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24 gesichtete Fragmente: "Verdächtig" oder "Keine Wertung"

[1.] Tr/Fragment 182 06 - Diskussion
Bearbeitet: 10. July 2012, 21:23 (Hindemith)
Erstellt: 2. July 2012, 21:21 Hindemith
Fragment, Gesichtet, Holznagel 2006, KeineWertung, SMWFragment, Schutzlevel, Tr

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
Hindemith, Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 182, Zeilen: 1-20
Quelle: Holznagel 2006
Seite(n): 356-357, Zeilen: S.356,28ff. - S. 357,1-17
Dann werden die allgemeinen Gefahren jeder vertikalen Verflechtung, die darin zu sehen sind, dass die hoch integrierte Einheit geringer integrierte Unternehmen durch Marktausschluss oder Preisdiskriminierung benachteiligen kann, noch verschärft.613 Netzinfrastrukturen stellen einen Schlüsselmarkt (sog. Bottleneck) dar.614 Der Inhaber der Schlüsselressource (sog. Gatekeeper) kann mit ihrer Hilfe auch den abgeleiteten Markt kontrollieren. Die vertikale Integration erlaubt es dem Ressourceninhaber also, die starke Stellung auf dem Markt, auf dem er das Bottleneck beherrscht, auf die vor- und nachgelagerten Märkte zu übertragen. Im Ergebnis sind die geringer integrierten Unternehmen für den Absatz ihrer Produkte auf den eigenen Wettbewerber angewiesen. Dieser wiederum kann seine Konkurrenten sowohl auf dem eigentlichen Wettbewerbsmarkt als auch auf dem Schlüsselmarkt angreifen. Über diverse Verbundvorteile hinaus kann das integrierte Unternehmen also direkt »fremde« Programmveranstalter behindern. Die Nichteinspeisung erweist sich dabei als die stärkste Form der Benachteiligung. Neben der Verweigerung des Netzzugangs sind aber auch andere Formen der Benachteiligung denkbar, etwa durch schlechte Programmqualität aufgrund nachteiliger Multiplexing-Vorgänge, durch ungünstigen Zugang zu Conditional-Access-Systemen oder durch Einspeisung auf ungünstigen Übertragungsplätzen. 615

613 Vgl. Mestmäcker/Veelken, in: Immenga/Mestmäcker (Hrsg.), § 36 GWB, Rn. 224 ff. Zu den Gefahren vertikaler Konzentration in der Informationswirtschaft umfassend Helberger, Technische Engpässe, 25 ff.

614 Klimisch/Lange, WuW 1998, 15, 18 ff.; Holznagel, in: Peifer (Hrsg.), Vierzig Jahre Institut für Rundfunkrecht, 37, 45.

615 Vgl. Holznagel, Medienmarkt und Medienmacht, 75, 78; ders., in: Peifer (Hrsg.), Vierzig Jahre Institut für Rundfunkrecht, 37, 41 f.; ders., Digitalisierung der Medien, 349, 356 ff.

[Seite 356]

Die Gefahren, die von solchen vertikalen Verflechtungen ausgehen, sind insbesondere in der kartellrechtlichen Literatur umfangreich analysiert worden. Sie sind generell darin zu sehen, dass die hoch integrierte Einheit geringer integrierte Unternehmen durch Marktausschluss oder Preisdiskriminierung benachteiligen kann.14 Diese allgemeinen Gefahren verschärfen sich, wenn einer der verbundenen Märkte einen


14 Vgl. Mestmäcker/Veelken, in: Immenga/Mestmäcker, GWB, § 36, Rn. 224 ff.

[Seite 357]

Schlüsselmarkt darstellt (sog. bottleneck).15 Dann kann der Inhaber der Schlüsselressource (sog. Gatekeeper) mit deren Hilfe auch den abgeleiteten Markt kontrollieren. Die vertikale Integration erlaubt es also, die starke Marktstellung auf dem Schlüsselmarkt (Engpassbeherrschung) auf die vor- und nachgelagerten Märkte zu übertragen. Im Ergebnis sind die geringer integrierten Unternehmen für den Absatz ihrer Produkte auf den eigenen Wettbewerber angewiesen; der wiederum kann seine Konkurrenten doppelt angreifen: zum einen auf dem eigentlichen Wettbewerbsmarkt, zum anderen auf dem Schlüsselmarkt.16 [...]

Über diverse Verbundvorteile hinaus kann das integrierte Unternehmen also direkt „fremde“ Programmveranstalter behindern.17 Die Nichteinspeisung erweist sich dabei als die stärkste Form der Benachteiligung. Neben der Verweigerung des Netzzugangs sind andere Formen der Benachteiligung denkbar, etwa durch schlechte Programmqualität aufgrund nachteiliger Multiplexing-Vorgänge, durch ungünstigen Zugang zu Conditional-Access-Systemen oder durch Einspeisung auf ungünstigen Übertragungsplätzen [...]


15 Klimisch/Lange, WuW 1998, 15, 18 ff.

16 Mestmäcker/Veelken, in: Immenga/Mestmäcker, GWB, § 36, Rn. 227.

17 Mailänder, 183 f.; Thierfelder, 83; Holznagel, 308, 366 f.

Anmerkungen

Die Quelle ist angegeben (allerdings als eine von drei Quellen und mit einem einleitenden "vgl." im Quellenverweis), der Umfang und der wörtliche Charakter der Übernahme wird aber nicht deutlich.

In der Quelle finden sich Verweise auf andere Publikationen, die sich bei Tr nicht mehr finden.

Auf "keine Wertung" gesetzt, da sich der Text identisch auch in einer Publikation von Tr aus dem Jahre 2006 findet (Seite 3-4), die gleichzeitig mit Holznagel (2006) erschienen ist. Somit könnte der Text also von Tr selbst stammen. Zwischenzeitlich ist der Text auch noch mal in Holznagel 2008, Medienmarkt und Medienmacht, sowie in Holznagel et al. (2008) veröffentlicht worden (dort in Abschnitt 4.2.4, für den Tr nicht als "überwiegender" Verfasser genannt wird). Es fehlen dabei stets die Verweise auf frühere Arbeiten. Warum Tr hier nicht auf seine eigene Arbeit aus 2006 verweist, bleibt schleierhaft.

