgelassenen Satz "Gleiches gilt im Übrigen für das Telekommunikationsrecht und damit das bereichsspezifische Kartellrecht" bezieht. Dann allerdings wäre das hier dokumentierte Fragment sogar als Verschleierung zu werten.


[280.] Tr/Fragment 426 28

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 426, Zeilen: 28-29
Quelle: Schulz Held 2006
Seite(n): 61, Zeilen: 1-7
Das Kartellverfahren könnte nicht so umgestaltet werden, dass auch kommunikative Ziele berücksichtigt werden. Branchenspezifisches Sonderkartellrecht [ist zwar grundsätzlich auf der Grundlage von Art. 74 Abs. 1 Nr. 16 GG möglich. Die Einbeziehung kommunikativer Ziele wäre aber nicht von der Kompetenz des Bundes gedeckt und darüber hinaus auch innerhalb des Kartellrechts systemwidrig.1780]

1780 Vgl. Schulz/Held, Die Zukunft der Kontrolle der Meinungsmacht, 61.

Das Kartellverfahren könnte nicht so umgestaltet werden, dass auch kommunikative Ziele berücksichtigt werden. Branchenspezifisches Sonderkartellrecht ist zwar grundsätzlich auf der Grundlage von Art. 74 Nr. 16 GG möglich, die Einbeziehung kommunikativer Ziele wäre aber nicht von der

Kompetenz des Bundes gedeckt und darüber hinaus auch innerhalb des Kartellrechts systemwidrig.

Anmerkungen

Zwar wird die Fußnote genannt, jedoch nicht deutlich gemacht, dass hier wörtlich übernommen wird.


[281.] Tr/Fragment 427 01

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 427, Zeilen: 1-4
Quelle: Schulz Held 2006
Seite(n): 61, Zeilen: 1-7
[Das Kartellverfahren könnte nicht so umgestaltet werden, dass auch kommunikative Ziele berücksichtigt werden. Branchenspezifisches Sonderkartellrecht ist] zwar grundsätzlich auf der Grundlage von Art. 74 Abs. 1 Nr. 16 GG möglich. Die Einbeziehung kommunikativer Ziele wäre aber nicht von der Kompetenz des Bundes gedeckt und darüber hinaus auch innerhalb des Kartellrechts systemwidrig.1780

1780 Vgl. Schulz/Held, Die Zukunft der Kontrolle der Meinungsmacht, 61.

Das Kartellverfahren könnte nicht so umgestaltet werden, dass auch kommunikative Ziele berücksichtigt werden. Branchenspezifisches Sonderkartellrecht ist zwar grundsätzlich auf der Grundlage von Art. 74 Nr. 16 GG möglich, die Einbeziehung kommunikativer Ziele wäre aber nicht von der

Kompetenz des Bundes gedeckt und darüber hinaus auch innerhalb des Kartellrechts systemwidrig.

Anmerkungen

Fragment setzt die Übernahme der Vorseite fort.


[282.] Tr/Fragment 428 07

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 428, Zeilen: 7-17
Quelle: Holznagel et al. 2008
Seite(n): 530, Zeilen: 14-23
Eine solche Maßnahme wird immer wieder für die Bereiche Energie und Bahn diskutiert.1787 Für den Medienbereich hätte dies zur Folge, dass die IPTV- und Mobile TV-Plattformbetreiber von auf anderen Ebenen der Wertschöpfungskette operierenden Betreibern (Rechteverkauf, Inhalteanbieter) eigentumsrechtlich getrennt werden müssten. Bislang konnte sich der Rundfunkgesetzgeber für eine solche Maßnahme nicht entscheiden. Eine Ausnahme stellte bisher nur das Sächsische Privatrundfunkgesetz (SächsPRG) dar. So sah § 6 Abs. 3 Nr. 4 SächsPRG a. F. noch vor, dass Kabelnetzbetreibern keine Zulassung zur Veranstaltung von Rundfunk erteilt werden darf. Dadurch war in Sachsen zumindest dieser Aspekt der vertikalen Integration, nämlich die Veranstaltung von Programmen durch Kabelnetzbetreiber, nicht möglich.1788

1787 Zur Energiewirtschaft vgl. ausführlich Holznagel/Schumacher, N&R 2007, 96, 96 ff.; Holznagel/Theurl/Meyer/Schumacher, Ownership Unbundling, 1 ff; vgl. auch zur strukturellen Entflechtung in den USA Speta, Vertikale Regulierung im digitalen Fernsehen, 77 ff.
1788 Vgl. Holznagel/Dörr/Hildebrand, Elektronische Medien, 530; Bauer, Netz und Nutzung, 173 ff.

