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Typus
KeineWertung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 116, Zeilen: 01
Quelle: Kiesecker 1996
Seite(n): 119 f., Zeilen: 0
[§ 218 Abs. 1 Satz 2 StGB umschreibt weder den Begriff der Schwangerschaft, noch den des Beginns menschlichen Lebens oder den Zeitpunkt der Nidation, knüpft vielmehr mit der Gebärmutter an den maßgeb-]lichen Ort der Nidation an.406

1. Die Entwicklung des Abtreibungsrechts seit 1871

Geburtenkontrolle in verschiedenster Form gibt es bereit seit der Antike. Die Abtreibung unterlag wie die Kindesaussetzung oder Kindestötung dem Regelement der Männer als Stammes- bzw. Familienoberhäupter. Das Christentum setzte aufgrund seiner Moralvorstellungen Abtreibung mit Mord ohne Rücksichtnahme auf das Leben und die Lage der Frau gleich. Die Todesstrafe für die Abtreibung wurde erst 1851 abgeschafft.407 Zu Zeiten des Reichsstrafgesetzes von 1871 wurden Straftaten, die sich gegen das werdende Leben richteten, in den §§ 218 ff. StGB unter Strafe gestellt.408 Nach dem damaligen § 218 StGB wurde eine Schwangere, die ihre Frucht vorsätzlich abgetrieben oder im Mutterleib getötet hat sowie der daran beteiligte Dritte mit Zuchthaus von bis zu fünf Jahren bestraft. Den gegen Entgelt handelnden Täter erwartete nach § 219 StGB eine erhöhte Strafe. Die Strafbarkeit einer Fremdabtreibung gegen den Willen der Schwangeren war in § 220 StGB geregelt.409

Erste Versuche einer Liberalisierung des restriktiven Abtreibungsrechts gab es in der Weimarer Zeit. Sozialdemokraten und Kommunisten forderten eine Fristenlösung bzw. die Streichung des § 218 StGB. Es konnte sich jedoch keiner der beim Reichstag gestellten Änderungsanträge durchsetzen.410 Auch die Gesetze vom 18.5.1926411 und vom 26.5.1933412 sahen inhaltlich keine wesentlichen Änderungen zur Strafbarkeit des Schwangerschaftsabbruchs vor. Mit der Änderung des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom 14.7.1933 und der 4. Ausführungsverordnung dazu vom 18.7.1935 wurde erstmals in be-[grenztem Umfang eine Unterbrechung der Schwangerschaft bei Gefahr für Leben und Gesundheit der Schwangeren sowie erblicher Schädigung des Kindes zugelassen.]


406 Tröndle/Fischer: Strafgesetzbuch und Nebengesetze, § 218, Rdnr. 8; BVerfGE 39 S. 1 (37): um nicht mit seiner eigenen Rechtsprechung in Wertungswiderspruch zu treten, wonach verfassungsrechtlich zwischen den einzelnen Abschnitten des sich entwickelnden Lebens vor der Geburt oder zwischen ungeborenem und geborenem Leben kein Unterschied gemacht werden darf, musste diese Regelung des einfachen Rechts mit der spezifischen Konfliktlage, in der die Schwangere sich befindet, begründet werden.

407 Höfels: Entwicklung und Diskussion um den § 218, S. 1 (3)

408 BVerfGE 39, S. 1 (7); die Strafvorschrift des § 218 StGB beruht auf den §§ 182, 183 des StGB für die preußischen Staaten vom 14.4.1851 (Gesetzes- Sammlung S. 101)

409 SK-StGB (Rudolphi): Systematischer Kommentar zum Strafgesetzbuch, vor § 218, Rdnr. 1 ff.; Kiesecker: Die Schwangerschaft einer Toten, S. 119

410 Höfels: Entwicklung und Diskussion um den § 218, S. 1 (4)

411 RGBl I, S. 239: die Abtreibung wird vom Verbrechen zum Vergehen und mit Gefängnis statt mit Zuchthaus geahndet

412 RGBl I, S. 295

Bereits im Reichsstrafgesetz von 1871 waren Straftaten gegen das werdende Leben in den §§ 218 ff geregelt 315. So wurde nach $ 218 die Schwangere, die „ihre Frucht vorsätzlich abtreibt oder im Mutterleib tötet“ und der daran mitwirkende Dritte mit Zuchthaus bis zu 5 Jahren bestraft. Den gegen Entgelt handelnden Täter traf nach $ 219 eine erhöhte Strafe. Die Strafbarkeit der Fremdabtreibung gegen den Willen der Schwangeren war in $ 220 geregelt. Reformversuche im Sinne einer Liberalisierung des strengen Abtreibungsrechts gab es vor allem in der Weimarer Zeit316. Durchsetzen konnte sich jedoch keiner der beim Reichstag gestellten Anträge. Auch die beiden Gesetze vom 18. 5. 1926317 und vom 26. 5. 1933318 sahen inhaltlich keine bedeutenden Änderungen zur Strafbarkeit des Schwangerschaftsabbruchs vor.

315 Die Strafvorschrift des § 218 StGB beruht in der Sache auf SS 181, 182 des Strafgesetzbuches für die Preußischen Staaten vom 14. April 1851 (Gesetz-Sammlung S. 101). Diese Vorschriften dienten als Vorlage für die Regelung des Strafgesetzbuches des Norddeutschen Bundes vom 31. Mai 1870. die wörtlich in das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871 übernommen wurde, vgl. BVerfGE 39, I, 7.

316 Über den Kampf der Frauen gegen § 218 in der Weimarer Zeit berichtet eindrücklich v.Soden, "§ 218 - streichen, nicht ändern!' Abtreibung und Geburtenregelung in der Weimarer Republik, in: Unter anderen Umständen Zur Geschichte der Abtreibung. 1993, S. 36 ff

317 RGBl. 1, S. 239.

318 RGBl. I, S. 295.

Anmerkungen

Bei der eher deskriptiven Nacherzählung der Gesetzgebungsgeschichte sind gewisse Ähnlichkeiten (Gesetzesbezeichnungen, -fundstellen, Nennung wichtiger Normvoraussetzungen und Rechtsfolgen) schwer vermeidbar. Daher: kW. (Auch wenn ein deutlicherer Hinweis auf Kiesecker passend gwesen wäre.) Die Nacherzählung setzt sich noch ein paar Seiten lang fort.

Sichter
(SleepyHollow02)