Sichter
(Hindemith), fret


[2.] Tr/Fragment 428 11 - Diskussion
Bearbeitet: 22. July 2012, 12:18 (Fret)
Erstellt: 3. July 2012, 09:39 Graf Isolan
Fragment, Gesichtet, Holznagel 2006, KeineWertung, SMWFragment, Schutzlevel, Tr

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
Graf Isolan, Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 428, Zeilen: 11-17
Quelle: Holznagel 2006
Seite(n): 369, Zeilen: 12-18
Bislang konnte sich der Rundfunkgesetzgeber für eine solche Maßnahme nicht entscheiden. Eine Ausnahme stellte bisher nur das Sächsische Privatrundfunkgesetz (SächsPRG) dar. So sah § 6 Abs. 3 Nr. 4 SächsPRG a. F. noch vor, dass Kabelnetzbetreibern keine Zulassung zur Veranstaltung von Rundfunk erteilt werden darf. Dadurch war in Sachsen zumindest dieser Aspekt der vertikalen Integration, nämlich die Veranstaltung von Programmen durch Kabelnetzbetreiber, nicht möglich.1788

1788 Vgl. Holznagel/Dörr/Hildebrand, Elektronische Medien, 530; Bauer, Netz und Nutzung, 173 ff.

Bislang konnte sich der Rundfunkgesetzgeber für eine solche Maßnahme nicht entscheiden. Eine Ausnahme stellt jedoch das Sächsische Privatrundfunkgesetz (SächsPRG) dar. So sieht § 6 Abs. 3 Nr. 4 SächsPRG vor, dass Kabelnetzbetreibern keine Zulassung zur Veranstaltung von Rundfunk erteilt werden darf. Dadurch ist in Sachsen zumindest dieser Aspekt der vertikalen Integration, nämlich die Veranstaltung von Programmen durch Kabelnetzbetreiber, nicht möglich.
Anmerkungen

Die Quelle ist nicht genannt, jedoch Holznagel et al. (2008), in der der Text der Quelle identisch zu finden ist. Dort wie hier fehlt der Verweis auf das ältere Werk Holznagel (2006). Der Umfang der Übernahme ist trotz der abschließenden Quellenangabe mangels Kenntlichmachung nicht ersichtlich.

Sichter
Graf Isolan, fret


[3.] Tr/Fragment 300 03 - Diskussion
Bearbeitet: 10. July 2012, 19:49 (Fret)
Erstellt: 3. July 2012, 19:12 Graf Isolan
Fragment, Gesichtet, Holznagel 2006, KeineWertung, SMWFragment, Schutzlevel, Tr

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 300, Zeilen: 3-5, 7-11
Quelle: Holznagel 2006
Seite(n): 375, Zeilen: 4-12
§ 52b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b) RStV sichert darüber hinaus denjenigen privaten Rundfunkprogrammen einen Must-Carry-Status, die regionale Fenster gem. § 25 RStV enthalten.1167 [...] Schließlich sieht § 52b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 c) RStV vor, dass für die im jeweiligen Bundesland zugelassenen regionalen und lokalen Fernsehprogramme sowie für die offenen Kanäle Kapazitäten zur Verfügung gestellt werden müssen.1170 Diese Programme sind demnach auf Antrag der Programmveranstalter in das digitale Netz zwingend einzuspeisen.

1167 Dies sind derzeit die Fernsehprogramme RTL und Sat. 1.

[...]

1170 Vgl. entsprechend schon zur alten Rechtslage Holznagel/Hahne, in: Spindler/Schuster (Hrsg.), § 52 RStV Rn. 24 ff.

Daneben gibt der § 52 Abs. 3 Nr. 2 RStV denjenigen privaten Rundfunkprogrammen einen Must-Carry-Status, die regionale Fenster gem. § 25 RStV enthalten.57 Auch die Regelung des § 52 Abs. 3 Nr. 3 RStV begründet eine technisch begrenzte Belegungsverpflichtung der Kabelbetreiber. Hiernach sind für die im jeweiligen Bundesland zugelassenen regionalen und lokalen Fernsehprogramme sowie für die offenen Kanäle je eine Übertragungskapazität eines analogen Fernsehkanals zur Verfügung zu stellen.58 Diese Programme sind demnach auf Antrag der Programmveranstalter in das digitale Kabelnetz zwingend einzuspeisen.

57 Dies sind zurzeit die Sender RTL und Sat. 1.

58 Vgl. Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner, RStV, § 52, Rn. 83.

Anmerkungen

Erneut ein ohne Kennzeichnung vierfach verwerteter Text: er findet sich in identischer Form zur Quelle auch noch in Ricke (2006) (weswegen das Fragment nicht gewertet wird) und in leicht abgeänderter Form in Holznagel et al. (2008). Trotz wörtlicher Übereinstimmung ist nichts als Zitat markiert.

Da der Rundfunkstaatsvertrag seit 2006 geändert wurde, waren auch Modifikationen des originalen Texts notwendig.

Sichter
(Graf Isolan), fret


[4.] Tr/Fragment 064 06 - Diskussion
Bearbeitet: 11. July 2012, 17:31 (Qadosh)
Erstellt: 4. July 2012, 13:38 Plagin Hood
Fragment, Gesichtet, KeineWertung, SMWFragment, Schröder Gebhard 2000, Schutzlevel, Tr

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
Plagin Hood
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 64, Zeilen: 6-10
Quelle: Schröder Gebhard 2000
Seite(n): 7, Zeilen: 24-32
Das Internet bietet konzeptionell nur ein einziges Übertragungsniveau an, da alle Datenpakete im Sinne eines Best-Effort-Ansatzes in gleicher Weise behandelt

werden. 130 In der Praxis zeigt sich allerdings, dass nicht in allen Netzbereichen gleichbleibende Qualität gegeben ist. So sind bestimmte Teile des Netzes regelmäßig überlastet, während andere jederzeit, auch für große Nutzermengen, [erreichbar sind. 131]


130 Schröder/Gebhard, IP-basierte Video-Kommunikation, 7.
131 Schnepf FKT 2007, 58, 59.

Das Internet bietet konzeptionell nur ein einziges Qualitätsniveau an, da alle Datenpakete von den Routern im Sinne eines Best Effort-Ansatzes in gleicher Weise behandelt werden. Tatsächlich zeigt die Praxis, dass das Internet von einer gleichbleibenden Qualität weit entfernt ist: So sind manche Netzbereiche regelmäßig völlig überlastet, während andere Sites jederzeit hochratig erreichbar sind.
Anmerkungen

Die Quelle wird zwar genannt, Anführungszeichen zur Kenntlichmachung wörtlicher Übereinstimmungen fehlen jedoch. Art und Umfang des (leicht modifizierten) Zitats sind nicht explizit ausgewiesen.

Sichter
(Hood), Klicken (Text), Qadosh


[5.] Tr/Fragment 090 01 - Diskussion
Bearbeitet: 9. July 2012, 20:35 (Kybot)
Erstellt: 4. July 2012, 19:11 Fret
Fragment, Gesichtet, KeineWertung, Reimers 2008, SMWFragment, Schutzlevel, Tr

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
fret
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 90, Zeilen: 01-12
Quelle: Reimers 2008
Seite(n): 454, Zeilen: 3-6, 13-18
aa) Time Slicing

Als wesentlicher Nachteil für akkubetriebene Geräte wurde erkannt, dass im DVB-T-System immer der gesamte Datenstrom decodiert werden muss, bevor der Zugriff auf einen der Dienste (z. B. Fernsehprogramm) im Multiplex geschehen kann. Daher nutzt DVB-H das sog. Time-Slicing.

[Abbildung 8]

Time Slicing bedeutet, dass die Daten eines bestimmten Mobile TV-Dienstes nicht kontinuierlich übermittelt werden. Stattdessen wird der Datenstrom in komprimierte Datenpakete (sog. Bursts) zerlegt. Diese werden nur in bestimmten Zeitintervallen übertragen.232 Der einzelne Dienst wird also nicht kontinuierlich ausgestrahlt, sondern zeitweise mit sehr hoher Datenrate und zwischenzeitlich überhaupt nicht. So werden z. B. die Daten eines Videos in fünf Sekunden lange Bursts unterteilt und nur zu bestimmten Zeitpunkten übertragen. Das Multi[plexen mehrerer Dienste ergibt aber wieder einen kontinuierlichen Strom konstanter Rate.]


