VroniPlag Wiki

This Wiki is best viewed in Firefox with Adblock plus extension.

MEHR ERFAHREN

VroniPlag Wiki
Registrieren


27 ungesichtete Fragmente: "verdächtig" oder "Keine Wertung"

[1.] Tr/Fragment 348 18 - Diskussion
Bearbeitet: 22. July 2012, 11:22 (Fret)
Erstellt: 6. July 2012, 22:16 Fret
ANGA 2007, Fragment, KeineWertung, SMWFragment, Schutzlevel, Tr, ZuSichten

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
fret, Graf Isolan
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 348, Zeilen: 16-22, 26-29
Quelle: ANGA 2007
Seite(n): 6, Zeilen: 16-22
Insbesondere kleinere und neue Plattformanbieter, wie IPTV- imd Mobile TV- Plattformanbieter, fordern einen Verzicht auf die rundfunkrechtlichen Vorgaben zu den Entgelten und Tarifen. Diese würden den Regelungsbereich des Medienordnungsrechts überschreiten und in rein wirtschaftliche Zusammenhänge eingreifen. Die rundfunkrechtliche Regulierung führe zudem zu einer unsachgemäßen Doppelregelung von Aspekten, die bereits durch das TKG und das allgemeine Kartellrecht umfänglich geregelt seien. [...] § 52d RStV wäre daher Zweifeln an der Gesetzgebungskompetenz ausgesetzt und würde eine nach dem Grundsatz der Rechtseinheit unzumutbare Gefahr divergierender Entscheidungen über die Angemessenheit von Einspeisetarifen schaffen.1401

1401 Vgl. nur ANGA, Stellungnahme 10. RÄStV, 6.

Eine solche Preisregulierung überschreitet den Regelungsbereich des Medienordnungsrechts und greift in rein wirtschaftliche Zusammenhänge ein. Sie führt zudem zu einer unsachgemäßen Doppelregelung von Aspekten, die bereits durch das Telekommunikationsgesetz und das allgemeine Kartellrecht (Missbrauchsverbote des GWB) umfänglich geregelt sind. Die Regelung würde eine nach dem Grundsatz der Rechtseinheit unzumutbare Gefahr divergierender Entscheidungen über die Angemessenheit von Einspeisetarifen schaffen.
Anmerkungen

Quelle wird angegeben. Übernommene Formulierungen sind aber nicht als solche gekennzeichnet. Damit wird der Leser im Unklaren darüber gelassen, dass hier nicht Tr Thesen neu formuliert, sondern einfach vorhandene Argumente aus einem anderen Text in den Konjunktiv setzt.

Sichter
(Graf Isolan)


[2.] Tr/Fragment 320 01 - Diskussion
Bearbeitet: 13. July 2012, 13:42 (Graf Isolan)
Erstellt: 13. July 2012, 13:37 Graf Isolan
Fragment, Holznagel et al. 2008, KeineWertung, SMWFragment, Schutzlevel, Tr, ZuSichten

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 320, Zeilen: 1-5
Quelle: Holznagel et al. 2008
Seite(n): 280, Zeilen: 19-22
Der Gesetzgeber hat sich der Thematik zum Teil sowohl im Telekommunikationsrecht als auch im Rundfunkrecht angenommen - allerdings mit unterschiedlichen Zielrichtungen. Während das Telekommunikationsrecht primär auf einen funktionierenden Wettbewerb abzielt, strebt das Rundfunkrecht eine möglichst große Meinungsvielfalt an.1270

1270 Hartstein/Ring/Kreile, § 52c RStV, Rn. 6; Schulz, Ausweitung der Zugangsverpflichtung auf EPGs und Diensteplattformen, 51, 56 f.; Holznagel/Dörr/Hildebrand, Elektronische Medien, 280.

Der Gesetzgeber hat sich der Thematik zum Teil sowohl im Telekommunikationsrecht als auch im Rundfunkrecht angenommen - allerdings mit unterschiedlichen Zielrichtungen. Während das Telekommunikationsrecht primär auf einen funktionierenden Wettbewerb abzielt, strebt das Rundfunkrecht eine möglichst große Meinungsvielfalt an.
Anmerkungen

keine Kennzeichnung als Zitat;

In Holznagel et al. (2008) taucht der Text fast wortwörtlich im Abschnitt 2.3.6.1.1.3 auf. Am Abschnitt 2.3.6 hat Tr nach Angaben des Vorworts "überwiegend mitgewirkt". Es kann daher sein, dass er diesen Abschnitt tatsächlich selbst verfasst hat - daher "keine Wertung", obwohl dieser Text schon früher im Druck erschienen ist.

Sichter
(Graf Isolan)


[3.] Tr/Fragment 321 20 - Diskussion
Bearbeitet: 13. July 2012, 16:24 (Graf Isolan)
Erstellt: 13. July 2012, 14:35 Graf Isolan
Fragment, Holznagel et al. 2008, KeineWertung, SMWFragment, Schutzlevel, Tr, ZuSichten

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 321, Zeilen: 20-22
Quelle: Holznagel et al. 2008
Seite(n): 279, Zeilen: 1-3
Zugangsberechtigungssysteme haben die Funktion einer Kontrollinstanz, weswegen sie zugleich die Gefahr eines Missbrauchs durch Diskriminierung bergen.1277

1277 Fikentscher/Merkel, Technische Zugangshürden und öffentlich-rechtlicher Rundfunk, 109 ff.

[Seite 278]

Entgeltfinanzierte Medienangebote erfordern daher Zugangsberechtigungssysteme, die man

[Seite 279]

häufig als Conditional Access-Systeme bezeichnet454. Conditional Access-Systeme (CAS) haben die Funktion einer Kontrollinstanz, weswegen sie zugleich die Gefahr eines Missbrauchs durch Diskriminierung bergen.

Anmerkungen

keine Kennzeichnung als Zitat;

In Holznagel et al. (2008) taucht der Text fast wortwörtlich im Abschnitt 2.3.6.1.1.1 auf. Am Abschnitt 2.3.6 hat Tr nach Angaben des Vorworts "überwiegend mitgewirkt". Es kann daher sein, dass er diesen Abschnitt tatsächlich selbst verfasst hat - daher "keine Wertung", obwohl dieser Text schon früher im Druck erschienen ist.

Sichter
(Graf Isolan)


[4.] Tr/Fragment 173 14 - Diskussion
Bearbeitet: 5. August 2012, 14:56 (Fret)
Erstellt: 13. July 2012, 14:47 Fret
Breunig 2007, Fragment, KeineWertung, SMWFragment, Schutzlevel, Tr, ZuSichten

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
fret
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 173, Zeilen: 14-17
Quelle: Breunig 2007
Seite(n): 480, Zeilen: 2. Sp. Z. 59-63
Erschwert wird der Markterfolg von IPTV in Deutschland außerdem durch bestehende Verträge zwischen der Wohnungswirtschaft und Kabelnetzbetreibern, aus denen Mieter nicht ohne Weiteres aussteigen können.573

573 Vgl. Breunig, MP 2007,478, 480

Erschwert wird der Markterfolg von IPTV in Deutschland außerdem wegen bestehender Verträge zwischen der Wohnungswirtschaft und Kabelnetzbetreibern, aus denen Mieter nicht ohne Weiteres aussteigen können.
Anmerkungen

Die fast vollständig wörtliche Widergabe hätte kenntlich gemacht werden müssen.

Sichter


[5.] Tr/Fragment 322 03 - Diskussion
Bearbeitet: 13. July 2012, 16:04 (Graf Isolan)
Erstellt: 13. July 2012, 16:03 Graf Isolan
Fragment, Holznagel et al. 2008, KeineWertung, SMWFragment, Schutzlevel, Tr, ZuSichten

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 321, Zeilen: 3-11
Quelle: Holznagel et al. 2008
Seite(n): 282, Zeilen: 4-9
Das Telekommunikationsrecht definiert Zugangsberechtigungssysteme in § 3 Nr. 33 TKG als technische Verfahren oder Vorrichtungen, welche die Nutzung geschützter Rundfunkprogramme von einem Abonnement oder einer individuellen Erlaubnis abhängig machen. Auch die bei IPTV und Mobile TV zum Teil eingesetzten Digital Rights Management Systeme stellen eine solche Vorrichtung dar, die beispielsweise die übermittelten IPTV-Signale in einer bestimmten Weise codiert und den Empfang nur durch die spezielle Hardware des jeweiligen IPTV-Anbieters ermöglicht. Zugangsberechtigungssysteme sind gem. § 3 Nr. 33 TKG technische Verfahren oder Vorrichtungen, welche die Nutzung geschützter Rundfunkprogramme von einem Abonnement oder einer individuellen Erlaubnis abhängig machen. Auch die bei IPTV zum Teil eingesetzten Digital Rights Management Systeme stellen eine solche Vorrichtung dar, die die übermittelten IPTV-Signale in einer bestimmten Weise codiert und den Empfang nur durch die spezielle Hardware des jeweiligen IPTV-Anbieters ermöglicht.
Anmerkungen

keine Kennzeichnung als Zitat gerade auch in denjenigen Teilen, die nicht mehr zur Legaldefinition gehören;

In Holznagel et al. (2008) taucht der Text fast identisch im Abschnitt 2.3.6.1.2.1.2 auf. Am Abschnitt 2.3.6 hat Tr nach Angaben des Vorworts "überwiegend mitgewirkt". Es kann daher sein, dass er diesen Abschnitt tatsächlich selbst verfasst hat - daher "keine Wertung", obwohl dieser Text schon früher im Druck erschienen ist.

