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Erkundung der Motivationsänderungen im Verlauf der Therapie im Maßregelvollzug gemäß § 64 StGB

von Thomas Tewes

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[1.] Tt/Fragment 010 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2014-09-14 16:11:11 Graf Isolan
BMI 2006, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Tt, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 10, Zeilen: 1ff (komplett)
Quelle: BMI 2006
Seite(n): 296, 297, Zeilen: 296: 5ff; 297: 1-11, 19-21
Im Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuchs sind außer der Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen (§ 20 StGB) bzw. der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) zwei damit zusammenhängende Maßregeln der Besserung und Sicherung zu erwähnen, nämlich die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) und die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) (Dessecker, A., 1995 sowie Kerner und Dessecker bei Egg, R. & Geisler, C., 2000).

An zweiter Stelle wären die Gefährdungsdelikte im Straßenverkehr zu nennen. Wer mit einem Fahrzeug am Verkehr teilnimmt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, und dabei Leib oder Leben eines anderen Menschen oder Sachen von bedeutendem Wert konkret gefährdet, macht sich beispielsweise wegen Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB) strafbar. Bei folgenloser Trunkenheitsfahrt im Zustand der Fahruntüchtigkeit, die für Kraftfahrer ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,3 Promille unwiderleglich vermutet wird, droht eine Bestrafung wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB).

Im Rahmen der Strafzumessung (§ 46 Abs. 2 StGB) kann Alkohol- oder Drogeneinfluss bei der Tat je nach den Umständen entweder als strafverschärfender oder als strafmildernder Umstand berücksichtigt werden. Herstellung, Vertrieb und Konsum von Alkohol sind darüber hinaus in Deutschland traditionell weder Bußgeld- noch Strafbewehrt, jedoch ggf. kontrolliert, insbesondere wenn es um hochprozentigen Alkohol bzw. alkoholische Getränke geht. Bei Verstoß gegen die entsprechenden Regelungen kommen vor allem Zoll- und Steuerdelikte in Betracht. Das Jugendschutzgesetz sieht spezielle Regelungen vor, um den besonderen Gefahren für Kinder und Jugendliche vorzubeugen. Je nach Schwere eines Verstoßes gegen diese Vorschriften handeln Veranstalter oder Gewerbetreibende oder Personen über 18 Jahre entweder ordnungswidrig oder machen sich strafbar (Liesching, M., 2004)

Nach den Ergebnissen umfangreicher Forschungen spielt die Alkoholisierung von Beteiligten bei der Entstehung von Straftaten im Einzelfall sowie dann bei der Ausprägung von kriminellen Karrieren vielfach eine mitursächliche, auslösende, begünstigende oder begleitende Rolle.

An zweiter Stelle wären die Gefährdungsdelikte im Straßenverkehr zu nennen. Wer mit einem Fahrzeug am Verkehr teilnimmt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, und dabei Leib oder Leben eines anderen Menschen oder Sachen von bedeutendem Wert konkret gefährdet, macht sich beispielsweise wegen Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB) strafbar. Bei folgenloser Trunkenheitsfahrt im Zustand der Fahruntüchtigkeit, die für Kraftfahrer ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille unwiderleglich vermutet wird, droht eine Bestrafung wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB).39

Im Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuchs sind außer der Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen (§ 20 StGB) bzw. der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) zwei damit zusammenhängende Maßregeln der Besserung und Sicherung zu erwähnen, nämlich die Unterbringung in einem psych-

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iatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) und die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB)40 einschlägig.

Im Rahmen der Strafzumessung (§ 46 Abs. 2 StGB) kann Alkohol- oder Drogeneinfluss bei der Tat je nach den Umständen entweder als strafschärfender [sic] oder als strafmildernder Umstand berücksichtigt werden. Herstellung, Vertrieb und Konsum von Alkohol sind darüber hinaus in Deutschland traditionell weder bußgeld- noch strafbewehrt, jedoch ggf. kontrolliert, insbesondere wenn es um hochprozentigen Alkohol bzw. alkoholische Getränke geht. Bei Verstoß gegen die entsprechenden Regelungen kommen vor allem Zoll- und Steuerdelikte in Betracht. Das Jugendschutzgesetz sieht spezielle Regelungen vor, um den besonderen Gefahren für Kinder und Jugendliche vorzubeugen. Je nach Schwere eines Verstoßes gegen diese Vorschriften handeln Veranstalter oder Gewerbetreibende oder Personen über 18 Jahren entweder ordnungswidrig oder machen sich strafbar.41

[...]

Nach den Ergebnissen umfangreicher Forschungen spielt die Alkoholisierung von Beteiligten bei der Entstehung von Straftaten im Einzelfall sowie dann bei der Ausprägung von kriminellen Karrieren vielfach eine mitursächliche, auslösende, begünstigende oder begleitende Rolle.


39 Weitere Einzelheiten zu Alkohol, Drogen und Straßenverkehrsdelinquenz siehe bei Kapitel 3.6.

40 Vgl. zur Rechtswirklichkeit Dessecker, A., 1995 und die Beiträge von Dessecker, Kerner sowie Schalast bei Egg , R. und C. Geisler (Hg.), 2000 m. w. N. Bei nach Jugendstrafrecht Abgeurteilten sieht § 93a JGG besonders spezialisierte Entziehungsanstalten vor; in leichteren Fällen kommt eine so genannte „Jugendrichterliche Weisung“ an den Jugendlichen in Betracht, sich einer Entziehungskur zu unterziehen (§ 10 Abs. 2 JGG).

41 Zu den Einzelheiten vgl. etwa die ausführliche Kommentierung bei Liesching, M., 2004.

Anmerkungen

Ein Verweis auf die Quelle fehlt. Abgesehen von einer Prozentangabe identisch.

Sichter
(Hindemith) Agrippina1



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