231 Angelehnt an Kornfeld, DVB-H, 12; Deutsche TV-Plattform, Konvergenz von Rundfunk und Mobilfunk, 15.
232 Vgl. Steigleder, Geschäftsmodelle für Mobile TV, 1

[Zeilen 3-6]

Als wesentlicher Nachteil für akkubetriebene Geräte wurde erkannt, dass im DVB-T-System immer der gesamte Datenstrom decodiert werden muss, bevor der Zugriff auf einen der Dienste (hier: Fernsehprogramme) im Multiplex geschehen kann.

[Zeilen 13-18]

Die Daten jedes Dienstes werden periodisch in komprimierten Datenpaketen (Bursts) gesendet. Der einzelne Dienst wird also nicht kontinuierlich ausgestrahlt, sondern kurzzeitig mit sehr hoher Datenrate und zwischenzeitlich überhaupt nicht. Das Multiplexen mehrerer Dienste ergibt dann wieder einen kontinuierlichen Strom konstanter Rate.

Anmerkungen

Sämtliche Übernahmen aus (scheinbar) Reimers 2008 beziehen sich auf S. 451ff und damit (wohl) auf den von Kornfeld verantworteten Teil jener Veröffentlichung. Die dortigen S. 451-460 ist nahezu identisch schon in Kornfeld/Daoud 2005 erschienen. Eine etwaige Übernahme scheint daher eher aus jener Quelle zu stammen. Ich daher sämtliche Reimers-Frags vorerst auf Keine Wertung. fret.

Sichter
Guckar


[6.] Tr/Fragment 376 14 - Diskussion
Bearbeitet: 11. July 2012, 20:42 (Fret)
Erstellt: 5. July 2012, 18:12 Fret
Fragment, Gesichtet, KEK 3. Konzentrationsbericht 2007, KeineWertung, SMWFragment, Schutzlevel, Tr

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
fret
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 376, Zeilen: 14-24
Quelle: KEK 3. Konzentrationsbericht 2007
Seite(n): 19, Zeilen: 12-19
(1) Medienrelevanter verwandter Markt

Der Begriff des medienrelevanten verwandten Marktes ist im Rundfunkstaatsvertrag nicht definiert. Voraussetzung für die Einbeziehung eines Medienmarktes ist aber zum einen seine »Medienrelevanz«. Der Markt muss also für den Prozess der öffentlichen Meinungsbildung bedeutend oder zur Verstärkung der Meinungsmacht im Fernsehen geeignet sein. Zum anderen ist entscheidend, welchen Grad von »Verwandtschaft« dieser Medienmarkt mit dem bundesweiten Fernsehen aufweist.1524 Die jeweilige »Verwandtschaftsnähe« ergibt sich aus vergleichbaren, den potenziellen Meinungseinfluss charakterisierenden Leistungsmerkmalen. Dies sind gemäß der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vorrangig Suggestivkraft, Breitenwirkung und Aktualität.1525


1524 Vgl. nur KEK, Dritter Konzentrationsbericht,. 121; Mailänder, AfP 2007, 297, 301.
1525 BVerfGE 90, 60, 87.

2 Verflechtungen zwischen Fernsehen und medienrelevanten verwandten Märkten

Voraussetzung für die Einbeziehung eines Medienmarktes in die Medienkonzentrationsrechtliche Prüfung ist zum einen seine „Medienrelevanz“. Zum anderen ist entscheidend, welchen Grad von „Verwandtschaft“ dieser Medienmarkt mit dem bundesweiten Fernsehen aufweist. Die jeweilige „Verwandtschaftsnähe“ ergibt sich aus vergleichbaren, den potenziellen Meinungseinfluss charakterisierenden Leistungsmerkmalen. Dies sind gemäß der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vorrangig Suggestivkraft, Breitenwirkung und Aktualität.

Anmerkungen

Quelle ist zwar genannt, jedoch wurde die Übernahme nicht als z.T. wörtliches Zitat kenntlich gemacht.

Dublette zu Fragment 376 08

Sichter
(fret), Qadosh


[7.] Tr/Fragment 371 15 - Diskussion
Bearbeitet: 11. July 2012, 20:47 (Fret)
Erstellt: 6. July 2012, 11:37 Fret
Fragment, Gesichtet, KEK 3. Konzentrationsbericht 2007, KeineWertung, SMWFragment, Schutzlevel, Tr

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
fret
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 371, Zeilen: 15-28
Quelle: KEK 3. Konzentrationsbericht 2007
Seite(n): 377, Zeilen: 15-34
Die zweite und dritte Vermutungsregel des § 26 Abs. 2 RStV geben aber zu erkennen, dass zur Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen auch Einflüsse auf die Meinungsbildung durch andere Medien zu berücksichtigen sind. Insbesondere dem dritten Vermutungstatbestand ist die gesetzgeberische Entscheidung zu entnehmen, dass vorherrschende Meinungsmacht durch die Kumulation von Einflüssen im bundesweiten Fernsehen und in verwandten medienrelevanten Märkten entstehen kann. Maßstab ist dabei, dass der insgesamt erzielte Meinungseinfluss dem eines Unternehmens mit einem Zuschaueranteil von 30 % oder mehr entsprechen muss.1503 Mit dem Anknüpfen an einen Zuschaueranteil von 25 % bringt diese Vermutungsregel zugleich das Leitbild zum Ausdruck, dass anderweitige Meinungspotenziale erst bei einer durch hohe Zuschaueranteile ausgewiesenen starken Stellung im bundesweiten Fernsehen berücksichtigt werden dürfen. Je weiter ein Unternehmen mit seinen ihm zurechenbaren Programmen von der 25 %-[Grenze entfernt ist, umso gewichtiger müssen die sonstigen Meinungseinflüsse auf medienrelevanten verwandten Märkten sein, um sie berücksichtigen zu können.]

1503 Holznagel/Dörr/Hildebrand, Elektronische Medien, 203; Dörr, Die Sicherung der Meinungsvielfalt, 8, 17.

Die zweite und dritte Vermutungsregel lassen erkennen, dass zur Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen auch Einflüsse auf die Meinungsbildung durch andere Medien zu berücksichtigen sind. Maßstab ist dabei, dass der insgesamt erzielte Meinungseinfluss dem eines Unternehmens mit einem Zuschaueranteil von 30 v. H. oder mehr entsprechen muss. Mit dem Anknüpfen an einen Zuschaueranteil von 25 v. H. bringen diese Vermutungsregeln zugleich das Leitbild zum Ausdruck, dass anderweitige Meinungspotenziale erst bei einer durch hohe Zuschaueranteile ausgewiesenen starken Stellung im bundesweiten Fernsehen berücksichtigt werden dürfen. Je weiter ein Unternehmen mit seinen ihm zurechenbaren Programmen von einem Zuschaueranteil von 25 v. H. entfernt ist, umso gewichtiger müssen deshalb die sonstigen Meinungseinflüsse auf medienrelevanten verwandten Märkten sein, um sie berücksichtigen zu können. Zudem muss auch auf dem medienrelevanten verwandten Markt ein signifikantes Meinungspotenzial vorliegen, das durch eine entsprechend starke Stellung des Unternehmens in diesem Bereich zum Ausdruck kommt.
Anmerkungen

Die FN am Ende des Abschnittes auf der nächsten Seite bietet nochmals die gleichen Belege wie FN 1503: "1504 Holznagel/Dörr/Hildebrand, Elektronische Medien, 203; Dörr, Die Sicherung der Meinungsvielfalt, 8, 17." Der Abschnitt diskutiert Rechtssprechung, zitiert sie aber nicht. Zitate, insb. wörtliche Zitate wären damit in jedem Fall auszuweisen. Inwiefern sich dieser Passus in der angegebenen Literatur findet, muss geprüft werden; ist er dort zu finden, dann Bauernopfer, falls nicht, müsste der Abschnitt als Verschleierung gewertet werden. Ein Hinweis auf KEK, 3. Konzentrationsbericht erfolgt nicht.