Gegenwärtig wird eine solche Maßnahme jedoch für die Bereiche Energie und Bahn diskutiert126. Für den Medienbereich hätte dies zur Folge, dass die Netzbetreiber von auf anderen Ebenen der Wertschöpfungskette operierenden Betreibern (Rechteverkauf, Inhalteanbieter) eigentumsrechtlich getrennt werden müssten. Bislang konnte sich der Rundfunkgesetzgeber für eine solche Maßnahme nicht entscheiden. Eine Ausnahme stellt jedoch das Sächsische Privatrundfunkgesetz (SächsPRG) dar. So sieht § 6 Abs. 3 Nr. 4 SächsPRG vor, dass Kabelnetzbetreibern keine Zulassung zur Veranstaltung von Rundfunk erteilt werden darf. Dadurch ist in Sachsen zumindest dieser Aspekt der vertikalen Integration, nämlich die Veranstaltung von Programmen durch Kabelnetzbetreiber, nicht möglich.

126 Zur Energiewirtschaft vgl. ausführlich Holznagel/Schumacher, N&R 2007, 96 ff.; Holznagel/Theurl/Meyer/Schumacher, Ownership Unbundling — Rechtliche und ökonomische Bewertung eigentumsrechtlicher Entflechtungsmaßnahmen gegenüber Energienetzbetreibem, Münster 2008.

Anmerkungen

vgl. auch Tr/Fragment_428_11.

Nichts ist als Zitat gekennzeichnet;

In Holznagel et al. (2008) taucht der Text fast identisch im Abschnitt 4.2.4.2.1 auf. Der Abschnitt 4.2.4 wird im Vorwort von Holznagel et al. (2008) nicht explizit erwähnt, lag aber wahrscheinlich im Verantwortungsbereich von Bernd Holznagel. Die explizite Zuschreibung der Autorenschaft anderer Abschnitte als 4.2.4 zum Verfasser belegt, dass der Verfasser sich hier eines Textes bedient, an dem er nicht "überwiegend mitgewirkt" hat.


[283.] Tr/Fragment 430 14

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 430, Zeilen: 13-20
Quelle: Holznagel et al. 2008
Seite(n): 532, Zeilen: 17-24
Der hohen Wirksamkeit des Instrumentariums steht jedoch gegenüber, dass hiermit eine weitgehende Grundrechtsbeeinträchtigung, insbesondere des Eigentumsrechts, der betroffenen Unternehmen verbunden wäre.1798 Hinzu kommt, dass mit der Forderung nach Separierung mehreren Gefährdungslagen begegnet werden soll, ohne dass im Einzelnen geklärt ist, welche Bedeutung ihnen eigentlich empirisch für die Realisierung von Wettbewerb und Vielfalt zukommt. So ist beispielsweise unklar, in welcher Größenordnung überhaupt noch Gewinne aus dem Netzgeschäft in den Inhalteerwerb fließen können.

1798 Bauer, Netz und Nutzung, 267.

Der hohen Wirksamkeit des Instrumentariums steht gegenüber, dass hiermit eine weitgehende Beeinträchtigung der Grundrechte, insbesondere des Eigentumsrechts, der betroffenen Unternehmen verbunden wäre. Hinzu kommt, dass mit der Forderung nach Separierung mehreren Gefährdungslagen begegnet werden soll, ohne dass im Einzelnen geklärt ist, welche Bedeutung ihnen eigentlich empirisch für die Realisierung von Wettbewerb und Vielfalt zukommt. So ist keinesfalls geklärt, in welchem Umfang Gewinne aus dem Netzgeschäft in den Inhalteerwerb fließen können.
Anmerkungen

Der Text ist hier nicht als Zitat gekennzeichnet, die Quelle bleibt ungenannt.

In Holznagel et al. (2008) taucht der Text fast wortwörtlich im Abschnitt 4.2.4.2.1 auf. Auch der Abschnitt 4.2.4 ist einer, an dem Vf. nicht "überwiegend mitgewirkt" hat. Es ist nicht das erste Mal, dass eine Passage aus einem Abschnitt von Holznagel et al. (2008), für den Vf. nicht als "überwiegend Mitwirkender" explizit genannt wurde, fast unverändert von Vf. in seine Dissertation eingearbeitet wird (siehe auch [Tr/Fragment_315_08]), wobei gleichzeitig der Verweis auf die eigentliche Quelle unterbleibt.


