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Untersuchte Arbeit: Seite: 115, Zeilen: 1-11 |
Quelle: Ruestungsexportbericht 2005 Seite(n): 6, Zeilen: 1-14 |
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[Die Ausfuhr der so genannten sonstigen Rüstungsgüter richtet sich nach den Ausfuhrvorschriften von AWG und AWV. Nach dem der Systematik des AWG zugrunde liegenden Grundsatz der Freiheit des Außenwirtschaftsverkehrs ergibt sich für den Antragsteller gemäß der §§ 1 in Verbindung mit 3 AWG grundsätzlich ein Anspruch auf Erteilung der Ausfuhrge-]nehmigung, es sei denn, dass wegen Verletzung der in § 7 Abs. 1 AWG aufgeführten Rechtsgüter eine Genehmigung versagt werden kann. Versagungsgründe liegen vor, wenn wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet werden, eine Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker besteht oder die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich gestört werden. Wie auch bei Exporten von Kriegswaffen wird das Ermessen der Bundesregierung bei der Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen entsprechend der „Politischen Grundsätze“ und des Verhaltenskodex der EU ausgeübt. Zuständig für die Erteilung und Versagung von Ausfuhrgenehmigungen nach dem AWG sowie AWV ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), welches zum Geschäftsbereich des BMWi gehört. Kritische Vorhaben legt das BAFA der Bundesregierung zur politischen Beurteilung vor. | [Die Ausfuhr der sog. sonstigen Rüstungsgüter richtet sich nach den Ausfuhrvorschriften von AWG/AWV. Nach dem der Systematik des AWG zugrunde liegenden Grundsatz der Freiheit des Außenwirtschaftsverkehrs ergibt sich für den Antragsteller grundsätzlich ein Anspruch auf Erteilung der Ausfuhr]genehmigung (§§ 1 i. V. m. 3 AWG), es sei denn, dass wegen Verletzung der in § 7 Abs. 1 AWG aufgeführten Rechtsgüter eine Genehmigung versagt werden kann. § 7 Abs. 1 AWG hat folgenden Wortlaut:
”(1) Rechtsgeschäfte und Handlungen im Außenwirtschaftsverkehr können beschränkt werden, um 1. die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten, 2. eine Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker zu verhüten oder 3. zu verhüten, dass die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich gestört werden”. Wie auch bei den Kriegswaffen wird das Ermessen der Bundesregierung bei der Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen entsprechend der „Politischen Grundsätze“ und des Verhaltenskodex der EU ausgeübt. Zuständig für die Erteilung/Versagung von Ausfuhrgenehmigungen nach AWG/AWV ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), welches zum Geschäftsbereich des BMWi gehört [FN 14]. Sensitive Vorhaben legt das BAFA der Bundesregierung zur politischen Beurteilung vor. [FN 14: Im Internet unter www.bafa.de.] |
Woertliche Uebernahmen mit Anpassungen ohne Quellenangabe |
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