(Teil)Dublette zu Fragment 371 03, daher auf Keine Wertung gesetzt.

Sichter
(fret), Qadosh


[8.] Tr/Fragment 371 14 - Diskussion
Bearbeitet: 11. July 2012, 17:33 (Qadosh)
Erstellt: 6. July 2012, 21:11 Fret
Dörr 2006, Fragment, Gesichtet, KeineWertung, SMWFragment, Schutzlevel, Tr

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
fret
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 371, Zeilen: 14-27
Quelle: Dörr 2006
Seite(n): 3, Zeilen: 11-26
Der Zuschaueranteil im bundesweiten Fernsehen bildet somit das zentrale Kriterium für das Vorliegen vorherrschender Meinungsmacht. Die zweite und dritte Vermutungsregel des § 26 Abs. 2 RStV geben aber zu erkennen, dass zur Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen auch Einflüsse auf die Meinungsbildung durch andere Medien zu berücksichtigen sind. Insbesondere dem dritten Vermutungstatbestand ist die gesetzgeberische Entscheidung zu entnehmen, dass vorherrschende Meinungsmacht durch die Kumulation von Einflüssen im bundesweiten Fernsehen und in verwandten medienrelevanten Märkten entstehen kann. Maßstab ist dabei, dass der insgesamt erzielte Meinungseinfluss dem eines Unternehmens mit einem Zuschaueranteil von 30 % oder mehr entsprechen muss.1503 Mit dem Anknüpfen an einen Zuschaueranteil von 25 % bringt diese Vermutungsregel zugleich das Leitbild zum Ausdruck, dass anderweitige Meinungspotenziale erst bei einer durch hohe Zuschaueranteile ausgewiesenen starken Stellung im bundesweiten Fernsehen berücksichtigt werden dürfen.

1503 Holznagel/Dörr/Hildebrand, Elektronische Medien, 203; Dörr, Die Sicherung der Meinungsvielfalt, 8, 17.

Diesem Leitbild ist zu entnehmen, dass der Zuschaueranteil im bundesweiten Fernsehen das zentrale Kriterium dafür bildet, ob vorherrschende Meinungsmacht gegeben ist. Der Gesamtzuschaueranteil, also die 30 %-Grenze, stellt allerdings nicht den einzigen Indikator für vorherrschende Meinungsmacht dar. Die zweite und dritte Vermutungsregel des § 26 Abs. 2 RStV geben zu erkennen, dass zur Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen auch Einflüsse auf die Meinungsbildung durch andere Medien zu berücksichtigen sind. Insbesondere dem dritten Vermutungstatbestand ist dabei die gesetzgeberische Leitentscheidung zu entnehmen, dass vorherrschende Meinungsmacht durch die Kumulation von Einflüssen im bundesweiten Fernsehen und in verwandten medienrelevanten Märkten entstehen kann. Maßstab ist dabei, dass der insgesamt erzielte Meinungseinfluss dem eines Unternehmens mit einem Zuschaueranteil von 30 von 100 oder mehr entsprechen muss.

Mit dem Anknüpfen an einen Zuschaueranteil von 25 vom 100 bringt diese Vermutungsregel zugleich das Leitbild zum Ausdruck, dass andere Meinungspotenziale erst bei einer durch hohe Zuschaueranteile ausgewiesenen starken Stellung im bundesweiten Fernsehen berücksichtigt werden dürfen.

Anmerkungen

Es wäre zu prüfen, inwiefern dieser Passus in Dörr, Meinungsvielfalt enthalten ist. In jedem Fall weist die Fußnote nicht das Ausmaß der Übernahme aus. Zwar diskutiert der Text Gesetzestext, allerdings verwendet er genuine verbindende Phrasen: "zentrale Kriterium", "mit dem Anknüpfen an", "bringt zugleich das Leitbild zum Ausdruck" usw. Es liegt also erkennbar eine direkte Übernahme des Passus vor. Da dieser Abschnitt schon in einem anderen Fragment enthalten ist, wird er nicht gewertet.

Sichter
(fret), Qadosh


[9.] Tr/Fragment 038 11 - Diskussion
Bearbeitet: 8. August 2012, 12:11 (Fret)
Erstellt: 7. July 2012, 22:14 Plagin Hood
Bonnekoh 2007, Fragment, Gesichtet, KeineWertung, SMWFragment, Schutzlevel, Tr

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
Plagin Hood
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 38, Zeilen: 11-13
Quelle: Bonnekoh 2007
Seite(n): 10, Zeilen: 12-14
Durch das Verschmelzen verschiedener Kommunikationstechniken entsteht die Frage, wie die neuen Kommunikationsformen rechtlich zu bewerten und zu behandeln sind. Durch das Verschmelzen verschiedener Kommunikationstechniken entsteht die Frage, wie die neue Kommunikationsform rechtlich zu bewerten und zu behandeln ist.
Anmerkungen

Kurz, aber kaum Zweifel an der Übernahme. Wegen der Kürze auf Keine Wertung gesetzt.


Bitte gegenchecken, ob nicht eher aus Holznagel, Enaux, Nienhaus 2006!.

Sichter
fret


[10.] Tr/Fragment 289 16 - Diskussion
Bearbeitet: 11. July 2012, 17:35 (Qadosh)
Erstellt: 7. July 2012, 22:32 Graf Isolan
Fragment, Gesichtet, KeineWertung, SMWFragment, Schutzlevel, T-Mobile und Vodafone und O2 2007, Tr

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 289, Zeilen: 16-25
Quelle: T-Mobile und Vodafone und O2 2007
Seite(n): 8, Zeilen: 11-19
Nach Art. 31 UDRL können die Mitgliedstaaten zur Übertragung bestimmter Hör- und Fernsehfunkkanäle und -dienste den unter ihre Gerichtsbarkeit fallenden Unternehmen, die für die öffentliche Verbreitung von Hör- und Fernsehfunkdiensten genutzte elektronische Kommunikationsnetze betreiben, zumutbare Übertragungspflichten auferlegen, wenn eine erhebliche Zahl von Endnutzern diese Netze als Hauptmittel zum Empfang von Hörfunk- und Fernsehsendungen nutzen. Die Must-Carry-Verpflichtungen dürfen aber auch nur auferlegt werden, soweit sie zur Erreichung klar umrissener Ziele von allgemeinem Interesse erforderlich sind. Zusätzlich ist das Gebot der Verhältnismäßigkeit und der Transparenz zu beachten.1113

1113 Gudera, Fernsehkabelnetze zwischen Wettbewerb und Regulierung, 84; Wille/Schulz/Fach-Petersen, in: Hahn/Vesting (Hrsg.), § 52 RStV, Rn. 26.