[284.] Tr/Fragment 431 16

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 431, Zeilen: 16-19
Quelle: Schulz Held 2006
Seite(n): 81, Zeilen: -
Bei der Einbeziehung der Plattformen ist zudem auch zu beachten, dass die Regeln über die Sicherung gegen vorherrschende Meinungsmacht nicht die einzigen im Medienrecht sind, die die freie individuelle und öffentliche Meinungsbildung sichern sollen. Bei der Einbeziehung solcher Bereiche ist zu beachten, dass die Regeln über die Sicherung gegen vorherrschende Meinungsmacht nicht die einzigen im Medienrecht sind, die die freie individuelle und öffentliche Meinungsbildung sichern sollen.
Anmerkungen

Kurz, aufgrund der Anzahl zusammenhängender übereinstimmender Wörter verbleibt aber kein Zweifel an einer Textübernahme.


[285.] Tr/Fragment 432 25

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 432, Zeilen: 25-33
Quelle: ALM GSDZ Digitalisierungsbericht 2006
Seite(n): 27, Sp. 2, 49, Sp. 2, Zeilen: 26-30, 35-40, 30-41
Und insbesondere für Mobile TV könnte sich ein virtueller Wettbewerb dann ergeben, wenn sich das Modell durchsetzt, dass ein Plattformbetreiber den Netzaufbau finanziert, die Vermarktung der Programme über dieses Netz jedoch durch mehrere voneinander unabhängige Anbieter erfolgt. Aus frequenz-ökonomischen Gründen wird es nur ein DVB-H- bzw. DMB-Netz für die Übertragung von Programmen geben.1811 Dann werden die meisten Programme nur ein Mal übertragen, aber unterschiedlich gebündelt. Der Kunde hätte dann die Auswahl zwischen mehreren Programmpaketen von unterschiedlichen Anbietern.1812

1811 Vgl. Kotterink et al., Mobile TV, 15 ff.
1812 ALM/GSDZ, Digitalisierungsbericht 2006, 27 u. 49.

[Seite 27, Spalte 2, Zeilen 26-30]

Im Gegensatz zu allen anderen wesentlichen Netzen, für die zumindest ein virtueller Wettbewerb gilt, kann der Nutzer bisher typischerweise seinen Kabelnetzbetreiber nicht auswählen.

[Seite 27, Spalte 2, Zeilen 35-40]

Dabei finanziert ein Plattformbetreiber den Netzaufbau, die Vermarktung der Programme über dieses Netz erfolgt jedoch durch mehrere voneinander unabhängige Plattformen. Dabei werden die meisten Programme nur ein Mal übertragen, aber unterschiedlich gebün[delt, der Kunde hätte dann die Auswahl zwischen mehreren Programmpaketen von unterschiedlichen Anbietern.]

[Seite 49, Spalte 2, Zeilen 30-41]

Weniger Beachtung bei den Unternehmen finden die Vorteile der Digitalisierung, die zu mehr Eigenverantwortung des Nutzers führen. In digitalen Netzen wird realisierbar, was in analogen noch nicht möglich war: Wettbewerb durch Durchleitung. Bei DVB-H planen die Mobilfunkunternehmen dies schon. Aus frequenz-ökonomischen Gründen wird es nur ein Netz für die Übertragung von Programmen geben; in der Vermarktung jedoch wird Wettbewerb herrschen, weil die Mobilfunkunternehmen darauf bedacht sind, eigene Kundenkontakte zu erhalten.

Anmerkungen

Zwar wird in FN 1812 auf die Quelle(n) verwiesen, jedoch ist damit nicht deutlich gemacht, dass praktisch der gesamte Abschnitt nicht aus eigener Feder stammt.


[286.] Tr/Fragment 434 07

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 434, Zeilen: 7-18
Quelle: Schulz Held 2006
Seite(n): 63, 64, Zeilen: Seite 63: 10-18, Seite 64: 18-24
Die §§26 ff. RStV stellen vielmehr die Beteiligung eines Unternehmens an Rundfunksendern in den Mittelpunkt. Das Modell ist zwar schon gegenüber früheren Regelungen offener für die Einbeziehung anderer Medien. Auch ist es je nach - umstrittener - Auslegung von § 26 Abs. 1 und 2 RStV unterschiedlich stark rundfunkzentriert. Es sind aber in dieser Hinsicht weitergehende Modelle denkbar. Neben einem Gesamtmarktmodell, das sämtliche an die Allgemeinheit gerichtete Angebote umfasst, kommt die Weiterentwicklung des bisherigen Rundfunkmodells mit Einbeziehung anderer Medien in Betracht oder die Lösung von der Rundfunkzentrierung zu einem Mehrmedienmodell, bei dem auch ohne Runkfunkbeteiligungen Beschränkungen gelten, jedoch nur bestimmte Medien erfasst werden.1818

1818 Vgl. ausführlich Schulz/Held, Die Zukunft der Kontrolle der Meinungsmacht, 63 ff.; siehe auch Schneider, epd medien 13/2008, 24, 27.