Sichter
(Graf Isolan)


[6.] Tr/Fragment 323 13 - Diskussion
Bearbeitet: 21. August 2012, 08:50 (Graf Isolan)
Erstellt: 13. July 2012, 16:34 Graf Isolan
Fragment, Holznagel et al. 2008, KeineWertung, SMWFragment, Schutzlevel, Tr, ZuSichten

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 323, Zeilen: 13-29
Quelle: Holznagel et al. 2008
Seite(n): 281, Zeilen: 1-15
[...]1285

Nach § 50 Abs. 1 TKG müssen Anbieter von Zugangsberechtigungssystemen diese technisch so gestalten, dass ein kostengünstiger »Schlüsselwechsel« möglich ist. Dadurch sollen vor allem Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze auf lokaler oder regionaler Ebene die Möglichkeit der vollständigen Kontrolle der Dienste erhalten, die solche Zugangsberechtigungssysteme nutzen. TK-Netzbetreiber sollen den jeweiligen zugangsgeschützten Dienst in ihr eigenes Angebot aufnehmen, das Verschlüsselungssystem wechseln und damit den Verlust der Vertragsbeziehung zum Endkunden verhindern können.1286 Zugleich werden sie in die Lage versetzt, durch Überwachung des Signaltransports in den Netzen selbst eine Fehlerortung durchzuführen. Ist der Anbieter von Zugangsberechtigungssystemen zugleich Inhaber gewerblicher Schutzrechte an diesen Systemen, so verpflichtet ihn § 50 Abs. 2 TKG, im Fall einer Lizenzvergabe an Hersteller digitaler Femsehempfangsgeräte oder an bestimmte Dritte, die Lizenzen zu chancengleichen, angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen zu vergeben. Eine Pflicht zur Lizenzvergabe selbst besteht aber nicht. In der Praxis trifft diese Verpflichtung vor allem Entwickler und Hersteller von Zugangsberechtigungssystemen.1287


1285 Vgl. Holznagel/Dörr/Hildebrand, Elektronische Medien, 282.

1286 Begründung zum Entwurf eines Telekommunikationsgesetzes der Bundesregierung v. 15.10.2003, BT-Drs. 15/2316 v. 09.01.2004, 73; Frevert, MMR 2005, 23, 25; Janik/Kühling, in: BeckTKG-Komm, § 50 TKG, Rn. 38 ff.; Becker, in: Scheurle/Mayen (Hrsg.), § 50 TKG, Rn. 2; Janik, in: Schiwy/Schütz/Dörr, Medienrecht, 93.

1287 Janik/Kühling, in: BeckTKG-Komm, § 50 TKG, Rn. 52; Janik, in: Schiwy/Schütz/Dörr, Medienrecht, 93.

[Anbieter von Zu]gangsberechtigungssystemen müssen diese gem. § 50 Abs. 1 TKG466 technisch so gestalten, dass ein kostengünstiger „Schlüsselwechsel“ möglich ist. Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze auf lokaler oder regionaler Ebene erhalten damit die Möglichkeit der vollständigen Kontrolle der Dienste, die solche Zugangsberechtigungssysteme nutzen. TK-Netzbetreiber sollen den jeweiligen zugangsgeschützten Dienst in ihr eigenes Angebot aufnehmen, das Verschlüsselungssystem wechseln und damit den Verlust der Vertragsbeziehung zum Endkunden verhindern können467. Gleichzeitig werden sie in die Lage versetzt, durch Überwachung des Signaltransports in den Netzen selbst eine Fehlerortung durchzuführen. Ist der Anbieter von Zugangsberechtigungssystemen zugleich Inhaber gewerblicher Schutzrechte an diesen Systemen, so gilt zudem § 50 Abs. 2 TKG. Dieser verpflichtet Inhaber gewerblicher Schutzrechte an Zugangsberechtigungssystemen, im Fall einer Lizenzvergabe an Hersteller digitaler Femsehempfangsgeräte oder an bestimmte Dritte, die Lizenzen zu chancengleichen, angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen zu vergeben. Eine Pflicht zur Lizenzvergabe selbst besteht aber nicht. In der Praxis trifft diese Verpflichtung vor allem Entwickler und Hersteller von Zugangsberechtigungssystemen468.

467 Begründung zum Entwurf eines Telekommunikationsgesetzes der Bundesregierung v. 15.10.2003, BT-Drs. 15/2316 v. 9.1.2004, 73; Frevert, MMR 2005, 23, 25.Gesetzesbegründung TKG, 75; Janik/Kühling, in: Beck'scher TKG-Kommentar, § 50 Rn. 38 ff.

468 Janik/Kühling, in: Beck'scher TKG-Kommentar, § 50 Rn. 52.

Anmerkungen

keine Kennzeichnung als Zitat;

In Holznagel et al. (2008) taucht der Text fast wortwörtlich im Abschnitt 2.3.6.1.2.1.1 auf. Am Abschnitt 2.3.6 hat Tr nach Angaben des Vorworts "überwiegend mitgewirkt". Es kann daher sein, dass er diesen Abschnitt tatsächlich selbst verfasst hat - daher "keine Wertung", auch wenn hier ohne Hinweis massiv "recycelt" wurde.

Sichter
(Graf Isolan)


[7.] Tr/Fragment 147 01 - Diskussion
Bearbeitet: 14. July 2012, 13:48 (Hindemith)
Erstellt: 13. July 2012, 17:59 Fret
Dieter Schrameyer 2008, Fragment, KeineWertung, SMWFragment, Schutzlevel, Tr, ZuSichten

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
fret
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 147, Zeilen: 1-4
Quelle: Dieter Schrameyer 2008
Seite(n): 26, Zeilen: -
In einem typischen Abonnement gibt es neben freien auch kostenpflichtige Kanäle, z. B. für Erotik, Sport oder sog. Blockbuster. Die Zahlungsbereitschaft für interaktive Zusatzdienste wird wesentlich von der Gestaltung der interaktiven Angebote beeinflusst bleiben.458

458 Vgl. Dieter/Schrameyer, IPTV, 26; Breunig, MP 2007, 478, 483.

[1. Sp. Z. 7-9]

In einem typischen Abonnement gibt es neben freien kostenpflichtige Kanäle, z. B. für Erotik, Sport oder Blockbuster.

[2. Sp. Z. 16-18]

Vor diesem Hintergrund wird zum einen deutlich, dass die Zahlungsbereitschaft der Nutzer wesentlich von der Gestaltung der interaktiven Angebote beeinflusst wird.

Anmerkungen

Breunig 2007 bietet den Text nicht; der Verweis auf Dieter/Schrameyer macht die wörtliche Übernahme nicht deutlich. Die Übernahme setzt sich im weiteren Verlauf der Seite fort.

Sichter
(fret), Qadosh


[8.] Tr/Fragment 324 09 - Diskussion
Bearbeitet: 13. July 2012, 21:26 (Graf Isolan)
Erstellt: 13. July 2012, 20:35 Graf Isolan
Fragment, Holznagel et al. 2008, KeineWertung, SMWFragment, Schutzlevel, Tr, ZuSichten

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 224, Zeilen: 9-15, 17-30
Quelle: Holznagel et al. 2008
Seite(n): 281, Zeilen: 16-33
§ 50 Abs. 3 Nr. 1 TKG legt ihnen die Pflicht auf, allen Rundfunkveranstaltern die Nutzung ihrer benötigten technischen Dienste zur Nutzung ihrer Systeme sowie die dafür erforderlichen Auskünfte zu chancengleichen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen zu ermöglichen. Diese Vorschrift hat die Gatekeeper-Stellung marktbeherrschender Anbieter von Verschlüsselungstechnik im Verhältnis zu den Inhalteanbietern im Blick.1289 [...] § 50 Abs. 3 Nr. 1 TKG verpflichtet sie dazu, den Rundfunkveranstaltern die Möglichkeit zu bieten, dem Endnutzer über das (proprietäre) Endgerät auch eigene Anwendungen (des Rundfunkveranstalters) im Rahmen der technischen Möglichkeiten anzubieten.1290 Nach § 50 Abs. 3 Nr. 2 TKG haben sie außerdem den Endkunden vor Abschluss eines entgeltlichen Vertrags eine Entgeltliste auszuhändigen, sofern sie selbst das Abrechnungssystem verantworten. Eine Pflicht zur getrennten Rechnungsführung ergibt sich aus § 50 Abs. 3 Nr. 3 TKG. Darüber hinaus obliegt es Anbietern und Verwendern von Zugangsberechtigungssystemen nach § 50 Abs. 3 Nr. 4 TKG, vor Aufnahme und Änderung ihres Angebots der BNetzA die Angaben zu den in § 50 Abs. 3 Nr. 1-3 TKG aufgeführten Verpflichtungen sowie die einzelnen angebotenen Dienstleistungen für Endnutzer und die dafür geforderten Entgelte anzuzeigen.1291 Die Anzeigepflicht dient der Information der BNetzA und ermöglicht die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften durch die Verpflichteten.

