VroniPlag Wiki

This Wiki is best viewed in Firefox with Adblock plus extension.

MEHR ERFAHREN

VroniPlag Wiki


Typus
KeineWertung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 135, Zeilen: 1 ff. (komplett)
Quelle: Herzberg Herzberg 2001
Seite(n): 1110 f., Zeilen: 0
[Unter dem Aspekt der systematischen Gesetzesauslegung ist ebenfalls nicht nachvollzieh-]bar, warum das Menschsein und die Rechtsfähigkeit im selben Zeitpunkt enden, der Beginn des Menschseins und der Rechtsfähigkeit aber auseinander fallen sollen.479

Die Gleichstellung des Fötus mit einem Geborenen hat darüber hinaus weitreichende Konsequenzen. Sie bewirkt vor allem, dass das Kind bereits während der Geburt, solange es sich noch in der Gebärmutter oder im Geburtskanal befindet, also bevor es „zur Welt gekommen ist“, als „Mensch“ den gleichen rechtlichen Status wie seine Mutter hat. Dies wiederum hat zur Folge, dass die Mutter im Konfliktfall grundsätzlich keinen Vorrang genießt. Problematisch wird dies vor allem dann, wenn sich beispielsweise ein Arzt in der Zwangslage sieht, das Kind im Mutterleib töten zu müssen, „um eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen Gesundheitszustandes der Schwangeren abzuwenden“. Wäre das Opfer als Ungeborenes gemäß § 219 Abs. 1 StGB einzustufen und seine Tötung als Schwangerschaftsabbruch zu qualifizieren, so könnte der Konflikt über § 218 a Abs. 2 StGB entschieden werden. Der Arzt könnte mit Einwilligung der Schwangeren das Ungeborene rechtens töten. Wer dagegen den Statuswechsel nach herrschender Meinung vorverlegt und das Ungeborene bereits als „Mensch“ einstuft, kann oben genannte Vorschrift nicht anwenden. Die herrschende Auffassung löst diesen Konflikt, indem sie einseitig das Kind im Mutterleib als Gefahrquelle betrachtet und die Mutter gewissermaßen in einen „Defensivnotstand“ versetzt.480

Dass das Kriterium des Einsetzens der Eröffnungswehen nach Auffassung Herzbergs nicht für die Definition der Menschwerdung geeignet ist, zeigt sich seiner Meinung nach zum einen in den Fällen, in denen im Vergleich Ungeborener untereinander das Menschsein oft in Verkehrung des tatsächlichen Entwicklungsstandes zu- und abgesprochen werden muss und zum anderen in den Konstellationen, in denen Föten als Menschen zu gelten haben, obwohl sie sich nicht „in der Geburt“ befinden. Er führt dafür folgende Beispiele an481: Die in der 40. Schwangerschaftswoche Schwangere wird von einem Taxi ins Krankenhaus gefahren, um die Geburt künstlich einleiten zu lassen, weil sich die Eröffnungswehen nicht einstellen. Der Taxifahrer verursacht auf der Fahrt schuldhaft einen Verkehrsunfall. Die Schwangere wird dabei verletzt, der Fötus getötet. In einem zweiten Fall kommt die Schwangere in der 28. Schwangerschaftswoche mit vorzeitigen, aber echten Eröffnungswehen ins Kranken-[haus.]


479 Herzberg/Herzberg: Der Beginn des Menschseins im Strafrecht. S. 1106 (1110)

480 Herzberg/Herzberg: Der Beginn des Menschseins im Strafrecht. S. 1106 (1111)

481 Herzberg/Herzberg: Der Beginn des Menschseins im Strafrecht. S. 1106 (1111)

Sie bewirkt vor allem, dass während der Geburt das Kind im Uterus oder Geburtskanal, also schon bevor es „zur Welt gekommen“ ist, als „Mensch“ den gleichen rechtlichen Status hat wie seine Mutter. Dies wiederum bedeutet, dass im Konfliktfall die Mutter grundsätzlich keinen Vorrang genießt.

Angenommen, die Schwangere kommt zu spät in die Klinik und der Arzt sieht sich in der Zwangslage, dass er das Kind men und die Perforation als späten „Schwangerschaftsab- < im Mutterleib töten müsste, „um eine Gefahr für das Leben bruch“, als Tötung eines „Ungeborenen“ (§ 219 StGB) zu oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung werten. des körperlichen Gesundheitszustandes der Schwangeren abzuwenden“.23 Würde man das Opfer, was sich ja aufdrängt, als „Ungeborenen“ (§2191 StGB) einstufen und seine Tötung, dazu passend, dem Begriff „Schwangerschaftsabbruch“ subsumieren, so fänden wir in § 218a II StGB den Konflikt rechtlich entschieden. Der Arzt würde, bei „Einwilligung der Schwangeren“, „nicht rechtswidrig“ handeln, das Kind also rechtens töten. Wer dagegen mit der traditionellen Lehre den Statuswechsel vorverlegt, d. h. das Ungeborene schon als „Mensch“ einstuft, kann die Vorschrift nicht anwenden.

Denn indem sie einseitig das Kind im Mutterleib als die Gefahrquelle und den Schädigungsfaktor betrachtet, wird es zum Quasi-Angreifer erklärt und die Mutter in einen „Defensivnotstand“ versetzt.24

Aber die unnatürliche Definition der Menschwerdung hat noch weitere missliche, ja unannehmbare Konsequenzen. Das Kriterium der Eröffnungswehen bewirkt nämlich zum einen, dass im Vergleich Ungeborener untereinander das Menschsein oft in Umkehrung des Entwicklungsstandes zuund abgesprochen werden muss; und zum anderen, dass Föten als Menschen zu gelten haben, obwohl sie sich gar nicht „in der Geburt“ befinden. Beides wird sichtbar, wenn wir die beiden folgenden Fälle im Sinne der h. L. beurteilen. Erster Fall: Der Taxifahrer Tj fährt die Schwangere Sj in der 40. Schwangerschaftswoche ins Krankenhaus. Dort soll die überfällige Geburt künstlich eingeleitet werden, weil sich natürliche Eröffnungswehen nicht einstellen. Tj verursacht auf der Fahrt schuldhaft einen Unfall. Die Verletzung der Sj und der Tod des Fötus Fj sind die Folge. Zweiter Fall: Die Schwangere S2 kommt in der 28. Schwangerschaftswoche mit vorzeitigen, aber echten Eröffnungswehen ins Krankenhaus.

Anmerkungen

Quelle ist in allen Fn. und einmal im Text genannt. Trotzdem kann der Leser nicht erkennen, dass es sich um eine weitgehend wörtliche Übernahme handelt. kW, weil dieses Fragment immerhin in die Nähe eines regelgerechten Zitats kommt.

Sichter
(SleepyHollow02)