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Dissertation

von Uh

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[1.] Uh/Fragment 163 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2014-03-12 09:29:49 Graf Isolan
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Keller Günther Kaiser 1992, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Uh

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
PlagProf:-)
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 163, Zeilen: 1ff (ganze Seite)
Quelle: Keller_Günther_Kaiser_1992
Seite(n): 210f, Zeilen: Rn 59-62
[Dieser Vorschlag war wegen der Einbezie]hung von Föten in den Schutzbereich auf Kritik gestoßen und hat bei der geltenden Rechtslage keinen Eingang mehr gefunden. Denn unter Umständen kann bereits der nicht dauerhaft lebensfähige Fötus extrakorporal unter den Schutz der für den geborenen Menschen geltenden Körperverletzungs- und Tötungsdelikte fallen, was strafbewehrte Lebenserhaltungs- und Versorgungspflichten nach sich zieht.576 Um Kollisionen mit ärztlichen Behandlungspflichten gegenüber frühreifen Föten in der Petrischale zu vermeiden, ist die Begrenzung des Strafschutzes des § 2 Abs. 2 ESchG auf das Stadium der Embryonalentwicklung sachgerecht.577

Die Tathandlung umschreibt das Gesetz als Bewirken der extrakorporalen Weiterentwicklung des Embryos. Dieses Merkmal ist erfüllt, wenn der Täter Kultivierungsbedingungen im Reagenzglas herstellt und den menschlichen Keimling diesen Bedingungen aussetzt. Die Weiterentwicklung beginnt ab der Befruchtung der Eizelle bzw. der Abspaltung der einem Embryo gemäß § 8 ESchG gleichgestellten totipotenten Zelle und endet mit dem Übergang in die Fötalentwicklung.578 Nach dem Gesetzeswortlaut ist es nicht erforderlich, dass der Täter den Embryo aktiv weiterentwickelt, sondern es genügt ein bloßes „Bewirken“. Da sich die Zellteilungen des Embryos im Reagenzglas auf natürliche Weise ohne äußere Beeinflussung vollziehen, würde der Tatbestand oft ins Leere laufen, wenn nicht auch das reine Geschehenlassen einer Weiterentwicklung den Tatbestand erfüllen könnte.579 Daraus lässt sich ableiten, dass auch eine Tatbegehung durch unechtes Unterlassen in den Tatbestand einbezogen werden kann. Die dafür erforderliche Garantenstellung eines Arztes ergibt sich aus übernommener Gewähr und Ingerenz. Das Unterlassen ist in seinem Unrechtsgehalt dem aktiven Tun gleichgestellt, da beide Begehungsformen letztlich darauf ausgerichtet sind, die Zellen sich teilen und damit der Natur ihren Lauf zu lassen. Ein Unterlassen ist dann gegeben, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Befruchtung und der Bereitstellung der Kultivierungsbedingungen noch ohne die erforderliche Absicht war.580

In subjektiver Hinsicht ist zumindest bedingter Vorsatz bezüglich Tatobjekt und Tathandlung Voraussetzung sowie die darüber hinausgehende Absicht, nämlich „einen anderen [Zweck als die Herbeiführung einer Schwangerschaft bei einer Frau“.]


576 Keller/Günther/Kaiser: Kommentar zum Embryonenschutzgesetz, § 2 Rdnr. 59; BGHSt 10, S. 291 (292)

577 Keller/Günther/Kaiser: Kommentar zum Embryonenschutzgesetz, § 2 Rdnr. 59

578 Keller/Günther/Kaiser: Kommentar zum Embryonenschutzgesetz, § 2 Rdnr. 60

579 Keller/Günther/Kaiser: Kommentar zum Embryonenschutzgesetz, § 2 Rdnr. 61

580 Keller/Günther/Kaiser: Kommentar zum Embryonenschutzgesetz, § 2 Rdnr. 62

Dieser Vorschlag war indessen wegen der Einbeziehung des Foeten auf Kritik gestoßen.88 Denn u.U. kann schon der nicht dauerhaft lebensfähige Fet extrakorporal den Schutz der für den geborenen Menschen geltenden Tötungs- und Körperverletzungsdelikte

beanspruchen,89 so daß möglicherweise nach §§ 211 ff., 223ff. StGB strafbewehrte Lebenserhaltungs- und Versorgungspflichten entstehen. Deshalb ist die Begrenzung des Strafschutzes des § 2 Abs. 2 auf das Stadium der Embryogenese auch sachgerecht. [...] Indem § 2 Abs. 2 lediglich die Fortentwicklung von Embryonen verbietet, sind Kollisionen mit ärztlichen Behandlungspflichten gegenüber frühreifen Foeten in der Perinatalperiode ausgeschlossen.91