1289 Schmits, in: Säcker (Hrsg.), § 50 TKG, Rn. 25; Becker, in: Scheurle/Mayen (Hrsg.), § 50 TKG, Rn. 6; Janik, in: Schiwy/Schütz/Dörr, Medienrecht, 93.

1290 Begründung zum Entwurf eines Telekommunikationsgesetzes der Bundesregierung v. 15.10.2003, BT-Drs. 15/2316 v. 09.01.2004, 75; Schmits, in: Säcker (Hrsg.), § 50 TKG, Rn. 25; Becker, in: Scheurle/Mayen (Hrsg.), § 50 TKG, Rn. 6.

1291 Holznagel/Dörr/Hildebrand, Elektronische Medien, 281.

Nach § 50 Abs. 3 Nr. 1 TKG müssen Anbieter und Verwender von Zugangsberechtigungssystemen allen Rundfunkveranstaltern die Nutzung ihrer benötigten technischen Dienste zur Nutzung ihrer Systeme sowie die dafür erforderlichen Auskünfte zu chancengleichen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen ermöglichen. Diese Vorschrift hat die Gatekeeper-Stellung marktbeherrschender Anbieter von Verschlüsselungstechnik im Verhältnis zu den Inhalteanbietern im Blick469. Er verpflichtet die Anbieter und Verwender von Zugangsberechtigungssystemen dazu, den Rundfunkveranstaltern die Möglichkeit zu bieten, dem Endnutzer über das (proprietäre) Endgerät auch eigene Anwendungen (des Rundfunkveranstalters) im Rahmen der technischen Möglichkeiten anzubieten470. Nach § 50 Abs. 3 Nr. 2 TKG haben sie den Endkunden zudem vor Abschluss eines entgeltlichen Vertrags eine Entgeltliste auszuhändigen, sofern sie selbst das Abrechnungssystem verantworten. Eine Pflicht zur getrennten Rechnungsführung ergibt sich aus Nr. 3. Darüber hinaus obliegt es Anbietern und Verwendern von Zugangsberechtigungssystemen nach § 50 Abs. 3 Nr. 4 TKG, vor Aufnahme und Änderung ihres Angebots der BNetzA die Angaben zu den in Abs. 3 Nr. 1-3 aufgeführten Verpflichtungen sowie die einzelnen angebotenen Dienstleistungen für Endnutzer und die dafür geforderten Entgelte anzuzeigen. Die Anzeigepflicht dient der Information der BNetzA und ermöglicht die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften durch die Verpflichteten.

469 Schmits, in: Berliner Kommentar zum TKG, § 50 Rn. 25.

470 Gesetzesbegründung TKG (Fn. 467), 75; Schmits, in: Berliner Kommentar zum TKG (Fn. 321), §50 Rn. 25.

Anmerkungen

keine Kennzeichnung als Zitat; mittendrin ein Hinweis auf die Quelle;

In Holznagel et al. (2008) taucht der Text fast wortwörtlich im Abschnitt 2.3.6.1.2.1.1 auf. Am Abschnitt 2.3.6 hat Tr nach Angaben des Vorworts "überwiegend mitgewirkt". Es kann daher sein, dass er diesen Abschnitt tatsächlich selbst verfasst hat - daher "keine Wertung", auch wenn hier ohne Hinweis massiv "recycelt" wurde.

Sichter
(Graf Isolan)


[9.] Tr/Fragment 325 01 - Diskussion
Bearbeitet: 13. July 2012, 21:41 (Graf Isolan)
Erstellt: 13. July 2012, 21:39 Graf Isolan
Fragment, Holznagel et al. 2008, KeineWertung, SMWFragment, Schutzlevel, Tr, ZuSichten

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 325, Zeilen: 1-9, 12-13
Quelle: Holznagel et al. 2008
Seite(n): 282, Zeilen: 13, 15-23
(2) Rundfimkrechtliche Vorgaben

IPTV- und Mobile TV-Plattformanbieter müssen als Plattformanbieter, die Rundfunk und vergleichbare Telemedien verbreiten, parallel zu diesen Vorgaben des § 50 TKG auch die Voraussetzungen des § 52c Abs. 1 RStV erfüllen. Demnach dürfen Anbieter von Rundfunk und vergleichbaren Telemedien zur Sicherung der Meinungsvielfalt »weder unmittelbar noch mittelbar [...] durch Zugangsberechtigungssysteme [...] bei der Verbreitung ihrer Angebote unbillig behindert oder gegenüber gleichartigen Anbietern ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandelt werden«. [...] Vergleichbare Telemedien sind nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 2 Nr. 12 RStV alle Telemedien, die an die Allgemeinheit gerichtet sind.

2.3.6.1.2.2 Rundfunkrechtliche Vorgaben

[...]

Anbieter, die Rundfunk und vergleichbare Telemedien verbreiten, müssen parallel zu diesen Vorgaben des § 50 TKG auch die Voraussetzungen des § 52c Abs. 1 RStV n. F. erfüllen, also Meinungsvielfalt, Chancengleichheit und Diskriminierungsfreiheit wahren. Nach dieser Vorschrift dürfen im Einzelnen die Anbieter von Rundfunk und vergleichbaren Telemedien zur Sicherung der Meinungsvielfalt „weder unmittelbar noch mittelbar 1. durch Zugangsberechtigungssysteme [...] bei der Verbreitung ihrer Angebote unbillig behindert oder gegenüber gleichartigen Anbietern ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandelt werden“. Vergleichbare Telemedien sind dabei nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 2 Nr. 10 RStV n. F. alle Telemedien, die an die Allgemeinheit gerichtet sind.

Anmerkungen

keine Kennzeichnung als Zitat;

In Holznagel et al. (2008) taucht (auch außerhalb des Zitats) der Text fast wortwörtlich im Abschnitt 2.3.6.1.2.2.1 auf. Am Abschnitt 2.3.6 hat Tr nach Angaben des Vorworts "überwiegend mitgewirkt". Es kann daher sein, dass er diesen Abschnitt tatsächlich selbst verfasst hat - daher "keine Wertung", auch wenn hier ohne Hinweis massiv "recycelt" wurde.

Sichter
(Graf Isolan)


[10.] Tr/Fragment 174 101 - Diskussion
Bearbeitet: 5. August 2012, 16:28 (Fret)
Erstellt: 14. July 2012, 11:21 Fret
ALM GSDZ Digitalisierungsbericht 2008, Fragment, KeineWertung, SMWFragment, Schutzlevel, Tr, ZuSichten

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
fret, Klicken
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 174, Zeilen: 101-105
Quelle: ALM GSDZ Digitalisierungsbericht 2008
Seite(n): 50, 52, Zeilen: 2. Sp. 39-40, 1. Sp. 1-3
575 Merschmann, epd medien 54/2010, 5, 7; ALM (Hrsg.), Jahrbuch 2007, 36. DTAG, Arcor und HanseNet boten bislang ihr jeweiliges TV-Angebot, das alle wichtigen Sender enthält, ursprünglich zu einem Zusatzpreis von knapp unter 10 € an und damit zu einem mit den üblichen Kabelgebühren vergleichbaren Betrag, vgl. Hamann, in: ALM/GSDZ (Hrsg.), Digitalisierungsbericht 2008, 44, 52. Telekom, Arcor und Hansenet bieten ihr jeweiliges TV-Angebot, das alle wichtigen Sender enthält, zu einem Zusatzpreis von knapp unter 10 Euro an und damit zu einem mit den üblichen Kabelgebühren vergleichbaren Betrag.
Anmerkungen

Zwar wird die Quelle genannt, jedoch die weitgehend wörtliche Übernahme nicht deutlich gemacht. Das gegenüber der Quelle zusätzlich eingefügte Wort verschleiert die Übernahme geringfügig, zum Preis einer grammatikalisch fragwürdigen zweiten Temporalbestimmung ("bislang" und "ursprünglich") für eine Aussage.