Artikel 31 der Universaldienstrichtlinie bestimmt im Wortlaut: „Die Mitgliedstaaten können zur Übertragung bestimmter Hör- und Fernsehrundfunkkanäle und –dienste den unter ihre Gerichtsbarkeit fallenden Unternehmen, die für die öffentliche Verbreitung von Hör- und Fernsehrundfunkdiensten genutzte elektronische Kommunikationsnetze betreiben, zumutbare Übertragungspflichten auferlegen, wenn eine erhebliche Zahl von Endnutzern diese Netze als Hauptmittel zum Empfang von Hörfunk- und Fernsehsendungen nutzen. Solche Verpflichtungen dürfen jedoch nur auferlegt werden, soweit sie zur Erreichung klar umrissener Ziele von allgemeinem Interesse erforderlich sind; sie müssen verhältnismäßig und transparent sein.“
Anmerkungen

Völlig seltsam: der Wortlaut der Richtlinie liegt vor, warum Tr das nicht als Zitat kenntlich, paraphrasiert zum Schluss und gibt zwei Quellen an?

Sichter
(Graf Isolan), Qadosh


[11.] Tr/Fragment 437 07 - Diskussion
Bearbeitet: 11. July 2012, 17:36 (Qadosh)
Erstellt: 8. July 2012, 08:48 Fret
ALM GSDZ Digitalisierungsbericht 2006, Fragment, Gesichtet, KeineWertung, SMWFragment, Schutzlevel, Tr

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
fret, Guckar
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 437, Zeilen: 7-18
Quelle: ALM GSDZ Digitalisierungsbericht 2006
Seite(n): 27, Sp. 1, Sp. 2, Zeilen: 22-38, 1-5
Die Machtpositionen der Senderfamilien und der großen Basisplattformen ließen sich somit vergleichbar behandeln. Zugleich könnte eine entsprechende Marktanteilsregelung für Plattformanbieter unterbinden, dass ein einzelner Plattformbetreiber eine so dominante Stellung erhält, dass er den Zugang eines Veranstalters zum Markt verhindern kann.1831 Wenn der Gesetzgeber wie im bisherigen Konzentrationsrecht für Rundfunkveranstalter auch für Plattformen eine Höchstgrenze von 30 % der Gesamtfernsehdauer (deutsches Modell) bzw. der Haushalte (USA-Modell) bestimmt, würden damit zumindest vier Plattformen nebeneinander bestehen müssen. Das könnten beispielsweise zwei große Kabelgesellschaften, eine IPTV-Plattform und eine Satellitenplattform sein. Die vertikale Integration wird damit zwar nicht ausgeschlossen, aber es bestünde eine medienrechtliche Grenze, die nicht überschritten werden könnte.1832

1831 ALM/GSDZ, Digitalisierungsbericht 2006, 27. 1832 Ebd.

[Seite 27, Spalte 1, Zeilen 22-38]

Eine solche Regelung könnte zumindest verhindern, dass ein Plattformbetreiber eine so dominierende Stellung erhält, dass er den Zugang eines Veranstalters zum Markt blockieren kann. Eine entsprechende Marktanteilsregelung für Plattformanbieter könnten Vorgaben des Rundfunkstaatsvertrages für TV-Veranstalter ergänzen. Die Machtpositionen von Senderfamilien und von großen Basisplattformen ließen sich damit vergleichbar behandeln. Legt man die Höchstgrenze pro Plattform auf 30 Prozent der Haushalte bzw. der Gesamtfernsehdauer fest, würde das de facto bedeuten, dass mindestens vier Plattformen nebeneinander bestehen müssten. Das könnten beispielsweise zwei große Kabelgesellschaften, eine DSL-Vermarktungsplattform und eine Satellitenplattform sein. [...]

[Seite 27, Spalte 2, Zeilen 1-5]

Eine solche Regelung würde zwar Formen der vertikalen Integration wie im Fall arena/Unity Media nicht ausschließen, es bestünde aber eine medienrechtliche Grenze, die nicht überschritten werden könnte.

Anmerkungen

Die Argumentation wird erkennbar übernommen und eher umgestellt und entsprechend gekürzt denn tatsächlich paraphrasiert. Allerdings wird die Quelle ausgewiesen und ein gewisser eigener Formulierungsaufwand ist erkennbar. Daher vorerst Keine Wertung.

Sichter
(fret, Guckar), Qadosh


[12.] Tr/Fragment 126 08 - Diskussion
Bearbeitet: 11. July 2012, 17:38 (Qadosh)
Erstellt: 8. July 2012, 19:59 Hindemith
Fragment, Gesichtet, IPTV Whitepaper 2009, KeineWertung, SMWFragment, Schutzlevel, Tr

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 126, Zeilen: 8-9
Quelle: IPTV_Whitepaper_2009
Seite(n): 37, Zeilen: 32-33
Sofern die klassischen Methoden noch greifen (wie heute bei DVB-T), kann auf den Plattformbetrieb sogar auch noch verzichtet werden (Variante 4).385

385 Vgl. Hamann, ZUM 2009, 2, 7; Grewenig, ZUM 2009, 15, 17.

Sofern die klassischen Methoden noch greifen (wie heute bei DVB-T), kann auf den Plattformbetrieb natürlich auch verzichtet werden (rechte Spalte).
Anmerkungen

"Variante 4" sowie "rechte Spalte" verweisen in äquivalenten Abbildung auf die gleiche Teilabbildung.

Ein wörtliches Zitat ist nicht gekennzeichnet, und ist wohl auch durch die Angabe zweier Quellen ausgeschlossen. "Keine Wertung" da sehr kurz.

Die Quelle ist direkt vor dem Abschnitt angegeben.

Sichter
(Hindemith), Qadosh


[13.] Tr/Fragment 160 25 - Diskussion
Bearbeitet: 13. July 2012, 10:18 (Qadosh)
Erstellt: 9. July 2012, 18:24 SleepyHollow02
ALM Jahrbuch 2008, Fragment, Gesichtet, KeineWertung, SMWFragment, Schutzlevel, Tr

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
SleepyHollow02, fret
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 160, Zeilen: 25-27
Quelle: ALM Jahrbuch 2008
Seite(n): 101, Zeilen: Sp. 1, Z. 19-22
Seit März 2009 hat HanseNet auch einen digitalen Festplattenrekorder im Portfolio, der u. a. die Nutzung der Timeshift-Funktionalität erlaubt. Seit März 2009 hat HanseNet auch einen digitalen Festplattenrekorder im Portfolio, der u. a. die Nutzung der Timeshift-Funktionalität erlaubt.
Anmerkungen

Die Quelle wurde im vorherigen Absatz genannt, jedoch nicht hier und auch nicht nachfolgend. Die beiden nächsten, diese Übernahme folgenden Fußnoten (FN 522, 523, S. 161) referenzieren beide innerhalb der Arbeit andere Unterkapitel. Dem Leser ist der Ursprung des Satzes somit nicht ersichtlich. Die Übernahme setzt sich auf der folgenden Seite fort. Die wörtliche Übernahme einzelner Sätze, anschließende quellenfremder Formulierungen, sowie erneute Übernahme aus der Quelle zeigt sich dort erneut. Wegen der Kürze des Fragments trotzdem vorerst auf "Keine Wertung" gesetzt.