3. Die Tathandlung umschreibt der Gesetzestext als Bewirken der extrakorporalen Weiterentwicklung des Embryos. Dieses Merkmal ist erfüllt, wenn der Täter die Kultivierungsbedingungen in vitro bereitstellt und den Embryo dem Kulturmedium aussetzt. Die Weiterentwicklung beginnt ab dem Zeitpunkt der Befruchtung der Eizelle bzw. dem der Abspaltung der dem Embryo nach § 8 Abs. 1 gleichgestellten totipotenten embryonalen Zelle. Die Weiterentwicklung endet mit dem Übergang in die Fetogenese.

Da sich die Zellteilungen des Embryos in der Petrischale auf natürliche Weise ohne sonstige äußere Beeinflussung vollziehen, würde der Tatbestand oft leerlaufen, sofern nicht auch das bloße Geschehenlassen der Weiterentwicklung taugliche Tathandlung sein könnte. Deshalb erfordert der Wortlaut der Vorschrift auch nicht, daß der Täter den Embryo weiterentwickelt, sondern läßt ein »Bewirken« ausreichen. Daraus ist abzuleiten, daß - anders als bei § 2 Abs. 1 - die ratio legis dafür streitet, auch eine Begehung durch unechtes Unterlassen (§ 13 StGB) einzubeziehen.92 Die Garantenstellung des Arztes ergibt sich aus übernommener Gewähr und Ingerenz. Das Unterlassen entspricht in seinem Unrechtsgehalt dem positiven Tun (§ 13 Abs. 1), weil beide Begehungsformen letztlich nur der Natur ihren Lauf, die Zellen sich teilen lassen. Ein Bewirken durch Unterlassen statt durch aktives Tun kommt in Frage, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Befruchtung der Eizelle und der Bereitstellung der Kultivierungsbedingungen, also zum Zeitpunkt seiner aktiven Tätigkeit, noch ohne die erforderliche (vgl. Rn 63) Absicht war.

4. Der subjektive Tatbestand setzt wie der des § 2 Abs. 1 (zumindest bedingten) Vorsatz93 bezüglich Tatobjekt und Tathandlung voraus, des weiteren eine spezielle Absicht,94 nämlich »einen anderen Zweck als den der Herbeiführung einer Schwangerschaft«.


85 Ebenso z.B. Coester-Waltjen (Fn. 38), S. 27f.

86 (Fn. 1) S. 7; vgl. auch Rn 21.

87 Vgl. unten, Anhang 6, Glossar, Stichworte: Embryo, Fetus.

88 Günther, Der Diskussionsentwurf eines Gesetzes zum Schutz von Embryonen, GA 1987, 433 (453); Koch, »Medizinisch unterstützte Fortpflanzung« beim Menschen - Handlungsanleitung durch das Strafrecht? MedR 1986, 259 (264).

89 BGHSt 10, 291 (292); vgl. oben, Rn 23 mit Fn. 35.

90 Hiersehe, Perinatalogie und Geburtshilfe unter medizinischen Gesichtspunkten, MedR 1990, 309 m.w.N.

91 A.A. aber offenbar Coester-Waltjen (Fn. 38), S. 23f. in ihrer Kritik an § 2 Abs. 2 RegEntw ESchG, der mit § 2 Abs. 2 übereinstimmt: »... der Einsatz einer bereits entwickelten Methode zur Lebenserhaltung ganz früher Frühgeburten ... sollte wohl kaum einen Straftat bestand darstellen.«

92 Zu den Voraussetzungen der Strafbarkeit wegen unechten Unterlassens allgemein: Vor § 1 II Rn 69 ff.

93 Vgl. oben, Vor § 1 II Rn 29f., 34, 35 ff.

94 Zum Absichtsbegriff oben, Vor § 1 II Rn 31 ff.

Anmerkungen

Die Quelle wird viermal genannt. Die wörtlichen Übernahmen werden nicht gekennzeichnet.

Fortsetzung von Fragment_162_12.

Sichter
(SleepyHollow02)



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