Sichter


[11.] Tr/Fragment 327 01 - Diskussion
Bearbeitet: 14. July 2012, 22:53 (Graf Isolan)
Erstellt: 14. July 2012, 22:48 Graf Isolan
Fragment, Holznagel et al. 2008, KeineWertung, SMWFragment, Schutzlevel, Tr, ZuSichten

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 327, Zeilen: 1-11
Quelle: Holznagel et al. 2008
Seite(n): 284, Zeilen: 11-19
Eine solche ist insbesondere auch bei IPTV erforderlich, um interaktive Anwendungen darstellen zu können. HanseNet verwendet für Alice homeTV beispielsweise ohnehin Set-Top-Boxen der Firma Advanced Digital Broadcast, die auch für Kabel- und Satellitenempfang erhältlich sind, jedoch für HanseNet für IPTV konfiguriert wurden. Diese können vom Kunden bereits auch für den DVB-T-Empfang genutzt werden. Das für T-Home verwendete Gerät ist zwar primär als IPTV-Empfangsgerät konzipiert, verfügt aber zusätzlich auch über technische Möglichkeiten zum DVB-T-Empfang. Letztere waren zunächt noch softwareseitig gesperrt, wurden jedoch inzwischen freigeschaltet. Die API-Problematik stellt sich also insbesondere auch bei den Set-Top-Boxen für IPTV. Um interaktive Anwendungen darstellen können, ist eine Anwendungs-Programmierschnittstelle auch bei IPTV-Set-Top-Boxen erforderlich. HanseNet verwendet für „Alice homeTV“ ohnehin Set-Top-Boxen der Firma Advanced Digital Broadcast (ADB)479, die auch für Kabel- und Satellitenempfang erhältlich sind, jedoch für HanseNet für IPTV konfiguriert wurden. Diese können vom Kunden bereits auch für den DVB-T-Empfang genutzt werden480. Das für T-Home verwendete Gerät ist zwar primär als IPTVEmpfangsgerät konzipiert, verfügt aber zusätzlich auch über technische Möglichkeiten zum DVB-T-Empfang. Letztere sind noch softwareseitig gesperrt, sollen jedoch in Zukunft freigeschaltet werden481. Die API-Problematik stellt sich hier also gleichermaßen.

479 HanseNet, Presseinformation, 20.4.2006, <http://www.alice-dsl.de/kundencenter/export/de/unternehmen/presse/news/2006/index.html> [Stand 28.10.2007].

480 DIGITALFERNSEHEN.de, Alice - Hardware, abrufbar unter: <http://www.digitalfemsehen.de/specials/df_caps_117602.html> [Stand 28.10.2007].

481 Deutsche Telekom AG, T-Home X 300T Bedienungsanleitung, 17, abrufbar unter http://www.tonline.de/t-home/dl/InstallationGuide_DE_v3.5.pdf; Heise Online, Microsoft bringt Update für seine IPTV-Plattform, <http://www.heise.de/newsticker/meldung/91318> [Stand 28.10.2007].

Anmerkungen

keine Kennzeichnung als Zitat; überhaupt fehlt hier jede Angabe, woher Tr seine Informationen bezieht (im Original sind diese alle noch vorhanden);

In Holznagel et al. (2008) taucht (auch außerhalb des Zitats) der Text fast wortwörtlich im Abschnitt 2.3.6.1.3.1.2 auf. Am Abschnitt 2.3.6 hat Tr nach Angaben des Vorworts "überwiegend mitgewirkt". Es kann daher sein, dass er diesen Abschnitt tatsächlich selbst verfasst hat - daher "keine Wertung", auch wenn hier ohne Hinweis massiv "recycelt" wurde.

Sichter
(Graf Isolan)


[12.] Tr/Fragment 327 19 - Diskussion
Bearbeitet: 15. July 2012, 22:09 (Graf Isolan)
Erstellt: 15. July 2012, 22:09 Graf Isolan
Fragment, Holznagel et al. 2008, KeineWertung, SMWFragment, Schutzlevel, Tr, ZuSichten

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 327, Zeilen: 19-27, 103
Quelle: Holznagel et al. 2008
Seite(n): 283, Zeilen: 16-24
Um die Anwendungen für die jeweiligen Systeme anzupassen, muss ein Anbieter gem. § 49 Abs. 2 TKG Zugang zu den Spezifikationen der verwendeten Schnittstelle haben. Demnach müssen Inhaber von Rechten an APIs jedem, der ein berechtigtes Interesse geltend macht, auf angemessene, chancengleiche und nichtdiskriminierende Weise und gegen angemessene Vergütung alle Informationen zur Verfügung stellen, die es ermöglichen, sämtliche durch die API unterstützten Dienste voll funktionsfähig anzubieten. § 49 Abs. 2 TKG verpflichtet dabei nicht nur Urheber der API, sondern jeden, der ein Recht daran hat, sei es auch nur ein Nutzungsrecht.1302

1302 So auch Schmits, in: Säcker (Hrsg.), § 49 TKG, Rn. 7; Frevert, MMR 2005, 23. 26; Holznagel/Dörr/Hildebrand, Elektronische Medien, 283.

Um die Anwendungen für die jeweiligen Systeme anzupassen, muss der Anbieter Zugang zu den Spezifikationen der verwendeten Schnittstelle haben. Entsprechendes wird in § 49 Abs. 2 TKG geregelt. Demnach müssen Inhaber von Rechten an APIs jedem, der ein berechtigtes Interesse geltend macht, auf angemessene, chancengleiche und nichtdiskriminierende Weise und gegen angemessene Vergütung alle Informationen zur Verfügung stellen, die es ermöglichen, sämtliche durch das API unterstützten Dienste voll funktionsfähig anzubieten. § 49 Abs. 2 TKG verpflichtet nicht nur Urheber des API, sondern jeden, der ein Recht daran hat, sei es auch nur ein Nutzungsrecht474.

474 So auch Schmits, in: Berliner Kommentar zum TKG, § 49 Rn. 7; Frevert, MMR 2005, 23, 26.

Anmerkungen

keine Kennzeichnung als Zitat;

In Holznagel et al. (2008) taucht (auch außerhalb des Zitats) der Text fast wortwörtlich im Abschnitt 2.3.6.1.3.1.1 auf. Am Abschnitt 2.3.6 hat Tr nach Angaben des Vorworts "überwiegend mitgewirkt". Es kann daher sein, dass er diesen Abschnitt tatsächlich selbst verfasst hat - daher "keine Wertung", auch wenn hier ohne Hinweis massiv "recycelt" wurde.

Sichter
(Graf Isolan)


[13.] Tr/Fragment 328 01 - Diskussion
Bearbeitet: 15. July 2012, 22:37 (Graf Isolan)
Erstellt: 15. July 2012, 22:36 Graf Isolan
Fragment, Holznagel et al. 2008, KeineWertung, SMWFragment, Schutzlevel, Tr, ZuSichten

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 328, Zeilen: 1-8
Quelle: Holznagel et al. 2008
Seite(n): 284, Zeilen: 3-9
[Relevant ist der Informationsanspruch insbeson]dere bei der Verwendung von nicht von einer Normenorganisation anerkannten APIs.1304 Sollten die IPTV- und Mobile TV-Plattformanbieter kein genormtes API verwenden, ist für die Herstellung von Interoperabilität die Offenlegung der Spezifikationen unerlässlich.1305 Nach § 49 Abs. 2 TKG gelten dabei die Kriterien der §§ 28, 42 TKG. Dies bedeutet jedoch nicht, dass § 49 Abs. 2 TKG lediglich für API-Anbieter mit beträchtlicher Marktmacht anwendbar ist. Die §§ 28, 42 TKG sind vielmehr nur zur ergänzenden Auslegung der Anforderungen heranzuziehen.1306

1304 Gesetzesbegründung TKG, BT-Drs. 15/2316, 74; Rickert, in: Heun (Hrsg.), Abschnitt J., Rn. 57; Becker, in: Scheurle/Mayen (Hrsg.), § 49 TKG, Rn. 2.

1305 Vgl. Gesetzesbegründung TKG, BT-Drs. 15/2316, 74; Gersdorf, in: Spindler/Schuster (Hrsg.), § 49 TKG, Rn. 9; Schmits, in: Säcker (Hrsg.), § 49 TKG, Rn. 6; Stolzenburg-Wiemer, in: Wissmann (Hrsg.), Kap. 15, Rn. 44.

1306 Vgl. Gersdorf, in: Spindler/Schuster (Hrsg.), § 49 TKG, Rn. 10; Holznagel/Dörr/Hildebrand, Elektronische Medien, 284.

Bedeutsam ist der Informationsanspruch v. a. bei der Verwendung von nicht von einer Normenorganisation anerkannten APIs476. Wird kein genormtes API verwendet, ist für die Herstellung von Interoperabilität die Offenlegung der Spezifikationen unerlässlich477. Nach § 49 Abs. 2 TKG gelten dabei die Kriterien der §§ 28, 42 TKG. Das lässt jedoch nicht den Schluss zu, § 49 Abs. 2 TKG sei nur für API-Anbieter mit beträchtlicher Marktmacht anwendbar478. Die §§ 28, 42 TKG sind hingegen nur zur ergänzenden Auslegung der Anforderungen heranzuziehen.