Sichter
(SleepyHollow02, fret), Qadosh


[14.] Tr/Fragment 305 15 - Diskussion
Bearbeitet: 15. July 2012, 09:51 (Fret)
Erstellt: 9. July 2012, 22:21 Graf Isolan
Fragment, Gesichtet, KeineWertung, SMWFragment, Schutzlevel, Tr, Verbraucherzentrale Bundesverband 2007

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 305, Zeilen: 6-7, 15-18
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband 2007
Seite(n): 8, Zeilen: 32-35
Die Auflagen zum Must-Carry-Regime sind damit nicht an eine bestimmte Anzahl von Programmen auf einer Plattform gebunden [...]

Umgekehrt darf aber auch nicht übersehen werden, dass ein Must-Carry-Regime, das der Angebotsvielfalt und dem Meinungspluralismus dient, bei einer vergleichsweise kleinen Zahl von angebotenen Programmen auch wichtiger als bei einem hohen Programmangebot ist.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband plädiert dafür, die Auflagen zum Must-Carry Regime nicht an eine bestimmte Anzahl von Programmen auf einer Plattform zu binden. Schließlich wäre ein solches Regime doch wohl bei einer vergleichsweise kleinen Zahl von angebotenen Programmen wichtiger als bei einem hohen Programmangebot.
Anmerkungen

Die Passage lehnt sich deutlich an die Formulierungen der Verbraucherzentrale 2007 an. Kein Hinweis darauf, dass dieser Text von jemand anders als Tr stammen könnte. Allerdings handelt es sich nur um übernommene Phrasen und Formulierungen, keine vollständigen Sätze. Daher "Keine Wertung".

Sichter
(Graf Isolan), fret


[15.] Tr/Fragment 129 21 - Diskussion
Bearbeitet: 12. July 2012, 20:06 (Fret)
Erstellt: 10. July 2012, 21:16 Graf Isolan
Fragment, Gesichtet, Holznagel et al. 2008, KeineWertung, SMWFragment, Schutzlevel, Tr

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 129, Zeilen: 21-24
Quelle: Holznagel et al. 2008
Seite(n): 2, Zeilen: 23-26
Der Markterfolg der Unternehmen ist aneinander gekoppelt, da der Nachfrager erst durch das mit Hilfe des Wertschöpfungsnetzwerks entstandene Systemprodukt ganzheitliche Produktlösungen erhält, die sich gegenüber Konkurrenzprodukten durchsetzen müssen. Der Markterfolg dieser Unternehmen ist aneinander gekoppelt, da der Nachfrager erst durch das im gesamten Wertschöpfungsnetz entstandene Systemprodukt ganzheitliche Problemlösungen erhält, die sich gegenüber Konkurrenzprodukten durchsetzen müssen.
Anmerkungen

aus der "Executive Summary"; kein Hinweis auf eine Textübernahme. Wegen der Kürze der Übernahme auf Keine Wertung gesetzt.

Sichter
(Graf Isolan), fret


[16.] Tr/Fragment 296 05 - Diskussion
Bearbeitet: 12. July 2012, 20:16 (Fret)
Erstellt: 12. July 2012, 19:46 Graf Isolan
Fragment, Gesichtet, Holznagel et al. 2008, KeineWertung, SMWFragment, Schutzlevel, Tr

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 296, Zeilen: 5-13
Quelle: Holznagel et al. 2008
Seite(n): 261, Zeilen: 3-12
Bis zum 01.09.2008 unterteilte § 52 RStV a. F. die verfügbaren Kapazitäten in digitalen Kabelanlagen in den Must-Carry-, den Can-Carry- und den Non-Must-Carry-Bereich.1146 Auf jeden Bereich entfielen jeweils ein Drittel der verfügbaren Kapazitäten. Im Must-Carry-Bereich war der Netzbetreiber zur Einspeisung der für das jeweilige Land gesetzlich bestimmten öffentlich-rechtlichen und ausgewählten privaten Fernsehprogramme - insbesondere solche mit lokalem und regionalem Bezug - verpflichtet. Im Can-Carry-Bereich hatte der Betreiber bei der Belegung die Vielfalt der Programmveranstalter und -angebote mit zu berücksichtigen. Allein den Non-Must-Carry-Bereich durfte er frei belegen. Hierbei hatte er lediglich die allgemeinen Gesetze zu beachten.

1146 Vgl. hierzu nur Hahne, Kabelbelegung, 68 ff.; Bauer, Netz und Nutzung, 176 ff.; Wille/Schulz/Fach-Petersen, in: Hahn/Vesting (Hrsg.), § 52 RStV, Rn. 57 ff.

Bisher unterteilte § 52 RStV a.F. die verfügbaren Kapazitäten in digitalen Kabelanlagen in den Must-Carry-, den Can-Carry- und den Non-Must-Carry-Bereich. Auf jeden Bereich entfielen jeweils ein Drittel der verfügbaren Kapazitäten. Im Must-Carry-Bereich war der Kabelnetzbetreiber zur Einspeisung der für das jeweilige Land gesetzlich bestimmten öffentlich-rechtlichen und ausgewählter privater Fernsehprogramme - insbesondere solche mit lokalem und regionalem Bezug - verpflichtet. Im Can-Carry-Bereich hatte der Betreiber bei der Belegung die Vielfalt der Programmveranstalter und -angebote mit zu berücksichtigen. Allein den Non-Must-Carry-Bereich durfte er frei belegen. Hierbei hatte er allein die allgemeinen Gesetze zu beachten. Belegungsvorgaben für andere Übertragungswege wie Satellit, DSL oder Mobilfunk gab es bisher nicht.
Anmerkungen

Auf die Quelle, in der dieses Fragment zu finden ist, wird überhaupt nicht hingewiesen; der Text ist auch nicht als Zitat gekennzeichnet.

In Holznagel et al. (2008) taucht der Text fast wortwörtlich im Abschnitt 2.3.4.1.1 auf. Am Abschnitt 2.3.4 hat Tr nach Angaben des Vorworts "überwiegend mitgewirkt". Es kann daher sein, dass er diesen Abschnitt tatsächlich selbst verfasst hat - daher "keine Wertung", obwohl dieser Text schon früher im Druck erschienen ist.

