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4 ungesichtete Fragmente: kein Plagiat

[1.] Tr/Fragment 363 11 - Diskussion
Bearbeitet: 31. August 2012, 18:02 (Fret)
Erstellt: 11. July 2012, 14:03 Fret
Fragment, KeinPlagiat, SMWFragment, Schulz Held 2006, Schutzlevel, Tr, ZuSichten

Typus
KeinPlagiat
Bearbeiter
fret
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 363, Zeilen: 11-16
Quelle: Schulz Held 2006
Seite(n): 9, Zeilen: 9-15
Gerade weil einmal eingetretene Fehlentwicklungen - wenn überhaupt - nur bedingt und nur unter erheblichen Schwierigkeiten rückgängig gemacht werden könnten, liege es in der Verantwortung des Gesetzgebers, dass ein Gesamtangebot besteht, in dem die für die freiheitliche Demokratie konstitutive Meinungsvielfalt zur Darstellung gelangt.1466

1466 BVerfGE 57,295, 323; 73, 118, 160; 95, 163, 172.

Gerade weil einmal eingetretene Fehlentwicklungen – wenn überhaupt – nur bedingt und nur unter erheblichen Schwierigkeiten rückgängig gemacht werden könnten, liege es in der Verantwortung des Gesetzgebers, dass ein Gesamtangebot bestehe, in dem die für die freiheitliche Demokratie konstitutive Meinungsvielfalt zur Darstellung gelange.3

3 BVerfGE 57, 295, 323; 73, 118, 160; 95, 163, 172.

Anmerkungen

Der gleiche Abschnitt findet sich identisch in: Tr/Fragment_314_18.

s. Diskussion.

Sichter


[2.] Tr/Fragment 314 18 - Diskussion
Bearbeitet: 31. August 2012, 18:02 (Fret)
Erstellt: 11. July 2012, 14:57 Fret
Fragment, KeinPlagiat, SMWFragment, Schulz Held 2006, Schutzlevel, Tr, ZuSichten

Typus
KeinPlagiat
Bearbeiter
fret
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 314, Zeilen: 18-22
Quelle: Schulz Held 2006
Seite(n): 9, Zeilen: 9-15
Gerade weil einmal eingetretene Fehlentwicklungen - wenn überhaupt - nur bedingt und nur unter erheblichen Schwierigkeiten rückgängig gemacht werden könnten, liegt es in der Verantwortung des Gesetzgebers, dass ein Gesamtangebot besteht, in dem die für die freiheitliche Demokratie konstitutive Meinungsvielfalt zur Darstellung gelangt.1239

1239 BVerfGE 57, 295, 323; 73, 118, 160; 95, 163, 172.

Gerade weil einmal eingetretene Fehlentwicklungen – wenn überhaupt – nur bedingt und nur unter erheblichen Schwierigkeiten rückgängig gemacht werden könnten, liege es in der Verantwortung des Gesetzgebers, dass ein Gesamtangebot bestehe, in dem die für die freiheitliche Demokratie konstitutive Meinungsvielfalt zur Darstellung gelange.
Anmerkungen

Siehe Diskussion:Tr/Fragment_363_11.


Der gleiche Abschnitt wurde noch mal verwendet in Tr/Fragment_363_11.

Sichter


[3.] Tr/Fragment 323 06 - Diskussion
Bearbeitet: 13. July 2012, 16:23 (Graf Isolan)
Erstellt: 13. July 2012, 16:17 Graf Isolan
Fragment, Holznagel et al. 2008, KeinPlagiat, SMWFragment, Schutzlevel, Tr, ZuSichten

Typus
KeinPlagiat
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 326, Zeilen: 6-12
Quelle: Holznagel et al. 2008
Seite(n): 282, Zeilen: 6-12
Sofern die IPTV- oder Mobile TV-Plattformanbieter also Digital Rights Management Systeme selbst anbieten oder nur verwenden, sind auch diese als Zugangsberechtigungssysteme i.S.d. § 3 Nr. 33 TKG zu qualifizieren.1284 Die Vorgaben des § 50 Abs. 1-3 TKG gelten somit in gleicher Weise für IPTV und Mobile TV wie im bisherigen digitalen Fernsehen - unabhängig davon, ob nun die Zugangsberechtigung hardwarebasiert mittels Conditional Access oder softwarebasiert mittels des DRM-Verfahrens erfolgt.1285