476 Gesetzesbegründung TKG (Fn. 467), 74; Ricken, in: Heun (Fn. 396), Abschnitt J., Rz. 57.

477 BT-Drs. 15/2316, S. 74; Gersdorf in: Spindler/Schuster, § 49 TKG Rn. 9; Schmits, in: Berliner Kommentar zum TKG, § 49 Rn. 6; Stolzenburg-Wiemer, in: Wissmann/TKR, Kap. 15 Rn. 44.

478 Vgl. Gersdorf in: Spindler/Schuster (Fn. 389), § 49 Rn. 10.

Anmerkungen

hier wurde nichts als Zitat gekennzeichnet;

In Holznagel et al. (2008) taucht (auch außerhalb des Zitats) der Text fast wortwörtlich im Abschnitt 2.3.6.1.3.1.1 auf. Am Abschnitt 2.3.6 hat Tr nach Angaben des Vorworts "überwiegend mitgewirkt". Es kann daher sein, dass er diesen Abschnitt tatsächlich selbst verfasst hat - daher "keine Wertung", auch wenn hier ohne Hinweis massiv "recycelt" wurde.

Sichter
(Graf Isolan)


[14.] Tr/Fragment 329 15 - Diskussion
Bearbeitet: 16. July 2012, 10:07 (Graf Isolan)
Erstellt: 16. July 2012, 09:58 Graf Isolan
Fragment, Holznagel et al. 2008, KeineWertung, SMWFragment, Schutzlevel, Tr, ZuSichten

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 329, Zeilen: 15-18
Quelle: Holznagel et al. 2008
Seite(n): 285, Zeilen: 18-22
Der technisch geprägte Begriff der Interoperabilität wird auch vom Gesetzgeber in den amtlichen Überschriften zu den §§48 f. TKG verwendet, aber weder im TKG selbst noch im RStV definiert. Allgemein versteht man unter Interoperabilität die Fähigkeit verschiedener Systeme oder Techniken, unter Einhaltung gemeinsamer Standards zusammen zu arbeiten. Bezogen auf Endgeräte bedeutet Interoperabilität, dass diese Geräte alle dem Nutzer möglicherweise verfügbaren Dienste empfangen können.1312

1312 Siehe auch Erwägungsgrund 33 UDRL.

Anders als für viele andere Begriffe, die im TKG oder im RStV verwendet werden, gibt es für den Begriff „Interoperabilität“ keine Legaldefinition. Allgemein handelt es sich bei Interoperabilität um die Fähigkeit verschiedener Systeme oder Techniken, unter Einhaltung gemeinsamer Standards zusammen zu arbeiten. Bezogen auf Endgeräte bedeutet Interoperabilität, dass diese Geräte alle dem Nutzer möglicherweise verfügbaren Dienste empfangen können484.

484 OXERA, Study on Interoperability, 6; siehe auch Erwägungsgrund 33 der Universaldienstrichtlinie.

Anmerkungen

keine Legaldefinition aber dennoch im Wortlaut übereinstimmend; keine Kennzeichnung als Zitat;

In Holznagel et al. (2008) taucht der Text fast wortwörtlich im Abschnitt 2.3.6.2 auf. Am Abschnitt 2.3.6 hat Tr nach Angaben des Vorworts "überwiegend mitgewirkt". Es kann daher sein, dass er diesen Abschnitt tatsächlich selbst verfasst hat - daher "keine Wertung", auch wenn hier ohne Hinweis massiv "recycelt" wurde.

Sichter
(Graf Isolan)


[15.] Tr/Fragment 320 20 - Diskussion
Bearbeitet: 16. July 2012, 13:20 (Graf Isolan)
Erstellt: 16. July 2012, 10:09 Graf Isolan
Fragment, Holznagel et al. 2008, KeineWertung, SMWFragment, Schutzlevel, Tr, ZuSichten

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 320, Zeilen: 20-30
Quelle: Holznagel et al. 2008
Seite(n): 286, Zeilen: 1, 3-12
(1) Telekommunikationsrechtliche Vorgaben

Der Bund hat deshalb in §§48 f. TKG die notwendigen technischen Standards für Schnittstellen an analogen und digitalen Fernseh(empfangs)geräten sowie für die Signaldarstellung und -Verbreitung gesetzlich festgelegt, um die Zusammenarbeit unterschiedlicher Systemkomponenten unter Wahrung ihrer vollen Funktionsfähigkeit bei der Inhalteübertragung zu gewährleisten. Neben den für IPTV und Mobile TV irrelevanten Anforderungen an analoge Empfangsgeräte (§ 48 Abs. 1 TKG) stellt § 48 TKG auch Mindestbedingungen für die bei IPTV und Mobile TV maßgeblichen digitalen Empfangsgeräte ohne (§ 48 Abs. 2 TKG) bzw. mit Zugangsberechtigung (§ 48 Abs. 3 TKG) auf. Eine europaweite Harmonisierung von »echten« Interoperabilitätsvorgaben, z. B. in Bezug auf Ver[schlüsselungssysteme, ist bislang aber nicht vorgesehen. Insofern vertraut die EU-Kommission auf den Wettbewerb.1317


1317 Holznagel/Dörr/Hildebrand, Elektronische Medien, 286; Janik, in: Schiwy/Schütz/Dörr, Medienrecht, 94.]

2.3.6.2.1 Telekommunikationsrechtliche Vorgaben

[...]

Um die Zusammenarbeit unterschiedlicher Systemkomponenten unter Wahrung ihrer vollen Funktionsfähigkeit bei der Übertragung der Inhalte zu gewährleisten, hat der Bund als Gesetzgeber unter dem Titel „Interoperabilität“ in §§ 48 f. TKG die notwendigen technischen Standards für Schnittstellen an analogen und digitalen Femseh(empfangs)geräten sowie für die Signaldarstellung und -Verbreitung gesetzlich festgelegt. Neben den Anforderungen an analoge Femsehempfangsgeräte (Abs. 1) stellt § 48 TKG Mindestbedingungen für die hier besonders im Fokus stehenden digitalen Empfangsgeräte ohne (Abs. 2) bzw. mit Zugangsberechtigung (Abs. 3) auf. Eine europaweite Harmonisierung von „echten“ Interoperabilitätsvorgaben, etwa in Bezug auf Verschlüsselungssysteme, gibt es bisher jedoch nicht, weil hier die Kommission auf den Wettbwerb [sic!] vertraut.

Anmerkungen

Hier wurde nichts als Zitat gekennzeichnet.

In Holznagel et al. (2008) taucht der Text mit weitgehenden Übereinstimmungen im Abschnitt 2.3.6.2.1.1 auf. Am Abschnitt 2.3.6 hat Tr nach Angaben des Vorworts "überwiegend mitgewirkt". Es kann daher sein, dass er diesen Abschnitt tatsächlich selbst verfasst hat - daher "keine Wertung", auch wenn hier ohne Hinweis massiv "recycelt" wurde.

Sichter
(Graf Isolan)


[16.] Tr/Fragment 331 12 - Diskussion
Bearbeitet: 16. July 2012, 13:29 (Graf Isolan)
Erstellt: 16. July 2012, 13:27 Graf Isolan
Fragment, Holznagel et al. 2008, KeineWertung, SMWFragment, Schutzlevel, Tr, ZuSichten

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 331, Zeilen: 12-26
Quelle: Holznagel et al. 2008
Seite(n): 286, Zeilen: 13-27
(a) Digitale Empfangsgeräte ohne Zugangsberechtigung

§ 48 Abs. 2 Nr. 1 TKG schreibt vor, dass die digitalen Empfangsgeräte ohne Zugangsberechtigung lediglich mit einer Schnittstellenbuchse ausgestattet sein müssen, die bestimmten Normierungsvorgaben oder aber gemeinsamen, branchenweiten, offenen Spezifikationen entspricht. Dieser Anforderung genügt beispielsweise die standardisierte DVB-Schnittstelle Common Interface.1320 Der Gesetzgeber hat sich aber einer ausdrücklichen Normbenennung enthalten. Sofern Spezifikationen bisher nicht von einer anerkannten europäischen Normenorganisation (z.B. CENELEC, ETSI) akzeptiert wurden, müssen sie offen sein und einer in der Branche akzeptierten Übereinkunft entsprechen. Offen ist eine technische Norm oder Spezifikation in diesem Sinne, wenn sie zu chancengleichen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen verfügbar ist. Alle Diensteanbieter, Rundfunkveranstalter oder Hersteller von Endgeräten, die diese Informationen für das Design ihrer Anwendungen oder Geräte benötigen, müssen darauf zugreifen können.1321


1320 Gesetzesbegründung TKG, BT-Drs. 15/2316, 73; Frevert, MMR 2005, 23, 25; Ricken, in: Heun (Hrsg.), Abschnitt J., Rn. 41; Becker, in: Scheurle/Mayen (Hrsg.), § 48 TKG, Rn. 4.