Sichter
(Graf Isolan), fret


[17.] Tr/Fragment 301 11 - Diskussion
Bearbeitet: 12. July 2012, 20:04 (Fret)
Erstellt: 12. July 2012, 19:58 Graf Isolan
Fragment, Gesichtet, Holznagel et al. 2008, KeineWertung, SMWFragment, Schutzlevel, Tr

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 301, Zeilen: 11-20
Quelle: Holznagel et al. 2008
Seite(n): 262, Zeilen: 3-10
Ein gleichgroßes Kontingent der insgesamt zur Verfügung stehenden Kapazität ist zur Abbildung des dualen Rundfunksystems durch den Plattformanbieter anhand der in § 52b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RStV vorgegebenen Kriterien unter Berücksichtigung der Teilnehmerinteressen sowie der Vielfalt des Programmangebots zu belegen (sog. Can-Carry-Bereich). Die privaten Rundfunkanbieter - außer den privilegierten privaten Fernsehprogrammen, die Regionalfenster nach § 25 RStV enthalten - sind somit auf eine Berücksichtigung im Can-Carry-Bereich angewiesen. Die programmbegleitenden Telemedien des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gehen ihnen insoweit sogar vor (vgl. § 52b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) RStV).1177

1177 Holznagel/Dörr/Hildebrand, Elektronische Medien, 262.

• Ein gleichgroßes Kontingent der insgesamt zur Verfügung stehenden Kapazität ist durch den Plattformanbieter anhand der in § 52b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 RStV n. F. vorgegebenen Kriterien unter Berücksichtigung der Teilnehmerinteressen sowie der Vielfalt des Programmangebots zu belegen (sog. Can-Carry-Bereich). Die privaten Rundfunkanbieter - außer den privilegierten privaten Fernsehprogrammen, die Regionalfenster nach § 25 RStV enthalten - sind somit auf eine Berücksichtigung im Can-Carry-Bereich angewiesen. Die programmbegleitenden Telemedien des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gehen ihnen insoweit vor (vgl. § 52b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 a) RStV n. F.).
Anmerkungen

nicht als Zitat gekennzeichnet;

In Holznagel et al. (2008) taucht der Text fast wortwörtlich im Abschnitt 2.3.4.1.1 auf. Am Abschnitt 2.3.4 hat Tr nach Angaben des Vorworts "überwiegend mitgewirkt". Es kann daher sein, dass er diesen Abschnitt tatsächlich selbst verfasst hat - daher "keine Wertung", obwohl dieser Text schon früher im Druck erschienen ist.

Sichter
(Graf Isolan), fret


[18.] Tr/Fragment 304 09 - Diskussion
Bearbeitet: 12. July 2012, 20:22 (Fret)
Erstellt: 12. July 2012, 20:06 Graf Isolan
Fragment, Gesichtet, Holznagel et al. 2008, KeineWertung, SMWFragment, Schutzlevel, Tr

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 304, Zeilen: 9-12, 15-19
Quelle: Holznagel et al. 2008
Seite(n): 262, Zeilen: 14-20
Für den Fall, dass die Gesamtkapazität für eine mit diesem neuen Must-Carry-Regime konforme Belegung nicht ausreicht, bestimmt § 52b Abs. 1 Satz 2 RStV, dass für die zur Verfügung stehende Kapazität die Grundsätze des § 52b Abs. 1 Satz 1 RStV entsprechend zu berücksichtigen sind. [...] Dabei haben, unbeschadet einer angemessenen Berücksichtigung der § 52b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b) und c) RStV die für das jeweilige Verbreitungsgebiet gesetzlich bestimmten gebührenfinanzierten Programme und programmbegleitende Telemedien des öffentlich-rechtlichen Rundfunks Vorrang.1190

1190 Insoweit ist die Kritik von Schütz, MMR 9/2007, X, XI, aufgenommen worden.

• Für den Fall, dass die Gesamtkapazität für eine entsprechende Belegung nicht ausreicht390, bestimmt § 52b Abs. 1 S. 2 RStV n. F., dass für die zur Verfügung stehende Kapazität die Grundsätze des § 52b Abs. 1 S. 1 RStV n. F. entsprechend zu berücksichtigen sind. Dabei haben, unbeschadet einer angemessenen Berücksichtigung der § 52b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 b) und c) RStV n. F., die für das jeweilige Verbreitungsgebiet gesetzlich bestimmten gebührenfinanzierten Programme und programmbegleitende Telemedien des öffentlich-rechtlichen Rundfunks Vorrang.

390 Dies dürfte vorerst sowohl im Kabel als auch für die Terrestrik gelten.

Anmerkungen

Auf die Quelle, in der dieses Fragment zu finden ist, wird überhaupt nicht hingewiesen; der Text ist auch nicht als Zitat gekennzeichnet.

In Holznagel et al. (2008) taucht der Text fast wortwörtlich im Abschnitt 2.3.4.1.1 auf. Am Abschnitt 2.3.4 hat Tr nach Angaben des Vorworts "überwiegend mitgewirkt". Es kann daher sein, dass er diesen Abschnitt tatsächlich selbst verfasst hat - daher "keine Wertung", obwohl dieser Text schon früher im Druck erschienen ist.

Sichter
(Graf Isolan), fret


[19.] Tr/Fragment 174 01 - Diskussion
Bearbeitet: 14. July 2012, 12:56 (Qadosh)
Erstellt: 14. July 2012, 11:40 Fret
Dieter Schrameyer 2008, Fragment, Gesichtet, KeineWertung, SMWFragment, Schutzlevel, Tr

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
fret
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 174, Zeilen: 1-14
Quelle: Dieter Schrameyer 2008
Seite(n): 37-41, Zeilen: -
und Personalisierung höhere Bedeutung bekommen könnten.575 In qualitativer Hinsicht könnte z. B. HDTV ein solcher Mehrwert sein. Bei der Bedienung ist eine einfache Bedienbarkeit per fehlerrobuster, elektronischer Programmführung und die Sicherstellung der technischen Verfügbarkeit, wie der Nutzer es von klassischem TV gewohnt ist, eine wichtige Auflage. Letztendlich erfolgt Kundenbindung aber vor allem über attraktive Inhalte. Dies können neben hochaktuellen und exklusiven Live-Sendungen auch thematische, regionale oder lokale Nischeninhalte sein.576 Mit Hilfe von interaktiven und personalisierten Angeboten kann sich IPTV noch deutlicher von bisherigen Angeboten abgrenzen. Es wird aber auch weiter gelten, dass lineares Fernsehen für passiv zu konsumierende Information und Unterhaltung an stationären, leicht zu bedienenden Endgeräten den Schwerpunkt der Nutzung ausmacht.577 Kein Zuschauer will sich ständig interaktiv vor ein TV-Gerät setzen, User Generated Content ansehen oder bearbeiten.578]

576 Dieter/Schrameyer, IPTV, 22.
577 Vgl. nur zuletzt die entsprechenden Ergebnisse einer qualitativen Grundlagenstudie Kloppenburg/Simon/Vogt/Schmeisser, MP 2009, 2, 2 ff.
578 Dieter/Schrameyer, IPTV, 25; Breunig, MP 2007, 478, 490; Freyer, IPTV zwischen Technologie, Inhalten und Nutzen, 13, 14.

[S. 22 1. Sp. Z. 25-29]

so dass zusätzliche Charakteristika wie Qualität, einfache Bedienung, Inhalte, Interaktivität und Personalisierung höhere Bedeutung bekommen könnten:

Qualität: Was könnten Mehr- oder Minderwerte sein? HDTV könnte ein solcher Mehrwert sein.

[S. 22 2. Sp. Z. 17-20]

Bedienung: Einfache Bedienbarkeit per fehlerrobuster elektronischer Programmführung und Sicherstellung der technischen Verfügbarkeit, wie der Nutzer es von klassischem TV gewohnt ist, ist eine wichtige Auflage [...]