1284 BNetzA, Mitteilung Nr. 18/2006, ABI. BNetzA 2/2006 v. 25.01.2006, 84.

1285 Vgl. Holznagel/Dörr/Hildebrand, Elektronische Medien, 282.

Auch die bei IPTV zum Teil eingesetzten Digital Rights Management Systeme stellen eine solche Vorrichtung dar, die die übermittelten IPTV-Signale in einer bestimmten Weise codiert und den Empfang nur durch die spezielle Hardware des jeweiligen IPTV-Anbieters ermöglicht. Solche Digital Rights Management Systeme stellen somit auch Zugangsberechtigungssysteme i.S.d. § 3 Nr. 33 TKG dar471. Die Vorgaben des § 50 Abs. 1-3 TKG gelten somit in gleicher Weise wie im bisherigen digitalen Fernsehen.

471 Bundesnetzagentur, Mitteilung Nr. 18/2006, ABI. BNetzA 2/2006 v. 25.1.2006, 84.

Anmerkungen

In Holznagel et al. (2008) tauchen diese Gedanken im Abschnitt 2.3.6.1.2.1.2 mit vielen übereinstimmenden Formulierungen und identischem Quellenverweis auf. Am Abschnitt 2.3.6 hat Tr nach Angaben des Vorworts "überwiegend mitgewirkt". Es kann daher sein, dass er diesen Abschnitt tatsächlich selbst verfasst hat und hier erneut paraphrasiert.

Sichter
(Graf Isolan)


[4.] Tr/Fragment 327 30 - Diskussion
Bearbeitet: 15. July 2012, 22:25 (Graf Isolan)
Erstellt: 15. July 2012, 22:21 Graf Isolan
Fragment, Holznagel et al. 2008, KeinPlagiat, SMWFragment, Schutzlevel, Tr, ZuSichten

Typus
KeinPlagiat
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 327, Zeilen: 30-33
Quelle: Holznagel et al. 2008
Seite(n): 283-284, Zeilen: S.283,24 - S.284,1-4
Anspruchsberechtigte, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können, können vor allem Gerätehersteller sein, die über die Konfiguration der am Markt vorhandenen APIs Bescheid wissen müssen, um ihren Pflichten nach § 48 Abs. 2 Nr. 2 TKG nachzukommen.1303 Relevant ist der Informationsanspruch insbeson[dere bei der Verwendung von nicht von einer Normenorganisation anerkannten APIs.1304]

1303 Gersdorf, in: Spindler/Schuster (Hrsg.), § 49 TKG, Rn. 8; Janik, in: BeckTKG-Komm, § 49 TKG, Rn. 23; Schmits, in: Säcker (Hrsg.), § 49 TKG, Rn. 5; Becker, in: Scheurle/[Mayen (Hrsg.), § 49 TKG, Rn. 2. Zu den Pflichten nach § 48 Abs. 2 Nr. 2 TKG vgl. sogleich Kapitel 4. D., II. 2.), d), cc), (1).

1304 Gesetzesbegründung TKG, BT-Drs. 15/2316, 74; Rickert, in: Heun (Hrsg.), Abschnitt J., Rn. 57; Becker, in: Scheurle/Mayen (Hrsg.), § 49 TKG, Rn. 2.]

[Seite 283]

Den Informationsanspruch kann also jeder geltend machen, der ein Interesse

[Seite 284]

nachweisen kann. Das werden vor allem Gerätehersteller sein, die, um ihren Pflichten nach § 48 Abs. 2 Nr. 2 TKG nachzukommen, über die Konfiguration der am Markt vorhandenen APIs Bescheid wissen müssen475. Bedeutsam ist der Informationsanspruch v. a. bei der Verwendung von nicht von einer Normenorganisation anerkannten APIs476.


475 Gersdorf in: Spindler/Schuster (Fn. 389), § 49 TKG Rn. 8; Janik, in: Beck’scher TKG-Kommentar, § 49 Rn. 23; Schmits, in: Berliner Kommentar zum TKG, § 49 Rn. 5.

476 Gesetzesbegründung TKG (Fn. 467), 74; Ricken, in: Heun (Fn. 396), Abschnitt J., Rz. 57.

Anmerkungen

In Holznagel et al. (2008) tauchen diese Gedanken im Abschnitt 2.3.6.1.3.1.1 mit vielen übereinstimmenden Formulierungen und identischem Quellenverweis auf. Am Abschnitt 2.3.6 hat Tr nach Angaben des Vorworts "überwiegend mitgewirkt". Es kann daher sein, dass er diesen Abschnitt tatsächlich selbst verfasst hat und hier erneut paraphrasiert.

Sichter
(Graf Isolan)