1321 Gesetzesbegründung TKG, BT-Drs. 15/2316, 74; Schmits, in: Säcker (Hrsg.), § 48 TKG, Rn. 12; Rickert, in: Heun (Hrsg.), Abschnitt J., Rn. 36 ff. u. 44.

2.3.6.2.1.1.1 Anforderungen an digitale Fernsehempfangsgeräte ohne Zugangsberechtigung

Die digitalen Femsehempfangsgeräte mit einer sichtbaren Bildschirmdiagonalen von über 30 cm und ohne Zugangsberechtigung müssen gem. § 48 Abs. 2 Nr. 1 TKG lediglich mit einer Schnittstellenbuchse ausgestattet sein, die bestimmten Normierungsvorgaben oder aber gemeinsamen, branchenweiten, offenen Spezifikationen entspricht. Dieser Anforderung genügt beispielsweise die standardisierte Schnittstelle Common Interface485. Der Gesetzgeber hat sich aber einer ausdrücklichen Normbenennung enthalten. Wurden Spezifikationen nicht von einer anerkannten europäischen Normenorganisation (z.B. CENELEC, ETSI) angenommen, so müssen sie somit offen sein und einer in der Branche akzeptierten Übereinkunft entsprechen. Offen ist eine technische Norm oder Spezifikation in diesem Sinne, wenn sie zu chancengleichen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen verfügbar ist. Alle Diensteanbieter, Rundfunkveranstalter oder Hersteller von Endgeräten, die diese Informationen für das Design ihrer Anwendungen oder Geräte benötigen, müssen darauf zugreifen können486.


485 Gesetzesbegründung TKG (Fn. 467), 73; Frevert, MMR 2005, 23, 25; Rickert, in: Heun (Fn. 396), Abschnitt J., Rz. 41.

486 Gesetzesbegründung TKG (Fn. 467), 74; Schmits, in: Berliner Kommentar zum TKG, § 48 Rn. 12; Rickert, in: Heun (Fn. 396), Abschnitt J. Rz. 36 ff. u. 44.

Anmerkungen

Hier wurde nichts als Zitat gekennzeichnet.

In Holznagel et al. (2008) taucht der Text mit weitgehenden Übereinstimmungen im Abschnitt 2.3.6.2.1.1.1 auf. Am Abschnitt 2.3.6 hat Tr nach Angaben des Vorworts "überwiegend mitgewirkt". Es kann daher sein, dass er diesen Abschnitt tatsächlich selbst verfasst hat - daher "keine Wertung", auch wenn hier ohne Hinweis massiv "recycelt" wurde.

Sichter
(Graf Isolan)


[17.] Tr/Fragment 342 03 - Diskussion
Bearbeitet: 16. July 2012, 13:44 (Graf Isolan)
Erstellt: 16. July 2012, 13:44 Graf Isolan
Fragment, Holznagel et al. 2008, KeineWertung, SMWFragment, Schutzlevel, Tr, ZuSichten

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 342, Zeilen: 3-13
Quelle: Holznagel et al. 2008
Seite(n): 544, Zeilen: S.544,18-23 und S.545,1-5
Insbesondere die überwiegende Zahl der IPTV-Zuschauer erhält den Navigator als fest vorgegebenen Bestandteil der Set-Top-Box. Ein hiervon unabhängiger Wettbewerb der Navigationssysteme kann sich hier also nicht etablieren. Es ist auch noch nicht absehbar, wann von einem intensiven Wettbewerb der Orientierungshilfen gesprochen werden kann. Solange jedoch ein derartiger Wettbewerb nicht besteht, bleibt eine Regulierung erforderlich.1373 Der Gesetzgeber sollte daher in Zukunft einen Regulierungsansatz verfolgen, der zwar einerseits auf die Einhaltung der notwendigen Vielfaltsvorkehrungen abzielt, jedoch andererseits hinreichende Spielräume für einen Wettbewerb belässt.1374 Eine solch angemessene Balance dieser Regulierungsziele wird durch den bestehenden Regelungsansatz bisher noch gewährleistet.

1373 Holznagel/Dörr/Hildebrand, Elektronische Medien, 544; Grewenig, ZUM 2009, 15, 21.

1374 ALM/GSDZ, Digitalisierungsbericht 2006, 25.

[Seite 544]

Die überwiegende Zahl der Zuschauer erhält ihren Navigator als fest vorgegebenen Bestandteil ihrer Set-Top-Box. Ein hiervon unabhängiger Wettbewerb der Navigationssysteme kann sich hier nicht etablieren. Es ist auch noch nicht absehbar, wann von einem intensiven Wettbewerb der Orientierungshilfen gesprochen werden kann. Solange jedoch ein derartiger Wettbewerb nicht besteht, bleibt eine Regulierung erforderlich.

[Seite 545]

Gefordert ist damit ein Regulierungsansatz, der zwar einerseits auf die Einhaltung der notwendigen Vielfaltsvorkehrungen abzielt, jedoch andererseits hinreichende Spielräume für einen Wettbewerb belässt. Eine solch angemessene Balance dieser Regulierungsziele wird durch den bestehenden Regelungsansatz gewährleistet.

Anmerkungen

Hier wurde nichts als Zitat gekennzeichnet.

In Holznagel et al. (2008) taucht der Text mit weitgehenden Übereinstimmungen im Abschnitt 4.3.2.1.2.4 auf. Am Abschnitt 4.3.2 hat Tr nach Angaben des Vorworts "überwiegend mitgewirkt". Es kann daher sein, dass er diesen Abschnitt tatsächlich selbst verfasst hat - daher "keine Wertung", auch wenn hier ohne Hinweis massiv "recycelt" wurde.

Sichter
(Graf Isolan)


[18.] Tr/Fragment 336 12 - Diskussion
Bearbeitet: 16. July 2012, 22:50 (Graf Isolan)
Erstellt: 16. July 2012, 22:49 Graf Isolan
Fragment, Holznagel et al. 2008, KeineWertung, SMWFragment, Schutzlevel, Tr, ZuSichten

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 336, Zeilen: 12-29
Quelle: Holznagel et al. 2008
Seite(n): 288, Zeilen: 21-35
Jeder Plattformanbieter stellt bestimmte Bedingungen für seine Set-Top-Boxen auf, unter denen ein Gerätehersteller berechtigt wird, Boxen zu produzieren und als plattformbetreiber-kompatibel an die Endkonsumenten zu verkaufen. Dies können natürlich lediglich technische Minimalanforderungen (Kopierschutz, Jugendschutz) der Plattformanbieter sein. Der Gesetzgeber hat aber auch die Gefahr gesehen, dass ein marktbeherrschender Plattformanbieter über die Boxenspezifikationen an die Gerätehersteller umfangreiche Anforderungen stellt und diesen z.B. die Verwendung eines bestimmten Zugangsberechtigungssystems in der Set-Top-Box vorschreibt und andere Zugangsberechtigungssysteme entsprechend ausschließt. Die mittelbare Folge einer derartigen Zertifizierung mit Einschränkungen zum Einbau von Zugangsberechtigungssystemen in die Set-Top-Box könnte indessen dazu führen, dass jeder Programmanbieter, der Zugang zu der entsprechend marktstarken Plattform sucht, sich verpflichten muss, sein Programmsignal ausschließlich in einem bestimmten Zugangsberechtigungssystem - nämlich in das der Set-Top-Box - zu verschlüsseln.1348 Die Programmveranstalter, die hierzu nicht bereit sind, erhielten über die vom Plattformanbieter zertifizierten Set-Top-Boxen ansonsten keinen Zugang zu den entsprechenden Empfangshaushalten des Plattformanbieters.1349

1348 Vgl. auch schon ALM/GSDZ, Digitalisierungsbericht 2006, 25.

1349 Holznagel/Dörr/Hildebrand, Elektronische Medien, 288.

Diese listen Bedingungen auf, unter denen ein Gerätehersteller berechtigt wird, Boxen zu produzieren und als plattformbetreiber-kompatibel an die Endkonsumenten zu verkaufen. Dies können lediglich technische Minimalanforderungen (Kopierschutz, Jugendschutz) der Plattformbetreiber sein. Ein marktbeherrschender Plattformbetreiber könnte aber so auch an die Gerätehersteller umfangreiche Anforderungen stellen und diesen z.B. die Verwendung eines bestimmten Zugangsberechtigungssystems in der Set-Top-Box vorschreiben und andere Zugangsberechtigungssysteme entsprechend ausschließen. Die mittelbare Folge einer derartigen Zertifizierung mit Einschränkungen zum Einbau von Zugangsberechtigungssystemen in die Set-Top-Box könnte indessen dazu führen, dass jeder Programmanbieter, der Zugang zu der entsprechend marktstarken Plattform sucht, sich verpflichten muss, sein Programmsignal ausschließlich in einem bestimmten Zugangsberechtigungssystem - nämlich in das der Set-Top-Box - zu verschlüsseln. Die Programmveranstalter, die hierzu nicht bereit sind, erhielten über die vom Plattformanbieter zertifizierten Set-Top-Boxen ansonsten keinen Zugang zu den entsprechenden Empfangshaushalten des Plattformanbieters.
Anmerkungen

Hier wurde nichts als Zitat gekennzeichnet.