Inhalte: Kundenbindung erfolgt über attraktive Inhalte. Thematische, regionale oder lokale Nischeninhalte im IPTV könnten weit über die klassischen linearen TV-Formate hinausgehen.

[S. 25, 1. Sp. Z. 29-35]

Es wird aber auch weiter gelten, dass Broadcaster Programme für passiv zu konsumierende Information und Unterhaltung an stationären, leicht zu bedienenden Endgeräten „breit verteilen“. Kein Zuschauer will sich ständig interaktiv vor ein TV-Gerät setzen, User Generated Content ansehen oder bearbeiten, er will manchmal auch einfach nur „konsumieren“.

Anmerkungen
Sichter
(fret), Qadosh


[20.] Tr/Fragment 101 08 - Diskussion
Bearbeitet: 4. August 2012, 21:19 (Fret)
Erstellt: 4. August 2012, 15:01 Graf Isolan
Fragment, Gesichtet, KeineWertung, SMWFragment, Schmid 2007, Schutzlevel, Tr

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 101, Zeilen: 8-10
Quelle: Schmid 2007
Seite(n): 49, Zeilen: re. Sp. 5-9
Denn anders als bei der bisherigen terrestrischen Programmausstrahlung erlangt die Verschlüsselung der Programminhalte bei Mobile TV Bedeutung.273

273 Vgl. hierzu unten Kapitel 3, G., II., 3.).

Auch die Verschlüsselung der Programminhalte war bisher nicht bei der terrestrischen Programmausstrahlung von Bedeutung, wird aber bei der Einführung von Mobile TV relevant werden.
Anmerkungen

Kein Hinweis auf eine Übernahme; keine Quellenangabe.

Sichter
(Graf Isolan), fret


[21.] Tr/Fragment 175 23 - Diskussion
Bearbeitet: 5. August 2012, 18:53 (Fret)
Erstellt: 5. August 2012, 18:32 Graf Isolan
Fragment, Gesichtet, KeineWertung, SMWFragment, Schmid 2007, Schutzlevel, Tr

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 175, Zeilen: 23-25
Quelle: Schmid 2007
Seite(n): 96, Zeilen: li. Sp. 41-43
In Italien existieren dagegen bereits drei verschiedene kommerzielle Angebote und damit auch Konzepte für rundfunkbasiertes Mobile TV über DVB-H. In Italien existieren bisher drei verschiedene kommerzielle Dienste für rundfunkbasiertes Mobile TV.
Anmerkungen

Könnte man als "Peanuts" auffassen, wenn es nicht Bestandteil eines größeren Abschnittes wäre, der aus Kleinstfragmenten zusammengefügt ist. Der Abschnitt folgt unmittelbar Tr/Fragment_175_19. In Tr/Fragment_175_26 geht die Übernahme aus derselben Quelle ohne Kennzeichnung weiter.

Sichter
(Graf Isolan), fret


[22.] Tr/Fragment 220 20 - Diskussion
Bearbeitet: 22. August 2012, 08:16 (Fret)
Erstellt: 9. August 2012, 21:28 Graf Isolan
Castendyk Böttcher 2008, Fragment, Gesichtet, KeineWertung, SMWFragment, Schutzlevel, Tr

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 220, Zeilen: 20-23
Quelle: Castendyk Böttcher 2008
Seite(n): 16, Zeilen: -
Die durch den Rundfunk ermöglichte Aktualität der vermittelten Inhalte erzeugt beim Rezipienten den Eindruck der Teilhabe am Geschehen und motiviert dazu, sich meinungsbildend damit auseinander zu setzen. Die Aktualität der vermittelten Inhalte erzeuge beim Rezipienten den Eindruck der Teilhabe am Geschehen und motiviere dazu, sich meinungsbildend damit auseinander zu setzen.
Anmerkungen

Kein Hinweis auf eine Übernahme, keine Quellenangabe.

Dublette zu http://de.vroniplag.wikia.com/wiki/Tr/Fragment_220_01 daher auf Keine Wertung gesetzt.

Sichter
(Graf Isolan), fret


[23.] Tr/Fragment 220 08 - Diskussion
Bearbeitet: 22. August 2012, 08:16 (Fret)
Erstellt: 9. August 2012, 21:33 Graf Isolan
Castendyk Böttcher 2008, Fragment, Gesichtet, KeineWertung, SMWFragment, Schutzlevel, Tr

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 220, Zeilen: 8-14
Quelle: Castendyk Böttcher 2008
Seite(n): 16, Zeilen: -
Ein Dienst ist daher umso rundfunktypischer, je höher die Wirkungsintensität der verbreiteten Inhalte als solche ist, je stärker die redaktionelle Gestaltung der Inhalte ist, je realitätsnäher die Inhalte präsentiert werden und je größer seine Reichweite und seine gleichzeitige Rezeptionsmöglichkeit/tatsächliche Nutzung sind und je weniger Interaktivität des Nutzers den Rezeptionsvorgang bestimmt (Passivität des Nutzungsverhaltens und einfache Bedienbarkeit des Empfangsgeräts).786

785 DLM, Drittes Strukturpapier, 8.

786 Ebd., 9.

Im Ergebnis führt dies dazu, dass ein Angebot umso rundfunktypischer ist,

• je höher die Wirkungsintensität der verbreiteten Inhalte als solche ist,

• je stärker die redaktionelle Gestaltung der Inhalte ist,

• je realitätsnäher die Inhalte präsentiert werden,

• je größer die Reichweite, d.h. gleichzeitige Rezeptionsmöglichkeit und tatsächliche Nutzung sind und

• je weniger Interaktivität des Nutzers den Rezeptionsvorgang bestimmt. [FN 30]


[FN 30] DLM, 3. Strukturpapier, S. 9.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf eine Übernahme, keine Quellenangabe.

Dublette zu http://de.vroniplag.wikia.com/wiki/Tr/Fragment_220_01, daher auf Keine Wertung gesetzt.

Sichter
(Graf Isolan), fret


[24.] Tr/Fragment 045 03 - Diskussion
Bearbeitet: 23. August 2012, 07:01 (Fret)
Erstellt: 22. August 2012, 20:59 Graf Isolan
Fragment, Gesichtet, Grünwald 2001, KeineWertung, SMWFragment, Schutzlevel, Tr

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 45, Zeilen: 3-4
Quelle: Grünwald 2001
Seite(n): 11, Zeilen: 22-24
So können die Übertragungsplattformen platzsparend, kapazitätsökonomisch und effizient genutzt werden, so dass das digitale Sendesignal deutlich weniger Übertragungskapazitäten beansprucht als ein vergleichbares analoges.49

49 Nicklas, Wettbewerb beim digitalen Fernsehen, 41; Janik, in; Schiwy/Schütz/Dörr, Medienrecht, 90.

Resultat dieser Kompressionstechniken ist jedoch in jedem Fall, dass das digitale Sendesignal deutlich weniger Übertragungskapazitäten beansprucht als ein vergleichbares analoges.34

34 Siehe näher dazu noch unten unter D.II.l.)b)(3), S.31.

Anmerkungen

Ohne jede Kennzeichnung wird der hintere Halbsatz identisch übernommen. Wegen der Kürze der Übernahme auf Keine Wertung gesetzt.

Sichter
(Graf Isolan), fret