[S. 63]

Das jetzige Modell in den §§ 26 ff. RStV stellt die Beteiligung eines Unternehmen [sic!] an Rundfunksendern in den Mittelpunkt. [...] Das Modell ist gegenüber früheren Regelungen schon offen für die Einbeziehung anderer Medien (wie rundfunkzentriert es ist, hängt von der – umstrittenen – Auslegung von § 26 Abs. 1 und 2 RStV ab), es sind aber in dieser Hinsicht weitergehende Modelle denkbar.[...] [S. 64]

Neben einem Gesamtmarktmodell, das sämtliche an die Allgemeinheit gerichtete Angebote umfasst, kommt die Weiterentwicklung des bisherigen Rundfunkmodells mit Einbeziehung anderer Medien in Betracht oder die Lösung von der Rundfunkzentrierung zu einem Mehrmedienmodell, bei dem auch ohne Runkfunkbeteiligungen Beschränkungen gelten, jedoch nur bestimmte Medien (etwa Rundfunk, Presse, publizistische Online-Dienste) erfasst werden.

Anmerkungen

Die Quelle wird genannt - jedoch nicht deutlich gemacht, dass der gesamte zweite Teil des Absatzes ein wörtliches Zitat darstellt.


[287.] Tr/Fragment 435 01

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 435, Zeilen: 1-13
Quelle: Schulz Held 2006
Seite(n): 71, 72, 80, Zeilen: Seite 71: 13-22, Seite 72: 16-20, Seite 80: 14-16
Punktesystem setzt voraus, dass Entscheidungen über Schwellenwerte und über das relative Gewicht verschiedener Medien getroffen werden. Es hat jedoch den Vorteil, dass die Prämissen der Einzelentscheidungen transparenter gemacht werden können und dass nicht suggeriert wird, man könne Nutzungsanteile verschiedener Medien umstandslos miteinander verrechnen.1821 Für zurechenbare Beteiligungen an verschiedenen Medienanbietern könnten je nach Rezipientenmarktanteil Punkte vergeben werden, die zu einer Gesamtpunktzahl addiert werden. Das könnte dazu führen, dass bei der Punktevergabe für den Fernsehbereich noch einmal differenziert wird und etwa Spartenprogramme mit dem Schwerpunkt Information mit einer höheren Punktzahl bewertet werden als etwa Spielfilm-Spartensender.1822 Als Filter, die die Gewichtung der Beteiligung auf dem Markt eines Mediums determinieren, sollen Reichweite, Präsenz und Meinungsrelevanz dienen.

1821 Siehe Bremer/Grünwald, MMR 2009, 80, 80 ff.
1822 Vgl. ausführlich Schulz/Held, Die Zukunft der Kontrolle der Meinungsmacht, 71 ff.; Schneider, epd medien 13/2008, 24, 27.

[S. 71]

Auch ein solches Punktesystem setzt zwar voraus, dass Entscheidungen über Schwellenwerte und über das relative Gewicht verschiedener Medien getroffen werden. Es hat aber den Vorteil, dass die Prämissen der Einzelentscheidungen transparenter gemacht werden können und dass nicht suggeriert wird, man könne Nutzungsanteile verschiedener Medien umstandslos miteinander verrechnen.

Für zurechenbare Beteiligungen an verschiedenen Medienanbietern könnten je nach Rezipientenmarktanteil Punkte vergeben werden, die zu einer Gesamtpunktzahl addiert werden.

[S. 72]

Das könnte dazu führen, dass bei der Punktevergabe für den Fernsehbereich noch einmal differenziert wird und etwa Spartenprogramme mit dem Schwerpunkt Information mit einer höheren Punktzahl bewertet werden als etwa Spielfilm-Spartensender.

[S. 80]

So entstehen drei »Filter«, die die Gewichtung der Beteiligung auf dem Markt eines Medium determinieren (Reichweite, Präsenz und »Meinungsrelevanz«).

Anmerkungen

Zwar wird die Quelle am Ende des Abschnittes genannt. Allerdings bleibt vollkommen unersichtlich, dass hier ein praktisch wortwörtliches Zitat vorliegt. Die Quelle wird nur als eine von mehreren mit "Vgl." aufgeführt, was einer wörtlichen Übernahme widerspräche.