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Die Harmonisierung des europäischen Rüstungsmarktes im Spannungsfeld zwischen Art. 296 EGV und Art. 17 EUV

von Uwe Brinkmann

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[1.] Ub/Fragment 118 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 11:23:02 Kybot
Fragment, Gesichtet, Ruestungsexportbericht 2005, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Ub, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Hindemith, Hansgert Ruppert, 188.192.78.190, Goalgetter
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 118, Zeilen: 1-13
Quelle: Ruestungsexportbericht 2005
Seite(n): 8,9, Zeilen: 16-30, 1-5
[Aber auch bei der Ausfuhr von Marinerüstung in Drittstaaten soll das Interesse der Staatengemein-]schaft an sicheren Seewegen und einer effektiven Ausübung der jeweiligen Staatsgewalt in den Küstengewässern ein gewichtiges Argument für eine Ausnahme sein. Begründet wird dies mit der überragenden Bedeutung der Seewege für den Welthandel sowie der zunehmende Bedrohung durch Piraterie, Rauschgift-, Waffen- und Menschenschmuggel, Umweltverschmutzung und illegale Fischerei.

Bei der Entscheidung über eine Ausnahme für Drittstaaten soll zudem berücksichtigt werden, ob die nachhaltige Entwicklung des Empfängerlandes durch unverhältnismäßige Rüstungsausgaben ernsthaft beeinträchtigt wird. Weitere Entscheidungskriterien sind das Verhalten des Empfängerlandes gegenüber der internationalen Gemeinschaft, etwa im Hinblick auf die Bekämpfung des internationalen Terrorismus und der organisierten Kriminalität sowie die Einhaltung internationaler Verpflichtungen. Diese ergeben sich insbesondere aus dem humanitären Völkerrecht sowie aus den Vereinbarungen zur Nichtverbreitung, Abrüstung und Rüstungskontrolle.

Bei der Ausfuhr von Marinerüstung in Drittstaaten kann das Interesse der Staatengemeinschaft an sicheren Seewegen und einer effektiven Ausübung der jeweiligen Staatsgewalt in den Küstengewässern einen wichtigen Aspekt darstellen. Neben der überragenden Bedeutung der Seewege für den Welthandel geht es dabei um die in einigen Weltregionen zunehmende Bedrohung durch Piraterie, Rauschgift-, Waffen- und Menschenschmuggel, Umweltverschmutzung und illegale Fischerei. [...]

In die Entscheidung über die Genehmigungsfähigkeit von Rüstungsexporten in Drittstaaten fließt [...] mit ein, inwieweit die nachhaltige Entwicklung des Empfängerlandes durch unverhältnismäßige Rüstungsausgaben ernsthaft beeinträchtigt wird. Das Verhalten des Empfängerlandes gegenüber der internationalen Gemeinschaft, etwa im Hinblick auf die Bekämpfung des internationalen Terrorismus und der organisierten Kriminalität, die Einhaltung internationaler Verpflichtungen – insbesondere des humanitären Völkerrechts – sowie im Bereich der Nichtverbreitung, Abrüstung und Rüstungskontrolle sind weitere Entscheidungskriterien.

Anmerkungen

Wörtliche Übernahmen mit Anpassungen ohne Quellenangabe

Sichter
HgR Goalgetter



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Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:Hindemith, Zeitstempel: 20110607195951