In Holznagel et al. (2008) taucht der Text mit weitgehenden Übereinstimmungen im Abschnitt 2.3.6.2.2 auf. Am Abschnitt 2.3.6 hat Tr nach Angaben des Vorworts "überwiegend mitgewirkt". Es kann daher sein, dass er diesen Abschnitt tatsächlich selbst verfasst hat - daher "keine Wertung", auch wenn hier ohne Hinweis massiv "recycelt" wurde.

Sichter
(Graf Isolan)


[19.] Tr/Fragment 336 04 - Diskussion
Bearbeitet: 16. July 2012, 22:56 (Graf Isolan)
Erstellt: 16. July 2012, 22:56 Graf Isolan
Fragment, Holznagel et al. 2008, KeineWertung, SMWFragment, Schutzlevel, Tr, ZuSichten

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 336, Zeilen: 4-8
Quelle: Holznagel et al. 2008
Seite(n): 288, Zeilen: 17-20
§ 52c Abs. 1 Nr. 4 RStV soll lediglich garantieren, dass die Vorgaben der Plattformanbieter gegenüber Herstellern digitaler Empfangsgeräte im Ergebnis nicht dazu führen, dass die Anbieter von Rundfunk und/oder vergleichbaren Telemedien in meinungsvielfaltsgefährdender Form unbillig behindert oder diskriminiert werden. Vielmehr soll hierdurch nur sichergestellt werden, dass die Vorgaben gegenüber Herstellern digitaler Empfangsgeräte im Ergebnis nicht dazu führen, dass die Anbieter von Rundfunk und/oder Telemedien in meinungsvielfaltsgefährdender Form unbillig behindert oder diskriminiert werden.
Anmerkungen

Hier wurde nichts als Zitat gekennzeichnet.

In Holznagel et al. (2008) taucht der Text mit weitgehenden Übereinstimmungen im Abschnitt 2.3.6.2.2 auf. Am Abschnitt 2.3.6 hat Tr nach Angaben des Vorworts "überwiegend mitgewirkt". Es kann daher sein, dass er diesen Abschnitt tatsächlich selbst verfasst hat - daher "keine Wertung", auch wenn hier ohne Hinweis massiv "recycelt" wurde.

Sichter
(Graf Isolan)


[20.] Tr/Fragment 333 12 - Diskussion
Bearbeitet: 16. July 2012, 23:02 (Graf Isolan)
Erstellt: 16. July 2012, 23:02 Graf Isolan
Fragment, Holznagel et al. 2008, KeineWertung, SMWFragment, Schutzlevel, Tr, ZuSichten

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 333, Zeilen: 12-19
Quelle: Holznagel et al. 2008
Seite(n): 287, Zeilen: 14-20
Für diese schreibt § 48 Abs. 3 Nr. 1 TKG die Fähigkeit zur Darstellung von Signalen vor, die dem einheitlichen Kodieralgorithmus »Common Scrambling« entsprechen. Common Scrambling ist ein Verwürfelungsalgorithmus, bei dem die Reihenfolge des Datenstroms eines Programms oder Dienstes einer mathematischen Gesetzmäßigkeit folgend verändert wird. Als Teil des DVB-Systems ist er als offene Spezifikation beim ETSI hinterlegt. Er wird klassischerweise in Verbindung mit hardwarebasierten Zugangsberechtigungssystemen verwendet.1333

1333 Holznagel/Dörr/Hildebrand, Elektronische Medien, 287.

§ 48 Abs. 3 Nr. 1 TKG schreibt für digitale Femsehempfangsgeräte, für die eine Zugangsberechtigung vorgesehen ist, die Fähigkeit zur Darstellung von Signalen vor, die dem einheitlichen Kodieralgorithmus „Common Scrambling“ entsprechen. Common Scrambling ist ein Verwürfelungsalgorithmus, bei dem die Reihenfolge des Datenstroms eines Programms oder Dienstes einer mathematischen Gesetzmäßigkeit folgend verändert wird. Als Teil des DVBSystems ist er als offene Spezifikation beim ETSI hinterlegt. Er wird in Verbindung mit Smart-Card-basierten CAS verwendet.
Anmerkungen

Hier wurde nichts als Zitat gekennzeichnet.

In Holznagel et al. (2008) taucht der Text mit weitgehenden Übereinstimmungen im Abschnitt 2.3.6.2.1.1.2 auf. Am Abschnitt 2.3.6 hat Tr nach Angaben des Vorworts "überwiegend mitgewirkt". Es kann daher sein, dass er diesen Abschnitt tatsächlich selbst verfasst hat - daher "keine Wertung", auch wenn hier ohne Hinweis massiv "recycelt" wurde.

Sichter
(Graf Isolan)


[21.] Tr/Fragment 332 22 - Diskussion
Bearbeitet: 16. July 2012, 23:34 (Graf Isolan)
Erstellt: 16. July 2012, 23:34 Graf Isolan
Fragment, Holznagel et al. 2008, KeineWertung, SMWFragment, Schutzlevel, Tr, ZuSichten

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 332, Zeilen: 22-28
Quelle: Holznagel et al. 2008
Seite(n): 287, Zeilen: 3-9
Auch diese Schnittstelle muss einer von einer anerkannten europäischen Normenorganisation angenommenen Schnittstelle oder einer gemeinsamen branchenweiten, offenen Schnittstellenspezifikation entsprechen. Sie muss unabhängig vom Übertragungsverfahren Dritten die Herstellung und den Betrieb eigener Anwendungen erlauben.1328 Die Vorschrift bildet somit die Basis für die Interoperabilität von interaktiven Diensten.1329

1328 Vgl. Janik, in: Schiwy/Schütz/Dörr, Medienrecht, 91.

1329 Gesetzesbegründung TKG, BT-Drs. 15/2316, 74.

Danach müssen digitale Fernsehempfangsgeräte mit APIs die Mindestanforderungen einer Schnittstelle erfüllen, die einer von einer anerkannten europäischen Normenorganisation angenommenen Schnittstelle oder einer gemeinsamen branchenweiten, offenen Schnittstellenspezifikation entsprechen. Sie muss unabhängig vom Übertragungsverfahren Dritten die Herstellung und den Betrieb eigener Anwendungen erlauben. Die Vorschrift bildet die Basis für die Interoperabilität von interaktiven Diensten490

490 Gesetzesbegründung TKG (Fn. 467), 74.

Anmerkungen

Hier wurde nichts als Zitat gekennzeichnet.

In Holznagel et al. (2008) taucht der Text mit weitgehenden Übereinstimmungen im Abschnitt 2.3.6.2.1.1.1 auf. Am Abschnitt 2.3.6 hat Tr nach Angaben des Vorworts "überwiegend mitgewirkt". Es kann daher sein, dass er diesen Abschnitt tatsächlich selbst verfasst hat - daher "keine Wertung", auch wenn hier ohne Hinweis massiv "recycelt" wurde.

Sichter
(Graf Isolan)


[22.] Tr/Fragment 333 01 - Diskussion
Bearbeitet: 16. July 2012, 23:44 (Graf Isolan)
Erstellt: 16. July 2012, 23:43 Graf Isolan
Fragment, Holznagel et al. 2008, KeineWertung, SMWFragment, Schutzlevel, Tr, ZuSichten

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 333, Zeilen: 1-3
Quelle: Holznagel et al. 2008
Seite(n): 279-280, Zeilen: S.280,1
[Die Anwendungsprogrammierschnittstelle nimmt die Vermittlungsfunktion zwischen ankommender Information und ihrer Umsetzung] durch den Decoder ein.1330 Letztlich kann sie daher Betriebsfunktionen einer Set-Top-Box entscheidend steuern und die Verfügbarkeit der zu übertragenden Anwendungen und Dienste maßgeblich sichern.1331

1330 Janik, in: BeckTKG-Komm, § 48 TKG, Rn. 17: Rickert, in: Heun (Hrsg.), Abschnitt J., Rn. 42.

1331 Schütz, MMR 7/2004, XV, XV.

[Seite 279]

Dies resultiert aus ihrer Vermittlungsfunktion zwischen ankommender Information und ihrer

[Seite 280]

Umsetzung durch den Decoder460. Letztlich können sie daher Betriebsfunktionen einer Set-Top-Box entscheidend steuern und die Interoperabilität der zu übertragenden Anwendungen und Dienste maßgeblich sichern461.


460 Janik, in: Beck' scher TKG-Kommentar, § 48 Rn. 17.

461 Schütz, MMR 7/2004, XV.

Anmerkungen

Hier wurde nichts als Zitat gekennzeichnet.

