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[1.] Uh/Fragment 161 02 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2014-03-10 11:05:32 PlagProf:-)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Keller Günther Kaiser 1992, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Uh

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
PlagProf:-)
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 161, Zeilen: 2-25
Quelle: Keller_Günther_Kaiser_1992
Seite(n): 199-207, Zeilen: Rn 23-24, 28-30, 35-36, 46-50
§ 2 Abs. 1 ESchG unterscheidet vier Tathandlungen, mit welchen der Tatbestand verwirklicht werden kann:

Die Veräußerung, also der entgeltliche Verkauf menschlicher Embryonen, erfüllt bereits für sich ohne Rücksicht auf sonstige redliche oder missbräuchliche Zwecke das tatbestandliche Verbot. Von dieser Begehungsform trennt § 2 Abs. 1 ESchG auf der anderen Seite die drei Modalitäten „abgibt, erwirbt oder verwendet“, welche als Tendenzdelikte ausgestaltet sind.563 Die Begehungsweise „abgibt“ kennzeichnet Fälle der unentgeltlichen Übertragung des Gewahrsams durch den Täter auf eine andere Person. Notwendig ist hierbei, dass der Dritten neuen Gewahrsam erlangt.564 § 2 Abs. 1 ESchG unterscheidet beim abgebenden Täter zwischen Veräußerung und sonstiger Abgabe, stellt beim empfangenden Täter aber nur den Erwerb des Embryos unter Strafe. sup>565 Das letzte Tatbestandsmerkmal „verwendet“ fungiert als umfassender Auffangtatbestand einer missbräuchlichen Verwendung und ist immer dann erfüllt, wenn der Täter in aktiver Weise das Schicksal des Embryos beeinflusst, ohne dass die spezialgesetzlichen Regelungen eingreifen, wie beispielsweise Kryokonservierung, Embryonenspende oder Wegschütten des Embryos.566

In subjektiver Hinsicht erfordert § 2 Abs. 1 ESchG zumindest bedingten Vorsatz hinsichtlich aller Voraussetzungen des objektiven Tatbestandes. Darüber hinaus verlangt § 2 Abs. 1 ESchG ein spezielles subjektives Tätermerkmal, nämlich als Absicht des Täters einen nicht der Erhaltung des Embryos dienenden Zweck.567 Nicht der Erhaltung des Embryos dient jeder Zweck, der seine Überlebenschancen oder seinen Gesundheitszustand verschlechtert, wie z. B. das Wegwerfen, Wegschütten oder sonstige aktive Vernichten des lebenden Embryos einschließlich einer totipotenten embryonalen Zelle, Untersuchungen an selektierten geschädigten Embryonen ohne Übertragungsabsicht sowie die verbrauchende Forschung an überzähligen Embryonen.568


562 Keller/Günther/Kaiser: Kommentar zum Embryonenschutzgesetz, § 2 Rdnr. 23

563 Keller/Günther/Kaiser: Kommentar zum Embryonenschutzgesetz, § 2 Rdnr. 24

564 Keller/Günther/Kaiser: Kommentar zum Embryonenschutzgesetz, § 2 Rdnr. 28

565 Keller/Günther/Kaiser: Kommentar zum Embryonenschutzgesetz, § 2 Rdnr. 29

566 Keller/Günther/Kaiser: Kommentar zum Embryonenschutzgesetz, § 2 Rdnr. 30

567 Keller/Günther/Kaiser: Kommentar zum Embryonenschutzgesetz, § 2 Rdnr. 36

568 Keller/Günther/Kaiser: Kommentar zum Embryonenschutzgesetz, § 2 Rdnr. 46, 47, 49 und 50

a) § 2 Abs. 1 unterscheidet vier Tathandlungen, mit denen der Tatbestand verwirklicht werden kann: Auf der einen Seite steht die Veräußerung des Embryos. Sie erfüllt nach dem klaren Gesetzeswortlaut bereits für sich - ohne Rücksicht auf sonstige redliche oder mißbräuchliche Ziele des Täters - das tatbestandliche Verbot.36 Von dieser Begehungsform trennt § 2 Abs. 1 auf der anderen Seite die drei Modalitäten »abgibt, erwirbt oder verwendet«. Sie sind als Tendenzdelikte ausgestaltet.37 [...]

c) Die Tatmodalität »abgibt« kennzeichnet Fälle der unentgeltlichen Übertragung des tatsächlichen Gewahrsams durch den Tater auf eine andere Person. [...]

d) Während § 2 Abs. 1 beim abgebenden Täter zwischen Veräußern und (sonstiger) Abgabe unterscheidet, sieht er beim empfangenden Täter nur eine Tatmodalität vor, nämlich den Erwerb des Embryos. [...]

Es fungiert als umfassender Auffangtatbestand, als lex generalis der »mißbräuchlichen Verwendung«. Diese Tatmodalität kommt immer dann zum Zuge, wenn der Täter in aktiver Weise das Schicksal des Embryos beeinflußt, auf ihn einwirkt, mit ihm agiert, ohne daß spezielle Verwendungsverbote greifen. [...] Beispiele einer objektiv tatbestandsmäßigen Verwendung, bei denen es an einem speziellen Verbot fehlt, sind: Kryokonservieren, Embryonenspende, Wegschütten des Embryos, Experimente an und mit ihm, Präimplantationsdiagnostik. [...]

Der subjektive Tatbestand des § 2 Abs. 1 erfordert zunächst Vorsatz hinsichtlich aller Voraussetzungen des objektiven Tatbestandes, also hinsichtlich des Tatobjektes und der Tathandlung. Bedingter Vorsatz genügt. [...]

a) Darüber hinaus verlangt § 2 Abs. 1 ein spezielles subjektives Tatbestandsmerkmal, nämlich als Absicht49 des Täters einen nicht der Erhaltung des Embryos dienenden Zweck. Freilich gilt diese den objektiven Tatbestand einschränkende Voraussetzung nur für die Tatmodalitäten »abgibt, erwirbt oder verwendet«, nicht auch für die Tatmodalität »veräußert«. Letzteres folgt aus der eindeutigen Gesetzesfassung; auch lassen sich die Strafwürdigkeit jeder Veräußerung und ihre strengere Bewertung wegen des Kommerzialisierungsaspekts jedenfalls vertreten.50 [...] c) Nicht der Erhaltung des Embryos dient jeder Zweck, der seinen Gesundheitszustand oder seine Überlebenschancen verschlechtert. Dazu gehören insbesondere:

aa) Das Wegschütten, Wegwerfen oder sonstige aktive62 Vernichten des lebenden Embryos einschließlich der totipotenten embryonalen Zelle i.S. des § 8 Abs. 1. [...]

dd) Die verbrauchende Forschung an »überzähligen« Embryonen.

Anmerkungen

Mit Ausnahme von Randnr. 35 werden alle verwendeten Stellen der Quelle angegeben. Dabei wird aber nicht erkenntlich, dass diese nicht lediglich als Belege verwendet werden, sondern die ganze Seite lediglich eine geraffte Darstellung der Quelle ist.

Sichter
(SleepyHollow02)



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