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Untersuchte Arbeit: Seite: 054, Zeilen: 29-31 |
Quelle: Trüe 1997 Seite(n): 37, Zeilen: 10 ff |
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Zudem geht der Rat in der Dual-Use-Verordnung davon aus, dass die EU völkerrechtliche Pflichten hat. Denn er begründet die Schaffung des Ausfuhrkontrollsystems für Güter mit doppeltem Verwendungszweck damit, dass das System erforderlich sei, „damit die internatio[nalen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union, insbesondere hinsichtlich der Nichtverbreitung, eingehalten werden“.] | Zudem geht der Rat in der Dual-Use-Verordnung220 davon aus, daß die EU völkerrechtliche Pflichten hat. Denn er begründet die Schaffung des Ausfuhrkontrollsystems für Güter mit doppeltem Verwendungszweck damit, daß das System erforderlich sei, "damit die internationalen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union, insbesondere hinsichtlich der Nichtverbreitung, eingehalten werden".
220 Dritte Begründungserwägung der Verordnung Nr. 3381/94 des Rates v. 19.12.1994 über eine Gemeinschaftsregelung der Ausfuhrkontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, ABl. L 367/1. |
Nach längerem Abwägen als KP kategorisiert, obwohl der Text sorgfältig in die neue Rechtschreibung übersetzt worden ist |
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