In Holznagel et al. (2008) taucht der Text mit weitgehenden Übereinstimmungen im Abschnitt 2.3.6.1.1.1 auf. Am Abschnitt 2.3.6 hat Tr nach Angaben des Vorworts "überwiegend mitgewirkt". Es kann daher sein, dass er diesen Abschnitt tatsächlich selbst verfasst hat - daher "keine Wertung", auch wenn hier ohne Hinweis massiv "recycelt" wurde.

Sichter
(Graf Isolan)


[23.] Tr/Fragment 253 07 - Diskussion
Bearbeitet: 18. February 2014, 21:49 (WiseWoman)
Erstellt: 18. July 2012, 14:34 Funbelievable
BGH NJW 1997, Fragment, KeineWertung, SMWFragment, Schutzlevel, Tr, ZuSichten

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
funbelievable
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 253, Zeilen: 07-16
Quelle: BGH NJW 1997
Seite(n): 1855, Zeilen: -
Dieser Ausdehnung des Unternehmensbegriffs im Konzernrecht für den Bereich privatwirtschaftlicher Betätigung der öffentlichen Hand bedarf es, um der Gefahr einer einseitigen Förderung öffentlicher Aufgaben und politischer Ziele zu Lasten von Minderheitsaktionären begegnen zu können. Denn anders als bei privaten Aktionären ist nach zutreffender Ansicht des BGH bei öffentlich-rechtlichen Körperschaften im Regelfall davon auszugehen, dass sie sich bei der Ausübung ihres Einflusses auf die beherrschte Aktiengesellschaft nicht nur von typischen Aktionärsinteressen, sondern auch von anderen Interessen leiten lassen, nämlich solchen, die aus ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgabenstellung herrühren.951

951 BGHZ 135, 107, 114; Bayer, in: MüKo, § 15 AktG, Rn. 39.

Dieser Ausdehnung des Unternehmensbegriffs für den Bereich privatwirtschaftlicher Betätigung der öffentlichen Hand bedarf es, um der Gefahr einer einseitigen Förderung öffentlicher Aufgaben und politischer Ziele zu Lasten von Minderheitsaktionären begegnen zu können. Denn anders als bei privaten Aktionären ist bei öffentlichrechtlichen Körperschaften im Regelfall davon auszugehen, daß sie sich bei der Ausübung ihres Einflusses auf die beherrschte AG nicht nur von typischen Aktionärsinteressen, sondern auch von anderen Interessen leiten lassen, nämlich solchen, die aus ihrer öffentlichrechtlichen Aufgabenstellung herrühren.
Anmerkungen

Der Verfasser übernimmt hier im ersten Satz wortwörtlich (bis auf das eingefügte "im Konzernrecht") den Urteilstext, ohne dies ausreichend kenntlich zu machen. Der Quellennachweis folgt dann zwar im zweiten, ebenfalls wortwörtlich übernommenen Satz (die enthaltenden Änderungen sind rein formeller Natur -- "daß" wird zu "dass", "öffentlichrechtlich" erhält einen Bindestrich). Allerdings erweckt der Einschub "nach zutreffender Ansicht des BGH" den unzutreffenden Eindruck, als sei lediglich der Gedanke des zweiten Satzes auf die zitierten Quellen zurückzuführen. Für den zweiten Satz mag man aufgrund der Formulierung "nach zutreffender Ansicht" noch auf ein Kenntlichmachen der wörtlichen Übernahme verzichten (redlicher wäre das Setzen von Anführungszeichen), dies gilt aber nicht für den ersten Satz.

Sichter


[24.] Tr/Fragment 062 19 - Diskussion
Bearbeitet: 5. August 2012, 08:21 (Hindemith)
Erstellt: 3. August 2012, 11:07 Graf Isolan
Fragment, GM-IPTV 2007, KeineWertung, SMWFragment, Schutzlevel, Tr, ZuSichten

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 62, Zeilen: 18-22
Quelle: GM-IPTV 2007
Seite(n): 3, Zeilen: 1, 28-31
2.) Abgrenzung zu Internet-TV und Internetplattformen

IPTV kann nach dieser engen Definition von zahlreichen anderen Diensten wie Internet-TV und Internet- und Videosharingplattformen abgegrenzt werden, die vorrangig auf das Endgerät PC zielen und in einem offenen, unkontrollierten Netz wie dem Internet verbreitet werden.

1.3 Begriffliche Abgrenzung

[...]

Grundsätzlich handelt es sich auch bei in Webseiten eingebundenen Bewegtbild-Applikationen (WebTV) oder bei heruntergeladenen Videoclips um IP-basierte Fernsehinhalte und somit im engeren Wortsinn um IPTV. Dennoch stellen diese Dienste im Sinne dieser Studie kein IPTV dar. Es muss eine technische und inhaltliche Abgrenzung des Begriffs IPTV gegenüber Angeboten erfolgen, die vorrangig auf das Endgerät PC abzielen sowie in einem offenen unkontrollierten Netz verbreitet werden, dem WWW.

Anmerkungen

Am Anfang wird eher paraphrasierend übernommen, am Ende aber erfolgt die wortwörtliche ungekennzeichnete Übernahme. Kein Hinweis auf die Quelle.

Sichter
(Graf Isolan)


[25.] Tr/Fragment 162 01 - Diskussion
Bearbeitet: 4. August 2012, 10:44 (Graf Isolan)
Erstellt: 4. August 2012, 10:43 Graf Isolan
Fragment, GM-IPTV 2007, KeineWertung, SMWFragment, Schutzlevel, Tr, ZuSichten

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 162, Zeilen: 1-2
Quelle: GM-IPTV 2007
Seite(n): 147, Zeilen: 40-42
[T-Home überträgt zudem seit August 2006 auch Fußballbundesligaspiele via IPTV, die zunächst vom Partner Premiere (Sky) und seit Mitte 2009 von der Constantin Medien AG produziert werden und einzeln live,] als Konferenzschaltung, als dreiminütige Zusammenfassung oder nachträglich innerhalb des TV-Archivs abrufbar sind. Die Spiele sind dabei einzeln Live, als Konferenzschaltung, als 3-minütige Zusammenfassung oder nachträglich innerhalb des TV-Archivs abrufbar.
Anmerkungen

Kein Hinweis auf eine Übernahme, obwohl die Formulierung fast exakt beibehalten wurde, keine Quellenangabe.

Sichter
(Graf Isolan)


[26.] Tr/Fragment 152 04 - Diskussion
Bearbeitet: 6. August 2012, 13:47 (Graf Isolan)
Erstellt: 6. August 2012, 13:45 Graf Isolan
Fragment, KeineWertung, SMWFragment, Schmid 2007, Schutzlevel, Tr, ZuSichten

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 152, Zeilen: 4-6
Quelle: Schmid 2007
Seite(n): 73, Zeilen: li. Sp. 23-24 - re. Sp. 1-3
Watcha, das Mobile TV-Programmangebot über DMB, kostete je nach Mobilfunkvertrag und Anbieter zwischen 4,99 € und 14,95 € pro Monat zzgl. einer einmaligen Freischaltungsgebühr in Höhe von 7,50 € (Debitel). Das Programmangebot kostet je nach Mobilfunkvertrag und Anbieter zwischen

4,95 Euro und 14,95 Euro pro Monat zzgl. einer einmaligen Freischaltungsgebühr in Höhe von 7,50 Euro (Debitel).

Anmerkungen

Kein Hinweis auf eine Übernahme; keine Quellenangabe.

Sichter
(Graf Isolan)


[27.] Tr/Fragment 202 15 - Diskussion
Bearbeitet: 9. August 2012, 13:00 (Fret)
Erstellt: 8. August 2012, 19:52 Graf Isolan
Fragment, KeineWertung, Petrovic et al. 2006, SMWFragment, Schutzlevel, Tr, ZuSichten

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 202, Zeilen: 15-18, 19-20
Quelle: Petrovic et al. 2006
Seite(n): 115, Zeilen: 14-19
Die EU- Kommission hat explizit betont, dass die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste dazu dienen soll, plattformunabhängige Regeln für audiovisuelle Mediendienste festzulegen. [...] Welche Vorschriften anzuwenden sind, soll nicht mehr von der Übertragungsplattform abhängen, sondern von der Art des Dienstes.693

[692 Vgl. KOM, Vorschlag Änderung Fernsehrichtlinie, 11.]
693 Ebd.

Der Vorschlag für eine neue Fernsehrichtlinie (KOM 2005, 646) sieht plattformunabhängige und daher technologieneutrale Regeln für audiovisuelle Mediendienste vor. Welche Vorschriften anzuwenden sind, soll nicht mehr von der technischen Übertragungsplattform abhängen, sondern von der Art des Dienstes.
Anmerkungen

Keinerlei Hinweis auf eine Übernahme, kein Quellenverweis.

s. Disku.

Sichter
(Graf Isolan)